Common use of Urheberrecht und Nutzungsrechte Clause in Contracts

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Fotografenleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Fotografenleistungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 12.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu. 22.3. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 2.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen wird jeweils nur einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugebenDesigner. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 42.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 52.6. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, Produkt als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der Designer 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. 72.7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf Vorschläge und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Weisungen des Auftraggebers bestimmt sind, oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Design Agreement, Design Agreement

Urheberrecht und Nutzungsrechte. Jeder dem Künstler erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräu- mung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.Die- Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zugelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich Künstlers weder im Original noch bei der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht Reproduktion verändert werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind Jede Nachahmung auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese unverzüglich an Bestimmung berechtigt den Fotografen zurückzugebenKünstler, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen WerkenDer Künstler überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erfor- derlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller Vergütung über. 4. Der Künstler hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber ge- nannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Künstler zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen überTarifvertrag für Design- Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Ein- fluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: General Terms and Conditions

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 118.1 Alle Leistungen der Agentur, auch Präsentati- onen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Layouts und Ähnliches unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Parteien vereinba- ren, dass alle Leistungen der Agentur dem Schutz der Bestimmungen des Urheberrechts unterliegen, auch wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzun- gen, wie z.B. die notwendige Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Insbesondere wird in einem solchen Fall die Anwendbarkeit der §§ 31 ff. und 97 ff. UrhG vereinbart. 18.2 Grundsätzlich richten sich der Inhalt, die Reichweite und der Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsgegenständen sowie etwaige Beschränkungen der Nutzungsrech- te in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nach dem Vertragszweck. Dem Fotografen steht Auftraggeber werden stets nur diejenigen und solche Nutzungsrechte einge- räumt, die er benötigt, um die Leistungsgegen- stände bestimmungsgemäß nutzen zu können. 18.3 Soweit nicht ausdrücklich im Vertrag anders vereinbart, räumt die Agentur dem Auftraggeber die für den jeweiligen aus dem Vertrag erkennba- ren Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. So- weit nicht ausdrücklich vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist vor- behaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarun- gen nicht gestattet. Die Agentur gewährt dem Auf- traggeber grundsätzlich kein Recht zur Bearbei- tung. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Drit- ten, insbesondere Wettbewerbern der Agentur, Zugang zum Leistungsgegenstand zum Zwecke der Bearbeitung und Umgestaltung zu gewähren. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzu- lässig. 18.4 Nutzungsrechte, insbesondere die Rechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Wiedergabe auf Bild- und Tonträgern und der öffentlichen Zugänglichmachung, werden für einen Nutzungszeitraum von zwei Jahren über- tragen, soweit nicht eine anderweitige schriftliche Vereinbarung vorliegt. Nach Ablauf des vereinbar- ten Nutzungszeitraumes ist eine weitere Übertra- gung der Nutzungsrechte erneut zu verhandeln und zu vereinbaren. 18.5 Ein Verstoß gegen diese Vereinbarungen berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten oder jeweils üblichen Vergütung (z.B. nach dem AGD-Vertrag für De- signleistungen in seiner jeweils aktuell geltenden Fassung) neben der ohnehin zu zahlenden Vergü- tung zu verlangen. 18.6 Sofern die Agentur Dritte mit Arbeiten betraut oder Nutzungsrechte an Werken Dritter (z.B. Bildli- zenzen) zum Zweck der Leistungserbringung ein- kauft, werden die Nutzungsrechte dem Auftragge- ber maximal in dem Umfang übertragen, wie sie auch der Agentur übertragen werden. 18.7 Die Agentur überlässt dem Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart, keinen Quellcode. Ist die Übergabe des Quellcodes vertraglich vereinbart, wird dem Auftraggeber diesbezüglich nur ein einfa- ches Nutzungsrecht eingeräumt. Ein im Einzelfall eingeräumtes Bearbeitungsrecht erstreckt sich im Zweifelsfall nicht auf das Urheberrecht Recht, Quellcodeanaly- sen oder Bearbeitungen des Quellcodes vorzu- nehmen. 18.8 Die Agentur ist auf den Vervielfältigungsstü- cken oder bei Veröffentlichungen in Medien aller Art (z. B. Impressum der Webseite) als Urheber zu nennen, sofern die Agentur nicht ausdrücklich da- rauf verzichtet. Ein Verstoß hiergegen berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten oder jeweils üblichen Vergü- tung (z.B. nach dem AGD-Vertrag für Designleis- tungen in seiner jeweils aktuell geltenden Fassung) neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 18.9 Der Auftraggeber überträgt der Agentur alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Auf- traggeber gelieferten Daten (Text, stehende und bewegte Bilder, Töne u. Ä.). 18.10 Der Auftraggeber versichert, die für die Er- stellung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zuzur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch den Vertrag Urheber- und Nutzungsrechte Dritter nicht verletzt werden. Er versichert ferner, dass die im Rahmen dieses Vertrages auf die Agentur zu übertragenden Rechte a) nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind, b) Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wur- den, c) bei Vertragsabschluss keine anderweitigen ver- traglichen/gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die von der Agentur zu erbringenden Leistun- gen behindern könnten. 218.11 Beiträge oder andere Mitarbeit aus der Sphäre des Auftraggebers begründen keine Urhe- berrechte des Auftraggebers am Leistungsgegen- stand. 18.12 An urheberrechtsfähigen Werken (z. B. Ent- würfen, Konzepten, Exposés), die vom Auftragge- ber abgelehnt wurden, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber keine Nutzungsrechte ein. 18.13 Bei einer gesonderten Nutzungsregelung sind Raum, Zeit, Ort und Erstellungsformat festzu- legen sowie Einsatzort und Einsatzmedien zu be- nennen. 18.14 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachi- gen Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser ab- getretenen Nutzungsrechte ist zumindest der ent- gangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Da- von unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz. 18.15 Von der Agentur dem Auftraggeber gelieferte Software kann auch Programmbibliotheken mit vorbestehendem Code enthalten, der unter ver- schiedenen Open-Source-Lizenzen lizenziert wor- den ist. In Bezug auf einen solchen Code erwirbt der Auftraggeber Nutzungsrechte direkt vom Urhe- ber oder Rechteinhaber. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für Agentur gewährleis- tet, dass die Open-Source-Komponenten die Nut- zung des Leistungsgegenstandes im vertragsge- mäßen Umfang nicht ausschließt oder beschränkt. Die in den eigenen Gebrauch Open-Source-Lizenzen vorhandenen Haftungs- und Gewährleistungsausschlüsse blei- ben im Verhältnis zu den Rechteinhabern unbe- rührt. Der Auftraggeber wird bei der Nutzung der Software die Lizenzbedingungen der Open- Source-Komponenten beachten. 18.16 Die Agentur weist den Auftraggeber darauf hin, dass der Auftraggeber Nutzungsrechte an Standardsoftware anderer Hersteller aufgrund des Auftraggebers bestimmtVertrages mit dem Hersteller erwirbt. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungenhat die Agentur kein Recht, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich hierzu Nutzungsrechte an den Fotografen zurückzugebenAuftraggeber wei- terzugeben. 3. Überträgt 18.17 Änderungen am Werk sind allein der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werdenAgentur vorbehalten. 4. 18.18 Die Nutzungsrechte gehen erst nach voll- ständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung auf den Auf- traggeber über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 11.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- rechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zugelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 21.3. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist un- zulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt⁄AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten Weiter- gabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung über. 51.5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, das Lichtbild auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber ge- nannt zu vervielfältigen und werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Desig- ner zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt⁄AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu verbreitenmachen, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungenbleibt unberührt. 61.6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Agb Dreistil Design

