Common use of Urheberrecht und Nutzungsrechte Clause in Contracts

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. SOD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafikdesign

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.12.1 Jeder der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 2.2 Alle Entwürfe, Reinzeichnungen und digitale Daten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Entwürfe Bestimmungen des Urheberrechtsgeset- zes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Designerin insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu. 2.3 Die Entwürfe, Reinzeichnungen und Reinzeichnungen digitale Daten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD der Designerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 1.3. SOD 2.4 Die Designerin überträgt dem Auftraggeber AuftraggeberIn die für den jeweiligen Verwendungszweck jewei- xxxxx Xxxxx erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber/die Auf- traggeberin an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD AuftraggeberIn und Auftraggeber. Designerin. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin auf diesen/diese über. 1.5. SOD 2.6 Die Designerin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht Eine Verletzung des Rechts auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von Namensnennung berechtigt die Designerin zum Schadensersatz. Ohne Urheber-Nachweis kann die De- signerin 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) üblichen Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenneben dieser als Schadensersatz verlangen. 1.62.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder seiner/ihrer Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istSie begründen kein Miturheberrecht. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Vertragsgrundlagen Für Illustrations /Grafik /Design Leistungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1Das gesetzliche Urheberrecht der Agentur style.tronic WebDesign an ihren Arbeiten ist unverzichtbar. Wir sind zur Anbringung eines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von uns entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt. 11.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD weder im Original noch bei Werkzeichnungen der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD überträgt dem Auftraggeber Agentur style.tronic WebDesign sind persönliche geistige Schöpfungen, die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur unter das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und AuftraggeberUrheberrechtsgesetz fallen. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. SOD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann als vereinbart geltendann, wenn die nach §§ 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.711.2. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) Ohne Zustimmung der Agentur style.tronic WebDesign dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen oder Mehrfachnutzungen (z.B. Details, ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die Agentur style.tronic WebDesign, eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe, jedoch mindestens in der Höhe der doppelt vereinbarten Vergütung zu verlangen. 11.3. Die Werke der Agentur style.tronic WebDesign dürfen nur für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung von SODder Agentur style.tronic WebDesign und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars art & professional design gestattet. 1.811.4. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Agentur style.tronic WebDesign. 11.5. Über den Umfang der Nutzung steht SOD der Agentur style.tronic WebDesign ein Auskunftsanspruch zu. 11.6. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. 11.7. Die Agentur style.tronic WebDesign prüft nicht, ob das vom Kunden überlassene Bild-/Textmaterial oder Muster frei von Rechten Dritter (Copyright) ist. Die Prüfung obliegt allein dem Kunden. Die Agentur style.tronic WebDesign geht davon aus, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist. 11.8. Die von der Agentur style.tronic WebDesign erstellten Entwürfe dürfen vom Auftraggeber nur für den Zweck der Anschauung und Prüfung verwendet werden. Ausdrücklich untersagt ist der Einsatz auf der Homepage, innerhalb von Bannertausch Programmen oder ähnliche Verwendungszwecke wie beispielsweise die Verwendung bei Test-Werbemaßnahmen. Werden die Entwürfe dennoch ohne Erwerb eines Nutzungsrechts eingesetzt, steht der Agentur style.tronic WebDesign Schadenersatz in angemessener Höhe, jedoch mindestens in der Höhe des doppelt Listenpreises bzw. Angebotspreises zu. 11.9. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Dienstleistung durch den Auftraggeber auf diesen über.

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Samples: Sales Contracts

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. 1.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD Einwil- ligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 1.2. 1.2 Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. 1.1 hat der Auftraggeber SOD dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD 1.3 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Verwen- dungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung Eigen- werbung in allen Medien zu verwenden. 1.4. 1.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung Ver- einbarung zwischen SOD Designer und Auftraggeber. . 1.5 Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. SOD hat das Recht1.6 Der Designer ist bei einer Vervielfältigung, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- Verbreitung, Ausstellung und Softcopies) öffentlichen Zugänglichmachung der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber genannt Urhe- ber zu werdennennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennungNamensnennung, ist er verpflichtet, SOD dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SODdes Designers, bei konkreter Schadensberechnung Scha- densberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6. Die 1.7 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschütztdes Designers formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istbedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zu- stimmung des Designers. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Webdesign

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.11. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässigvom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 1.23. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat Überträgt der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart istFotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, wird ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. SOD Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf verlangen als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. a) Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online- Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren; sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart wurde. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, der Fotograf berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung überöffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen. 1.5. SOD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Die Entwürfe Vorentwürfe, Vorschläge, Reinzeichnungen und Reinzeichnungen Texte sowohl für Print- bzw. Weberzeugnisse dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD vom Grafik-Team weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD Grafik-Team eine Vertragsstrafe in Höhe von 200200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD Grafik-Team überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD Grafik-Team bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hatwurde, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.verwenden (s.a. Entwurfs-Nutzungsvergütung) 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD Grafik-Team und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. SOD Grafik-Team hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennungNamensnennung, ist er verpflichtet, SOD Grafik-Team eine Vertragsstrafe in Höhe von 100100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SODGrafik-Team, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.11. Jeder brandcom erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 2. Alle Entwürfe unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen brandcom insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 ff.UrhG zu. 3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD brandcom weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung berechtigt brandcom, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 1.34. SOD brandcom überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und AuftraggeberVereinbarung. 5. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.56. SOD brandcom hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) in den Veröffentlichungen als Urheber genannt zu werden. Verletzt Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt brandcom zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von Schadenersatz 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlenbzw. Davon unberührt bleibt das Recht von SODnach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Das Recht, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 1.67. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 1.78. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein brandcom darf den Kunden ab Vertragsabschluss als Referenzkunden nennen und mit den Ergebnissen auf den eigenen Kommunikationskanälen werben, sofern nichts anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SODschriftlich zwischen brandcom und Kunde vereinbart wurde. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Jeder an uri press GmbH erteilte Design-Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmun- gen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöp- fungshöhe nicht erreicht ist. 1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD uri press GmbH weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung berechtigt uri press GmbH, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine Vergü- tung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.31.4. SOD uri press GmbH überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht Nutzungs- recht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und AuftraggeberVerein- barung. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. SOD uri press GmbH hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt uri press GmbH zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von Schadenersatz 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlenbzw. Davon unberührt bleibt das Recht von SODnach dem Tarifvertrag für Design Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Design and Web Design Services Agreement

