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Common use of Urlaub Clause in Contracts

Urlaub. In der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub

Appears in 3 contracts

Samples: Berufsausbildungsvertrag, Berufsausbildungsvertrag, Berufsausbildungsvertrag

Urlaub. In 32 Urlaub Allgemeines‌ (1) Der Urlaub dient der Vertragsniederschrift Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf die Arbeitnehmerin im Rahmen des ge- setzlichen Mindesturlaubs keine Erwerbsarbeit leisten. (2) Die Arbeitnehmerin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf ei- nen bezahlten Xxxxxx. (3) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen bis zum 30.04. möglich. Der übertragene Urlaub muss bis zu diesem Zeitpunkt genommen worden sein. Zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung sind bis zum 31.10. Regelungen zum Ab- bau bis dahin noch nicht geplanter Urlaubstage zu treffen. (4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubs- jahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Auszubildenden zustehende Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Warte- zeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Der Urlaub, der ihr für diese Beschäftigungsmonate bereits von ei- nem anderen Unternehmen gewährt oder abgegolten ist, wird ange- rechnet. Die Arbeitnehmerin kann den Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von für das Eintrittsjahr nach sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchGUnternehmenszugehörigkeit, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende spätestens aber im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigtDezember, geltend machen. Xxxxxxxx die Arbeitnehmerin wegen Berufsunfähigkeit oder Er- werbsminderung oder durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölf- tel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte und zwölf Zwölf- tel, wenn es in der zweiten Hälfte des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber JahresurlaubUrlaubsjahres endet.

Appears in 2 contracts

Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien, Arbeitsvertragsrichtlinien

Urlaub. In (1) Pharmazeutische Fachkräfte im Volldienst haben während eines Urlaubsjahres einen Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen. Ein Arbeitstag entspricht 1/5 der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragengemeldeten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten 13 vollendeten Gehaltskassendienstjahren (§ 4 BUrlGohne Aspirantenzeit) darf gemä ß §§ 19 JArbSchGerhöht sich der Urlaubsanspruch auf 30 Arbeitstage. Der erhöhte Urlaub gebührt erstmals in jenem Urlaubsjahr, 3 in welches der Beginn des 14. Gehaltskassendienstjahres fällt. Sollte das höhere Urlaubsausmaß nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts früher als nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages erreicht werden, so richtet sich der Urlaubsanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei bei Volldienstleistenden 6 Werktage 5 Arbeitstagen gleichzusetzten sind. (Fassung vom 01.01.1984) Die Bestimmungen dieses Absatzes sind ab jenem Urlaubsjahr wirksam, dessen Beginn in das Kalenderjahr 1986 fällt. (2) Teildienstleistenden vertretungsberechtigten Apothekern steht ein ihrem Dienstausmaß entsprechender aliquoter Teil des unter Abs. 2(1) genannten Urlaubsausmaßes zu, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende wobei auf halbe Arbeitstage aufzurunden ist. a) Bei Urlaubskonsumation im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigtlaufenden Urlaubsjahr ist das der Pharmazeutischen Gehaltskasse gemeldete Dienstausmaß des Urlaubszeitraumes zur Errechnung der Arbeitstage heranzuziehen. b) Gebührt die Ersatzleistung nach § 10 Abs. (1) Urlaubsgesetz oder wird der Urlaub nicht im laufenden Urlaubsjahr konsumiert, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel das während dieses begonnenen oder abgelaufenen Urlaubsjahres durchschnittlich gemeldete Dienstausmaß für die Berechnung des gesetzlichenUrlaubsausmaßes ausschlaggebend. (Fassung vom 01.01.2002) c) Bei teildienstleistenden vertretungsberechtigten Apothekern, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (deren Arbeitszeit nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes für bestimmte Wochentage vereinbart wird, zur Ermittlung ist mangels abweichender Vereinbarung je Arbeitsjahr und Zehntel bei Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs Urlaubsausmaßes ein Feiertag zu berücksichtigen. (3) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten 6 Monaten des ersten Urlaubsjahres im Verhältnis zu der im Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit im jeweiligen Apothekenbetrieb, nach 6 Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Urlaubsjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Urlaubsjahres. Für die Urlaubsberechnung werden nach Wiederantritt Vordienstzeiten, die bei demselben Dienstgeber zugebracht wurden, voll angerechnet, sofern die Unterbrechung nicht länger als 6 Monate gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfolgt ist. (Fassung vom 01.01.2002) (4) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann. Bei der Festlegung des Urlaubszeitpunktes ist nach Möglichkeit darauf Rücksicht zu nehmen, dass pharmazeutische Fachkräfte mit schulpflichtigen Kindern ihren Urlaub zu einem überwiegenden Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlichin der Zeit der Schulferien konsumieren können. Der Mindesturlaub Die Urlaubseinteilung soll in der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach AlterRegel innerhalb des ersten Kalendervierteljahres erfolgen. (5) Eine weitergehende Teilung des Urlaubes als in § 4 Abs. (3) des Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes vorgesehen, Einstellungstermin kann im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erfolgen, jedoch nur vom Dienstnehmer verlangt werden. (6) Während des Urlaubes darf der Dienstnehmer nur mit Genehmigung des Dienstgebers in anderen Betrieben Dienst verrichten. Die Nichtbeachtung dieser Bestimmung berechtigt den Dienstgeber zu einer fristlosen Entlassung, sofern Urlaubsende und Ende des Dienstverhältnisses nicht zusammenfallen. (7) Erkrankt (verunglückt) der Dienstnehmer während seines Urlaubes, so sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes anzuwenden. (8) Kann ein terminmäßig bereits festgelegter Urlaub für dasinfolge betrieblicher Notwendigkeit nicht angetreten werden, so sind dem Dienstnehmer alle dadurch erwachsenden Kosten zu ersetzen. Bei Urlaubsunterbrechung im Interesse des Apothekenbetriebes sind dem Dienstnehmer die dadurch erwachsenden Kosten zu ersetzen. 1(9) Alle im bevorstehenden Urlaub fällig werdenden Ansprüche gegen den Dienstgeber, die aufgrund dieses Kollektivvertrages dem Dienstnehmer zustehen, sind vor Beginn des Erholungsurlaubes zu berichtigen. (10) Kriegsbeschädigte im Volldienst mit einer mindestens 50%igen Invalidität und Arbeitsinvalide erhalten außer dem in Abs. Kalenderjahr – siehe Spalte (1) festgelegten Urlaub einen Zusatzurlaub im Ausmaß von 5 Arbeitstagen je Dienstjahr. Abs. (2) gilt für Teildienstleistende sinngemäß. (11) Sofern der Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt, findet für die dem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnisse das Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaubdie Einführung der Pflegefreistellung Anwendung.

Appears in 2 contracts

Samples: Kollektivvertrag Für Pharmazeutische Fachkräfte, Kollektivvertrag Für Pharmazeutische Fachkräfte