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 1.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zuWerkleistungen gerichtet ist. 21.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Bestimmungen des Urheberrechts-gesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nach- ahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu ver- langen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design- Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.4 Der Designer überträgt dem Auf- traggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4Vereinbarung in Textform. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollstän- diger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung über. 5. 1.5 Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadener- satz 50 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/ AGD üblichen Vergütung. Das Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurdeeinen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch 1.6 Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. 1.7 Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigtDesigner behält das Recht, seine Werke im Rahmen sowie Vervielfältigungen davon in allen Medien in körperlicher und unkörper- licher Form zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgennutzen.

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Samples: Urheberwerkvertrag

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 11.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zugelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 21.3. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung über. 51.5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurdeeinen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 71.6. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Urheberwerkvertrag

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 1.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheber- werkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- rechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann zwischen den Parteien, wenn die erforderlichen Schutzvoraus- setzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urhe- berrechtlichenAnsprüche aus §§97 ff. UrhG zu. 21.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergü- tung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werdenvorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Designer und dem Auftraggeber. 4. 1.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 5. 1.6 Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, auf den Vervielfälti- gungsstücken und in Veröffentlichungen über das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, Produkt als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Verlet- zung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines Schadens kann der Designer 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design- Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung neben diese als Schadensersatz verlangen. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf 1.7 Vorschläge und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Weisungen des Auftraggebers bestimmt sind, oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Grafik Design Leistungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 11.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Urheberrechtsgesetzes zuDesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 21.2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der AG dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. Der Designer überträgt dem AG die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Verwendungszweck erfor- derlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern Soweit nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurdeist, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht wird nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8das ein- fache Nutzungsrecht übertragen. Der Fotograf ist nicht verpflichtetDesigner bleibt in jedem Fall, Datenträgerauch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine öffentliche Wiedergabe wird Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Designer und AG. Die Nutzungsrechte gehen auf den AG erst nach voll- ständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der AG das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei Werken, konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6. Vorschläge oder Mitarbeit des AG bzw. seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 1.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmun- gen des Urheberrechtsgesetzes zugelten auch dann, wenn die nach §2 Urh Gerforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 22.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 2.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht Nutzungs- recht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4schriftlichen Verein- barung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung über. 5. 2.5 Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurdeeinen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch 2.6 Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Avg Kommunikationsdesign

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 12.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Jeder der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zuNutzungsrechten gerichtet ist. Alle Entwürfe und Layouts unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. 22.2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Entwürfe und Layouts dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei der Repro- duktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Für jeden Verstoß gegen diese Bestimmun- gen ist die Designerin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, ist die übliche Vergütung nach billigem Ermessen zu bestimmen. 2.3. Die Designerin überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugebenDesignerin. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 42.4. Die Nutzungsrechte gehen gelten erst nach vollständiger Zahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen überVergütung durch den Auftraggeber an die Designerin als übertragen. 52.5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Die Designerin hat kein das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, Produkt als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Designerin zur Geltendmachung eines Schadensersatzes in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. üblichen Vergütung. Die Designerin kann nur schriftlich auf das Rechte zur Urheberrechtsbezeichnung verzichten. 72.6. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf Vorschläge, Ideengebung und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Weisungen des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeLeistungen der Designerin. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 11.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerk vertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zuWerkleistungen gerichtet ist. 21.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Bestimmungen des Urheberrechtsge­ setzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nach­ ahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifver­ trag für Design­Leistungen SDSt ⁄ AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht Nutzungs­ recht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung über. 51.5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, auf den Vervielfältigungs­ stücken als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarif­ vertrag für Design­Leistungen SDSt ⁄ AGD üblichen Vergütung. Das Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurdeeinen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 71.6. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 11.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zugelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 21.3. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design- Leistungen SDSt / AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung über. 51.5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, auf den Vervielfältigungs- stücken als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt / AGD üblichen Vergütung. Das Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurdeeinen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 71.6. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Vertragsgrundlagen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 2.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheber- werkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes Urheberrechts- gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 22.3 Die Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch in der Reproduktion verändert werden. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblich Vergütung als vereinbart. 2.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nicht anders vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungs- rechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugebendem Designer. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung durch den Auftraggeber an diesen über. 5. 2.6 Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, auf den Vervielfältigungs- stücken und Veröffentlichungen über das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, Produkt als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der Designer 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design- Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf 2.7 Vorschläge und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Weisungen des Auftraggebers bestimmt sind, oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Grafik Design Vertrag

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1a) Der Kunde erklärt, alle Rechte (Eigentums- und Urheberrechte etc.) an Vorlagen und Texten, die er Oompa Design übergibt, zu besitzen. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat Oompa Design von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. b) Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Oompa Design weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. c) Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen Oompa Design insbesondere die Urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97 ff. UrhG zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur d) Oompa Design überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Verwendungs- zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Oompa Design bleibt in jedem Fall, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragenauch wenn Oompa Design das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwendenver- wenden. e) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarun- gen zwischen Oompa Design und Auftraggeber. Eine öffentliche Wiedergabe wird Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. f) Oompa Design hat das Recht, auf den vervielfältigungsstücke (Hard- und Soft- copies) als Urheber gennant zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, Oompa Design eine Vertragstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von Oompa Design, bei Werkenkonkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. g) Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von Oompa Design sind als persön- liche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die erkennbare Personen zeigennach §2 UrhG erforderliche Schöpfungs- höhe nicht erreicht ist. h) Oompa Design schließt bei der Gestaltung von Logos die Haftung für die marken- rechtliche Neuartigkeit, nur Schutzfähigkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit aus. Es liegt in der Verantwortung des Kunden das Logo auf Ähnlichkeit und potenzielle Ver- wechslungsgefahr, d.h. Kollision mit deren Einverständnis erfolgenSchutzrechten Dritter, überprüfen zu lassen. i) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. j) Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von Oompa Design.Über den Umfang der Nutzung steht Oompa Design ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 1.1 Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs­ rechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zugelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 21.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Ori­ ginal noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.4 Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nicht anders vereinbart, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG 1.5 Die Agentur hat kein das Recht, das Lichtbild auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber benannt zu vervielfältigen und werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu verbreitenmachen, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungenbleibt unberührt. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch 1.6 Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 1.1 Jeder dem Designer erteile Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterlie- gen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmung- en des Urheberrechtsgesetzes zugelten auch dann, wenn die nach Paragraph 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 21.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Ver- tragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutz- ungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungs- rechte an Dritte bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4schriftlichen Ver- einbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung über. 5. 1.5 Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, auf den Vervielfäl- tigungsstücken als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurdeeinen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu ma- chen, bleibt unberührt. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch 1.6 Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Mitur- heberrecht. 8. 1.7 Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigtDesigner behält das Recht, seine Werke im Rahmen sowie Vervielfältigungen davon in allen Medien in körperlicher und unkörperlicher Form zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgennutzen.