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Jeder der Agentur erteilte Kreativauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im einzelnen nicht erreicht ist. Xxxxx Xxxxxxxxxxxx stehen insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu. 1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD Hesse Blandzinski weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD und den Honorarempfehlungen des Gesamtverband Deutscher Werbeagenturen (GWA, jeweils aktuelle Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 1.21.4. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD Hesse Blandzinski überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und Auftraggeberist gesondert zu vergüten. 1.5. Die Nutzungsrechte nach § 15 UrhG gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.51.6. SOD Hesse Blandzinski hat Anspruch auf Urheberbezeichnung (§ 13 UrhG). Eine Verletzung dieses Recht lößt Ersatzansprüche aus. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 1.7. Die Agentur hat das Recht, von ihr erstellte Entwürfe, Designs und Layouts auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Kunden ohne besondere Einverständnis des Kunden als Referenz aufzuführen, in Belegmappen bzw. bei Präsentationen oder Messen zu verwenden. 1.8. Vorschläge des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und Beauftragten oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 1.9. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Ideen, Arbeiten und Softcopies) als Urheber genannt zu werdenLeistungen. Verletzt Im Falle einer nicht genehmigten Verwendung von Präsentationen - auch in veränderter Form - für eigene Zwecke und/oder Weitergabe an Dritte verpflichtet sich der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100% EUR 2.500,00 für jeden Fall der vereinbarten Vergütung zu zahlenZuwiderhandlung. Davon unberührt bleibt das Recht von SODDATE: 12.01.2011 COMPANY: Hesse Blandzinski Design Gbr Hannover . Hamburg Xxxxxxx Xxxxxxxxxxx, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenXxxx Xxxxx 0.00. Urheber- oder Lizenzrechte verbleiben - soweit nicht anders vereinbart - beim jeweiligen Autor, Ersteller, Fotografen, Bildagentur oder Softwarehersteller. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nut- zungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der § 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB. 1.2. Der Urhebervertrag kommt mit der Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung der Agentur zustande. Das Übersenden eines Gesprächsprotokolls über die Ausführung des Auftrages durch die Agentur gilt als Auftragsbestätigung. Erhebt der Auftraggeber binnen einer Woche gerechnet vom Absende-Datum der Auftragsbestätigung / des Gesprächsprotokolls an, keine Einwendungen, kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung / des Gesprächsprotokolls zustande. 1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD einschließlich der Urheberbeziehung weder im in Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige Jede Nachahmung – auch von Teilen oder teilweise Nachahmung Details – ist unzulässig. 1.21.4. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon Zweck im Rahmen vereinbar- ten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4vom Auftraggeber bei der Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Eine Weitergabe Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Nutzungsrechte an Dritte bedarf Einwilligung der schriftlichen Agentur und nach Vereinbarung zwischen SOD und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung übereines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. 1.5. SOD hat das RechtZwischen den Parteien besteht Einigkeit, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt dass eine Nutzung der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennungVertragsleistung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% bis zur vollständi- gen Bezahlung der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenZahlungsansprüche der Agentur ausgeschlossen ist. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschütztAgentur ist berechtigt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istkostenfrei eine Autorennennung auf dem Vertragsgegenstand vorzuneh- men. 1.7. Wiederholungen Die Agentur ist berechtigt, alle Entwürfe (z.B. Nachauflageauch 3D – Darstellungen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SODeigene Zwecke und nach eigenem Ermessen zu verwenden. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: General Terms and Conditions

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. 1.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräu- mung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1.2 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD des Desi- gners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Nachahmung Jede Nachah- mung - auch von Teilen - ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung berech- tigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.3. SOD 1.3 Sofern nicht anders vereinbart, überträgt der Designer dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit Des weiteren überträgt der Desig- ner nur das einfache Nutzungsrecht, soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4wurde. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung Verein- barung zwischen SOD dem Designer und dem Auftraggeber. . 1.4 Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 1.5. SOD 1.5 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) in Veröffentlichun- gen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Verletzt Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines Schadens kann der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von Designer 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Ta- rifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenals Schadensersatz verlangen. 1.61.6 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftrag- ten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istSie begründen kein Miturhe- berrecht. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann zwis- chen den Parteien, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbeson- dere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97 ff. UrhG zu. 1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung auch von Teilen ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/ AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.31.4. SOD Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD dem Designer und dem Auftraggeber. 1.5. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 1.51.6. SOD Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Verletzt Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines Schadens kann der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von Designer 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind neben diesen als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istSchadensersatz verlangen. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Einwilligung von SODVergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Graphic Design Agreement

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 200200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD Auftragnehmer und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. SOD Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennungNamensnennung, ist er verpflichtet, SOD dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SODdes Auftragnehmers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.11.1 Jeder der Raumtänzer GmbH erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag, der auf die Einräumung von Nut- zungsrechten an den Werksleistungen gerichtet ist. 1.2 Alle Entwürfe/Konzepte und Reinzeichnungen/Texte sowie Quellcode unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Entwürfe Bestim- mungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.3 Die Entwürfe/Konzepte und Reinzeichnungen Reinzeichnungen/Texte dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD der Raumtänzer GmbH weder im Original noch bei in der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Nachahmung Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. 1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD 1.4 Die Raumtänzer GmbH überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und AuftraggeberVereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. SOD 1.5 Die Raumtänzer GmbH hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht Eine Verletzung des Rechts auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenNamensnennung berechtigt die Raumtänzer GmbH zum Schadenersatz. 1.61.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istSie begründen kein Miturheberrecht. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.12.1. Jeder brandcom erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen brandcom insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 ff. UrhG. zu. 2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD brandcom weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung berechtigt brandcom, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 1.32.4. SOD brandcom überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und AuftraggeberVereinbarung. 2.5. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.52.6. SOD brandcom hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) in den Veröffentlichungen an geeigneten Stellen als Urheber genannt zu werden. Verletzt Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt brandcom zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw., soweit keine Vergütung zu zahlenvereinbart war, nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung. Davon unberührt bleibt das Recht von SODDas Recht, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 1.62.7. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.17.1) Die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werken erfolgt im Rahmen eines Urheberwerkvertrags. Dies gilt neben der reinen Werkleistung für jede Leistung von TRADE MARKETEERS. 7.2) Die Entwürfe Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Sämtliche Konzepte, Ideen, Beratungs- und Reinzeichnungen Kreativleistungen, Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen, Ideen etc. unterliegen somit dem Urheberrechtsgesetz. Damit stehen der Agentur TRADE MARKETEERS als auch den entsprechend im Auftrag von TRADE MARKETEERS tätig gewordenen Dienstleistern die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu. 7.3) Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Skizzen, Ideen etc. dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD die Bestimmungen berechtigt TRADE MARKETEERS, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. 1.37.4) Mit ausdrücklicher Einwilligung von TRADE MARKETEERS (bzw. SOD der entsprechend im Auftrag der Agentur TRADE MARKETEERS tätig gewordenen Dienstleister) dürfen Leistungen selbständig verwendet bzw. verändert werden. Eine entsprechende Vergütung für die Übergabe dieser Nutzungserlaubnis wird gesondert vereinbart. 7.5) TRADE MARKETEERS (bzw. der entsprechend im Auftrag der Agentur TRADE MARKETEERS tätig gewordene Dienstleister) überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen NutzungsrechteNutzungsrechte in eine zu einer genau definierten zeitlichen, räumlichen und auf Medien begrenzten Ausdehnung. Soweit nichts anderes vereinbart istnicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD Auftraggeber und AuftraggeberTRADE MARKETEERS. 7.6) Die Nutzungsrechte werden entsprechend der schriftlich getroffenen Vereinbarung vergütet. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 1.5. SOD hat das Recht7.7) TRADE MARKETEERS ist auf in sämtliche erstellten Leistungen, auf den Vervielfältigungsstücken in jeder möglichen Medienart (Hard- und Softcopiesz.B. Impressum der Webseite, Konzeptpapiere, Broschüren o.ä.) als Urheber genannt zu werdennennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht Ausnahmen bilden lediglich Packagings. Eine Verletzung des Rechts auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe Namensnennung berechtigt TRADE MARKETEERS zum Schadenersatz in branchenüblicher Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen(Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD). 1.67.8) Miturheberrecht kann nicht durch den Auftraggeber oder seine Mitarbeiter und Beauftragten erlangt werden, auch nicht durch Vorschläge und Weisungen. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen Diese haben somit auch dann als vereinbart gelten, wenn keinen Einfluss auf die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istHöhe der Vergütung. 1.7. Wiederholungen 7.9) Es werden immer zwangsläufig gängige Schriftarten (Fonts) oder einzelne öffentlich zugängliche Elemente (z.B. Nachauflagebestimmte Fotos oder Cliparts, Musikstücke, Filmstücke, etc.) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für Auftragsbearbeitungen von TRADE MARKETEERS verwendet. Auch wenn die Gesamtleistung der kreativen und konzeptionellen Arbeit innerhalb des Vertrages den Auftraggeber übereignet wird, ist ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen Erwerb und ein Nutzungsrecht an den o.g. frei zugänglichen Elementen und Schriftarten ausdrücklich ohne Exklusivrechte möglich. Die Nutzungsdauer kann sich von denen der Einwilligung Arbeit von SODden TRADE MARKETEERS entsprechend unterscheiden. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.11.1 Jeder der DLG-Mediengestaltung erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestim- mungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann zwischen den Parteien, wenn die er- forderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der DLG-Mediengestaltung insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97 ff. UrhG zu. 1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD der DLG- Mediengestaltung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte wei- tergegeben werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung berechtigt die DLG-Mediengestaltung, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. 1.3. SOD 1.4 Die DLG-Mediengestaltung überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD der DLG-Mediengestaltung und Auftraggeber. dem Auf- traggeber. 1.5 Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 1.5. SOD 1.6 Die DLG-Mediengestaltung hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) in Veröf- fentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht Eine Verletzung dieses Rechts auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100Namensnennung berechtigt die DLG-Mediengestaltung zum Schadensersatz. Oh- ne Nachweis eines Schadens kann die DLG-Mediengestaltung 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenVergü- tung neben dieser als Schadensersatz verlangen. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Urheberwerkvertrag