Urlaub. In 28 Erholungsurlaub (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Vertragsniederschrift Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub un- ter Zahlung des Urlaubsentgeltes. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und soll deshalb grundsätz- lich zusammenhängend gewährt und genommen werden, sofern nicht dringende dienstli- che oder in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters liegende Gründe eine Tei- lung des Urlaubs erforderlich machen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 24 Abs. 1 Unter- abs. 2) verlangt. (3) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung drin- gende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. (4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendli- chen nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht werden. (5) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Ur- laubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 35) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 36) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Unterabs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Urlaub nach § 28a Abs. 4 zu vermindern ist. Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammen- rechnung – einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; § 28a Abs. 5 Unterabs. 5 bleibt unberührt. Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits Urlaub über den ihm zustehenden Um- fang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt (Abs. 10) nicht zurückge- fordert werden. (6) Bei neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein bereits von einer frühe- ren Dienstgeberin bzw. einem früheren Dienstgeber für das laufende Urlaubsjahr gewähr- ter Urlaub auf die Urlaubsdauer angerechnet. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbei- ter eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. (7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Ur- laub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31.Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Dienstun- fähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. Sep- tember anzutreten. Wird die Wartezeit (Abs. 4) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spä- testens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. (8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs eine dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, verlieren hierdurch den An- spruch auf das Urlaubsentgelt für die Tage der Erwerbstätigkeit. (9) Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt sie bzw. er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krank- heitstage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Ur- laub nicht Ausbildungsjahrangerechnet; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei- ter hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dau- ert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stel- len. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt. (10) richtig einzutragenDas Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das die Mitarbeiterin bzw. Nach Ablauf der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Ur- laubs erhalten hat. Bei Entgelterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt aus- zugehen. Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum in Folge von Kurzarbeit, Ar- beitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berech- nung des Urlaubsentgeltes außer Betracht. Ergibt die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 bei einer Mitarbeiterin bzw. ei- nem Mitarbeiter, die bzw. der nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten in der zweiten Hälfte des Kalender- jahres ausscheidet, weniger als 20 Arbeitstage (bei der 5-Tage- Woche), so ist der gesetz- liche Mindesturlaub nach § 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 1 BUrlG zu gewähren. Er beträgt 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage bei der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden5-Tage-Woche. Wird Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG kann die Dienstnehmerin nach Ablauf der Auszubildende mutter- schutzrechtlichen Schutzfristen einen noch bestehenden Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Zudem hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit einen noch bestehenden Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. (1) Bei monatlicher Abrechnung treten an die Stelle der letzten 13 Wochen die letzten 3 abgerechneten Monate. (2) Für den Nachweis und die Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann die folgende Verfah- rensweise gewählt werden: Das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festge- legten Zulagen werden weitergezahlt. Der Teil des Entgeltes, welcher nicht in Monatsbe- trägen festgelegt ist, wird nach Maßgabe folgender Berechnungsformel durch einen „Auf- schlag“ für jeden Urlaubstag berücksichtigt: Bei Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche: unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 abgerechneten Monate Urlaubstage, an denen ohne Urlaub ––––––––––––––––––––––––– x hätte gearbeitet 78 werden müssen Bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche: unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 abgerechneten Monate Urlaubstage, an denen ohne Urlaub ––––––––––––––––––––––––– x hätte gearbeitet 65 werden müssen (3) Krankheitstage, für die lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, bleiben als Entgeltkürzungen bei der Ermittlung des Durchschnittsentgeltes außer Betracht: In diesem Fall verringert sich das im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt um die geleisteten Zu- schüsse, und der Divisor der Berechnungsformel verkürzt sich um die entsprechende An- zahl der Krankheitstage. (1) Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche be- trägt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r 29 Arbeitstage. Ab dem fünften Beschäf- tigungsjahr beträgt er 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Beschäfti- gungsjahre nach Satz 2 sind anzurechnende Berufszeiten im Sinne von § 15 Absatz 6 AVR zu berücksichtigen. Die Dauer des Mindesturlaubs gemäß § 28 Abs. 5 Unterabs. 2 richtet sich nach den Best- immungen des Bundesurlaubsgesetzes bzw. des Jugendarbeitsschutzgesetzes. (2) gestrichen – (3) gestrichen – (4) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Aus- nahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens Kalendermo- nat eines Sonderurlaubs nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1 bis 6 oder eines Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3 um ein Zwö lftel des gesetzlichenZwölftel. Die Verminderung un- terbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fort- bildung, tariflichen wenn eine Anerkennung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 vorliegt. (5) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder des vereinbarten Jahresurlaubs betriebsüblich zu gewä hrenarbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich ge- währt wird. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (Endet ein Schichtdienst nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tagan dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst begonnen hat. Ist die Berufsschule wä hrend durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienst- planmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Urlaubszeit besuchtKalen- derwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuzüglich eines etwaigen Zusatzur- laubs. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienst- planmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Ka- lenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuzüglich eines etwai- gen Zusatzurlaubs. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wäh- rend des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Ur- laubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabs. 2 bis 4 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. (6) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Beschäftigungsjahr, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zu gewä hrenBeginn oder im Laufe des Urlaubsjahres beginnt. (7) gestrichen – Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigungMai 2013 in einem Dienstverhältnis ste- hen, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. Juni 2013 fortbesteht, beträgt der Urlaubsanspruch abweichend von § 28a Absatz 1 30 Arbeitstage bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche. (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Arbeit ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Wechselschichtarbeit, in Schichtar- beit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von min- destens 110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage, Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. Unterabs. 1 gilt auch, wenn Wechselschichten (§ 9e Abs. 2 Satz 2) nur deshalb nicht vor- liegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des jeweiligen Kalenderjahres Abs. 1 nicht erfül- len, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von Datum mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage, Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. (3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des Vertragsendes Urlaubsjahres, in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet haben, er- höht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag. (letztes Kalenderjahr4) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 Bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nach den Abs. 1 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (nach § 9) in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Überstunden, Zeiten eines Bereitschaftsdienstes und Zeiten einer Rufbereitschaft (einschließlich der Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung). Abs. 1 und 2 gelten auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren regelmäßige Arbeitszeit nach § 9 Abs. 3 verlängert ist. 1(5) Zusatzurlaub nach den Abs. 11 und 2 darf insgesamt vier – in den Fällen des Abs. 3 fünf 30Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten. (6) Bei nichtvollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und nichtvollbeschäftigten Mitarbeitern ist die Zahl der in den Abs. 61 und 2 geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. 30 27 25 24 1eines entsprechenden vollbe- schäftigten Mitarbeiters zu kürzen. 7Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Ur- laubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zu- satzurlaub in entsprechender Anwendung des § 28a Abs. – 315 Unterabs. 12. Halber Jahresurlaub3 und 5 zu ermit- teln.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Urlaub. In Der Urlaub dient der Vertragsniederschrift Erholung. Eine finanzielle Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich nicht zulässig. Scheidet ein Beschäftigter aus dem Arbeitsverhältnis aus und kann aufgrund der dem Auszubildenden zustehende Dienst- und Urlaubsplanungen bis zum Datum seines Ausscheidens nicht den kompletten ihm noch zustehenden Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchGnehmen, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten kann - unter Mitwirkung des Betriebsrates – einvernehmlich auch eine finanzielle Abgeltung des Rest- anspruchs vereinbart werden. Wird Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Als Urlaubstage gelten fünf Werktage je Ka- lenderwoche mit Ausnahme der Auszubildende Feiertage. Der Urlaub muss innerhalb des laufenden Jahres, spätestens bis zum 31. Xxxx des folgenden Jahres gewährt und genommen werden, und zwar grundsätzlich zusam- menhängend. Er kann aus betrieblichen Gründen in höchstens zwei Abschnitte geteilt werden. Auch auf Wunsch des/der Beschäftigten ist eine Teilung möglich, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Urlaub beträgt für jede/n Beschäftigte/n 33 Arbeitstage. Hinzu kommen zusätzlich nach vierjähriger Betriebszugehörigkeit 1 Tag achtjähriger Betriebszugehörigkeit 2 Tage zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit 3 Tage Stichtag für die Betriebszugehörigkeit ist jeweils der 1. Juli. Beschäftigte, die im Kalenderjahr weniger Laufe des Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden, erhalten für jeden Monat der Zugehörigkeit zu AFP im Kalenderjahre 1/12 des Jahresurlaubs. Mehr als sechs Monate beschä ftigt15 Kalendertage Betriebszugehörigkeit im Monat zählen als voller Monat. Bezahlter Sonderurlaub - bei eigener Heirat 2 Tage - bei Tod direkter Familienangehöriger in der auf- und absteigenden Linie, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des/der Lebensgefährten/in bei gemeinsamem Hausstand 3 Tage - bei Geburt eines Kindes (für den Vater) 2 Tage - bei Umzug mit eigenem Hausstand und Wohnungswechsel im selben Gebäude 1 Tag über eine Entfernung bis zu 350 Kilometer 2 Tage über eine Entfernung über 350 Kilometer 3 Tage (Bei nicht dienstlich veranlassten Umzügen wird der bezahlte Xxxxxxxxxxxx nur alle 24 Kalendermonate gewährt) - bei Krankheit eines im Haushalt lebenden Familienangehörigen bis zu 3 Tage pro Jahr, sofern eine ärztliche Bescheinigung zur Pflegebedürftigkeit vorgelegt wird. - Zur Wahrnehmung und Erfüllung ehrenamtlicher Aufgaben des gesetzlichenBerufsverban- des für die Dauer der unumgänglichen Abwesenheit, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. aber höchstens 10 Ar- beitstage im Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub.