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Samples: Urheberrecht Und Nutzungsrechte

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 11.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Design-Leistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zugelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöp- fungshöhe nicht erreicht ist. 21.3. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Entwürfe und Produktionsergebnisse dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nach- ahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu ver- langen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design- Leistun- gen SDSt/AGD übliche Vergütung als verein- bart. 1.4. Der Designer überträgt dem Auftrag- geber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforder- lichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung über. 51.5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder Designer kann der Fotograf verlangen, auf den Vervielfältigungsstücken und Kopien als Urheber des Lichtbildes Ur- heber genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 71.6. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforder- lichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4und dem Designer. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 5. Wiederholungs- und Mehrfachnutzungen sind zustimmungs- und honorar- pflichtig. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffent- lichungen über das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, Produkt als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz pro erfolgter Verletzung 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei WerkenNachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und Beauftragten oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgenHöhe der Vergütung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 2.1 Jeder der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werklei- stungen gerichtet ist. 2.2 Alle Entwürfe, Reinzeichnungen und digitale Daten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes Urheber- rechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Designerin insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu. 22.3 Die Entwürfe, Reinzeichnungen und digitale Daten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestim- mung berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 2.4 Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Designerin überträgt dem Auftraggeber/der Auftraggeberin die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber/ Auftraggeberin und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugebenDesignerin. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin auf diesen/diese über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG 2.6 Die Designerin hat kein das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, Produkt als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Designerin zum Schadensersatz. Ohne Urheber-Nachweis kann die Designerin 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. 72.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder seiner/ihrer Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenSie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Vertrag Über Produkt , Grafik , Webdesign Leistungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht a) Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag; dieser beinhaltet die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Gewährung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken diesem Werk nach Maßgabe dieser AGB und hilfsweise der gesetzlichen Regelung. b) Alle Werke (Arbeiten, Entwürfe und/oder Werkleistungen) der Agentur fallen unter den Schutz für geistige Schöpfungen nach dem Urheberrechtsgesetz. Ist die für eine Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes zuerforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht, gilt das Urheberrechtsgesetz dennoch als Bestandteil des zwischen der Kreativkonzept und dem Auftraggeber geschlossenen Urheberwerkvertrages als vereinbart. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägenc) Entwürfe, Zeichnungen, Grafiken, Plänen Reinzeichnungen und anderen Unterlagen behält sich weiteres überlassenes Material dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Kreativkonzept weder im Original noch als Reproduktion verändert werden und/oder Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ; jede – auch teilweise – Nachahmung ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurdeunzulässig. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten andere als die vertraglich vereinbarte Nutzung bedarf der besonderen VereinbarungEinwilligung von Kreativkonzept. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragenDie Einwilligung für eine andere, als die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmtvertraglich vereinbarte Nutzung, nicht an Werkeninsbesondere für Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Medium oder Produkt) oder Wiederholungen (z. B. Nachauflagen), die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen wird von einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden. 4d) Die überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. e) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 5f) Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, verpflichtet er sich, der Agentur für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Pflichten aus § 3 (3.) und (4.) dieser AGB unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000 pro Rechtsverstoß zu zahlen. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungenDas Gesamtvolumen einer Vertragsstrafe ist für jeden konkreten Rechtsverstoß auf 5 % des Auftragswertes begrenzt. 6. Bei g) Die Kreativkonzept bleibt berechtigt, die Einhaltung der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung Verpflichtungen und/oder Verbreitungden Ersatz eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadens zu verlangen. h) Der Auftraggeber darf die von Kreativkonzept erbrachte Leistung nachträglich, analog oder digital;d.h. nach Gefahrübergang bzw. dem Übergang der Rechte an der Leistung auf ihn, ohne die Zustimmung von Kreativkonzept nicht abändern. bi) die Verbreitung von Werken Vorschläge und Weisungen des Fotografen im Internet und in IntranetsAuftraggebers, in Online- Datenbankenunerheblich ob aus gestalterischen, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM technischen oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenGründen und seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht, außer dies wurde ausdrücklich vereinbart. 8j) An geeigneter Stelle werden an der erbrachten Leistung, insbesondere in Websites, Hinweise auf die Urheberstellung von Kreativkonzept aufgenommen. Der Fotograf Auftraggeber ist nicht verpflichtetberechtigt, Datenträgerdiesen Hinweis ohne Zustimmung von Kreativkonzept zu entfernen. k) Der Quellcode von Software, Dateien Websites o.ä. verbleibt bei Kreativkonzept und Daten wird nicht an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeübergeben. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf l) Kreativkonzept ist berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung die von ihr erbrachte Leistung als Referenz zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 11.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urhebervertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistenden gerichtet ist. 1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zugelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 21.3. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung über. 51.5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Weist der Auftraggeber schriftlich vereinbart wurdenach, daß kein Schaden oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken Höhe des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenSchadensersatzes entsprechend anzupassen. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1Alle (inhaltlichen, strategischen, kreativen und technischen) Konzepte, Entwürfe, oder anders entwickelte Leistungen, die direkt durch die ADJUTANTEN erstellt worden sind, unterliegen dem Urheberrecht. Dem Fotografen steht Dessen Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird. Das Eigentum an Konzepten, Rohdaten und Entwürfen wird nicht verschafft. Vorschläge des Kunden oder seine sonstige unterstützende Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht, da die endgültige Leistung ausschließlich durch die ADJUTANTEN erbracht wird. Konzepte, Rohdaten und Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der ADJUTANTEN weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, unberechtigte Bearbeitung, Veränderung, Vervielfältigung auch von Teilen ist unzulässig. Dies gilt auch nach einer Beendigung der Zusammenarbeit. Rechteübertragungen erfolgen mangels abweichender Vereinbarung in nicht exklusiver Form, ohne das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken Recht zur Weiterlizenzierung nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2jeweils vorausgesetzten Nutzungszwecks. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für uneingeschränkten Nutzungsrechte gehen nach vollständiger Bezahlung der jeweiligen in Rechnung gestellten Vergütung auf den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtKunden über. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenDie ADJUTANTEN haben mangels abweichender, Zeichnungenvergütungs- pflichtiger Vereinbarung das Recht, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich zum Zwecke der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragenEigenwerbung eine öffentlich zugängliche Referenzliste zu führen, die (Firmen-)Name, Name der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmtverantwortlichen Person Adresse und Telefonnummern, nicht an Werken, die nur Internet-Link zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber Website des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen Kunden (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitungdes Projekts) enthält, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken sowie eine Beschreibung des Fotografen im Internet Projekts samt beispielhafter Mediendaten (Abbildungen, Texte, Audio- und in IntranetsVideomaterial, in Online- Datenbankeninteraktive Anwendungen und sonstige Software, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektorenetc. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde). 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 113.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Alle Rechte an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes vereinbarten Leistungen (Dokumente, Vorgehensmodelle, Software, ... etc.) stehen, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. 213.2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur Der Auftraggeber erhält jedoch das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragenRecht, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst Lieferungen und Leistungen nach der vollständigen vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen eigenen Zwecken im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke eigenen Unternehmen im Rahmen der Eigenwerbung im Vertrag spezifizierten Bedingungen zu verwenden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird durch den gegenständlichen Vertrag vom Auftraggeber lediglich eine auf den Auftraggeber eingeschränkte Nutzungsbewilligung erworben. Eine öffentliche Wiedergabe Verbreitung der Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers wird nicht gestattet. 13.3. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei Werkender Herstellung der Leistungen werden keine Rechte über die im gegen- ständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben. 13.4. Eine Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers kann Schadenersatzansprüche nach sich ziehen, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. 13.5. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass kein ausdrückliches Verbot eines Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentums- vermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden. 13.6. Sofern es sich um vertrauliche Unterlagen handelt, die erkennbare bestimmungsgemäß oder von Ihrer Art her nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sein sollen, so hat der Auftraggeber für entsprechenden Informationssicherheits- und Datenschutzvorkehrungen zu sorgen und die betroffenen Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgenhinsichtlich der Informationssicherheit und des Datenschutzes entsprechend zu unterweisen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 12.1 Alle Urheberrechte an den von ihm gefertigten Werken vereinbarten Leis- tungen (Software, Computerprogramme, Do- kumentationen, etc.) stehen hgi systems IT OG bzw. dessen Lizenzgebern zu. hgi systems IT OG räumt den Auftraggeber Zug um Zug gegen Bezahlung des auf Basis des Auftrags in Rechnung gestellten Gesamtentgelts ein un- befristetes, nicht ausschließliches (einfaches) Recht zur Nutzung der im Auftrag spezifizier- ten Software nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zuder jeweils ver- einbarten Lizenzen ein. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch 12.2 Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen bei der Entwicklung und anderen Unterlagen behält sich Herstellung der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugebenSoftware werden keine Rechte über die im gegenständ- lichen Auftrag festgelegte Nutzung erworben. 312.3 Die entgeltliche oder unentgeltliche Überlas- sung ist ebenso untersagt, wie jede andere Form der Verbreitung des eingeräumten Nut- zungsrechts an der Software. 12.4 Im Rahmen der freien Werknutzung sind die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch notwen- digen Bearbeitungen zulässig. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, Darüber hinaus ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern es dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragengestattet, die Soft- ware in irgendeiner Form zu verändern oder zu vervielfältigen. 12.5 Dem Kunden ist es nicht gestattet, urheber- rechtliche Schutzmechanismen der Software (z.B. Passwörter) zu entfernen, zu übergehen, auszulesen oder den Schutzmechanismus in sonstiger Weise unberechtigt zu verwenden. Copyrightvermerke uns sonstige Schutzrechts- vermerke dürfen vom Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen weder entfernt noch verändert werden. 412.6 Wünscht der Auftraggeber die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software in einem größeren Umfang als vereinbart, ist es erfor- derlich, dass der Auftraggeber die dafür er- forderlichen zusätzlichen Nutzungsrechte (Li- zenzen) an der Software erwirbt. Erweiterun- gen des Nutzungsrechtes in einer vom Auf- traggeber bereits genutzten Software lösen keine erneuten Gewährleistungsfristen aus. 12.7 Eine Übernutzung, d.h. es sind mehr Lizenzen im Einsatz als erworben, ist grundsätzlich un- zulässig. Ist eine solche beabsichtigt, ver- pflichtet sich der Auftraggeber, dies der hgi systems IT OG unverzüglich mitzuteilen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach Parteien werden dann ab dem Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus Übernutzung eine Vereinbarung über die Er- weiterung des Nutzungsrechtes auf die neue Lizenzanzahl schließen. Teilt der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen überKunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertrags- strafe in Höhe des dreifachen Preises der vom Auftraggeber in Anspruch genommenen Nut- zung entsprechen der jeweils gültigen Preis- liste von hgi systems IT OG fällig. Weiterge- hende Ansprüche der hgi systems IT OG blei- ben davon unberührt. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. 12.8 Sollte für die Herstellung von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht Interoperabili- tät der gegenständlichen Software die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei Offen- legung der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurdeSchnittstellen erforderlich sein, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung bei hgi systems IT OG zu beauftragen. Kommt hgi systems IT OG dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urhe- berrechtsgesetz, sind die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet Ergebnisse aus- schließlich zur Herstellung der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung Interoperabili- tät zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei WerkenMissbrauch hat Schadener- satz zur Folge. 12.9 Alle dem Auftraggeber von hgi systems IT OG überlassenen Unterlagen, insbesondere die erkennbare Personen zeigenDokumentationen zu Softwareprogrammen, nur mit deren Einverständnis erfolgendürfen weder vervielfältigt noch auf irgendei- ne Weise entgeltlich oder unentgeltlich ver- breitet werden. 12.10 Jede Verletzung der Urheberrechte durch den Auftraggeber zieht Schadenersatzansprü- che nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 12.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder dem Büro für Aufmerksamkeit erteilte Auftrag ist ein Urhe- berwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheber- rechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Büro für Aufmerksamkeit insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu. 22.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Ein- willigung vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Büro für Aufmerksamkeit weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das Büro für Aufmerksamkeit, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt / AGD (neueste Fassung) übliche Ver- gütung als vereinbart. 2.4. Das Büro für Aufmerksamkeit überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen wird jeweils nur ein einfaches Nut- zungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftli- chen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugebenDesigner. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 42.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 52.6. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Das Büro für Aufmerksamkeit hat kein das Recht, auf den Verviel- fältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, Produkt als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt das Büro für Aufmerksamkeit zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann Büro für Aufmerksamkeit 100 % der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt / AGD (neueste Fassung) üblichen Vergü- tung neben dieser als Schadensersatz verlangen. 72.7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf Vorschläge und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Weisungen des Auftraggebers bestimmt sind, oder seiner Mit- arbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluß auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Grafik Design Leistungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 11.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Urheberrechtsgesetzes zuDesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 21.2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein RechtDesigner bleibt in jedem Fall, auch wenn er das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreitenausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine öffentliche Wiedergabe wird Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Designer und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Ver- letzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgenkonkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafikdesign