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.11. Jeder Brilliant Voice® erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den von Brilliant Voice® erstellten Werbeproduktionen und Werbedienstleistungen gerichtet ist. Die Entwürfe Nutzungs- und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung Verwertungsrechte an den von SOD weder Brilliant Voice® erstellten Produktionen und Dienstleistungen, z.B. Funk-, Tonträger- und TV-Produktionen, Werbung und lnfotainment-Veranstaltungen sowie einzelner Dienstleistungen hierfür gehen ausschließlich im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD überträgt dem Auftraggeber Umfang, für die vereinbarte Zeit und für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen vereinbarten Zweck auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.52. SOD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6. Die Arbeiten (Alle Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen fertigen Produktionen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dessen Bestimmungen gelten auch dann als vereinbart geltendann, wenn die nach §§ 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keine Vergütungsminderung zur Folge und begründen auch kein Miturheberrecht. 1.73. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) Weder mit der Auftragserteilung noch mit der Bezahlung der bestellten Werbeproduktion oder Mehrfachnutzungen (z.B. für Werbedienstleistung begründet sich eine Exklusivität oder ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie Konkurrenzverbot zu Lasten Brilliant Voice®. Ausnahmen hiervon bedürfen der Einwilligung einer ausdrücklichen und schriftlichen Individualvereinbarung. Ansonsten bleibt Brilliant Voice® berechtigt, nach Ablauf des zeitlich begrenzten Verwertungsrechts des Auftraggebers die von SODihr erstellten Werbeproduktionen und Werbedienstleistungen anderweitig zu verwerten, soweit nicht Persönlichkeitsrechte oder Leistungsschutzrechte des Auftraggebers dieser Verwertung entgegenstehen. 1.84. Über Die Nutzungs- und Verwertungsrechte gehen auf den Umfang Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung über. Brilliant Voice® ist im übrigen berechtigt, dem Auftraggeber mit sofortiger Wirkung die weitere Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zuund Verwertung einer von ihr erstellten Werbeproduktion oder - dienstleistung zu untersagen, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung, die er im Rahmen der mit Brilliant Voice® oder einem von Brilliant Voice® vermittelten Sprecher oder Unternehmen bestehenden Geschäftsverbindung schuldet, sich mehr als 20 Tage in Verzug befindet. 5. Brilliant Voice® ist berechtigt, alle Produktionen und Dienstleistungen oder Teile davon, die im Auftrag von Kunden entstanden sind, zum Zweck der Eigenwerbung unentgeltlich zeitlich und räumlich uneingeschränkt in allen Medien zu nutzen. Brilliant Voice® ist berechtigt, dazu den Namen des Auftraggebers oder des Sprechers zu nennen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.12.1 Jeder dem Designer erteilte Auf- trag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nut- zungsrechten an den Werkleistun- gen gerichtet ist. 2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnun- gen unterliegen dem Urheber- rechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvo- raussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit ste- hen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen Reinzeichnun- gen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion Repro- duktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergü- tung als vereinbart. 1.3. SOD 2.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber Auf- traggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen NutzungsrechteNutzungs- rechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem FallEine Übertragung Manufaktur für Ungreifbares Cuvrystraße 32, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe -10997 Xxxxx x-x-x.xxx der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung Vereinba- rung zwischen SOD Auftraggeber und Auftraggeber. Designer. 2.5 Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung Zahlung der Vergütung durch den Auftragge- ber auf diesen über. 1.5. SOD 2.6 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Verletzt Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung be- rechtigt den Designer zum Scha- densersatz. Ohne Nachweis kann der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von Designer 100% der vereinbarten verein- barten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/ AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenneben dieser als Scha- densersatz verlangen. 1.62.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mit- arbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istSie begründen kein Miturheberrecht. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Design Dienstleistungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.15.1. An allen Leistungen der Agentur (wie z. B. Inhalte der Präsentationen, Entwürfe, Reinzeichnungen, Ideen, Konzepte, Skizzen, Vorentwürfe, Layouts, Datenfiles, Scans, konkrete Maßnahmen, Marken- oder Kampagnennamen, Slogans etc.), auch an einzel- nen Teilen daraus, werden dem Auftraggeber lediglich Nutzungsrechte eingeräumt. Eigentümerin bleibt die Agentur. 5.2. Die Entwürfe und Reinzeichnungen Leistungen der Agentur dürfen ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung von SOD schriftliche Ein- willigung der Agentur weder im Original noch bei in der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. 1.2. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen Punkt 1.1. diese Verpflichtung hat der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der ur- sprünglich vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.35.3. SOD Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (zum Beispiel An- zeigen, Druckerzeugnissen und Internet- und Pressemeldungen) als Urheber genannt zu werden, und ist berechtigt, sämtliche Endergebnisse, welche der Öffentlichkeit zu- gänglich sind, auch im Sinne der Eigenwerbung auf der Webseite und sonstiger Eigen- präsentationen zu kommunizieren. 5.4. Weisungen des Auftraggebers, Änderungswünsche und sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht. MARKENRITTER GmbH AGENTUR FÜR MARKENMANAGEMENT UND ABSATZMARKETING Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxx. 00 00000 Xxxxxxxxx Telefon: 0000 000 000 -0 Commerzbank Essen KTO: 393 837 000 BLZ: 360 400 39 Geschäftsführer: Xxxxxx X. Xxxxxxx Firmensitz: Wiesbaden 5.5. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen nur die für den jeweiligen Verwendungszweck Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit Nutzungsrechte und grundsätzlich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird nur das einfache ein einfaches Nutzungsrecht. Sofern die Agentur ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen. SOD einräumen sollte, bleibt in jedem Fall, sie auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, dann berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon Arbeitsergebnisse im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.45.6. Eine Weitergabe Der Auftraggeber darf die Nutzungsrechte nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung der Nutzungsrechte Agentur an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und Auftraggeberübertragen. 5.7. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach Vor vollständiger Bezahlung des beauftragten Volumens erhält der Vergütung überKunde kein Nutzungsrecht, er ist nicht berechtigt, die zur Verfügung gestellten Arbeitsergebnisse einzusetzen. Im Falle des Verstoßes wird ohne weitere Hinweise eine doppelte Nut- zungsgebühr fällig (200 % des Auftragsvolumens). Es gilt grundsätzlich nur das im angenommenen Kostenvoranschlag definierte Nutzungsrecht, beziehungsweise jenes, welches für die jeweilige Nutzung im Einzelfall eingeräumt wurde. Mit Annahme der AGB versichert der Kunde, dass das ihm zur Verfügung gestellte Datenmaterial für keine weiteren Aktivitäten, außer der im Einzelauftrag oder per vertraglicher Verein- barung beauftragten Einsatzgebiete, verwendet, modifiziert, in abgeänderter Form weiter eingesetzt werden darf. Bei Verstoß gegen diese Abrede ist das ursprüngliche Projektvolumen zzgl. 50 % fällig und automatisch vereinbart. Sofern der Auftrag sei- tens des Auftraggebers vor Projektschluss abgebrochen wird, ist das gesamte Hono- rar an die Agentur sofort zahlbar fällig. 1.55.8. SOD hat das RechtDer Auftraggeber haftet dafür, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werdendass er zur Verwendung der der Agentur überlas- senen Vorlagen berechtigt ist. Verletzt Er stellt insoweit die Agentur von der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenInanspruchnahme durch Dritte frei. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.13.1. Jeder Auftrag, der transformdesign erteilt wird, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- rechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 3.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen transformdesign insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff.UrhG zu. 3.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD transformdesign weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige Auch Druckereien ist es untersagt, ohne ausdrückliche Einwilligung von transformdesign ein Druck-pdf kurz vor dem Druck nach Auftraggeberwunsch zu ändern. Jede Benutzung, Nachahmung oder teilweise Nachahmung Änderung – auch von Teilen – von Entwürfen/Kreationen/Logos/Layouts/Reinzeichnungen ohne vorherige Absprache und ausdrückliche Einwilligung von transformdesign ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Be- stimmung berechtigt transformdesign, eine Vertragsstrafe Vertragstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlen.verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/ADG (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 1/5 1.33.4. SOD transformdesign überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts nicht anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD Auftraggeber und Auftraggebertransformdesign. 3.5. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber an diesen über. 1.53.6. SOD transformdesign hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- Drucksachen und Softcopies) in Veröffentlichungen als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht Eine Verweigereung des Rechts auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100Namensnennung berechtigt transformdesign zum Schadenersatz. Bei Nichtnennung kann transformdesign 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenals Schadensersatz verlangen. 1.63.7. Die Arbeiten (Entwürfe Vorschläge und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 3.8. Der Auftraggeber versichert, im Zusammenhang mit der Beauftragung die Urheberrechte Dritter geklärt und mögliche Eingriffe in die Lizenz oder Urheberrechte Dritter vorab mit den Rechteinhabern geklärt zu haben und versichert, daß durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart geltenden Auftrag keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istAusfüh- rung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber stellt transformdesign von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei. transformdesign unterliegt bezüglich der Urheberrechte Dritter keiner Überprüfungspflicht. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Grafik Design Leistungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.12.1. Jeder DKM erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag mit Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxx - im Folgenden der Urheber –, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werklei- stungen gerichtet ist. 2.2. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, Texte und Veröffentlichungen unterliegen dem Urhe- berrechtsgesetz. Die Entwürfe Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Urheber insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 2.3. Die Entwürfe, Reinzeichnungen, Texte und Reinzeichnungen Veröffentlichungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD des Urhebers weder im Original noch bei in der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestim- mung berechtigt den Urheber, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 1.32.4. SOD Der Urheber überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftragge- ber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD Auftraggeber und Auftraggeberdem Urheber. 2.5. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 1.52.6. SOD Der Urheber hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht Eine Verletzung des Rechts auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100mensnennung berechtigt den Urheber zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann der Ur- heber 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/ AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenneben dieser als Schadensersatz verlangen. 1.62.7. Die Arbeiten (Entwürfe Vorschläge und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter haben keinen Ein- fluss auf die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.13.1 Jeder an die avito Markendialog erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- rechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. 3.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 3.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD der avito Markendialog weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD 3.4 Die avito Markendialog überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen Gebiet der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer des Werbemittels bzw. für 24 Monate übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und AuftraggeberVereinbarung. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Nutzung erfolgt die Berechnung auf Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD in der jeweils geltenden Fassung. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. SOD 3.5 Die avito Markendialog hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die avito Markendialog zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von Schadensersatz 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlenbzw. Davon unberührt bleibt das nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 1.63.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istSie begründen kein Miturheberrecht. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Jeder der Auftragnehmerin erteilte Kreativauftrag ist ein Urheber- werkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheber- rechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshö- he im einzelnen nicht erreicht ist. Damit stehen dem Designer ins- besondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu. 1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion Repro- duktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD und den Honoraremp- fehlungen des Gesamtverband Deutscher Werbeagenturen (GWA, jeweils aktuelle Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 1.21.4. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart verein- bart ist, wird nur jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und AuftraggeberVereinbarung. 1.5. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.51.6. SOD Der Designer bzw. designessentials hat lt. Gesetz das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 1.7. Die Auftragnehmerin hat das Recht, von ihr erstellte Entwürfe, Designs und Layouts auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Kunden ohne besondere Einverständnis des Kunden als Referenz aufzuführen, in Belegmappen bzw. bei Präsentationen oder Messen zu verwenden. 1.8. Vorschläge des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und Beauf- tragten oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 1.9. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zu- stimmung zur Verwendung unserer Ideen, Arbeiten und Leistungen. Im Falle einer nicht genehmigten Verwendung von Präsentationen - auch in veränderter Form - für eigene Zwecke und/oder Weiter- gabe an Dritte verpflichtet sich der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100% EUR 2.500,00 für jeden Fall der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenZuwi- derhandlung. 1.61.10. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschütztUrheber- oder Lizenzrechte verbleiben - soweit nicht anders vereinbart - beim jeweiligen Autor, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart geltenErsteller, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istFotografen, Bildagentur oder Softwarehersteller. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Grafik Design Verträge & Angebote

