Common use of Unterlagen Clause in Contracts

Unterlagen. 1 Auf Ersuchen stellt der Vollstreckungsstaat dem Urteilsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung: a) ein Schriftstück oder eine Erklärung, woraus hervorgeht, dass die verurteilte Person Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist; b) eine Abschrift der Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats, aus denen hervorgeht, dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion im Urteilsstaat verhängt worden ist, nach dem Recht des Vollstre- ckungsstaats eine Straftat darstellen oder eine solche darstellen würden, wenn sie in dessen Hoheitsgebiet begangen worden wären. 2 Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht einer der beiden Staaten bereits bekannt gegeben hat, dass er der Überstellung nicht stattgeben wird: a) das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Urteils und der angewende- ten Rechtsvorschriften; b) eine Erklärung, aus der hervorgeht, welcher Teil der Sanktion bereits voll- zogen wurde, einschliesslich einer Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermässigung und alle weiteren für den Vollzug der Sanktion wesentli- chen Umstände; c) eine Erklärung, welche die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Zustimmung zur Überstellung enthält; und d) gegebenenfalls Berichte von Ärzten und Ärztinnen oder von Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen über die verurteilte Person, Mitteilungen über ihre Behandlung im Urteilsstaat und Empfehlungen für ihre weitere Behandlung im Vollstreckungsstaat. 3 Jeder der beiden Staaten kann die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unter- lagen oder Erklärungen anfordern, bevor er um Überstellung ersucht oder bevor er darüber entscheidet, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder ob er es ablehnt.

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Samples: Agreement Between the Swiss Confederation and the Republic of Kosovo on the Transfer of Sentenced Persons

Unterlagen. 1 1. Auf Ersuchen des Urteilsstaats stellt ihm der Vollstreckungsstaat dem Urteilsstaat folgende Unterlagen Unter- lagen zur Verfügung: a) x. ein Schriftstück oder eine Erklärung, woraus hervorgeht, dass die verurteilte Person Staatsangehörige Staatsangehöriger des Vollstreckungsstaats ist; b) b. eine Abschrift der Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats, aus denen hervorgeht, dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion im Urteilsstaat verhängt worden ist, nach dem Recht des Vollstre- ckungsstaats eine Straftat darstellen oder eine solche darstellen würdenoder, wenn sie in dessen seinem Hoheitsgebiet begangen worden wären, darstellen würden; c. eine Erklärung, welche die in Artikel 9 Absatz 2 bezeichnete Mitteilung ent- hält. 2 2. Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht einer der beiden Staaten bereits bekannt gegeben bekanntgegeben hat, dass er der Überstellung dem Ersuchen nicht stattgeben wird: a) das Original oder x. eine beglaubigte Abschrift des Urteils und der angewende- ten Rechtsvorschriftenangewendeten Rechtsvor- schriften; b) b. eine Erklärung, aus der hervorgeht, welcher Teil der Sanktion bereits voll- zogen wurde, einschliesslich einer Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermässigung und alle weiteren für den Vollzug der Sanktion wesentli- chen Umstände; c) c. eine Erklärung, welche die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Zustimmung zur Überstellung enthält; und; d) d. gegebenenfalls Berichte von Ärzten und Ärztinnen oder von Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen über die verurteilte Person, Mitteilungen über ihre Behandlung im Urteilsstaat und Empfehlungen Empfehlun- gen für ihre weitere Behandlung im Vollstreckungsstaat. 3 3. Jeder der beiden Staaten kann die um Übermittlung der in den Absätzen Absatz 1 und oder 2 bezeichneten Unter- lagen bezeich- neten Unterlagen oder Erklärungen anfordernersuchen, bevor er um Überstellung ersucht oder bevor er eine Entscheidung darüber entscheidettrifft, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder ob er es ablehnt.

