Unteraufträge Musterklauseln

Unteraufträge. Beabsichtigt der Bieter eine Ausführung von Teilen der Leistung durch Unterauftrag- nehmer (Nachunternehmer), sind Art und Umfang dieser Leistungen im Angebot an- zugeben und die vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen.
Unteraufträge. Die Vergabe von Unteraufträgen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ESG; die Unterauftragnehmer sind entsprechend der in Ziffer 4 getroffenen Regelung zur Geheimhaltung zu verpflichten.
Unteraufträge. 6.1 Der Auftragnehmer kann werk- und dienstvertragliche Leistungen ganz oder teilweise durch von ihm bestimmte Unterauftragnehmer ausführen lassen.
Unteraufträge. Bei Unteraufträgen werden die tatsächlich angefallenen Kosten im vertraglich festgelegten Umfang gegen Nach- weis erstattet.
Unteraufträge. Für die Vergabe von Unteraufträgen ist die vorherige Zustimmung des Auftraggebers erforderlich ja nein wenn nein, siehe nächstes Feld (Vereinbarungen ggf. auf besonderem Beiblatt)
Unteraufträge. DCCS kann zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einsetzen. In diesem Fall bleibt die Verantwortung für die erbrachten Leistungen bei DCCS.
Unteraufträge. 7.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Leistungen aus einem Einzelauftrag Unteraufträge an Dritte zu erteilen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Art und Umfang der Leistungen anzugeben, mit denen er Dritte beauftragen will.
Unteraufträge. Ergänzend zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOL/B wird vereinbart: Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mit. Jede im Rahmen der Auftragsausführung eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haften im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe für die Auftragsausführung gemeinsam. Der Auftragnehmer hat mit den jeweiligen Unterauftragnehmern eine dementsprechende Vereinbarung zu schließen. Dieses gilt für alle Leistungen.
Unteraufträge. Der AN hat alle vertraglichen Pflichten selbst zu erbringen. Er ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des UFZ nicht berechtigt, die geschuldeten Leistungen durch Dritte (z.B. Unterauftragnehmer*innen) erbringen zu lassen. Die Einwilligung wird nur unter der Bedingung erteilt, dass der AN sicherstellt, dass er seinen Pflichten aus dem bestehenden Auftrag auch hinsichtlich der an Dritte übertragenen Aufgaben uneingeschränkt nachkommen kann.
Unteraufträge. Unteraufträge und die vorgesehenen Höchstgrenzen und Bedingungen werden in Art. 105 des Kodex für das öffentliche Auftragswesen geregelt. Der Auftragnehmer darf für die Ausführung des Vertrags ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Instituts Poligrafico keine Unteraufträge vergeben. Zu diesem Zweck muss der Auftragnehmer beim Institut Poligrafico eine Kopie des Vertrags für den Unterauftrag sowie alle zusätzlich angeforderten Unterlagen einreichen. Bei einem Unterauftrag muss der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer den für die erbrachten Leistungen geschuldeten Betrag unbeschadet der Bestimmungen in Art. 105 Abs. 13 des Kodex für das öffentliche Auftragswesen direkt auszahlen; Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von zwanzig Tagen ab dem Datum der an ihn geleisteten Zahlungen eine Kopie der quittierten Rechnungen für die Zahlungen an den Unterauftragnehmer zu übermitteln; sollte der Auftragnehmer die quittierten Rechnungen des Unterauftragnehmers nicht innerhalb dieser Fristen einsenden, hat der Auftraggeber das Recht, die darauffolgenden Zahlungen zugunsten der Auftragnehmer selbst auszusetzen. Der Vertrag für den Unterauftrag muss unter Androhung der absoluten Nichtigkeit die Bestimmungen gemäß Art. 3 des Gesetzes 136/2010 enthalten, insbesondere: - eine Klausel, mit der die Unternehmen die Verpflichtungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit der Zahlungen gemäß Art. 3 des Gesetzes 136/2010 übernehmen; - eine ausdrückliche Kündigungsklausel, die angewandt werden muss, wenn jemand erfährt, dass sein Vertragspartner den Verpflichtungen bezüglich der Rückverfolgbarkeit der Zahlungen gemäß dem oben genannten Art. 3 des Gesetzes 136/2010 nicht nachkommt.