Unterauftragsverhältnisse. 8.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungen aus dem Hauptvertrag erbringt der Auftragsverarbeiter unter Einschaltung der in Anlage 2 genannten Subunternehmer. Der Auftragsverarbeiter ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhält- nissen mit Subunternehmern befugt. Er setzt den Verantwortlichen hiervon in Kenntnis. Der Auf- tragsverarbeiter ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässig- keit auszuwählen. Der Auftragsverarbeiter hat bei der Einschaltung von Subunternehmern dieser entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass der Verantwortliche seine Rechte aus dieser Vereinbarung wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragsverarbeiter sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. 8.2 Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn der Auftragsver- arbeiter Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistung anzusehen sind. Dazu gehören z.B. Post-, Transport- und Versandleistungen sowie Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zur Hauptleistung. 8.3 Die vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung aus dem Hauptvertrag und aus allen Unterauf- tragsverhältnissen findet ausschließlich in einem solchen Land statt, dass vollständig und unmit- telbar den Regelungen der DSGVO unterliegt. Eine Verarbeitung in einem Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen. Hiervon zugunsten des Verantwortlichen abwei- chende Regelungen in dem Hauptvertrag oder dem hiesigen Auftragsverarbeitungsvertrag haben Vorrang.
Appears in 2 contracts
Unterauftragsverhältnisse. 8.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungen aus dem Hauptvertrag erbringt 6.1 Der Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustim- mung des Auftraggebers berechtigt Unterauftragnehmer zu beauftragen. Für die in der Auftragsverarbeiter unter Einschaltung der in Anlage 2 „Unterauftragnehmer“ namentlich genannten SubunternehmerUnterauftragnehmer gilt diese Zu- stimmung als erteilt.
6.2 Soweit Unterauftragnehmer durch den Auftragneh- mer eingeschaltet werden, so müssen die vertraglichen Ver- einbarungen so gestaltet werden, dass sie den Anforderun- gen zu Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit zwischen den Vertragspartnern dieses Vertrages entspre- chen. Der Auftragsverarbeiter ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung Auftragnehmer versichert, dass er den Unterauf- tragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von weiteren Unterauftragsverhält- nissen mit Subunternehmern befugt. Er setzt den Verantwortlichen hiervon in Kenntnisihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig ausgewählt hat. Der Auf- tragsverarbeiter ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässig- keit auszuwählenAuftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten regelmäßig zu überprüfen. Der Auftragsverarbeiter hat bei Auftraggeber ist zur Kontrolle und Überprüfung gemäß Ziffer 7. berechtigt. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftrag- geber auf dessen Aufforderung hin Auskunft über den we- sentlichen Vertragsinhalt (Leistungen) und die Umsetzung der Einschaltung von Subunternehmern dieser entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass der Verantwortliche seine Rechte aus dieser Vereinbarung wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragsverarbeiter sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet istdatenschutzrelevanten Pflichten des Unterauftragneh- mers.
8.2 Ein Subunternehmerverhältnis 6.3 Nicht als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn der Auftragsver- arbeiter Dritte mit Regelung sind solche Dienstleistungen beauftragtzu verstehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung anzusehen sind. Dazu gehören z.B. Post-zur Unterstüt- zung bei der Auftragsdurchführung in Anspruch nimmt, Transport- und Versandleistungen sowie Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zur Hauptleistungins- besondere Telekommunikationsleistungen.
8.3 Die vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung aus dem Hauptvertrag und aus allen Unterauf- tragsverhältnissen findet ausschließlich in einem solchen Land statt, dass vollständig und unmit- telbar den Regelungen der DSGVO unterliegt. Eine Verarbeitung in einem Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen. Hiervon zugunsten des Verantwortlichen abwei- chende Regelungen in dem Hauptvertrag oder dem hiesigen Auftragsverarbeitungsvertrag haben Vorrang.