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Samples: Übereinkommen Über Die Überstellung Verurteilter Personen

Unterlagen. 1 Auf Ersuchen stellt 19.1 Sämtliche Unterlagen (einschließlich Pläne, Listen, etc.) und Datenbestände, die im Zusammenhang mit der Vollstreckungsstaat Vorbereitung und/oder Durchführung dieses Vertrages vom AN erstellt werden, gehen automatisch und ohne gesonderte Vergütung in das Eigen- tum des AG über. Dies gilt nicht, sofern der AN selbst gesetzlich zur Aufbewahrung der Unterlagen verpflichtet ist, die Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des AN enthalten oder keinen unmittelbaren Bezug zum Projekt haben (z.B. Personalakten und -unterlagen des AN etc.). Der AN ist berechtigt, Kopien von Unterlagen zu behal- ten, soweit in diesem Vertrag oder seinen Anlagen nichts Abweichendes geregelt ist und er diese für die vertragsgemäße Leistungserbringung benötigt. 19.2 Bis zur Übergabe an den AG oder der berechtigten Vernichtung nach § 20.2 werden die vorbezeichneten Unterlagen, Datenbestände, Materialien und sonstigen Gegen- stände von dem Urteilsstaat folgende AN für den AG ohne gesonderte Vergütung pfleglich und unter Aus- schluss eines unberechtigten Drittzugriffs verwahrt. 19.3 Nach Beendigung seiner Leistungen hat der AN sämtliche vom AN angefertigten Un- terlagen sowie sämtliche sonstige dem AN im Zusammenhang mit seiner Leistungser- bringung vorliegende Unterlagen, einschließlich elektronischer Datensätze, an den AG geordnet herauszugeben; dies gilt auch für die jederzeitige Beendigung des Vertrages. Der AN ist zudem verpflichtet, nach Abschluss seiner Tätigkeit dem AG sämtliche Ori- ginalunterlagen zu übergeben. 19.4 Der AN ist nicht berechtigt ein Leistungsverweigerungs- und/oder ein Zurückbehal- tungsrecht hinsichtlich seiner Unterlagen zur Verfügung:und erhaltenen Unterlagen von Projektbetei- ligten, insbesondere nicht an Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen, Vereinbarungen, Rechnungen, Rechnungsunterlagen und sonstigen, das Projekt betreffenden Schrift- stücken, – gleich aus welchem Grund – geltend zu machen, sofern hierdurch der Pro- jektfortschritt behindert oder gestört werden kann oder die vorgenannten Unterlagen oder Teile davon für die Erstellung und/oder Fertigstellung und/oder den ordnungsge- mäßen Betrieb der Gebäudes einschließlich deren Nutzung erforderlich und/oder not- wendig sind. Dies gilt auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet. a) ein Schriftstück oder eine Erklärung19.5 Der AN ist verpflichtet, woraus hervorgehtalle seine Leistungen betreffenden Unterlagen bzw. entspre- chende Kopien bei Übergabe der Originale an den AG bis zum Ablauf der Verjährungs- frist aufzuheben. Danach kann er sie vernichten, ist jedoch bei nicht dem AG vorlie- genden Unterlagen verpflichtet, diese unter Benennung der einzelnen Unterlagen dem AG vorher mit ausreichender Frist schriftlich anzubieten, sie zu übernehmen. Der AG ist im Schreiben vom AN ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der AN die verurteilte Person Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist; b) eine Abschrift Unterlagen vernichtet, soweit der Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats, aus denen hervorgeht, dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion im Urteilsstaat verhängt worden ist, nach dem Recht des Vollstre- ckungsstaats eine Straftat darstellen oder eine solche darstellen würden, wenn sie in dessen Hoheitsgebiet begangen worden wärenAG diese nicht übernimmt. 2 Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht einer der beiden Staaten bereits bekannt gegeben hat, dass er der Überstellung nicht stattgeben wird: a) das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Urteils und der angewende- ten Rechtsvorschriften; b) eine Erklärung, aus der hervorgeht, welcher Teil der Sanktion bereits voll- zogen wurde, einschliesslich einer Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermässigung und alle weiteren für den Vollzug der Sanktion wesentli- chen Umstände; c) eine Erklärung, welche die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Zustimmung zur Überstellung enthält; und d) gegebenenfalls Berichte von Ärzten und Ärztinnen oder von Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen über die verurteilte Person, Mitteilungen über ihre Behandlung im Urteilsstaat und Empfehlungen für ihre weitere Behandlung im Vollstreckungsstaat. 3 Jeder der beiden Staaten kann die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unter- lagen oder Erklärungen anfordern, bevor er um Überstellung ersucht oder bevor er darüber entscheidet, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder ob er es ablehnt.