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.13.1. Die Entwürfe Alle Arbeitsergebnisse wie beispielsweise Entwürfe, Reinzeich- nungen, Texte oder Veröffentlichungen unterliegen dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. 3.2. Der Auftraggeber erhält soweit nichts anderes ausdrücklich ver- einbart ist, ein einfaches Nutzungs- und Reinzeichnungen Verwertungsrecht an den übergebenen Arbeitsergebnissen. Dies schließt das Recht ein, das Arbeitsergebnis in der übergebenen Form zu dem vereinbarten Zweck zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Eine Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auf- traggeber und DKM. 3.3. Das Recht zur Bearbeitung der Arbeitsergebnisse ist ausgeschlos- sen, wenn es nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Das bedeutet, Entwürfe, Reinzeichnungen, Texte, Kataloge, Webseiten oder andere Arbeitsergebnisse dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD DKM durch den Auftraggeber weder im Original noch bei in der Reproduktion verändert werden. 3.4. Je- de vollständige oder teilweise Jede Bearbeitung und Nachahmung – auch von Teilen – der Arbeits- ergebnisse ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung be- rechtigt DKM, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neu- este Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 1.3. SOD überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und Auftraggeber3.5. Die Nutzungsrechte Nutzungs- und Verwertungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 1.53.6. SOD DKM hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) in allen Ver- öffentlichungen der Arbeitsergebnisse als Urheber genannt zu werdenwer- den. Verletzt der Auftraggeber das Recht Eine Verletzung des Rechts auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100Namensnennung berechtigt DKM zum Schadenersatz. Ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens kann DKM 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenneben dieser als Schadensersatz verlangen. 1.63.7. Die Arbeiten (Entwürfe Vorschläge und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istWeisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbei- ter zur Ausführung des Auftrags begründen kein Miturheberrecht. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: General Terms and Conditions