Appears in 2 contracts
Samples: Vergabeverfahren, Dienstleistungsvertrag
Unterauftragsverhältnisse. 8.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungen aus Zu einer Vergabe von Unteraufträgen ist der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung vom Auftraggeber berechtigt; dies gilt auch für den Einsatz eines mit dem Hauptvertrag erbringt Auftragnehmer im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens. Bei der Auftragsverarbeiter unter Einschaltung Vergabe von Unteraufträgen verpflichtet sich der in Anlage 2 genannten Subunternehmer. Der Auftragsverarbeiter ist Auftragnehmer:
(I) den Unterauftrag schriftlich im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen eines Vertrags zu erteilen, in dem sichergestellt wird, dass die zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer in diesem Artikel vereinbarten Regelungsinhalte auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten; dieser Vertrag muss insbesondere eine genaue Beschreibung Vereinbarung zur Begründung Auftragsverarbeitung der Firma SM Schloss + Schlüssel GmbH, Stand 10.07.2019 Seite 2 von weiteren Unterauftragsverhält- nissen 9 der unterbeauftragten Leistungen und der durch den Subunternehmer ergriffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten sowie das Recht vom Auftraggeber (als Drittbegünstige) vorsehen, Kontrollrechte direkt gegenüber dem Unterauftragnehmer auszuüben;
(II) auf Verlangen vom Auftraggeber Einblick in die relevanten Vertragsunterlagen mit Subunternehmern befugt. Er setzt dem Unterauftragnehmer zu gewähren;
(III) den Verantwortlichen hiervon Unterauftragnehmer regelmäßig und in Kenntnis. Der Auf- tragsverarbeiter ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung angemessener Weise auf die Einhaltung der Vorgaben zu kontrollieren und Zuverlässig- keit auszuwählen. Der Auftragsverarbeiter hat bei die Ergebnisse der Einschaltung von Subunternehmern dieser entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung Kontrollen zu verpflichten und dabei dokumentieren; und
(IV) in Abstimmung mit dem Auftraggeber sicherzustellen, dass der Verantwortliche seine Rechte aus dieser Vereinbarung wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragsverarbeiter sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer bei dem Unterauftragnehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
8.2 Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn der Auftragsver- arbeiter Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistung anzusehen sind. Dazu gehören des anwendbaren Datenschutzrechts gewährleistet wird (z.B. Post-, Transport- durch den Abschluss der Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern (2010/87/EU) zwischen dem Unterauftragnehmer und Versandleistungen sowie Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zur Hauptleistungdem Auftraggeber und/oder den Dritten (Auftraggeber -Kunden).
8.3 Die vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung aus dem Hauptvertrag und aus allen Unterauf- tragsverhältnissen findet ausschließlich in einem solchen Land statt, dass vollständig und unmit- telbar den Regelungen der DSGVO unterliegt. Eine Verarbeitung in einem Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen. Hiervon zugunsten des Verantwortlichen abwei- chende Regelungen in dem Hauptvertrag oder dem hiesigen Auftragsverarbeitungsvertrag haben Vorrang.
Appears in 1 contract
Unterauftragsverhältnisse. 8.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungen aus dem Hauptvertrag erbringt der Auftragsverarbeiter unter Einschaltung der in Anlage 2 genannten Subunternehmer. Der Auftragsverarbeiter ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhält- nissen mit Subunternehmern befugt. Er setzt den Verantwortlichen hiervon in Kenntnis. Der Auf- tragsverarbeiter ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässig- keit auszuwählen. Der Auftragsverarbeiter hat bei der Einschaltung von Subunternehmern dieser entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass der Verantwortliche seine Rechte aus dieser Vereinbarung wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragsverarbeiter sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
8.2 Ein Subunternehmerverhältnis 6.1 Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vorRegelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
6.2 Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung des Auftraggebers beauftragen. Ohne schriftliche Zustimmung kann der Auftragnehmer zur Vertragsdurchführung unter Wahrung seiner Pflicht zur Auftragskontrolle konzernangehörige Unternehmen sowie im Einzelfall andere Unterauftragnehmer mit der gesetzlich gebotenen Sorgfalt einsetzen, wenn er dies dem Auftraggeber vor Beginn der Auftragsver- arbeiter Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistung anzusehen sind. Dazu gehören z.B. Post-, Transport- und Versandleistungen sowie Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zur HauptleistungVerarbeitung oder Nutzung mitteilt.