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Samples: Manteltarifvertrag

Urlaub. In 28 Erholungsurlaub (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Vertragsniederschrift Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung des Urlaubsentgeltes. 2Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) 1Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und soll deshalb grundsätzlich zusammenhängend gewährt und genommen werden, sofern nicht dringende dienstliche oder in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 2Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 24 Abs. 1 Unterabsatz 2) verlangt. (3) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. (4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht werden. (5) 1Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. 2Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. 3Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 35 bzw. § 22 Abs. 2 der Anlage 8a) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 36 bzw. § 22 Abs. 1 Buchstabe a) und Absatz 7 Satz 1 der Anlage 8a) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. 4Unterabs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Urlaub nach § 28a Abs. 4 zu vermindern ist. 5Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung – einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; § 28a Abs. 5 Unterabs. 5 bleibt unberührt. 6Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt (Absatz 10) nicht zurückgefordert werden. (6) 1Bei neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein bereits von einer früheren Dienstgeberin bzw. einem früheren Dienstgeber für das laufende Urlaubsjahr gewährter Urlaub auf die Urlaubsdauer angerechnet. 2Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. (7) 1Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. 2Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. 3Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. 4War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. 5Wird die Wartezeit (Absatz 4) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. 6Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. (8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs eine dem Auszubildenden zustehende Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, verlieren hierdurch den Anspruch auf das Urlaubsentgelt für die Tage der Erwerbstätigkeit. (9) 1Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt sie bzw. er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub fü r jedes Kalenderjahr nicht angerechnet; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. 2Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. 3Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt. (10) 1Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. 2Bei Entgelterhöhungen nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragennur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen. Nach Ablauf 3Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum in Folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht. Ergibt die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet, weniger als 20 Arbeitstage (bei der 5-Tage- Woche), so ist der gesetzliche Mindesturlaub nach § 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 1 BUrlG zu gewähren. Er beträgt 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage bei der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden5-Tage-Woche. Wird Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG kann die Dienstnehmerin nach Ablauf der Auszubildende mutterschutzrechtlichen Schutzfristen einen noch bestehenden Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Zudem hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit einen noch bestehenden Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. (1) Bei monatlicher Abrechnung treten an die Stelle der letzten 13 Wochen die letzten 3 abgerechneten Monate. (2) Für den Nachweis und die Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann die folgende Verfahrensweise gewählt werden: Das Entgelt (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen werden weitergezahlt. Der Teil des Entgeltes, welcher nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe folgender Berechnungsformel durch einen „Aufschlag“ für jeden Urlaubstag berücksichtigt: Bei Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche: unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 abgerechneten Monate Urlaubstage, an denen ohne Urlaub ––––––––––––––––––––––––– x hätte gearbeitet 78 werden müssen Bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche: unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten Urlaubstage, an 3 abgerechneten Monate denen ohne Urlaub ––––––––––––––––––––––––– x hätte gearbeitet 65 werden müssen (3) Krankheitstage, für die lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, bleiben als Entgeltkürzungen bei der Ermittlung des Durchschnittsentgeltes außer Betracht: In diesem Fall verringert sich das im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt um die geleisteten Zuschüsse, und der Divisor der Berechnungsformel verkürzt sich um die entsprechende Anzahl der Krankheitstage. § 28a Dauer des Erholungsurlaubs‌ (1) 1Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r 29 Arbeitstage. 2Ab dem fünften Beschäftigungsjahr beträgt er 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr. 3Bei der Berechnung der Beschäftigungsjahre nach Satz 2 sind anzurechnende Berufszeiten im Sinne von § 15 Abs. 6 AVR zu berücksichtigen. 4Die Dauer des Mindesturlaubs gemäß § 28 Abs. 5 Unterabsatz 2 richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes bzw. des Jugendarbeitsschutzgesetzes. (2) gestrichen – (3) gestrichen – (4) 1Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1 bis 6 oder eines Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabsatz 3 bzw. § 22 Abs. 2 Xxxx 0 xxx Xxxxxx 0x um ein Zwö lftel des gesetzlichenZwölftel. 2Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, tariflichen wenn eine Anerkennung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 vorliegt. (5) 1Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder des vereinbarten Jahresurlaubs betriebsüblich zu gewä hrenarbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (2Endet ein Schichtdienst nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tagan dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst begonnen hat. 3Ist die Berufsschule wä hrend durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 4Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 5Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit besuchtmaßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. 6Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabs. 2 bis 4 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Urlaubstag Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. (6) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Beschäftigungsjahr, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigungBeginn oder im Laufe des Urlaubsjahres beginnt. (7) gestrichen – § 28b Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns Schichtarbeit, Nachtarbeit und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin Bereitschaftsdienst‌ (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) 1Die Mitarbeiterinnen und Termin Mitarbeiter, die ihre Arbeit ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Wechselschichtarbeit, in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. 2Unterabsatz 1 gilt auch, wenn Wechselschichten (§ 9e Abs. 2 Satz 2 bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 Anlage 8a) nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des Vertragsendes Abs. 1 nicht erfüllen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. (Urlaub fü r 3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag. (4) 1Bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nach den Abs. 1 und 2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (nach § 9 bzw. § 6 der Anlage 8a) in einer Tabelle angegebender Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr bzw. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG für Ärztinnen und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber JahresurlaubÄrzte zwischen 21.00 Uhr und

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Urlaub. In Der Urlaub dient der Vertragsniederschrift Erholung. Eine finanzielle Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich nicht zulässig. Scheidet ein Beschäftigter aus dem Arbeitsverhältnis aus und kann aufgrund der dem Auszubildenden zustehende Dienst- und Urlaubsplanungen bis zum Datum seines Ausscheidens nicht den kompletten ihm noch zustehenden Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchGnehmen, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten kann - unter Mitwirkung des Betriebsrates – einvernehmlich auch eine finanzielle Abgeltung des Restan- spruchs vereinbart werden. Wird Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Als Urlaubstage gelten fünf Werktage je Ka- lenderwoche mit Ausnahme der Auszubildende Feiertage. Der Urlaub muss innerhalb des laufenden Jahres, spätestens bis zum 31. Xxxx des folgenden Jahres gewährt und genommen werden, und zwar grundsätzlich zusam- menhängend. Er kann aus betrieblichen Gründen in höchstens zwei Abschnitte ge- teilt werden. Auch auf Wunsch des/der Beschäftigten ist eine Teilung möglich, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Urlaub beträgt für jede/n Beschäftigte/n 33 Arbeitstage. Hinzu kommen zusätzlich nach vierjähriger Betriebszugehörigkeit 1 Tag achtjähriger Betriebszugehörigkeit 2 Tage zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit 3 Tage Stichtag für die Betriebszugehörigkeit ist jeweils der 1. Juli. Beschäftigte, die im Kalenderjahr weniger Laufe des Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden, erhalten für jeden Monat der Zugehörigkeit zu AFP im Kalenderjahre 1/12 des Jahresurlaubs. Mehr als sechs Monate beschä ftigt15 Kalendertage Betriebszugehörigkeit im Monat zählen als voller Monat. Bezahlter Sonderurlaub - bei eigener Heirat 2 Tage - bei Tod direkter Familienangehöriger in der auf- und absteigenden Linie, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des/der Lebensgefährten/in bei gemeinsamem Hausstand 3 Tage - bei Geburt eines Kindes (für den Vater) 2 Tage - bei Umzug mit eigenem Hausstand und Wohnungswechsel im selben Gebäude 1 Tag über eine Entfernung bis zu 350 Kilometer 2 Tage über eine Entfernung über 350 Kilometer 3 Tage (Bei nicht dienstlich veranlassten Umzügen wird der bezahlte Xxxxxxxxxxxx nur alle 24 Kalendermonate gewährt) - bei Krankheit eines im Haushalt lebenden Familienangehörigen bis zu 3 Tage pro Jahr, sofern eine ärztliche Bescheinigung zur Pflegebedürftigkeit vorgelegt wird. - Zur Wahrnehmung und Erfüllung ehrenamtlicher Aufgaben des gesetzlichenBerufsverban- des für die Dauer der unumgänglichen Abwesenheit, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. aber höchstens 10 Ar- beitstage im Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub.

