Schutzvorrichtungen Musterklauseln

Schutzvorrichtungen. Maschinen- und Apparateteile dürfen nur mit allen Schutzvorrichtungen in Betrieb genommen werden. Die normalen Schutzvorrichtungen können durch eine sichere Abdeckung aus geeignetem Glas / transparentem Material ersetzt werden. Werden Geräte nicht in Betrieb genommen, können die Schutzvorrichtungen abgenommen werden, um dem Besucher die Bauart und Ausführung der abgedeckten Teile erkennbar zu machen. Die Schutzvorrichtungen müssen dann neben der Maschine sichtbar aufgestellt bleiben.
Schutzvorrichtungen. Schutzvorrichtungen werden entsprechend den jeweils für die VGS gültigen Normal-Unfallverhütungsvorschriften angebracht. Maßgebend sind der bei der Bestellung angegebene Arbeitszweck und die konstruktiven Verhältnisse der Maschine am Tage der Lieferung. Weitere etwaige gewünschte Schutzvorschriften sind im Preis der Maschine nicht inbegriffen.
Schutzvorrichtungen. 8.1. Der Besteller ist verpflichtet, sich über alle von den zuständigen Behörden und Organen etwa vorgeschriebenen zusätzlichen Schutzvorrichtungen zu unterrichten und sie entweder auf seine Kosten anbringen zu lassen oder den Endabnehmer zur Anbringung zu veranlassen. Fer- ner ist er verpflichtet, sämtliche erforderlichen Genehmigungen von den zuständigen Behörden und Organen einzuholen.
Schutzvorrichtungen. Der Käufer darf eine Maschine bei fehlenden Schutzvorrichtungen nicht in Betrieb nehmen. In diesem Fall muss dieser Mangel sofort dem Verkäufer gemeldet werden! Der Verkäufer hat unverzüglich die fehlenden Schutzvorrichtungen anzubringen.
Schutzvorrichtungen. 10.1. Grundsätzlich werden bei der Lieferung von kompletten Anlagen entsprechende Schutzvorrichtungen mitgeliefert.
Schutzvorrichtungen. Werden Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers nicht mit bezogen, so ist der Verkäufer von jeglicher Haftung frei.
Schutzvorrichtungen. Es dürfen nur Objekte ausgestellt werden, welche die Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesund- heitsschutz erfüllen. Bei Unklarheiten kann sich der betreffende Aussteller rechtzeitig an die SUVA wenden.
Schutzvorrichtungen. 5.6.2.1. Safety devices

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