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 1.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestim- mungen des Urheberrechtsgesetzes zugelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 21.3 Die Entwürfe und Reinzeichungen dürfen ohne ausdrücklicher Einwilligung von dem Desi- gner weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt dem Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergü- tung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nut- zungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nicht anders vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte Nutzungs- rechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung über. 5. 1.5 Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, auf Vervielfältigungsstücken als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt dem Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurdeeinen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, daß kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadensersatzes entsprechend anzupassen. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch 1.6 Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Vertrag Über Kommunikationsdesign Leistungen Und Illustrationen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 13.1 Jeder der Firma praxisdesign Xx. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Xxxxxx erteilte Auftrag über die unter 2.2. genannten Leistungen ist ein Urheberwerkvertrag. der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes Werkleistungen gerichtet ist. 3.2 Sämtliche dieser Leistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Damit stehen der Firma praxisdesign Xx. Xxxxxx im Verhältnis zum Auftraggeber insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 23.3 Die Firma praxisdesign Xx. Xxxxxx überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte (§§ 15 UrhG ff.). Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht zur eigenen Nutzung durch den Kunden übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte im Ganzen oder in Teilen durch den Auftraggeber an Dritte ist nur dann zulässig, wenn der Auftraggeber gleichzeitig seine eigene Nutzung vollständig aufgibt und dies gegenüber praxisdesign auf Verlangen nachweist. Eine Erweiterung/ Erstreckung von Rechten auf mit dem Kunden verbundene Unternehmen ist nur gegen zusätzliche Vergütung zulässig. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtRegelungen in Nr. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich 4 geltend entsprechend 3.4 Sämtliche unter 2.2 genannten Leistungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vorFirma praxisdesign Xx. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht Xxxxxx weder im Original noch bei der Reproduktion im Ganzen oder in wesentlichen Teilen verändert werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind Ein Verstoß gegen diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugebenBestimmung berechtigt die Firma praxisdesign Xx. Xxxxxx eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. 3.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 53.6 Die Firma praxisdesign Xx. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Xxxxxx hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei Recht in angemessener Weise (in der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, Regel im Impressum) als Urheber des Lichtbildes der Arbeitsergebnisse genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Firma praxisdesign Xx. Xxxxxx zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann die Firma praxisdesign Xx. Xxxxxx 100% der vereinbarten oder sollte eine solche nicht vereinbart sein nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/ AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen. Verzichtet die Firma praxisdesign Xx. Xxxxxx auf die Namensnennung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn wird dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenEinzelfall gesondert vereinbart. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 11.1 Entwürfe und Konzepte dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zuJede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur 1.2 Bei Verstoß gegen Punkt 1.1 hat der Auftraggeber dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. 1.3 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein RechtDesigner bleibt in jedem Fall, auch wenn er das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreitenausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden. 1.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Designer und Auftraggeber. Eine öffentliche Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5 Der Designer ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe wird der Entwürfe und Konzepten als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei Werkenkonkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, die erkennbare Personen zeigenKonzepte oder sonstigen Arbeiten des Designers formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, nur mit deren Einverständnis erfolgenbedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafikdesign (Agg)