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Samples: Manteltarifvertrag

Urlaub. In der Vertragsniederschrift 1. Das Urlaubsjahr ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragendas Kalenderjahr. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten Der erste volle Urlaubsanspruch kann nach sechsmonatiger Beschäftigung bei dpa geltend gemacht werden. Wird Im Falle des Ausscheidens eines Beschäftigten vor Ablauf der Auszubildende sechs Monate (Wartezeit) besteht für jeden Monat Beschäftigungsdauer bei dpa Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Angefangene Monate werden als volle gerechnet. 2. Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubsbesteht fürjeden Monat der Beschäftigung im Kalenderjahr weniger Eintrittsjahr und in dem Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Angefangene Monate werden als sechs Monate beschä ftigtvolle gerechnet. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Hat der Beschäftigte bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. 3. Die zeitliche Festsetzung des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hrenUrlaubs richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen möglichst unter Berücksichtigung der Wünsche der Beschäftigten. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffeltUrlaub soll grundsätzlich zusammenhängend genommen werden. Er wird darf in der Regel nicht mehr als einmal geteilt werden, es sei denn, dass aus betrieblichen Ausnahmegründen eine andere Urlaubseinteilung erforderlich wird. Spätestens drei Monate nach Werktagen Ablauf des Urlaubsjahres erlischt der Urlaubsanspruch, es sei denn, dass er rechtzeitig und erfolglos geltend gemacht wurde. 4. Der volle Jahresurlaub beträgt a) bis zum 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage b) ab dem 40. Lebensjahr 32 Arbeitstage c) ab dem 50. Lebensjahr 33 Arbeitstage d) ab dem 55. Lebensjahr 34 Arbeitstage. Eine Urlaubswoche ist mit fünf Urlaubstagen anzusetzen. 5. Bereits bestehende Ansprüche auf zusätzliche freie Tage aus dem Manteltarifvertrag vom 1. Januar 1986 (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagensiehe dort Art. XII Ziff. 5), die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tagdie Zahl der Urlaubstage aus Ziffer 4 überschreiten, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlichbleiben erhalten. 6. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt Zusatzurlaub für Schwerbehinderte bestimmt sich nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaubdem Gesetz.

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Samples: Manteltarifvertrag

Urlaub. In Der Urlaub dient der Vertragsniederschrift Erholung. Eine finanzielle Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich nicht zu- lässig. Scheidet ein Beschäftigter aus dem Arbeitsverhältnis aus und kann aufgrund der dem Auszubildenden zustehende Dienst- und Urlaubsplanungen bis zum Datum seines Ausscheidens nicht den kompletten ihm noch zustehenden Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchGnehmen, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten kann - unter Mitwirkung des Betriebsrates – einvernehm- lich auch eine finanzielle Abgeltung des Restanspruchs vereinbart werden. Wird Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Als Urlaubstage gelten fünf Werktage je Kalenderwo- che mit Ausnahme der Auszubildende Feiertage. Der Urlaub muss innerhalb des laufenden Jahres, spätestens bis zum 31. Xxxx des folgenden Jahres gewährt und genommen werden, und zwar grundsätzlich zusammenhängend. Er kann aus betrieblichen Gründen in höchstens zwei Abschnitte geteilt werden. Auch auf Wunsch des/der Beschäftigten ist eine Teilung möglich, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenste- hen. Der Urlaub beträgt für jede/n Beschäftigte/n 33 Arbeitstage. Hinzu kommen zusätzlich nach 2-jähriger Betriebszugehörigkeit 1 Tag (ab 1. Januar 2009: nach vierjähriger Betriebszugehörigkeit ein Tag) 5-jähriger Betriebszugehörigkeit 2 Tage (ab 1. Januar 2009: nach achtjähriger Betriebszugehörigkeit zwei Tage) 10-jähriger Betriebszugehörigkeit 3 Tage (ab 1. Januar 2009: nach zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit drei Tage) Stichtag für die Betriebszugehörigkeit ist jeweils der 1. Juli. Die Regelung gilt auch rückwir- kend, d.h. ein wegen entsprechender Betriebszugehörigkeit nach der bis Ende 2008 geltenden Regelung zugesprochener zusätzlicher Urlaubstag kann nach den Regelungen ab 1. Januar 2009 zunächst wieder entfallen. Beschäftigte, die im Kalenderjahr weniger Laufe des Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden, erhalten für jeden Monat der Zugehörigkeit zu AFP im Kalenderjahre 1/12 des Jahresurlaubs. Mehr als sechs Monate beschä ftigt15 Ka- lendertage Betriebszugehörigkeit im Monat zählen als voller Monat. Bezahlter Sonderurlaub - bei eigener Heirat 2 Tage - bei Tod direkter Familienangehöriger in der auf- und absteigenden Linie, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des/der Lebensgefährten/in bei - bei Umzug mit eigenem Hausstand und Wohnungswechsel im selben Gebäude 1 Tag über eine Entfernung bis zu 350 Kilometer 2 Tage über eine Entfernung über 350 Kilometer 3 Tage (Bei nicht dienstlich veranlassten Umzügen wird der bezahlte Xxxxxxxxxxxx nur alle 24 Kalendermonate gewährt) - bei Krankheit eines im Haushalt lebenden Familienangehörigen bis zu 3 Tage pro Jahr, sofern eine ärztliche Bescheinigung zur Pflegebedürftigkeit vorgelegt wird. - Zur Wahrnehmung und Erfüllung ehrenamtlicher Aufgaben des gesetzlichenBerufsverban- des für die Dauer der unumgänglichen Abwesenheit, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. aber höchstens 10 Arbeitstage im Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub.