8.3 6.3 Die vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung aus dem Hauptvertrag Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und aus allen Unterauf- tragsverhältnissen findet ausschließlich in einem solchen Land statt, dass vollständig und unmit- telbar den Regelungen der DSGVO unterliegt. Eine Verarbeitung in einem Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen. Hiervon zugunsten des Verantwortlichen abwei- chende Regelungen in dem Hauptvertrag oder dem hiesigen Auftragsverarbeitungsvertrag haben Vorrangdessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.
Appears in 1 contract
Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung
Unterauftragsverhältnisse. 8.1 (1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen aus dem Hauptvertrag erbringt Beauftragung von Subunternehmen durch den Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(2) Der Auftragnehmer hat den Subunternehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Auftragsverarbeiter unter Einschaltung der in Anlage 2 genannten SubunternehmerBeauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Subunternehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhält- nissen mit Subunternehmern befugt. Er setzt den Verantwortlichen hiervon in Kenntnisvom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. Der Auf- tragsverarbeiter Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Subunternehmer sorgfältig bestätigen zu lassen, dass dieser einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach deren Eignung und Zuverlässig- keit auszuwählenArt. 37 DSGVO i.V.m. § 38 BDSG (neu) bestellt hat, soweit dieser gesetzlich zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist.
(3) Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat bei der Einschaltung von Subunternehmern dieser entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass der Verantwortliche seine Rechte aus die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Subunternehmer gelten. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Vereinbarung wahrnehmen kannPflichten regelmäßig zu kontrollieren.
(4) Die Verpflichtung des Subunternehmens muss schriftlich erfolgen. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern Dem Auftraggeber ist die schriftliche Verpflichtung auf Anfrage in einem Drittland erfolgen sollKopie zu übermitteln.
(5) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, hat der Auftragsverarbeiter durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
8.2 Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn der Auftragsver- arbeiter Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistung anzusehen sindKontrollbefugnisse (Ziff. Dazu gehören z.B. Post-, Transport- 5 dieses Vertrages) des Auftraggebers und Versandleistungen sowie Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zur Hauptleistung.
8.3 Die von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung aus dem Hauptvertrag und aus allen Unterauf- tragsverhältnissen findet ausschließlich in einem solchen Land stattzu regeln, dass vollständig der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und unmit- telbar den Regelungen der DSGVO unterliegt. Eine Verarbeitung in einem Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen. Hiervon zugunsten des Verantwortlichen abwei- chende Regelungen in dem Hauptvertrag oder dem hiesigen Auftragsverarbeitungsvertrag haben Vorrangetwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat.
Appears in 1 contract
Samples: Datenschutzvereinbarung
Unterauftragsverhältnisse. 8.1 (1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen aus dem Hauptvertrag erbringt Beauftragung von Subunternehmen durch den Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(2) Der Auftragnehmer hat den Subunternehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Auftragsverarbeiter unter Einschaltung der in Anlage 2 genannten SubunternehmerBeauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Subunternehmer die nach nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhält- nissen mit Subunternehmern befugt. Er setzt den Verantwortlichen hiervon in Kenntnisvom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. Der Auf- tragsverarbeiter Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Subunternehmer sorgfältig bestätigen zu lassen, dass dieser einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.S.d. nach deren Eignung und Zuverlässig- keit auszuwählenArt. 37 DSGVO i.V.m. § 38 BDSG (neu) bestellt hat, soweit dieser gesetzlich zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet ist.
(3) Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat bei der Einschaltung von Subunternehmern dieser entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass der Verantwortliche seine Rechte aus die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Subunternehmer gelten. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Vereinbarung wahrnehmen kannPflichten regelmäßig zu kontrollieren.
(4) Die Verpflichtung des Subunternehmens muss schriftlich erfolgen. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern Dem Auftraggeber ist die schriftliche Verpflichtung auf Anfrage in einem Drittland erfolgen sollKopie zu übermitteln.
(5) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, hat der Auftragsverarbeiter durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
8.2 Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn der Auftragsver- arbeiter Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistung anzusehen sindKontrollbefugnisse (Ziff. Dazu gehören z.B. Post-, Transport- 5 dieses Vertrages) des Auftraggebers und Versandleistungen sowie Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zur Hauptleistung.
