Unterrichtungspflicht Musterklauseln

Unterrichtungspflicht. Kann die vertraglich vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden, so ist das Auswärtige Amt sofort – wenn möglich vorab fernmündlich – schriftlich zu unterrichten.
Unterrichtungspflicht. 1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen. 2. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere - bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, - bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, - bei Insolvenz- oder Vergleichsanträgen über das Vermögen sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebs des Mieters. 3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter schriftlich Auskunft über den Ausstellungsort der Mietsache zu erteilen.
Unterrichtungspflicht. Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben hat der Ingenieur gegenüber der Bauherrin, eine umfassende Unterrichtungspflicht. Dies gilt insbesondere für die rechtzeitige Erörterung der Leistungsphasen und deren Ergebnisse.
Unterrichtungspflicht. Der Arbeitgeber hat die zuständige Personalvertretung/Betriebsvertretung recht- zeitig und umfassend über eine vorgesehene Rationalisierungsmaßnahme zu unterrichten. Er hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der Perso- nalvertretung/Betriebsvertretung zu beraten.
Unterrichtungspflicht. Alle Schulleitungen und Seminarleitungen werden jährlich vom zuständigen Referat im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur über diese Integrationsvereinbarung und die Anwendungsleitlinien informiert.
Unterrichtungspflicht. 1Die betroffenen Beschäftigten sind rechtzeitig über die ihren Arbeitsplatz betref- fenden Organisationsentscheidungen und deren Auswirkungen zu unterrichten. Hin- sichtlich sie betreffender Personalentscheidungen müssen die betroffenen Beschäf- tigten ihre Vorstellungen für eine weitere Verwendung rechtzeitig in Personalgesprä- chen einbringen können.
Unterrichtungspflicht. 1Die BA hat die zuständige Personalvertretung rechtzeitig und umfassend über eine vorgesehene Rationalisierungsmaßnahme zu unterrichten. 2Sie hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der Personalvertretung zu beraten.
Unterrichtungspflicht. (1) Im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben hat der Architekt gegenüber der Bauherrin, eine umfassende Unterrichtungspflicht. Dies gilt insbesondere für die rechtzeitige Erörterung der Leistungsphasen und deren Ergebnisse. (2) Wenn erkennbar wird, dass die ermittelten Baukosten oder der von der Bauherrin bekannt gegebene wirtschaftliche Rahmen überschritten werden, ist der Architekt verpflichtet, die Bauherrin unverzüglich schriftlich zu informieren.
Unterrichtungspflicht. 3.3.1. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht können wir Schadenersatzansprüche gegenüber dem Kunden geltend machen. 3.3.2. Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere (i) bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, (ii) bei Änderungen der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, (iii) bei Insolvenz oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Kunden sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Kunden. 3.3.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns schriftlich Auskunft über den Einsatzort der Mietsache zu erteilen.
Unterrichtungspflicht. Alle Schulleitungen und Seminarleitungen werden jährlich vom zuständigen Referat des für Bildung zuständigen Ministeriums über diese Inklusionsvereinbarung und die VV Teilhabe in- formiert. Im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen für an der Übernahme einer Funktionsstelle in- teressierte Lehrkräfte sowie für schulische Führungskräfte wird über die Durchführung des SGB IX, die vorliegende Inklusionsvereinbarung und die VV Teilhabe angemessen informiert.