Unterrichtungspflicht. 1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen. 2. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere - bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, - bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, - bei Insolvenz- oder Vergleichsanträgen über das Vermögen sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebs des Mieters. 3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter schriftlich Auskunft über den Ausstellungsort der Mietsache zu erteilen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unterrichtungspflicht. 1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen.
2. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere - bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, - bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, - bei Insolvenz- Konkurs oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Vermieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebs des Mieters.
3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter schriftlich Auskunft über den Ausstellungsort der Mietsache zu erteilen.
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Unterrichtungspflicht. 1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen.
2. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere - bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, - bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, - bei Insolvenz- Konkurs oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Mieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebs des Mieters.
3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter schriftlich Auskunft über den Ausstellungsort der Mietsache zu erteilen.
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Samples: General Terms and Conditions
Unterrichtungspflicht. (1. ) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen.
(2. ) Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Dies gilt insbesondere - bei Beschlagnahme, Pfändungen oder ähnlichen Maßnahmen Dritter, - bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen, - bei Insolvenz- Konkurs oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Vermieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebs des Mieters.
3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter schriftlich Auskunft über den Ausstellungsort der Mietsache zu erteilen.
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