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Samples: Manteltarifvertrag

Urlaub. In der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende A.) Für den Urlaub fü gelten die Bestimmungen des UrlG. B.) Den Arbeitnehmer:innen werden Zeiten, die nach- weislich als Arbeitnehmer:in oder selbständig Er- werbstätige:r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende oder mithelfende Familienangehörige im Kalenderjahr weniger Sinne der einschlägigen sozialrechtlichen Bestim- mungen in der Landwirtschaft oder in einem anderen Bereich der Wirtschaft zugebracht wurden, unabhän- gig davon, ob diese Zeiten im In- oder Ausland zu- rückgelegt worden sind, bis zur Höchstdauer von 10 Jahren als für die Bemessung des Urlaubsanspru- ches maßgebliche Dienstzeit angerechnet, sofern die- se Zeiten mindestens je sechs Monate beschä ftigtgedauert ha- ben. Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 UrlG werden die über die Erfül- lung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Zeiten eines Studiums an einer inländischen allge- meinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten ver- gleichbaren Schule, so in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindest- ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Wenn Vordienstzeiten und Schulzeiten zusammenfallen, werden zuerst die Vordienstzeiten im vollen Ausmaß (maximal 10 Jahre) angerechnet und danach die Schulzeiten bis zu vier Jahren dazu- gerechnet. Vordienstzeiten plus Schulzeiten werden im Ausmaß von maximal zwölf Jahren angerechnet. Gemäß § 3 Abs 2 Z 3 UrlG wird die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Hochschulstudiums bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet. Wenn Vordienstzeiten, Hochschulzeiten und Schulzei- ten zusammenfallen, werden zuerst die Vordienstzei- ten im vollen Ausmaß (maximal 10 Jahre) angerech- net, danach die Hochschulzeiten bis zu fünf Jahre und danach die Schulzeiten bis zu vier Jahre dazuge- rechnet. Insgesamt werden nicht mehr als 17 Jahre angerechnet. Vordienstzeiten plus Schulzeiten plus Hochschulzeiten werden im Ausmaß von maximal 17 Jahren angerech- net. Als Hochschule im Sinn des UrlG gelten Universitä- ten und Fachhochschulen. C.) Das Urlaubsjahr ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hrendas Kalenderjahr. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach KalendertagenArbeitneh- mer:innen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sindvor dem 1. Dem Jugendlichen Juli eintreten, haben nach Ablauf von 6 Monaten den vollen Urlaubsanspruch. Im Eintrittsjahr entsteht in den ersten 6 Monaten der Urlaubsanspruch aliquot. Arbeitnehmer:innen, die nach dem 1. Juli eintreten, haben im Eintrittsjahr einen aliquoten Urlaubsan- spruch. Ergibt die aliquote Berechnung im Eintrittsjahr Teile von Urlaubstagen, werden diese im Eintrittsjahr auf einen vollen Tag aufgerundet, in allen anderen Jahren bzw Fällen erfolgt eine exakte Berechnung, falls die aliquote Berechnung Teile von Urlaubstagen ergibt. D.) Das erhöhte Urlaubsausmaß gebührt gemäß UrlG erstmals in jenem Urlaubsjahr, in dem das 25. Dienst- jahr unter Berücksichtigung anrechenbarer Vor- dienstzeiten vollendet wird. E.) Zusätzlich zu ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch erhalten Arbeitnehmer:innen ab 01. 01. 2023 ab • 40 % Grad der Behinderung - 3 Urlaubstage gemäß Abtragungslogik, • 50 % Grad der Behinderung – eine zusätzliche Ur- laubswoche gemäß Abtragungslogik pro Urlaubs- jahr analog zum UrlG. Der Grad der Behinderung ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend durch Vorlage des Bescheides (Kopie) nachzu- weisen. Damit gilt der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hrenZusatzurlaub ab Zeitpunkt der Vorlage. Die gesetzliche Regelung macht bei Handhabung der zusätzlichen Tage erfolgt wie beim Gebührenurlaub gemäß UrlG bzw analog Punkt VI. C.). F.) Arbeitnehmer:innen erhalten, solange ihnen noch nicht ganzjä hriger Beschä ftigungdas erhöhte Urlaubsausmaß laut Punkt D.) ge- bührt, wie sie fast stets fü r beginnend mit 01. 01. 2018 ab dem 01. 01. des Jahres, in dem das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird50. Lebensjahr vollendet wird oder bereits vollendet wurde, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegebeneine Woche Zusatzurlaub pro Jahr. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche Handhabung der zusätzlichen Woche erfolgt wie beim Gebührenurlaub gem UrlG sowie den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaubjeweils gültigen Abtragungsregeln.