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 1.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urhe- berwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nut- zungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zugelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 21.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbaren Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.4 Der Designer überträgt dem Autraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erfoderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen ge- hen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller Vergütung über. Dem Designer verbleiben die Zustimmungsrech- te nach dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen überUrheberrechtsgesetz. Insbesondere kann die über den vereinbarten Rahmen hinausgehende Weiterübertragung ausschließlicher oder einfacher Nutzungsrechte an Dritte nur mit seiner Einwilligung erfolgen. 5. 1.5 Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, auf den Vervielfälti- gungsstücken als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berech- tigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übli- xxxx Xxxxxxxxx. Das Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurdeeinen höheren Schaden bei Nachweis gelten zu machen, bleibt unberührt. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch 1.6 Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Design Agreement

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 2.1 Jeder der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsvertrag. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zugelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 22.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. 2.4 Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Designerin überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts Anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nur nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG 2.5 Die Designerin hat kein das Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Designerin zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100 % der vereinbarten Vergütung. Das Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurdeeinen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch 2.6 Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 13.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder an JEROMEDIA erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zuWerkleistungen gerichtet ist. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwerben die AG kein Eigentum. 23.2. Alle Konzepte, Entwürfe & Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Bestimmungen des UrhG gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. 3.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von XXXXXXXXX weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt JEROMEDIA, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach den Honorarrichtlinien von Design Austria (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 3.4. JEROMEDIA überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart worden ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugebenJEROMEDIA. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 43.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 53.6. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG XXXXXXXXX hat kein das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, Produkt als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Verletzung des Rechtes auf Namensnennung berechtigt XXXXXXXXX zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann XXXXXXXXX 100% der vereinbarten Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. 73.7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf Vorschläge und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Weisungen des Auftraggebers bestimmt sind, oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: General Terms and Conditions

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 12.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 22.3. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 2.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugebenDesigner. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 42.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung durch den Auftraggeber an diesen über. 52.6. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, Produkt als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum T +49 [0]00-00 00 00 00 F +49 [0]30-43 73 89 35 c. schw aermer@ · · · ⮧ [w w w. ]xxxxxxxxxx. com KTO 310 205 344 AVG 2009 _ 2 . docx | 1 von 5 Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der Designer 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. 72.7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf Vorschläge und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Weisungen des Auftraggebers bestimmt sind, oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluß auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Grafik Design Vertrag

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 2.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer ins- besondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 22.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion ver- ändert werden. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 2.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugebenDesigner. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 5. 2.6 Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, Produkt als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der Designer 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf 2.7 Vorschläge und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Weisungen des Auftraggebers bestimmt sind, oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Grafik Design Vertrag

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 11.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder an den Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Sämtliche Arbeiten des Designers, wie insbesondere Entwürfe und Reinzeichnungen sind als persönliche, geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsge- setz geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zugelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 21.3. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Repro-duktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung über. 51.5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, sofern nichts anderes vereinbart wurdeist er verpflichtet, dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% dieser Vergütung zu zahlen. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen. 71.6. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begrün- den kein Miturheberrecht. 1.7. Will der Auftraggeber schriftlich vereinbart wurdein Bezug auf die Entwürfe, ist anderen als dem Fotografen verboten:Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten des Designers formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers. a) 1.8. Der Designer bleibt berechtigt, die Bearbeitung von Werken in Erfüllung des Fotografen Auftrages geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwer- bung, gleich in welchem Medium (z.B. Foto-Composingin einer eigenen Internetpräsenz, Montage oder sonstige elektronische oder analoge ManipulationMustermappe, Social Media Kanäle, etc. ) zu nutzen und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur auf seine Tätigkeit für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenAuftraggeber hinzuweisen. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 5.1 Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag zur Text- oder Konzepterstellung ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 5.2 Alle Entwürfe unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zugelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 25.3 Die Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers nicht verändert werden. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten - im Zweifelsfall der üblichen - Vergütung zu verlangen. 5.4 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils wird jedenfalls nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung über. 5. 5.5 Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Auftragnehmer hat kein das Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, auf Veröffentlichungen/Abdrucken als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadenersatz. Dieser beträgt ohne Nachweis eines höheren Schadens 100% der vereinbarten - im Zweifelsfall der üblichen - Vergütung. Das Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurdeeinen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch 5.6 Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen ebenfalls kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: General Terms and Conditions