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.11. Dem Fotografen steht das Urheber- recht an den Lichtbildern nach Maß- gabe des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässigvom Fotografen hergestellten Werke sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 1.23. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat Überträgt der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart istFotograf Nutzungs- rechte an seinen Werken, wird ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. SOD Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftrag- geber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezah- lung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen 5. Der Besteller eines Bildes i.S. von § 60 UrhG hat kein Recht das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbil- der kann der Fotograf verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes verein- bart wurde. a) Die Bearbeitung von Werken des Fotografen (z.B. Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische oder analoge Manipulation) und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, ana- log oder digital; b) die Verbreitung von Werken des Fo- tografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektroni- schen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder anderen Datenträgern; c) die öffentliche Wiedergabe auf Bildschirmen oder Projektoren; sind nicht gestattet, wenn dies nicht ausdrücklich zwischen Fotograf und Auftraggeber vereinbart wurde. 8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schrift- lich vereinbart wurde. 9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, der Fotograf berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung überöffentliche Wiedergabe wird bei Werken, die erkennbare Personen zeigen, nur mit deren Einverständnis erfolgen. 1.5. SOD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.15.1. An allen Leistungen der Agentur (wie z.B. Inhalte der Präsentationen, Entwürfe, Reinzeichnungen, Ideen, Konzepte, Skizzen, Vorentwürfe, Layouts, Datenfiles, Scans, konkrete Maßnahmen, Marken- oder Kampagnennamen, Slogans etc.), auch einzelne Teile daraus, werden dem Auftraggeber lediglich Nutzungsrechte eingeräumt. Eigen- tümerin bleibt die Agentur. 5.2. Die Entwürfe und Reinzeichnungen Leistungen der Agentur dürfen ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung von SOD schriftliche Ein- willigung der Agentur weder im Original noch bei in der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. 1.2. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen Punkt 1.1. diese Verpflichtung hat der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der ur- sprünglich vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.35.3. SOD Die Agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (zum Beispiel An- zeigen, Druckerzeugnissen und Internet- und Pressemeldungen) als Urheber genannt zu werden und ist berechtigt, sämtliche Endergebnisse, welche der Öffentlichkeit zu- gänglich sind, auch im Sinne der Eigenwerbung auf der Webseite und sonstigen Eigen- Präsentationen zu kommunizieren. 5.4. Weisungen des Auftraggebers, Änderungswünsche und sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht. MARKENRITTER GmbH AGENTUR FÜR MARKENMANAGEMENT UND ABSATZMARKETING Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxx. 00 00000 Xxxxxxxxx Telefon: 0000 000 000 -0 Commerzbank Essen KTO: 393 837 000 BLZ: 360 400 39 Geschäftsführer: Xxxxxx X. Xxxxxxx Firmensitz: Wiesbaden 5.5. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen nur die für den jeweiligen Verwendungszweck Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit Nutzungsrechte und grundsätzlich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird nur das einfache ein einfaches Nutzungsrecht. Sofern die Agentur ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen. SOD einräumen sollte, bleibt in jedem Fall, sie auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, dann berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon Arbeitsergebnisse im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.45.6. Eine Weitergabe Der Auftraggeber darf die Nutzungsrechte nur mit vorheriger schriftlicher Zu- stimmung der Nutzungsrechte Agentur an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung überübertragen. 1.55.7. SOD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenräumt die Agentur nur widerrufliche Nutzungsrechte ein. 1.65.8. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) Der Auftraggeber haftet dafür, dass er zur Verwendung der der Agentur überlas- senen Vorlagen berechtigt ist. Er stellt insoweit die Agentur von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen der Inanspruchnahme durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istDritte frei. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Jeder dem Fotograf/Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Fotos, Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderli- che Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.3. Die Fotos, Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD des Fotograf/ Designers weder im Original Orginal noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung berechtigt den Fotograf/Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD* übliche Vergütung als vereinbart. 1.31.4. SOD Der Fotograf/Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der einer schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und AuftraggeberVereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. SOD Der Fotograf/Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotograf/Designer zum Scha- denersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von Schadenersatz 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlenVergütungen. Davon unberührt bleibt das Recht von SODDas Recht, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Urheberwerkvertrag