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Samples: Construction Contract

Unterlagen. 1 Auf Ersuchen stellt Soweit die Parteien die Zurverfügungstellung von Ausführungszeichnungen im Vertrag vereinbart haben, sind diese vom Auftragnehmer an K+S in Papierform, in elektronischer Form in den gängigen Formaten und in einem weiter zu bearbeitenden Dateiformat kostenlos zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind so rechtzeitig vor Beginn der Vollstreckungsstaat Lieferung/Leistung K+S zur Verfügung zu stellen, dass ohne Gefährdung des Liefertermins/ Ausführungstermins etwaige Freigaben und Änderungen erfolgen können. Verzögert sich die Lieferung/Leistung, weil der Auftragnehmer die Ausführungszeichnungen verspätet zur Verfügung gestellt hat, trägt der Auftragnehmer die hierdurch bei K+S entstehenden Kosten allein. Vom Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsdurchführung gefertigte Unterlagen wie zum Beispiel technische Unterlagen, Dokumente, Schemata, Zeichnungen, oder sonstige Unterlagen, egal in welcher Form, ob auf Datenträgern oder in Papierform, gehen mit der Zurverfügungstellung an K+S in deren Eigentum über. Hierfür erhält der Auftragnehmer keine gesonderte Vergütung, da diese in den Vertragspreisen bereits enthalten ist. Mit der Lieferung/Leistung hat der Auftragnehmer eine Dokumentation an K+S zu übergeben, die jedenfalls folgende Bestandteile enthält: - Ausführungszeichnungen, die die abschließende Form der Ausführung dokumentiert (as built). - Alle betriebsnotwendigen Unterlagen, die dem Urteilsstaat folgende Aufsichts- und Bedienpersonal die Durchführung des Betriebs, Reparaturen, Ersatzteil- beschaffung und die Prüfung von Erweiterungen oder Änderungen des Vertragsgegenstandes erlauben in den gängigen Dateiformaten und als Papierausdruck. - Alle behördlichen Zulassungsunterlagen. - Ein Verzeichnis der etwaigen Verschleißteile sowie die Unterlagen zur Verfügung: a) ein Schriftstück oder eine ErklärungKodifizierung, woraus hervorgehtdie die Bestellung von Ersatzteilen und die Erkennung von Hauptverschleißteilen, dass die verurteilte Person Staatsangehörige des Vollstreckungsstaats ist; b) eine Abschrift der Rechtsvorschriften des VollstreckungsstaatsNorm- und Zulieferteile ermöglichen. - Werkstoff- und Prüfnachweise, aus denen hervorgeht, dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion im Urteilsstaat verhängt worden ist, nach dem Recht des Vollstre- ckungsstaats eine Straftat darstellen oder eine solche darstellen würden, wenn sie in dessen Hoheitsgebiet begangen worden wären. 2 Wird um Überstellung ersucht, so stellt der Urteilsstaat dem Vollstreckungsstaat folgende Unterlagen zur Verfügung, sofern nicht einer der beiden Staaten bereits bekannt gegeben hat, dass er der Überstellung nicht stattgeben wird: a) das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Urteils soweit von K+S verlangt und der angewende- ten Rechtsvorschriften; b) eine Erklärung, aus der hervorgeht, welcher Teil der Sanktion bereits voll- zogen wurde, einschliesslich einer Mitteilung über Untersuchungshaft, Strafermässigung und alle weiteren für den Vollzug der Sanktion wesentli- chen Umstände; c) eine Erklärung, welche die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bezeichnete Zustimmung zur Überstellung enthält; und d) gegebenenfalls Berichte von Ärzten und Ärztinnen oder von Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen über die verurteilte Person, Mitteilungen über ihre Behandlung im Urteilsstaat und Empfehlungen für ihre weitere Behandlung im VollstreckungsstaatVertragsgegenstand zweckmäßig. 3 Jeder der beiden Staaten kann die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Unter- lagen oder Erklärungen anfordern, bevor er um Überstellung ersucht oder bevor er darüber entscheidet, ob er dem Ersuchen um Überstellung stattgibt oder ob er es ablehnt.

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Samples: Einkaufsbedingungen