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 15.1 Die Agentur räumt dem Kunden an allen vom Kunden zur werblichen Verwendung freigegebenen eigenen Leistungsergebnissen der Agentur, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie dies vertraglich vereinbart bzw., soweit nicht vertraglich vereinbart, für eine vertragsgemäfle Nutzung der Leistungsergebnisse erforderlich ist. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an Im Zweifel räumt sie die nicht ausschliefllichen Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Verwendungsdauer und den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Verwendungszweck des Urheberrechtsgesetzes zujeweiligen Leistungsergebnisses ein. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der Zustimmung der Agentur. 2. 5.2 Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinen Werkenfreigegebenen Leistungsergebnissen Dritter, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht zum Beispiel an Fotografien, Illustrationen, Musik, sowie die Leistungsschutzrechte Dritter, zum Beispiel von Darstellern, Sprechern, wird die Agentur ebenfalls in dem Umfang auf den Kunden übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes wie dies vertraglich vereinbart wurdebzw. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarungfür die vertragsgemäfle Nutzung erforderlich ist. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragenSollten diese Rechte im Einzelfall zeitlich, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmträumlich, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung inhaltlich und/oder Verbreitungim Hinblick auf die Nutzungsarten beschränkt und dadurch eine Übertragung im vorgenannten Umfang nicht möglich sein, analog oder digital;wird die Agentur den Kunden darauf hinweisen und nach dessen weiteren Weisungen verfahren; dadurch eventuell entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. b5.3 Ist Vertragsgegenstand (auch) die Verbreitung Überlassung von Werken Software, hat der Kunde keinen Anspruch auf Übergabe und Nutzung des Fotografen im Internet und in IntranetsQuellcodes, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeist. 95.4 Die Rechteeinräumung gemäfl Ziffer 5.1 und 5.2 umfasst nicht das Recht zur Nutzung als Name, Marke, Unternehmenskennzeichen, Logo oder Corporate Design. Ungeachtet Im Falle einer derartigen Nutzung sind die Rechte in jedem Falle explizit durch separaten Vertrag zu erwerben. DATUM: APRIL - 2022 5.5 Die Nutzungsrechte gemäfl Ziffer 5.1 und 5.2 gehen erst mit der übertragenen vollständigen Bezahlung der Vergütung und vertragsbezogener Auslagen und Kosten auf den Kunden über. 5.6 Die Nutzungsrechte bleibt an Entwürfen, Skizzen, Konzeptionen etc. verbleiben bei der Fotograf berechtigtAgentur. Gleiches gilt für die Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen, seine Werke die von der Agentur im Rahmen der Vertragsdurchführung als alternative Gestaltungen/Entwürfe entwickelt wurden, denen der Kunde jedoch eine andere Gestaltungsalternative vorgezogen hat. Auf Anforderung der Agentur hat der Kunde die entsprechenden, nicht gewählten alternativen Gestaltungen, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen und sonstigen, insbesondere bildlichen, Wiedergaben unverzüglich herauszugeben. 5.7 Im Falle der Mitwirkung des Kunden oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten, durch die Urheberrechte begründet werden, räumt dieser der Agentur unentgeltlich das ausschlieflliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Verwertungsrecht an allen Nutzungsarten ein bzw. steht er für die entsprechende Rechteeinräumung ein. 5.8 Die Agentur ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse nach Abstimmung mit dem Kunden über die Form mit ihrem Namenszug, ihrem Logo oder sonstigen geschäftlich üblichen Bezeichnungen zu versehen. 5.9 Der Agentur ist es, auch bei etwaiger Einräumung ausschliefllicher Nutzungsrechte an den Kunden, über die Beendigung des jeweiligen Vertrages hinaus und unwiderruflich gestattet, die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse oder Ausschnitte hieraus zum Zwecke der Eigenwerbung in allen Medien selbst unentgeltlich zu nutzen und Mitarbeitern und Beauftragten die Nutzung zum Zwecke von deren Eigenwerbung zu verwendengestatten. 5.10 Die Agentur ist berechtigt, Namen und Logo des Kunden in branchenüblicher Form als Referenz zu nennen. 5.11 Von allen vervielfältigten vertragsgegenständlichen Leistungsergebnissen überlässt der Kunde der Agentur unentgeltlich zehn einwandfreie Muster. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei WerkenAuflerdem ist die Agentur zum Zwecke des Nachweises der von ihr erbrachten Leistungen berechtigt, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgenKopien der Leistungsergebnisse zu behalten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 2.1 Jeder an Logoform erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen ge- richtet ist. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheber- rechtsgesetz (UrhG). Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshö- he im Einzelfall nicht erreicht ist. Damit stehen dem Designer insbeson- dere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 22.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Ein- willigung von Logoform weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede auch teilweise Nachahmung ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt Logoform, eine Vertrags- strafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für De- sign-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 2.4 Logoform überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für Nutzungsrechte gehen auf den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtAuftraggeber jedoch erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Logoform bleibt in jedem Fall, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragenauch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke ihre Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwendenver- wenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Logoform. 2.5 Logoform hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt Logoform zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei WerkenNachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 2.6 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbei- ter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 11.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Urheberrechtsgesetzes zuDesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert wer- den. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 21.2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5übertra- gen. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein RechtDesigner bleibt in jedem Fall, auch wenn er das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreitenausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine öffentliche Wiedergabe wird Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte be- darf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Desi- gner und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Be- zahlung der Vergütung über. 1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfälti- gungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unbe- rührt bleibt das Recht des Designers, bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgenkonkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden gel- tend zu machen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafikdesign

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 12.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder KLARTEXT erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen KLARTEXT insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 22.3. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von KLARTEXT weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt KLARTEXT, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu erlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 2.4. KLARTEXT überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungs- rechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugebenKLARTEXT. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 42.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung durch den Auftrag- geber auf diesen über. 52.6. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG KLARTEXT hat kein das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, Produkt als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann KLARTEXT 100 % der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. 72.7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf Vorschläge und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Weisungen des Auftraggebers bestimmt sind, oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Grafik Design Leistungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 11.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zuPOLYMOTION weder im Original noch bei der Reproduk- tion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 21.2. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber der Firma POLYMOTION eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. POLYMOTION überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts an- deres vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. POLYMOTION bleibt in jedem Fall, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragenauch wenn das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wird, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine öffentliche Wiedergabe wird Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen POLYMOTION und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. POLYMOTION hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, POLYMOTION eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht, bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgenkonkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 11.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerk- vertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zuWerkleistungen gerichtet ist. 21.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Bestimmungen des Urheberrechts- gesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erfor- derliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne aus- drückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Be- stimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifver- trag für Design-Leistungen SDSt ⁄ AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungs- rechte an Dritte bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung über. 51.5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, auf den Vervielfältigungs- stücken als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.. Eine Verletzung 71.6. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Vertragsgrundlagen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 2.1 Jeder an beyond design erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollte. Damit stehen beyond design insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu. 22.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von beyond design weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 2.4 Bei Verstoß gegen Punkt 2.3 hat der Auftraggeber an beyond design eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 2.5 beyond design überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. beyond design bleibt in jedem Fall, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragenauch wenn es das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigtbe- rechtigt, seine Werke Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 2.6 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen beyond design und Auftraggeber. Eine öffentliche Wiedergabe wird Die eingeräumten Nutzungsrech- te gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 2.7 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 2.8 Auch die von beyond design angefertigten Layoutvorschläge unterliegen dem ausschließlichen Nutzungsrecht in Idee und Ausführung von beyond design. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so dürfen die Layoutvorschläge weder an Dritte weitergegeben noch in irgendeiner Form, auch nicht abgewandelt, verwendet werden. 2.9 Bei Verstoß gegen Punkt 2.8 hat der Auftraggeber an beyond design eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der für die jeweils vollständige Projektausführung vereinbarten Vergütung zu zahlen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. Davon unberührt bleibt das Recht von beyond design, bei Werkenkonkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 2.10 beyond design hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, an beyond design eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die erkennbare Personen zeigennach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. Ohne Nachweis kann beyond design zusätzlich 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. Davon unberührt bleibt das Recht von beyond design, nur mit deren Einverständnis erfolgenbei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 2.11 Vorschläge, Weisungen, Anregungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 2.1 Jeder dem Produktdesigner erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf Erstellung eines Entwurfs für ein Produktdesign und gegebenenfalls auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Leistungen gerichtet ist. 2.2 Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes Urheberrechtsgesetz gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 ff. UrhG zu. 22.3 Die Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten bzw. nach dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt - neueste Fassung) üblichen Entwurfsvergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 2.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck vereinbarten und erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Insbesondere nicht umfasst sind hier die Verwertungsrechte des § 16 bis 22 UrhG, sowie das Recht zur Sublizenzierung an Dritte. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für Festlegung eines weiteren Nutzungsumfanges erfolgt auf Grundlage des AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt - neueste Fassung) nach gesonderter Vereinbarung, mit Festlegung der Vergütung nach Nutzungsfaktoren. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugebenDesigner. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach Gesamtabwicklung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus Designentwicklung und vollständiger Zahlung der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 5. 2.6 Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, Produkt als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, sofern nichts anderes vereinbart wurdeeine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt - neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen. 72.7 Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung für die Entwurfsarbeiten. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf Sie begründen regelmäßig kein Miturheberrecht. 2.8 Die Entwürfe und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen Reinzeichnungen dürfen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht Falle der Nutzungsrechtseinräumung nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sindvereinbarten Nutzungsumfang (räumlich, auf Diskettezeitlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (räumlich, CD-ROM oder anderen Datenträgern; czeitlich und inhaltlich) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf hinaus ist nicht verpflichtetgestattet und berechtigt den Designer, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurdeeine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt - neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Produktdesignvertrag