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Jeder an den Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheber- rechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion Repro- duktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1diese Bestimmung berechtigt den 1.4. hat der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart verein- bart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und AuftraggeberVereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. SOD Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennungNamensnennung, ist er verpflichtet, SOD dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SODDas Recht, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnun- gen oder Mehrfachnutzungen (z.B. für sonstigen Arbeiten des Designers formale Schutzrechte zur Eintragung in ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der Einwilligung von SODvorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Die Gesamtleistung von Hillstar Media besteht in der Schaffung eines Werkes (nachfolgend Entwürfe und Reinzeichnungen genannt) gemäß 1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsge- setz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.3. Hillstar Media überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Folgende Nutzungsarten werden erläutert: 1.3.1. Nutzungsart einfach: Der Auftraggeber kann den Entwurf einmalig nutzen; der Entwerfer kann auch weiteren Personen Nutzungsrechte einräumen. 1.3.2. Nutzungsart ausschließlich: Der Auftraggeber ist allein nutzungsberech- tigt. 1.4. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD Hillstar Media weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Nachahmung Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung berechtigt Hillstar Media eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung überverlangen. 1.5. SOD hat das Recht, Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werdendie Höhe der Vergütung. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenSie begründen kein Miturheberrecht. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.13.1. Jeder an JH erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwerben die AG kein Eigentum. 3.2. Alle Konzepte, Entwürfe & Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Die Bestimmungen des UrhG gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. 3.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD JH weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmungen berechtigt JH, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach den Honorarrichtlinien von Design Austria (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 1.33.4. SOD JH überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, wird jeweils nur das einfache ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD Auftraggeber und AuftraggeberJH. 3.5. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 1.53.6. SOD JH hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht Eine Verletzung des Rechtes auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von Namensnennung berechtigt JH zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann JH 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenneben dieser als Schadensersatz verlangen. 1.63.7. Die Arbeiten (Entwürfe Vorschläge und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Agb (Allgemeine Geschäftsbedingungen) Für Grafik Design, Web Und Social Media Leistungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Ein- räumung von SOD weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässigNutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Alle Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und AuftraggeberReinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. SOD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann als vereinbart geltendann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.71.3. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestim- mung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten verein- barten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SODDesign-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als verein- bart. 1.81.4. Über Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den Umfang jeweiligen Zweck erforderli- chen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zuNutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigunggstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.14.1 Alle Leistungen der Auftragnehmerin, auch Präsentationen, Projektskizzen, Projektpapiere, Konzepte, Planungen, Layouts und ähnliches unterliegen dem Urheberrecht, dem Gewerblichen Rechtsschutz und den sonstigen wettbewerbsrechtlichen gesetzlichen Regelungen. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD weder im Original noch bei Parteien vereinbaren, dass alle Leistungen der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat Auftragnehmerin dem Schutz der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem FallBestimmungen des Urheberrechts unterliegen, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hatdie erforderlichen Schutzvoraussetzungen, berechtigtwie z.B. die notwendige Schöpfungshöhe, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Insbesondere wird in einem solchen Fall die Anwendbarkeit der Eigenwerbung zu verwenden§§ 31 ff. und §§ 97 ff UrhG vereinbart. 1.44.2 Die Auftragnehmerin räumt dem Kunden nur diejenigen und solche Nutzungsrechte ein, die er benötigt, um die Leistungsgegenstände bestimmungsgemäß nutzen zu können. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Der Inhalt, die Reichweite und der Umfang der Einräumung des Nutzungsrechts sowie etwaige Beschränkungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht richten sich nach dem Vertragszweck. Eine Weitergabe Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung überist nicht gestattet. 1.54.3 Die Auftragnehmerin gewährt dem Kunden grundsätzlich kein Recht zur Bearbeitung. SOD hat das RechtEs ist dem Kunden nicht gestattet, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- Dritten, insbesondere Wettbewerbern der Auftragnehmerin, Zugang zum Leistungsgegenstand zum Zwecke der Bearbeitung und Softcopies) als Urheber genannt Umgestaltung zu werdengewähren. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennungJede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß hiergegen berechtigt die Auftragnehmerin, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten oder jeweils üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenverlangen. 1.6. Die 4.4 Sofern die Auftragnehmerin Dritte mit Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.7. Wiederholungen beauftragt oder Nutzungsrechte an Werken Dritter (z.B. NachauflageBildlizenzen) zum Zweck der Leistungserbringung einkauft, werden die Nutzungsrechte an den Kunden nur in dem Umfang übertragen, wie sie auch an die Auftragnehmerin übertragen wurden. 4.5 Die Auftragnehmerin überlässt dem Kunden keinen Quellcode. Ist die Übergabe des Quellcodes vertraglich vereinbart, wird dem Kunden diesbezüglich nur ein Nutzungsrecht gemäß Ziffer 4.2 eingeräumt. Ein im Einzelfall eingeräumtes Bearbeitungsrecht erstreckt sich im Zweifelsfall nicht auf das Recht Quellcodeanalysen oder Mehrfachnutzungen die Bearbeitungen des Quellcodes vorzunehmen. 2 4.6 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Kunden über. 4.7 Die Auftragnehmerin ist auf den Vervielfältigungsstücken oder bei Veröffentlichungen in Medien aller Art (z.B. für ein anderes Produktim Impressum) sind honorarpflichtig; sie bedürfen als Urheber zu nennen, sofern die Auftragnehmerin nicht ausdrücklich schriftlich darauf verzichtet. Ein Verstoß berechtigt die Auftragnehmerin, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der Einwilligung von SODvereinbarten oder jeweils üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen. 1.84.8 Der Kunde überträgt der Auftragnehmerin alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Kunden gelieferten Daten (Text, stehende und bewegte Bilder, Töne, Illustrationen, Zeichnungen, Grafiken, 3D-Daten u.ä.). 4.9 Der Kunde versichert, die für die Erstellung des Leistungsgegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch den Vertrag Urheber-, Nutzungs- und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Über den Umfang Er versichert insbesondere, dass die im Rahmen dieses Vertrags auf die Auftragnehmerin zu übertragenden Rechte a) nicht auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind; b) Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden; c) bei Vertragsabschluss keine anderweitigen vertraglichen/gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die von der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zuAuftragnehmerin zu erbringenden Leistungen behindern könnten. 4.10 Beiträge oder andere Mitarbeit aus der Sphäre des Kunden begründen keine Urheberrechte des Kunden am Leistungsgegenstand. 4.11 An urheberrechtsfähigen Werken (z.B. Entwürfe, Konzepte, Exposés, Modelle), die vom Kunden abgelehnt wurden, räumt die Auftragnehmerin dem Kunden keine Nutzungsrechte ein.

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Samples: General Terms and Conditions

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Als Auftraggeber gilt derjenige, der ein Angebot annimmt und den Auftrag bestätigt, es sei denn, es wird schriftlich ein anderer Auftraggeber ausgewiesen. In diesem Falle muss der Auftraggeber schriftlich die Entscheidungsvollmacht eines Vertreters bestätigen. 1.3. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.4. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarif- vertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart. 1.31.5. SOD Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Zweck erfor- derlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und AuftraggeberVereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger vollstän- diger Bezahlung der Vergütung über. 1.51.6. SOD Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von Schadener- satz 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlenbzw. Davon unberührt bleibt das Recht von SODnach dem Tarifvertrag für Designer-Leistungen SDSt/ AGD üblichen Vergütung. Das Recht, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen. 1.6, bleibt unberührt. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschütztWeist der Auftraggeber nach, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart geltendass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, wenn ist die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istHöhe des Schadenersatzes entsprechend anzupassen. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) Vorschläge des Auftraggebers oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Einwilligung von SODVergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Kommunikationsdesign Leistungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.15.1 Die vom Mediengestalter erstellten Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhalt- lich) hinaus ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützen Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Mediengestalter neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorars zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistun- gen werden dem Auftraggeber im Sinne des §18Abs.1UWG anvertraut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. 5.2 Die Bestimmungen des Urheberrechts gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Mediengestalter insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97 ff..UrhG zu. 5.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD des Mediengestalters weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung und Veränderung- auch von Teilen - ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD die- se Bestimmung berechtigt den Mediengestalter, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppel- ten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (Neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 1.3. SOD 5.4 Der Mediengestalter überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes nicht anders vereinbart ist, wird nur das einfache jeweils ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen Eine Übertragung oder Teilübertragung der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte Nut- zungsrechte sowie jede Einräumung von Unterlizenzen durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD Auftraggebern und AuftraggeberMedien- gestalter bzw. der schriftlichen Zustimmung des Mediengestalters. 5.5 Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber an diesen über. 1.5. SOD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Agb/Avg Für Designleistungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. 1.1 Die Entwürfe Entwürfe, Dateien und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 1.2. 1.2 Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. 1.1 hat der Auftraggeber SOD dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD 1.3 Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden. 1.4. 1.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD Designer und Auftraggeber. . 1.5 Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. SOD hat das Recht1.6 Der Designer ist bei einer Vervielfältigung, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- Verbreitung, Ausstellung und Softcopies) öffentli- chen Zugänglichmachung der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber genannt zu werdennen- nen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennungNamensnennung, ist er verpflichtet, SOD dem Designer zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SODdes Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen ei- nen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6. Die 1.7 Will der Auftraggeber in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonsti- gen Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschütztdes Designers formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istbedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Designers. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Grafikdesign