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Samples: Kollektivvertrag

Urlaub. In 28 Erholungsurlaub (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Vertragsniederschrift Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungs- urlaub unter Zahlung des Urlaubsentgeltes. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und soll deshalb grund- sätzlich zusammenhängend gewährt und genommen werden, sofern nicht drin- gende dienstliche oder in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters lie- gende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 24 Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt. (3) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbei- terin bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksich- tigung dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, ent- gegenstehen. (4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Ju- gendlichen nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht werden. (5) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der An- spruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähig- keit (§ 35) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 36) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubs- jahres endet. 4 – aufgehoben –. Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusam- menrechnung – einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; § 28a Abs. 5 Unterabs. 5 bleibt unberührt. Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt (Abs. 10) nicht zurückgefordert werden. (6) Bei neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein bereits von einer früheren Dienstgeberin bzw. einem früheren Dienstgeber für das laufende Urlaubs- jahr gewährter Urlaub auf die Urlaubsdauer angerechnet. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Mit- arbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubs- jahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. (7) Der gesetzliche Mindesturlaub sowie der darüber hinaus gehende Mehrurlaub sind spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieb- lichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetre- ten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. Konnte der Urlaub wegen Dienstunfähigkeit nicht im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs bis zum 30. September des Jahres angetreten werden das dem Jahr folgt, in dem der Urlaub entstanden ist, so ist er bis zum 31. Xxxx des übernächsten Jahres zu nehmen. Wird die Wartezeit (Abs. 4) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der gesetz- liche Mindesturlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutre- ten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. Der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gehende Mehrurlaub verfällt spä- testens zum 30. September des Folgejahres, gesetzlicher Mindesturlaub zum 31. Xxxx des fortfolgenden Jahres. (8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs eine dem Auszubildenden zustehende Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, verlieren hierdurch den Anspruch auf das Urlaubsentgelt für die Tage der Erwerbstätigkeit. (9) Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt sie bzw. er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiese- nen Krankheitstage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub fü r jedes Kalenderjahr nicht angerechnet; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Mitarbei- terin bzw. der Mitarbeiter hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt. (10) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Entgelterhöhungen nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragennur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen. Nach Ablauf Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum in Folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis ein- treten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht. Anmerkung zu Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2: Ergibt die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet, weniger als 20 Arbeitstage (bei der 5-Tage-Wo- che), so ist der gesetzliche Mindesturlaub nach § 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 1 BUrlG zu gewähren. Er beträgt 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage bei der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden5-Tage-Woche. Wird Anmerkung zu Abs. 7: Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG kann die Dienstnehmerin nach Ablauf der Auszubildende mut- terschutzrechtlichen Schutzfristen einen noch bestehenden Resturlaub im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel laufen- den oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Zudem hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit einen noch bestehenden Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächs- ten Urlaubsjahr zu gewähren. Anmerkung zu Abs. 10: Bei monatlicher Abrechnung treten an die Stelle der letzten 13 Wochen die letzten 3 abgerechneten Monate. Für den Nachweis und die Auszahlung des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hrenUrlaubsentgeltes kann die folgende Ver- fahrensweise gewählt werden: Das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen werden weitergezahlt. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er Teil des Entgeltes, welcher nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Werktagen Maßgabe folgender Berechnungsformel durch einen „Aufschlag“ für jeden Urlaubstag berücksichtigt: Bei Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche: unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten Urlaubstage, an 3 abgerechneten Monate denen ohne Urlaub x hätte gearbeitet werden müssen Bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche: unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten Urlaubstage, an 3 abgerechneten Monate denen ohne Urlaub x hätte gearbeitet werden müssen Krankheitstage, für die lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, bleiben als Entgeltkürzungen bei der Ermittlung des Durchschnittsentgeltes außer Betracht: In diesem Fall verringert sich das im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt um die geleisteten Zuschüsse, und der Divisor der Berechnungsformel verkürzt sich um die entsprechende Anzahl der Krankheitstage. § 28a Dauer des Erholungsurlaubs (1) Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. (2) Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage in der Kalenderwo- che beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 36 Arbeitstage. (3) gestrichen – (4) gestrichen – (5) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei- ter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeit- ausgleich gewährt wird. Endet ein Schichtdienst nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tagan dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst be- gonnen hat. Ist die Berufsschule wä hrend durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeits- tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Anlage 6 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Anlage 6 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit besuchtmaßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabs. 2 bis 4 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerun- det; ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigungBruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. (6) aufgehoben – (7) aufgehoben – § 28b Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns Schichtarbeit, Nachtarbeit und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin Bereitschaftsdienst (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) Die Mitarbeiterinnen und Termin Mitarbeiter, die ihre Arbeit ständig nach einem Schicht- plan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Wechselschichtarbeit, in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage, Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. Unterabs. 1 gilt auch, wenn Wechselschichten (§ 9e Abs. 2 Satz 2) nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wo- chenende von höchstens 48 Stunden vorsieht. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des Vertragsendes Abs. 1 nicht erfüllen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage, Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. (Urlaub fü r 3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des Urlaubs- jahres, in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag. (4) Bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nach den Abs. 1 und 2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (nach § 9) in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeits- stunden berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Überstunden, Zeiten eines Be- reitschaftsdienstes und Zeiten einer Tabelle angegebenRufbereitschaft (einschließlich der Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung). Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche Abs. 1 und 2 gelten auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren regelmäßige Arbeitszeit nach § 9 Abs. 3 verlängert ist. (5) Zusatzurlaub nach den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß Abs. 1 und 2 darf insgesamt vier – in den Fällen des Abs. 3 fünf – Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten. (6) Bei nichtvollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und nichtvollbeschäftigten Mitarbei- tern ist die Zahl der in den Abs. 1 und 2 geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur re- gelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 19 JArbSchG 28a Abs. 5 Unterabs. 3 und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links 5 zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaubermitteln.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Urlaub. In Für den Urlaub gilt gem § 17 Angestelltengesetz das Bundesgesetz BGBl Nr 390/76, betreffend die Verein- heitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung ei- ner Pflegefreistellung.1) Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei der Vertragsniederschrift ist Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lö- sung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort angerechnet.2) Kriegsbeschädigten und Personen, deren Erwerbs- minderung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufs- krankheit beruht, mit einer mindestens 50 %igen Min- derung der Erwerbsfähigkeit, gebührt außer dem Auszubildenden zustehende ge- setzlichen Urlaub fü r jedes Kalenderjahr ein Zusatzurlaub von 3 Tagen. 1) Die Urlaubsdauer beträgt bei einer anrechenbaren Dienstzeit Als Werktage gelten die Xxxx xxx Xxxxxx bis einschließ- lich Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage. Auch arbeitsfreie Tage (nicht AusbildungsjahrzB Samstag) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r sind auf das ganze Jahr nicht unterschritten werdenUr- laubsausmaß anzurechnen. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigtUrlaubsanspruch nicht vor Antritt des Präsenz- und Zivildienstes oder des Karenzurlaubes konsumiert, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat eine Aliquotierung des Urlaubes möglich. Der Urlaubsverbrauch ist in jedem Fall zwischen dem Ar- beitgeber und dem Angestellten zu vereinbaren. Es ist daher nicht möglich, dass der Arbeitgeber den Urlaubs- verbrauch anordnet. Ebenso kann der Angestellte den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes nicht selbst bestimmen. Dies gilt auch für die Zeit der Kündigungsfrist. Bei einer Kündigungsfrist von drei oder mehr Monaten ist allerdings die Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches zu prüfen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, hat der Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen die Mög- lichkeit, seinen Urlaubswunsch (von mindestens 2 Wo- chen) einseitig durchzusetzen. Erforderlich dafür ist, dass der Urlaub mindestens 3 Monate vorher angemel- det wurde. Jugendlichen ist auf Verlangen in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September ein Zwö lftel Urlaub im Ausmaß von 12 Werkta- gen zu gewähren (KJBG). Unvorhergesehene entgeltpflichtige Dienstverhinderun- gen (Beispiele siehe Abschnitt X) sowie Erkrankung un- terbrechen den Urlaub. Bei Erkrankung tritt die Unter- brechung nur dann ein, wenn die Krankheit länger als 3 Kalendertage gedauert hat und dies dem Dienstgeber unverzüglich bekannt gegeben wird (Sonderbestim- mungen bei Auslandsaufenthalten beachten). Erkrankung während des gesetzlichen, tariflichen oder Urlaubes führt nicht automa- tisch zu einer Verlängerung des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hrenUrlaubes. Dazu bedarf es einer neuerlichen Vereinbarung zwi- schen dem Arbeitgeber und dem Angestellten. Der gesetzliche Mindesturlaub Angestellte behält während der Dauer des Urlaubes den Anspruch auf jenes Entgelt, das gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Dieses Entgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen. Das Urlaubsentgelt besteht aus dem Gehalt zuzüglich durchschnittlicher Prämien, Provi- sionen und Überstunden (Überstundenpauschale). Während eines aufrechten Dienstverhältnisses darf der Urlaub nicht in Geld abgelöst werden; derartige Verein- barungen sind rechtsunwirksam. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses steht dem Ange- stellten eine Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfin- dung (aliquote Entschädigung) für den noch offenen Urlaubsanspruch zu. (Eine Urlaubsentschädigung oder -abfindung bewirkt ein Ruhen des Arbeitslosengeldes für die Zeit der abgegoltenen Werktage). Kein Anspruch auf Abgeltung des nicht verbrauchten Urlaubes besteht bei vorzeitigem Austritt des Angestellten ohne wichtigen Auflösungsfälle des Arbeitsverhältnisses Urlaubsentschädi- gung (volles Urlaubs- entgelt) Urlaubsabfindung (aliquotes Urlaubs- entgelt) Kündigung durch den Ar- beitgeber bei Kündigungsfrist ab 3 Monaten, wenn Urlaubs- verbrauch mög- lich oder zumut- bar gewesen wäre Ja Kündigung durch den Ange- stellten im 1. Dienstjahr Xx Kündigung durch den Ange- stellten ab dem 2. Dienstjahr); einvernehmliche Lösung; Zeitab- lauf Wenn mehr als 6 Monate des Ur- laubsjahres bei Beendigung des Dienstverhältnis- ses verstrichen sind Wenn bis zu 6 Monaten des Urlaubsjahres bei Beendigung des Dienstver- hältnisses verstri- chen sind Entlassung ohne Verschulden des Angestellten Ja Entlassung mit Verschulden des Angestellten Ja Austritt des An- gestellten be- gründet Ja Austritt des An- gestellten ohne Grund; Tod des Angestellten Ja Beispiel für Berechnung der Urlaubsentschädigung (UE): Monatsentgelt + 1/12 UB + 1/12 WR UE für 30 Urlaubs-(Werk-)Tage x 30 = UE Beispiel für die Berechnung der Urlaubsabfindung (UA): Urlaubsentschädigung x Wochen (W) = UA WICHTIG! Bei der Berechnung der Urlaubsabfindung können bereits konsumierte Urlaubstage gegenverrech- net werden. Sollte der Urlaubsverbrauch die Abfindung übersteigen, darf der Dienstgeber keine Rückverrech- nung mit anderen Entgeltbestandteilen durchführen. Abkürzungen: Auflösungsfälle des Arbeitsverhältnisses Urlaubsentschädi- gung (volles Urlaubs- entgelt) Urlaubsabfindung (aliquotes Urlaubs- entgelt) Kündigung durch den Ar- beitgeber in den ersten sechs Mo- naten eines Dienstverhältnis- ses Ja Kündigung durch den Ar- beitgeber bei Kündigungsfrist unter 3 Monaten Ja Kündigung durch den Ar- beitgeber bei Kündigungsfrist ab 3 Monaten und Urlaubsver- brauch unmög- lich oder unzu- mutbar Ja Nachstehende Übersicht soll die jeweils zustehenden An- sprüche auf Urlaubsentschädigung bzw Urlaubsabfin- dung nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagenden einzelnen Lösungsfällen des Arbeitsver- hältnisses nochmals zusammenfassen. 2) berechnet, also nach KalendertagenVordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern, die nicht Sonn- min- destens 6 Monate (in Österreich) gedauert haben, wer- den sofort bis höchstens 5 Jahre angerechnet. Ein Studium an höheren Schulen (zB einer allgemein bildenden höheren oder gesetzliche Feiertage sindeiner berufsbildenden mittleren oder höheren Schule) nach der allgemeinen Schulpflicht wird mit höchstens 4 Jahren angerechnet. Dem Jugendlichen Treffen anrechenbare Vordienstzeiten und Zeiten eines Studiums an höheren Schulen zusammen, ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, anre- chenbare Xxxxxxxxxxxx 0 Jahre. Darüber hinaus wird ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 erfolreich abgeschlossenes Hochschulstudium mit höchstens 5 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaubangerechnet.