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 12.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder dem Designer erteilter Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 2.2. Alle Fotografien, Skizzen und niedergeschriebenen Ideen unterliegen dem Urheberrechtsge- setz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zugelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht sein sollte. 22.3. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Skizzen und Fotografien dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des De- signers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 2.4. Bei Verstoß gegen Punkt 2.3. hat der Auftraggeber dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 2.5. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Verwendungszweck erfor- derlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils wird nur das einfache Nutzungsrecht Nutzungs- recht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein RechtDesigner bleibt in jedem Fall, auch wenn er das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreitenausschließliche Nutzungs- recht eingeräumt hat, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 2.6. Eine öffentliche Wiedergabe wird Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwi- schen Designer und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 2.7. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard– und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Der Designer kann schriftlich – ohne Angabe von Gründen – von seinem Recht, als Urheber genannt zu werden, zurücktreten.Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht des Designers, bei Werkenkonkre- ter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 2.8. Vorschläge des Auftraggebers, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 111.1. Urheberrechte werden durch diesen Vertrag nicht übertragen. Dem Fotografen steht das Urheberrecht AG werden jedoch Nutzungs- und Verwertungsrechte an Leistungsergebnissen, unabhängig davon, ob diese urheberrechtlich geschützt sind oder nicht oder Gegenstand eines gewerblichen Schutzrechts (Marke, Design, Patent, Gebrauchsmuster) sein können, in nachfolgendem Umfang übertragen, soweit in der jeweiligen Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist: 11.1.1. Die Einräumung urheberrechtlicher oder sonstiger Nutzungsrechte an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die AN gelieferten und vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenAG freigegebenen und bezahlten Leistungsergebnissen (z.B. Entwürfe, ZeichnungenTexte, Pläne, Skizzen, Grafiken, Plänen Logo- und anderen Unterlagen behält sich sonstige Designentwürfe (insbesondere Entwürfe für die Gestaltung von Immobilien im Innen- und Außenbereich), Foto- und Filmmaterial, Dokumentationen, Projektabläufe, Konzepte oder andere in Text-, Bild- oder Videoformat verkörperte Ideen) – kurz „Leistungsergebnisse“ – erfolgt vorbehaltlich individueller Vereinbarung nicht-exklusiv im Rahmen des jeweiligen konkreten Vertragszwecks. Jede darüber hinaus gehenden Rechte, insbesondere die Einräumung von exklusiven Nutzungsrechten, die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte, Bearbeitungsrechte, die Einräumung von Unterlizenzen und / oder Mehrfachnutzungen bedürfen, soweit nicht in der Fotograf sämtliche Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN. 11.1.2. Ist ein Gesamtauftrag in mehrere Teilaufträge (Steps oder Phasen) unterteilt und sind Leistungsergebnisse Gegenstand eines Teilauftrags, so steht das Recht des AG, das Projekt nach den Leistungsergebnissen des AN selbst oder durch Dritte auszuführen, umzusetzen bzw. bauen zu lassen (Ausführungsrecht), unter dem Vorbehalt, dass AN für den Gesamtauftrag beauftragt und bezahlt wird. 11.1.3. Die Rechte an sämtlichen Leistungsergebnissen, die nicht beauftragt und bezahlt werden, verbleiben uneingeschränkt bei AN, so dass diese nicht ohne vorherige Zustimmung von AN verwendet werden dürfen. 11.1.4. Ohne gesonderte Gestattung ist der AG zur Veränderung oder Bearbeitung der Leistungsergebnisse nicht berechtigt. Änderungen und Bearbeitungen, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind, bleiben hiervon unberührt. 11.1.5. Jede Einräumung von Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugebenVerwertungsrechten erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der dafür in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Vergütung. 311.1.6. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte Dem AG wird kein Eigentum an seinen WerkenZeichnungen, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragenEntwürfen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken Layouts, Software und sonstigen Materialien und Unterlagen übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung Leistungserbringung übergeben werden. Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel wie Konzepte, Gestaltungen, Dokumentationen, Modelle u.ä., welche AN erstellt oder erstellen lässt, um die vertraglich geschuldete Leistung zu verwendenerbringen, bleiben Eigentum von AN, es sei denn, es ist in der Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes genannt. Eine öffentliche Wiedergabe Die Weitergabe solcher Unterlagen an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch AN. 11.2. Der AN kauft urheberrechtliche Lizenzen Dritter selbst ein. Sofern die Leistungen des AN auch die Gewährung von urheberrechtlichen Lizenzen beinhalten, ergibt sich der Umfang und die Art und Weise dieser Gewährung an den AG aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. 11.3. Sofern der AG spätere Änderungen des auf Grundlage der Leistungsergebnisse des AN errichteten Objekts/ Bauwerks vorzunehmen beabsichtigt, z.B. durch Umbauten, Umgestaltungen, Erweiterungen, Anbauten, Nutzungsänderungen, Sanierungen oder Modernisierungen, ist er hierzu nur berechtigt, sofern darin keine Entstellung des Werkes des AN liegt und die Eigentümerinteressen des AG an der Vornahme die Urheberinteressen des AN überwiegen. Der AG hat dem AN die beabsichtigten Änderungen vor deren Ausführung detailliert mitzuteilen und dem AN Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 11.4. Der AG wird bei Werkendem AN auch nach Beendigung des Vertrages zwecks Feststellung des Zustandes oder Anfertigung fotographischer oder sonstiger Aufnahmen den Zutritt zu dem ausgeführten Werk oder der Anlage gestatten. 11.5. Der AG ist zur Veröffentlichung der Leistungsergebnisse nur unter Namensangabe des AN berechtigt. 11.6. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsbeschränkungen nach dieser Ziffer 11 steht dem AN ein pauschaler Schadensersatz von EUR 5.000,00 zu, wenn dieser pauschale Schadensersatz den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt. Dem AG bleibt es nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Der AN ist berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. 11.7. Alle an den Leistungsergebnissen des AN bestehende Schutzrechte behält sich der AN ausdrücklich vor. Die Übertragung von Schutzrechten auf den AG bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zusatzvereinbarung. Der AG zahlt für jeden Fall der widerrechtlichen Inanspruchnahme der Schutzrechte des AN eine angemessene Lizenz als Vertragsstrafe, deren Höhe der AN zunächst im billigen Ermessen feststellt und welche im Bestreitensfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, keinesfalls aber den Betrag von EUR 3.000,00 unterschreitet, soweit dieser Betrag den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigt und der AG mit gewerblicher Nutzungsabsicht gehandelt hat. 11.8. Der AN ist berechtigt, die erkennbare Personen zeigenLeistungsergebnisse für eigene Werbe- und Akquisezwecke auf seiner Homepage oder in Werbebroschüren oder in sonstigen Werbemitteln, wie z.B. Fachvorträge, zu veröffentlichen. Alle weitergehenden Veröffentlichungen durch den AN, wie z.B. in Zeitschriften und sonstigen Medien, bedürfen der Zustimmung des AG, welche dieser nur mit deren Einverständnis erfolgenaus von ihm darzulegenden und nachzuweisenden wichtigen Gründen verweigern kann. 11.9. Alle vom AG zur Verfügung gestellten Vorlagen wie Dateien, Skizzen, usw. sind durch den AG auf die eventuelle Verletzung von Eigentums- oder Urheberrechten Dritter hin zu überprüfen. Die Nutzung durch den AN erfolgt hierbei auf Verantwortung des AG und der AG stellt AN von etwaigen Ansprüchen wegen der Verletzung von Rechten Dritter vollumfänglich frei. 11.10. Werden Muster, Skizzen oder ähnliches vom AG verlangt oder einbehalten, so sind die Kosten hierfür zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wurde.