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Jeder uns erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkver- trag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Ur- heberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne unsere ausdrückliche Einwilligung von SOD weder im Original Ori- ginal noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung berechtigt uns, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten doppelten vereinbar- ten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design- leistungen übliche Vergütung als vereinbart. Hiervon auszuschließen ist die technische Umsetzung und Wei- terentwicklung von uns entworfenen Webseiten. 1.31.4. SOD Die Kraenk Visuell GbR überträgt dem Auftraggeber Auftrag- geber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen NutzungsrechteNut- zungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und AuftraggeberVereinbarung. Die Nutzungsrechte Nutzungsrech- te gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung Ver- gütung über. 1.5. SOD Die Kraenk Visuell GbR hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) Ver- vielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Verletzt Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung be- rechtigt uns zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 100Schadenersatz 50% der vereinbarten Vergütung zu zahlenbzw. Davon unberührt bleibt das Recht von SODnach dem Tarifvertrag für Design- leistungen üblichen Vergütung. Das Recht, einen hö- heren Xxxxxxx bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istHöhe der Ver- gütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: General Terms and Conditions

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.11. Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 2. Alle Entwürfe und Vorlagen einschließlich jener aus Präsentationen (Skizzen, Grafiken, Bilder, Vorentwürfe, Organigramme, Reinzeichnungen, Konzepte, Layouts, Anregungen) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Auftragnehmer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff.UrhG zu. 3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen Vorlagen nach Absatz 2 dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 1.34. SOD Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD Auftraggeber und AuftraggeberDesigner. 5. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 1.56. SOD Der Auftragnehmer hat das Recht, Recht auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Verletzt Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von Auftragnehmer 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung zu zahlenneben dieser als Schadensersatz verlangen. 7. Davon unberührt bleibt Der Auftragnehmer hat das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenden Auftrag in seinen Referenzen aufzuführen. Eine Verletzung dieses Rechts berechtigt den Auftragnehmer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der Auftragnehmer 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. 1.68. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 9. Theme-Entwicklungen auf Kundenwunsch dürfen ausschließlich vom Auftraggeber genutzt werden, und auch das nur auf der Präsenz, die Vertragsgegenstand ist. Eine Weitergabe oder anderweitige Nutzung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers und ist, so diese erteilt wird, kostenpflichtig. Die Arbeiten (Entwürfe technische oder gestalterische Modifizierung eines solchen Themes ist nicht zulässig und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht iststellt eine Urheberrechtsverletzung dar. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de Jede vollständige oder teilweise Nachahmung der Entwürfe ist unzulässig. 1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. 1.1 hat der Auftraggeber SOD dem Designer eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Wurde keine Vergütung vereinbart, gilt die laut dem AGD Vergütungstarifvertrag Design (AGD/SDSt) übliche Vergütung als Berechnungsgrundlage der Vertragsstrafe. 1.3. SOD Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Verwendungs­ zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und AuftraggeberGenehmigung des Designers. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.5. SOD hat das RechtBei einer Vervielfältigung, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) Verbreitung, Ausstellung oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe oder Reinzeichnungen ist der Designer als Urheber genannt zu werdennennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht Bei Verletzungen des Rechtes auf Na- mensnennungNamensnennung durch den Auftraggeber, ist er verpflichtet, SOD hat dieser eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SODdes Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6. Die Arbeiten Alle vom Designer erstellten Werke (Entwürfe und WerkzeichnungenReinzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen . Die Regelungen des Urheberrechts gelten auch dann als vereinbart geltenvereinbart, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.7. Wiederholungen Die wiederholte Verwendungen, Neuauflage oder Mehrfachnutzung der Werke (z.B. NachauflageEntwürfe und Reinzeichnungen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind des Designers bedarf der schriftlichen Einwilligung des Designers und ist honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zuVorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen begründen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, kein Miturheberrecht.

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Samples: Grafikdesignvertrag

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.12.1 Jeder der Agentur erteilte Arbeits-, Gestaltungs-, Adaptions- und Kreativauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf der Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. 2.2 Dem Auftraggeber stehen alle sich aus dem Urheberrecht erge- benden Rechte für alle Leistungen mit gewerblichen Schutzrechten, die der Anbieter im Rahmen eines laufenden Vertrages für den Auftraggeber erbringt, für die Dauer des Vertragsverhältnisses zu. Diese Rechte gehen mit dem Bereitstellen der Dokumente im Internet und der Bezahlung der vereinbarten Vertragssumme auf den Auftraggeber über. 2.3 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechts- gesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestim- mungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelnen nicht erreicht ist. Damit stehen der Agentur insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97ff. UrhG zu. 1/6 2.4 Die Entwürfe und Reinzeichnungen Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD der Agentur weder im Original Original, noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD und den Honorarempfehlungen des Gesamt- verband Deutscher Werbeagenturen (GWA, jeweils aktuelle Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD 2.5 Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und Auftraggeber. Vereinbarung. 2.6 Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 1.52.7 Die Agentur hat lt. SOD hat Gesetz das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) Vervielfältigungs- stücken als Urheber genannt zu werden. Verletzt Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zur Forderung von Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100 % der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/ AGD üblichen Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 2.8 Die Agentur hat das Recht, von ihr erstellte Entwürfe, Designs und Layouts auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Kunden ohne besondere Einverständnis des Kunden als Referenz, auch im Internet, aufzuführen, in Belegmappen bzw. bei Präsentationen oder Messen zu verwenden. 2.9 Vorschläge des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und Beauftragten oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.10 In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Ideen, Arbeiten und Leistungen. Im Falle einer nicht genehmigten Verwendung von Präsentationen – auch in veränderter Form – für eigene Zwecke und/oder Weitergabe an Dritte verpflichtet sich der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100% € 5.000,– für jeden Fall der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenZuwiderhandlung. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe 2.11 Urheber- oder Lizenzrechte verbleiben – soweit nicht erreicht istanders verein- bart bei der Agentur. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: General Terms and Conditions