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Samples: Kollektivvertrag

Urlaub. Gem. § 3 BUrlG beträgt der jährliche Mindesturlaub 24 Werktage. Auch der Samstag ist ein Werktag. Bei einer 6-Tage-Woche hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 24 Werktage Urlaub, bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf 20 Werktage Urlaub, soweit der Arbeitsvertrag nicht einen höheren Urlaubsanspruch vorsieht. Bei Teilzeit richtet sich die Höhe des Urlaubsanspruchs nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Wird beispielsweise an 3 Tagen pro Woche gearbeitet, sieht die Berechnung wie folgt aus: 24 Urlaubstage : 5 Tage Woche x 3 Arbeitstage pro Woche = 14, 4 Urlaubstage. In der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragenRegel sehen Arbeitsverträge einen Urlaubsanspruch in Höhe von 26 – 30 Urlaubstagen vor. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (Der Urlaubsanspruch entsteht gem. § 4 BUrlGBUrlG erstmalig, wenn das Arbeitsverhältnis 6 2. Urlaub („vacaciones“) darf gemä ß §§ 19 JArbSchGDer gesetzlich geregelte Mindesturlaub beträgt 30 Kalendertage pro Jahr. Es besteht ein Abgeltungsverbot des Mindesturlaubsanspruchs gemäß Art. 38 I des spanischen Arbeitnehmerstatutes. Dieses Mindestgebot gilt auch für Teilzeitarbeitsverträge, 3 Absdaher erfolgt keine Halbierung des Mindesturlaubsanspruchs. 2Etwas anderes gilt, 5 BUrlG sofern der gesetzliche Mindesturlaub fü r Arbeitnehmer nicht das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs Unternehmen beschäftigt war. Dann werden die ihm zustehenden Urlaubstage proportional zur Betriebszugehörigkeit im betreffenden Jahr ermittelt. Auch hier sind tarifvertragliche Regelungen zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagenbeachten, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an meist über dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaubgesetzlich geregelten Urlaubsanspruchliegen.

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Samples: Comparison of German and Spanish Labor Law

Urlaub. In Die gesetzlichen Feiertage sind betreuungsfrei und berechtigen nicht zu einer Kürzung der Vertragsniederschrift ist Betreuungsvergütung oder Übertragung der dem Auszubildenden zustehende ausgefallenen Betreuungsstunden. Am 24.12. (Heiligabend), 31.12. (Sylvester) sowie an 3 innerbetrieblichen Schulungstagen findet keine Betreuung statt (Schließtage). Die Schließtage berechtigen ebenfalls nicht zu einer Kürzung der Betreuungsvergütung oder Übertragung der ausgefallenen Betreuungsstunden. Die Tagespflegeperson teilt den Sorgeberechtigten jährlich bis zum 31.01. ihre Urlaubsplanung mit. Die Vertragsparteien vereinbaren 20 betreuungsfreie Urlaubstage im Kalenderjahr. Die Urlaubstage sind so zu verstehen, dass die Tagespflegeperson an diesen Tagen von jeglicher Betreuungsleistung gegenüber allen Tageskindern freizustellen ist. Dabei sind der Tagespflegeperson mindestens 3 Wochen zusammenhängender Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hrenermöglichen. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr laufende Geldleistung des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub Jugendamtes der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) Stadt beinhaltet urlaubsbedingte Ausfallzeiten in einer Tabelle angegebeneinem Umfang von Tagen im Kalenderjahr. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen vorstehend vereinbarten Schließtage werden auf den Anfang diese Fortzahlung angerechnet, d. h. die Schließtage werden vom Jugendamt wie Urlaubstage behandelt. Sofern das Jugendamt im Einzelfall bei mehr als Urlaubstagen des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links Tageskindes im Kalenderjahr die laufende Geldleistung gegenüber der Tagespflegeperson kürzt, wird die Tagespflegeperson in diesem Fall die Kürzung an die Sorgeberechtigten weitergeben, d. h. die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, für die zusätzlichen Urlaubstage des Tageskindes die vom Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe nicht gewährte laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson aus privaten Mitteln zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlauberstatten.

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Samples: Betreuungsvertrag

Urlaub. In 28 Erholungsurlaub (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Vertragsniederschrift Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung des Urlaubsentgeltes. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und soll deshalb grund- sätzlich zusammenhängend gewährt und genommen werden, sofern nicht dringende dienstliche oder in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies im An- schluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 24 Abs. 1 Unterabsatz 2) verlangt. (3) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbei- terin bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichti- gung dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenste- hen. (4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugend- lichen nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht werden. (5) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüll- ter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Min- desturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 35) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 36) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ers- ten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Unterabsatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Urlaub nach § 28 a Abs. 4 zu vermindern ist. Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusam- menrechnung – einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; § 28 a Abs. 5 Unterabsatz 5 bleibt unberührt. Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt (Abs. 10) nicht zurückgefordert werden. (6) Bei neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein bereits von einer früheren Dienstgeberin bzw. einem früheren Dienstgeber für das laufende Urlaubsjahr gewährter Urlaub auf die Urlaubsdauer angerechnet. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewähr- ten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. (7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. Ap- ril des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder be- trieblichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. Wird die Wartezeit (Abs. 4) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. (8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs eine dem Auszubildenden zustehende Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, verlieren hierdurch den Anspruch auf das Urlaubsentgelt für die Tage der Erwerbstätigkeit. (9) Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt sie bzw. er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub fü r jedes Kalenderjahr nicht angerechnet; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krank- heit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt. (10) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Entgelterhöhungen nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragennur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen. Nach Ablauf Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum in Folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, blei- ben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht. Ergibt die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten in der zweiten Hälfte des Ka- lenderjahres ausscheidet, weniger als 20 Arbeitstage (bei der 5-Tage-Woche), so ist der gesetzliche Mindesturlaub nach § 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 1 BUrlG zu gewähren. Er beträgt 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage bei der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden5-Tage-Woche. Wird Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG kann die Dienstnehmerin nach Ablauf der Auszubildende mutter- schutzrechtlichen Schutzfristen einen noch bestehenden Resturlaub im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel laufenden o- der im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Zudem hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit einen noch bestehenden Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubs- jahr zu gewähren. (1) Bei monatlicher Abrechnung treten an die Stelle der letzten 13 Wochen die letzten drei abgerechneten Monate. (2) Für den Nachweis und die Auszahlung des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hrenUrlaubsentgeltes kann die folgende Verfahrensweise gewählt werden: Das Entgelt (§ 14 Abs. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin die in Monatsbe- trägen festgelegten Zulagen werden weitergezahlt. Der Teil des Vertragsendes Entgeltes, welcher nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe folgender Berechnungs- formel durch einen „Aufschlag“ für jeden Urlaubstag berücksichtigt: Bei Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche: unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten Urlaubstage, an 3 abgerechneten Monate denen ohne Urlaub Bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche: unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten Urlaubstage, an 3 abgerechneten Monate denen ohne Urlaub (Urlaub fü r 3) Krankheitstage, für die lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, bleiben als Entgeltkürzungen bei der Ermittlung des Durchschnittsentgeltes außer Betracht: In die- sem Fall verringert sich das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt um die geleis- teten Zuschüsse, und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns der Divisor der Berechnungsformel verkürzt sich um die entspre- chende Anzahl der Krankheitstage. (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber JahresurlaubArbeitstage.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Urlaub. In Der Urlaub dient der Vertragsniederschrift Erholung. Eine finanzielle Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich nicht zulässig. Scheidet ein Beschäftigter aus dem Arbeitsverhältnis aus und kann aufgrund der dem Auszubildenden zustehende Dienst- und Urlaubsplanungen bis zum Datum seines Ausscheidens nicht den kompletten ihm noch zustehenden Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchGnehmen, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten kann - unter Mitwirkung des Betriebsrates – einvernehmlich auch eine finanzielle Abgeltung des Rest- anspruchs vereinbart werden. Wird Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Als Urlaubstage gelten fünf Werktage je Kalenderwoche mit Ausnahme der Auszubildende Feiertage. Der Urlaub muss innerhalb des laufenden Jahres, spätestens bis zum 31. Xxxx des folgenden Jahres gewährt und genommen werden, und zwar grundsätzlich zusam- menhängend. Er kann aus betrieblichen Gründen in höchstens zwei Abschnitte geteilt werden. Auch auf Wunsch des/der Beschäftigten ist eine Teilung möglich, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Urlaub beträgt für jede/n Beschäftigte/n 33 Arbeitstage. Hinzu kommen zusätzlich nach vierjähriger Betriebszugehörigkeit 1 Tag achtjähriger Betriebszugehörigkeit 2 Tage zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit 3 Tage Stichtag für die Betriebszugehörigkeit ist jeweils der 1. Juli. Beschäftigte, die im Kalenderjahr weniger Laufe des Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden, erhalten für jeden Monat der Zugehörigkeit zu AFP im Kalenderjahre 1/12 des Jahresurlaubs. Mehr als sechs Monate beschä ftigt15 Kalendertage Betriebszugehörigkeit im Monat zählen als voller Monat. Bezahlter Sonderurlaub - bei eigener Heirat 2 Tage - bei Tod direkter Familienangehöriger in der auf- und absteigenden Linie, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des/der Lebensgefährten/in bei gemeinsamem Hausstand 3 Tage - bei Geburt eines Kindes (für den Vater) 2 Tage - bei Umzug mit eigenem Hausstand und Wohnungswechsel im selben Gebäude 1 Tag über eine Entfernung bis zu 350 Kilometer 2 Tage über eine Entfernung über 350 Kilometer 3 Tage (Bei nicht dienstlich veranlassten Umzügen wird der bezahlte Xxxxxxxxxxxx nur alle 24 Kalendermonate gewährt) - bei Krankheit eines im Haushalt lebenden Familienangehörigen bis zu 3 Tage pro Jahr, sofern eine ärztliche Bescheinigung zur Pflegebedürftigkeit vorgelegt wird. - Zur Wahrnehmung und Erfüllung ehrenamtlicher Aufgaben des gesetzlichenBerufsver- bandes für die Dauer der unumgänglichen Abwesenheit, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. aber höchstens 10 Arbeitstage im Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub.