8.3 Die von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung aus dem Hauptvertrag und aus allen Unterauf- tragsverhältnissen findet ausschließlich in einem solchen Land stattzu regeln, dass vollständig der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und unmit- telbar den Regelungen der DSGVO unterliegt. Eine Verarbeitung in einem Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen. Hiervon zugunsten des Verantwortlichen abwei- chende Regelungen in dem Hauptvertrag oder dem hiesigen Auftragsverarbeitungsvertrag haben Vorrangetwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat.
Appears in 1 contract
Unterauftragsverhältnisse. 8.1 Die 7.1. Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer die in Anhang 2 genannten Subunternehmer zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen aus dem Hauptvertrag erbringt hinzuzieht. Vor Hinzuziehung weiterer oder Ersetzung der Auftragsverarbeiter unter Einschaltung bisherigen Subunternehmer informiert der in Anlage 2 genannten SubunternehmerAuftragnehmer den Auftraggeber. Der Auftragsverarbeiter ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhält- nissen mit Subunternehmern befugt. Er setzt den Verantwortlichen hiervon in Kenntnis. Der Auf- tragsverarbeiter Auftragnehmer ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässig- keit Zuverlässigkeit auszuwählen. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat bei der Einschaltung von Subunternehmern dieser diese entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten verpflichten.
7.2. Der Auftraggeber kann der Änderung – innerhalb einer angemessenen Frist – aus wichtigem Grund – gegenüber der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben. Liegt ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grund vor, und dabei sicherzustellensofern eine einvernehmliche Lösungsfindung zwischen den Parteien nicht möglich ist, dass der Verantwortliche seine Rechte aus dieser Vereinbarung wahrnehmen kannwird dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.
7.3. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet istist (z.B. durch Abschluss einer Vereinbarung auf Basis der EU-Standarddatenschutzklauseln und ggf. Schaffung weiterer Garantien).
8.2 Ein Subunternehmerverhältnis 7.4. Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn der Auftragsver- arbeiter Dritte mit Dienstleistungen beauftragtdieses Vertrags sind nur solche Leistungen, die als reine Nebenleistung anzusehen sindeinen direkten Zusammenhang mit der Erbringung der Hauptleistung aufweisen. Dazu gehören z.B. Post-Nebenleistungen, Transport- wie beispielsweise Transport, Wartung und Versandleistungen Reinigung sowie Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen oder Benutzerservice sind nicht erfasst. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur HauptleistungGewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
8.3 Die vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung aus dem Hauptvertrag und aus allen Unterauf- tragsverhältnissen findet ausschließlich in einem solchen Land statt, dass vollständig und unmit- telbar den Regelungen der DSGVO unterliegt. Eine Verarbeitung in einem Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen. Hiervon zugunsten des Verantwortlichen abwei- chende Regelungen in dem Hauptvertrag oder dem hiesigen Auftragsverarbeitungsvertrag haben Vorrang.
Appears in 1 contract
Samples: Data Processing Agreement
Unterauftragsverhältnisse. 8.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungen aus dem Hauptvertrag erbringt 6.1 Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragsverarbeiter unter Einschaltung z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anlage 2 genannten SubunternehmerAnspruch nimmt. Der Auftragsverarbeiter ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhält- nissen mit Subunternehmern befugt. Er setzt den Verantwortlichen hiervon in Kenntnis. Der Auf- tragsverarbeiter ist jedoch verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung zur Gewährleistung des Datenschutzes und Zuverlässig- keit auszuwählen. Der Auftragsverarbeiter hat der Datensicherheit der Daten des Verantwortlichen auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
6.2 Die Auslagerung auf Unterauftragnehmer oder der Wechsel der bestehenden genehmigten Unterauftragnehmer sind zulässig, soweit der Auftragnehmer eine solchen Einschaltung von Subunternehmern dieser entsprechend den Regelungen Unterauftragnehmern dem Auftraggeber eine angemessene Zeit vorab schriftlich oder in Textform anzeigt und der Auftraggeber nicht bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Daten gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform Einspruch gegen die geplante Auslagerung erhebt und eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 11 BDSG bzw. Art. 28 Abs. 2-4 DS-GVO zugrunde gelegt wird. Im Falle des Einspruchs des Auftraggebers steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht sowohl hinsichtlich dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass als auch bezüglich der Verantwortliche seine Rechte aus dieser Vereinbarung wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragsverarbeiter sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet istLeistungsvereinbarung zu.