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Urheberrecht und Nutzungsrechte. 12.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zuAlle Entwürfe, unabhängig der handschriftlichen oder digitalen Ausführungen, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Weiterverarbeitung verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 22.2. Bei Verstoß gegen Punkt 2.1 hat der Auftraggeber der Agentur zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% dieser Vergütung zu zahlen. 2.3. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein RechtAgentur bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreitenausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden, sofern es sich nicht um Material handelt, welches eindeutig dem Geheimhaltungsschutz unterliegt. 2.4. Eine öffentliche Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Agentur und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 2.5. Die Agentur ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe wird der Ideenskizzen, Designentwürfen, Modelle und Prototypen als Urheber zu nennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Agentur zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Agentur, bei Werkenkonkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 2.6. Will der Auftraggeber in Bezug auf die Ideenskizzen, die erkennbare Personen zeigenDesignentwürfe, nur mit deren Einverständnis erfolgenModelle, Prototypen oder sonstigen Arbeiten der Agentur formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.

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Urheberrecht und Nutzungsrechte. 12.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu. 22.3. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich Designers weder im Original noch bei der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen Reproduktion verändert werden. 42.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer. 2.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 52.6. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, Produkt als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der Designer 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. 72.7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf Vorschläge und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Weisungen des Auftraggebers bestimmt sind, oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluß auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 2.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheber- rechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvo- raussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 22.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Repro- duktion verändert werden. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neu- este Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 2.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes ver- einbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 2.6 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der Desi- gner 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design- Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. 2.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers bestimmt. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen oder seiner Mitarbeiter und anderen Unterlagen behält sich Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vorVergütung. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugebenbegründen kein Miturheberrecht. 33.1 Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräu- mung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertra- ges für Design-Leistungen SDSr/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, Bereits die Anfer- tigung von Entwürfen ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragenkostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurdeist. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragenDie Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werdengesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht 3.2 Werden die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, Entwürfe in größerem Umfang als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurdeursprünglich vorgesehen genutzt, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf Designer berechtigt, seine Werke im Rahmen nachträglich die Dif- ferenz zwischen der Eigenwerbung höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgenverlangen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Grafik Design Dienstleistungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 12.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder start04 erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechts- gesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gege- ben sein sollten. Damit stehen start04 insbesondere die urheberrechtli- chen Ansprüche aus § 97 ff.UrhG zu. 22.3. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwil- ligung von start04 weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt start04, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 2.4. start04 überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck er- forderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 42.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Ver- gütung an den Auftraggeber über. 52.6. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG start04 hat kein das Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen auf den Vervielfältigungsstücken und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, in den Veröffentlichungen als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt start04 zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Das Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurdeeinen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 72.7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturhe- berrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 2.1 Jeder der KLOCKE Werbeagentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werk- leistungen gerichtet ist. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der KLOCKE Werbeagentur insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 22.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 2.4 Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur KLOCKE Werbeagentur überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugebenDesigner. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG 2.6 Die KLOCKE Werbeagentur hat kein das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, Produkt als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann die KLOCKE Werbeagentur 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. 7. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf 2.7 Vorschläge und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Weisungen des Auftraggebers bestimmt sind, oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht 3.1 Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 3.2 Alle Entwürfe und gestalterischen Elemente, die unmittelbar auf der Website verwendet werden können oder verwendet werden, unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Agentur insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu. 23.3 Die Entwürfe und sonstigen gestalterischen Elemente dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei einer etwaigen Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 3.4 Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen über. 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern Soweit nichts anderes vereinbart wurde. 7ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Außer Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Agentur. Die Agentur bleibt in jedem Fall, auch wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Der Agentur sind von jeder Veröffentlichung bzw. Drucksache 10 einwandfreie Exemplare unentgeltlich zu überlassen. 3.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 3.6 Die Agentur hat das Recht, auf der Website (Impressum) und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgenAgentur zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann die Agentur 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. 3.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

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Urheberrecht und Nutzungsrechte. 11.1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den von ihm gefertigten Werken nach Maßgabe Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zugelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 21.3. Die vom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmtjeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. An von ihm erstellten KostenvoranschlägenSoweit nichts anderes vereinbart ist, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich an den Fotografen zurückzugeben. 3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vollständigen Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Vergütung über. 51.5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG Designer hat kein das Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurdeeinen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, daß kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen. 71.6. Außer wenn dies ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber schriftlich vereinbart wurde, ist anderen als dem Fotografen verboten: a) die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und/oder Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch Vorschläge des Auftraggebers bestimmt sind, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder ProjektorenHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, seine Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Eine öffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen.

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