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Jeder dem Designer erteilter Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Entwürfe, Konzeptionen, Ideensammlungen und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht sein sollte. 1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD schriftliche Einwilli- gung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. 1.21.4. Bei Verstoß gegen Punkt 1.11.3. hat der Auftraggeber SOD dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung Vergütung, oder in Ermangelung einer Vereinbarung, in Höhe des fünffachen üblichen Honorars, berechnet nach dem Vergütungstarifvertrag der Al- lianz Deutscher Grafikdesigner (VTV/AGD) in der jeweils aktuell gültigen Fassung, mindes- tens jedoch E 500,– pro Einzelfall zu zahlen. 1.31.5. SOD Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD Der Designer bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD er das ausschließliche ausschließli- che Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.41.6. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD Designer und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.51.7. SOD Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- Hard– und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Die Urheberkennung lautet: »0xxxxxx.xx«. Der Designer kann schriftlich ohne Angabe von Gründen von seinem Recht als Urheber genannt zu werden, zu- rücktreten. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennungNamensnennung, ist er verpflichtet, SOD dem Designer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung pro Einzelfall zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SODdes Designers, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang Vorschläge des Auftraggebers, oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zuVergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1. Jeder der Agentur erteilte Kreativauftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. 1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind als per- sönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im einzelnen nicht erreicht ist. Damit steht markeschulz insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu. 1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD markeschulz weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design- leistungen SDSt/AGD und den Honorarempfehlungen des Gesamtverband Deutscher Werbeagen- turen (GWA, jeweils aktuelle Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 1.21.4. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3. SOD markeschulz überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen NutzungsrechteNut- zungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4übertra- gen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und AuftraggeberVereinbarung. 1.5. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. 1.51.6. SOD markeschulz hat lt. Gesetz das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden. Verletzt Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt markeschulz zum Schadener- satz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt. 1.7. markeschulz hat das Recht, von ihr erstellte Entwürfe, Designs und Layouts auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Kunden ohne besondere Einverständnis des Kunden als Referenz aufzuführen, und für diesen Zweck in Print- und Onlinemedien zu veröffentlichen. 1.8. Vorschläge des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und Beauftragten oder seine sonstige Mit- arbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 1.9. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Ideen, Arbeiten und Leistungen. Im Falle einer nicht genehmigten Verwendung von Präsentationen - auch in veränderter Form - für eigene Zwecke und/oder Weitergabe an Dritte verpflichtet sich der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 100% EUR 2.500,00 für jeden Fall der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenZuwiderhandlung. 1.61.10. Urheber- oder Lizenzrechte verbleiben - soweit nicht anders vereinbart - beim jeweiligen Autor, Ersteller, Fotografen, Bildagentur oder Softwarehersteller. 2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Sofern keine anderen Vereinbarungen z.B. in Voranschlägen und Ange- boten getroffen wurden, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleis- tungen SDSt/AGD. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD Vergütungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschütztNettobeträge, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istzuzüglich der gesetzlichen Mehrwert- steuer zu zahlen sind. 1.72.2. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Mehrfachnutzungen (z.B. Reinzeichnungen gelie- fert, entfällt die Vergütung für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SODdie Nutzung. 1.82.3. Über den Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist markeschulz berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zuund der ursprünglich gezahl- ten zu verlangen. 2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die markeschulz dem Auf- traggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.12.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestim- mungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erfor- derlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu. 2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD des Desig- ners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung - auch von Teilen- ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine solche Vergü- tung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 1.32.4. SOD Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht ein einfaches Nutzungs- recht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD Auftraggeber und AuftraggeberDesigner. 2.5. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 1.52.6. SOD Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Verletzt Eine Verletzung des Rechts auf Namensnen- nung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von Designer 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenneben dieser als Schadensersatz verlangen. 1.62.7. Die Arbeiten (Entwürfe Vorschläge und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istHöhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Grafik Design Leistungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.12.1. Jeder SCHRÖDER MEDIA erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 2.2. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen und Programmierleistungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Entwürfe Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen SCHRÖDER MEDIA insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 2.3. Die Entwürfe, Reinzeichnungen und Reinzeichnungen Programmierleistungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SOD SCHRÖDER MEDIA weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung berechtigt SCHRÖDER MEDIA, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. 1.32.4. SOD SCHRÖDER MEDIA überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD Auftraggeber und AuftraggeberSCHRÖDER MEDIA . 2.5. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 1.52.6. SOD SCHRÖDER MEDIA hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht Eine Verletzung des Rechts auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von Namensnennung berechtigt SCHRÖDER MEDIA zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann SCHRÖDER MEDIA 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung zu zahlenneben dieser als Schadenersatz verlangen. 2.7. Davon unberührt bleibt Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 2.8. Als Urheber behält sich SCHRÖDER MEDIA nach §12 UrhG die Erwähnung in Referenzen sowohl in Text als auch in Bild vor. 2.9. Als Urheber behält sich SCHRÖDER MEDIA nach §15 UrhG das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenauf Anerkennung seiner Urheberschaft vor. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Grafikdesign Und Programmierleistungen

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.1Jeder an mediaOffice erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Entwürfe überlassenen Aufnahmen bleiben stets Eigentum des Urhebers. Das Bildmaterial ist grundsätzlich nur zur einmaligen Nutzung und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung für den vereinbarten Verwendungszweck freigegeben. Die Einräumung von SOD weder im Original noch bei Exklusivrechten und Sperrfristen erfordert eine gesonderte Vereinbarung und Freigabeerklärung. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Nutzungsrechte an Dritte weiter zu übertragen. Bearbeitung, Umarbeitung oder Nachbildung der Reproduktion verändert werdenBilddaten bedarf der Zustimmung. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmung berechtigt mediaOffice, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlen. 1.3verlangen. SOD überträgt dem Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von mediaOffice getroffen, so hat der Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechtediese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, Im Zweifel gelten die von mediaOffice für seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD und AuftraggeberLeistungen verlangten Vergütungssätze als üblich. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Sofern in der Bildbeschreibung nicht ausdrücklich erwähnt, liegt keine explizite Modell-Freigabe („Model Release“) vor. mediaOffice sowie die durch sie vertretenen Fotografen haften nicht, wenn eine auf Fotos abgebildete Person mit einer Veröffentlichung in bestimmten Zusammenhängen nicht einverstanden ist. Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen empfiehlt es sich, in Zweifelsfällen (Werbung, etc. 1.5) die Zustimmung abgebildeter Personen vor der Veröffentlichung einzuholen. SOD hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- Der Urhebervermerk bei Veröffentlichungen lautet wie folgt: "Fotograf: Vor- und Softcopies) als Urheber genannt zu werdenNachname/mediaOffice". Verletzt der Der Auftraggeber das Recht auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe die Veröffentlichung einer Aufnahme entsprechend zu versehen. Wird diese Verpflichtung verletzt, berechnet mediaOffice einen Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. zu beanspruchende Grundhonorar. Von jeder Veröffentlichung ist unaufgefordert ein vollständiges Belegexemplar mit Anstrich zuzusenden. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlenVergütung. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenSie begründen kein Miturheberrecht. 1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: Web Hosting Agreement

Urheberrecht und Nutzungsrechte. 1.120.1 Jeder der ITM design erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. 20.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der ITM design insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. 20.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von SOD der ITM design weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Je- de vollständige oder teilweise Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. 1.2. Bei Ein Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber SOD diese Bestimmungen berechtigt die ITM design , eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der doppelten vereinbarten Vergütung zu zahlenverlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung. 1.3. SOD 20.4 Die ITM design überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. SOD bleibt in jedem Fall, auch wenn SOD das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. 1.4. Eine Weitergabe Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen SOD Auftraggeber und Auftraggeber. Designer. 20.5 Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. 1.5. SOD 20.6 Die ITM design hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht Eine Verletzung des Rechts auf Na- mensnennung, ist er verpflichtet, SOD eine Vertragsstrafe in Höhe von Namensnennung berechtigt die ITM design zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann die ITM design 100% der vereinbarten vereinbarten, beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), üblichen Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SOD, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machenneben dieser als Schadenersatz verlangen. 1.620.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von SOD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelun- gen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht istSie begründen kein Miturheberrecht. 1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von SOD. 1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.

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Samples: General Terms and Conditions