8.2 Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn der Auftragsver- arbeiter Dritte 6.3 Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Verantwortlichen an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistung anzusehen sind. Dazu gehören z.B. Post-, Transport- und Versandleistungen sowie Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zur HauptleistungVorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.
8.3 Die vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung aus dem Hauptvertrag und aus allen Unterauf- tragsverhältnissen findet ausschließlich in einem solchen Land statt, dass vollständig und unmit- telbar den Regelungen der DSGVO unterliegt. Eine Verarbeitung in einem Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen. Hiervon zugunsten des Verantwortlichen abwei- chende 6.4 Sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem Hauptvertrag oder dem hiesigen Auftragsverarbeitungsvertrag haben Vorrangweiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.
Appears in 1 contract
Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Unterauftragsverhältnisse. 8.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungen aus dem Hauptvertrag erbringt der Auftragsverarbeiter unter Einschaltung der in Anlage 2 genannten Subunternehmer. Der Auftragsverarbeiter ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhält- nissen mit Subunternehmern befugt. Er setzt den Verantwortlichen hiervon in Kenntnis. Der Auf- tragsverarbeiter ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässig- keit auszuwählen. Der Auftragsverarbeiter hat bei der Einschaltung von Subunternehmern dieser entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass der Verantwortliche seine Rechte aus dieser Vereinbarung wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragsverarbeiter sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
8.2 Ein Subunternehmerverhältnis (1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vorRegelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post‐ /Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard‐ und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Weitergabe von Aufträgen im Rahmen der im Auftrag vereinbarten Tätigkeiten an Subunternehmer ist zulässig. Die Subunternehmer werden dem Auftraggeber auf Anfrage mitgeteilt. Der Auftragnehmer wird Subunternehmer nach deren Eignung, insbesondere auf die Anforderungen der DS‐GVO, sorgfältig auswählen und regelmäßig prüfen. Des Weiteren wird der Auftragnehmer mit den Subunternehmern eine dieser Vereinbarung entsprechende Vereinbarung zu Auftragsverarbeitung vereinbaren.
(3) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.
(4) Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR stellt der Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. Gleiches gilt, wenn der Auftragsver- arbeiter Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistung anzusehen sindDienstleister im Sinne von Abs. Dazu gehören z.B. Post-, Transport- und Versandleistungen sowie Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zur Hauptleistung1 Satz 2 eingesetzt werden sollen.
8.3 Die vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung aus dem Hauptvertrag und aus allen Unterauf- tragsverhältnissen findet ausschließlich in einem solchen Land statt, dass vollständig und unmit- telbar (5) Eine weitere Auslagerung durch den Regelungen der DSGVO unterliegt. Eine Verarbeitung in einem Drittland Unterauftragnehmer bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des VerantwortlichenHauptauftraggebers (mind. Hiervon zugunsten des Verantwortlichen abwei- chende Textform). Sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem Hauptvertrag oder dem hiesigen Auftragsverarbeitungsvertrag haben Vorrangweiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.
Appears in 1 contract
Samples: Auftragsverarbeitung
Unterauftragsverhältnisse. 8.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungen aus dem Hauptvertrag erbringt der Auftragsverarbeiter unter Einschaltung der in Anlage 2 genannten Subunternehmer. Der Auftragsverarbeiter ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhält- nissen mit Subunternehmern befugt. Er setzt den Verantwortlichen hiervon in Kenntnis. Der Auf- tragsverarbeiter ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässig- keit auszuwählen. Der Auftragsverarbeiter hat bei der Einschaltung von Subunternehmern dieser entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass der Verantwortliche seine Rechte aus dieser Vereinbarung wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der Auftragsverarbeiter sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
8.2 Ein Subunternehmerverhältnis 6.1 Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn der Auftragsver- arbeiter Dritte mit Regelung sind solche Dienstleistungen beauftragtzu verstehen, die als reine Nebenleistung anzusehen sindsich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Dazu Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragsverarbeiter z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-
6.2 Die Auslagerung auf Unterauftragnehmer oder der Wechsel der bestehenden genehmigten Unterauftragnehmer sind zulässig, Transport- soweit der Auftragnehmer eine solchen Einschaltung von Unterauftragnehmern dem Auftraggeber eine angemessene Zeit vorab schriftlich oder in Textform anzeigt und Versandleistungen sowie Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zur Hauptleistungder Auftraggeber nicht bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Daten gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform Einspruch gegen die geplante Auslagerung erhebt und eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DSGVO oder Art. 46 Abs. 2 litt. c und d DSGVO zugrunde gelegt wird. Im Falle des Einspruchs des Auftraggebers steht dem Auftragnehmer ein
6.3 Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Verantwortlichen an den Unterauftragnehmer und dessen erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung gestattet.
