Befugnis. Bieter haben alle für die Erbringung der gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen notwendigen Befugnisse aufzuweisen. Zum Nachweis der Befugnis sind auf Aufforderung durch den AG folgende Urkunden vorzulegen: • Nachweis der Befugnis durch die Vorlage entsprechender Unterlagen (zB Gewerberegisterauszug; ein Auszug aus dem Firmenbuch ist hierfür nicht ausreichend) • Bieter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Österreich haben zum Nachweis ihrer Befugnis zur Leistungserbringung auf Aufforderung durch den AG eine Urkunde über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes des Unternehmens oder die dort vorgesehene Bescheinigung vorzulegen. Nur für den Fall, dass derartige Eintragungen bzw Bescheinigungen im Herkunftsland nicht vorgesehen sind, ist eine eidesstattliche Erklärung vorzulegen. Welche Nachweise für ein bestimmtes Herkunftsland vorzulegen sind, bestimmt sich nach Anhang IX zum BVergG 2018. Der Nachweis der Befugnis des Bieters kann auch durch den Nachweis der Befugnis eines Subunternehmers oder eines sonstigen Dritten iSd § 86 BVergG erbracht werden.
Befugnis. Der Nachweis der Befugnis des Bieters kann auch durch den Nachweis der Befugnis eines Subunternehmers oder sonstigen Dritten (inkl mit dem Bieter verbundene Unternehmen) gemäß § 86 BVergG erbracht werden. In diesem Fall hat der Bieter für den Subunternehmers / sonstigen Dritten • die entsprechende Befugnis nachzuweisen, • das entsprechende Formblatt (FB3_SU) vorzulegen sowie • für jeden dieser Unternehmer die berufliche Zuverlässigkeit nachzuweisen
Befugnis. (a) Der Kunde sichert hiermit zu, dass er befugt ist seine verbundenen Unternehmen zu vertreten und für diese verbundenen Unternehmen Rechte und Pflichten gemäß diesem Vertrag zu begründen.
Befugnis. Da die Berechtigung zum Betrieb einer Trafik erst aufgrund des Abschlusses des Vergabeverfahrens verliehen wird, ist vorab kein Nachweis der Befugnis erforderlich.
Befugnis. Die Vertragsparteien dieses GAV übertragen hiermit der SPB die erforderlichen Befugnisse zur Geltendmachung des gemeinsamen Anspruchs gemäss Art. 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren.
Befugnis. Gemäß den Anforderungen unserer Kunden überlassen wir Ihnen (dem Entleiher) unsere Mitar- beiter wochenweise zur Arbeitsleistung auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungs-Gesetzes (AÜG). Als Entleiher unserer Mitarbeiter sind Sie berechtigt, dem Leiharbeitnehmer Weisungen zu erteilen, die üblicherweise in den im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgehaltenen Tätig- keitsbereich fallen. Sie stehen jedoch als Kunde in keinerlei vertraglichem Verhältnis mit unseren Mitarbeitern. Daher sind sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Vorgänge (z.B. Überlas- sungsende, Neuaufträge, Wechsel der Einsatzstelle, etc.) ausschließlich mit uns zu vereinbaren.
Befugnis. (1) Die Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim kann zur Ausübung dieser Aufgabe alle erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Hoheitsgebiet treffen.
Befugnis. Die blue connect GmbH darf zur Erfüllung der in diesem Vertrag beschriebenen Aufgaben weitere Auftragsverarbeiter (Unterauftragsverarbeiter und Sub- Unterauftragsverarbeiter) einsetzen.
Befugnis. Sämtliche Ausschüsse und Arbeitsgruppen funktionieren nach den vom Board festgelegten Regeln und Verfahren. Kein Ausschuss oder Arbeitsgruppe kann ein Programm oder ein Projekt ohne die Genehmigung des Boards umsetzen.
Befugnis. Die lokalen paritätischen Berufskommissionen sind zur Gel- tendmachung des gemeinsamen Anspruchs der Vertragsparteien gemäss Artikel 357b OR in eigenem Namen auch in gerichtlichen Verfahren befugt.38