8.3 Die vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung aus dem Hauptvertrag und aus allen Unterauf- tragsverhältnissen findet ausschließlich in einem solchen Land statt, dass vollständig und unmit- telbar den Regelungen der DSGVO unterliegt. Eine Verarbeitung in einem Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen. Hiervon zugunsten des Verantwortlichen abwei- chende 6.4 Sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette sind auch dem Hauptvertrag oder dem hiesigen Auftragsverarbeitungsvertrag haben Vorrangweiteren Unterauftragnehmer aufzuerlegen.
Appears in 1 contract
Samples: Data Processing Agreement
Unterauftragsverhältnisse. 8.1 Die vertraglich vereinbarten Leistungen (1) Der Auftragnehmer darf Unterauftragsverhältnisse hinsichtlich der Verarbeitung oder Nutzung von Daten des Auftraggebers nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers begründen. Eine solche vorherige Zustimmung darf vom Auftraggeber nur aus wichtigem, dem Auftragnehmer nachzuweisenden Grund verweigert werden. Derzeit setzt der Auftragnehmer als Unterauftragnehmer den Betreiber des Rechenzentrums (Host Europe) – in diesem Fall erteilt der Auftraggeber hiermit ausdrücklich seine Zustimmung. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Anforderung eine aktuelle Übersicht über die eingeschalteten Unterauftragnehmer übergeben.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Einschaltung von Subunternehmern, bei denen der Subunternehmer lediglich eine Nebenleistung zur Unterstützung bei der Leistungserbringung nach dem Hauptvertrag erbringt der Auftragsverarbeiter unter Einschaltung der in Anlage 2 genannten SubunternehmerAnspruch nimmt, auch wenn dabei ein Zugriff auf die Daten des Auftraggebers nicht ausgeschlossen werden kann; dazu zählen insbesondere Transportleistungen von Post- oder Kurierdiensten sowie Geldtransportdienstleistungen, Telekommunikationsdienste, Bewachungsdienste und Reinigungsdienste, nicht aber Prüfungs- und Wartungsleistungen i.S.v. § 11 Abs. 5 BDSG. Der Auftragsverarbeiter ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhält- nissen Auftragnehmer wird mit solchen Subunternehmern befugt. Er setzt den Verantwortlichen hiervon in Kenntnis. branchenübliche Geheimhaltungsvereinbarungen treffen.
(3) Der Auf- tragsverarbeiter ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässig- keit auszuwählen. Der Auftragsverarbeiter Auftragnehmer hat bei der Einschaltung von Subunternehmern dieser entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass der Verantwortliche seine Rechte aus die in dieser Vereinbarung wahrnehmen kannvereinbarten Regelungen und ggf. Sofern eine Einbeziehung von ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber den betreffenden Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, gelten. Der Auftragnehmer hat der Auftragsverarbeiter sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet istdie Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig zu kontrollieren.
8.2 Ein Subunternehmerverhältnis im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn der Auftragsver- arbeiter Dritte mit Dienstleistungen beauftragt, die als reine Nebenleistung anzusehen sind. Dazu gehören z.B. Post-, Transport- und Versandleistungen sowie Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zur Hauptleistung.
8.3 Die vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung aus dem Hauptvertrag und aus allen Unterauf- tragsverhältnissen findet ausschließlich in einem solchen Land statt, dass vollständig und unmit- telbar den Regelungen der DSGVO unterliegt. Eine Verarbeitung in einem Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen. Hiervon zugunsten des Verantwortlichen abwei- chende Regelungen in dem Hauptvertrag oder dem hiesigen Auftragsverarbeitungsvertrag haben Vorrang.
Appears in 1 contract