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Samples: Manteltarifvertrag

Urlaub. 1. Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Xxxxxx. Das Urlaubsaus- maß beträgt in Betrieben mit Sechstagewoche bei ei- ner Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage. In Betrieben mit Fünftagewoche beträgt das Urlaubsausmaß 25 Arbeitstage bzw 30 Arbeitsta- ge. 2. Krankenurlaube und Kuraufenthalte werden auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim eines Sozialversicherungsträ- gers erfolgt oder geldliche Zuschüsse durch einen So- zialversicherungsträger geleistet werden. 3. Behinderte, sofern sie im Sinne des § 2 Abs 1 Behin- derteneinstellungsgesetz in der Vertragsniederschrift ist Fassung des Bundes- gesetzes BGBl 721/1988 als begünstigte Personen an- zusehen sind, sowie Inhaber von Amtsbescheinigun- gen gemäß Opferfürsorgegesetz in der dem Auszubildenden zustehende Fassung des Bundesgesetzes BGBl 93/1975 haben Anspruch auf ei- nen Zusatzurlaub von drei Werk- bzw Arbeitstagen. 4. Im Übrigen gelten für den Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragendie Bestimmun- gen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitli- chung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl 390/1976. 5. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchGVordienstzeiten, 3 Absdie in der Raiffeisen-Warenorgani- sation oder in anderen Raiffeisengenossenschaften zugebracht wurden, werden zur Gänze für die Bemes- sung des Urlaubsausmaßes angerechnet. Dies gilt für Neueintritte ab 1. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub2013.

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Samples: Kollektivvertrag

Urlaub. In 12.1 Beschäftigte, deren Beschäftigungszeit sich zusammenhängend über mindestens einen vollen Monat erstreckt, erhalten für je einen vollen Monat der Vertragsniederschrift Vertragsdauer zwei Werktage (ohne Samstag) Urlaub. Der Urlaub ist zu- sammenhängend während der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (Vertragsdauer in Gestalt von Freizeit zu ge- währen und zu nehmen; ist dies nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragenmöglich, ist er abzugelten. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchGDie Urlaubsvergütung bzw. -abgeltung ist in Höhe der auf die Werktage der Ver- tragszeit umgerechneten durchschnittlichen Tagesvergütung zu zahlen. Bei Beschäftigten, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende deren Vergütung im Kalenderjahr weniger Monat mehr als sechs Monate beschä ftigt10.000, DM beträgt, ist dieser Anspruch durch die vertraglich vereinbarte Vergütung abgegolten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. 12.2 Ist der Beschäftigte wegen seiner wiederholten Beschäftigung aufgrund ein- zelner, gemäß diesem Tarifvertrag abgeschlossener Beschäftigungsverträge und infolge Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen als arbeitnehmer- ähnliche Person im Sinne des Tarifvertrages für arbeitnehmerähnliche Per- sonen des RIAS anzusehen, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichenwerden die nach diesem Tarifvertrag be- stehenden Urlaubsansprüche, tariflichen -vergütungen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r -abgeltungen auf seinen Urlaubsanspruch als arbeitnehmerähnliche Person für das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für dasbetreffende Ka- lenderjahr angerechnet. 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen 12.3 Ansprüche gemäß TZ 12.1 sind auf den Anfang entsprechenden Antragsvordrucken vom RIAS geltend zu machen. Ist ein Beschäftigter gemäß TZ 12.2 als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum Tarifvertrages für arbeitnehmer- ähnliche Personen des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchGRIAS anzusehen, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. so genügt die zusammengefaßte Geltendmachung des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber JahresurlaubUrlaubsanspruches vor Urlaubsantritt.

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Samples: Tarifvertrag

Urlaub. In 1. Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 7. Juli 1976, BGBl Nr 390, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und der Vertragsniederschrift ist Ein- führung einer Pflegefreistellung in der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr jeweils gültigen Fassung, sofern nachstehend nichts Günstigeres ver- einbart wurde. 2. Wenn das Angestelltenverhältnis wenigstens 2 Jah- re ununterbrochen gedauert hat, wird Dienstnehmern mit erfolgreich abgeschlossenem Studium einer allge- mein- oder berufsbildenden höheren Schule für den Fall des § 3, Abs 3, 2. Satz des Urlaubsgesetzes (nicht AusbildungsjahrBGBl Nr 390/76) richtig einzutragenzusätzlich zu der gesetzlichen Bestim- mung ein Jahr für die Bemessung der Urlaubsdauer angerechnet.‌ 3. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende Begünstigte Behinderte im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigtSinne des Behinderten- einstellungsgesetzes erhalten außer dem gesetzli- xxxx Xxxxxx einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen. 4. Während des Urlaubes erhält der Dienstnehmer das Entgelt für die Normalarbeitszeit. Die Abgeltung für Überstunden, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichenSonntags- und Nacht- zulagen erfolgt einmal jährlich. Als Abgeltung für Überstunden, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hrenSonntags- und Nachtzuschläge wird der Durchschnitt dieser während eines Jahres ver- rechnet. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach KalendertagenNeu eintretende Dienstnehmer, die die War- tezeit im laufenden Urlaubsjahr noch nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sinderfüllt ha- ben, erhalten den aliquoten Teil der Abrechnung; ist die Wartezeit erfüllt, gebührt die volle Abgeltung. Dem Jugendlichen ist fü r jeden TagDienstnehmer, an deren Dienstverhältnis vor dem er Fällig- keitstag beendet wird und die Berufsschule wä hrend bereits mindestens eine Woche Urlaub verbraucht haben, erhalten die volle Abgeltung mit der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber JahresurlaubEndabrechnung.

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Samples: Kollektivvertrag

Urlaub. In 28 Erholungsurlaub (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Vertragsniederschrift Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung des Urlaubsentgeltes. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und soll deshalb grund- sätzlich zusammenhängend gewährt und genommen werden, sofern nicht dringende dienstliche oder in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters liegende Grün- de eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies im An- schluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 24 Abs. 1 Unterabsatz 2) verlangt. (3) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbei- terin bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichti- gung dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. (4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Ju- gendlichen nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht werden. (5) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der An- spruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 35) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 36) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ers- ten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres en- det. Unterabsatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Urlaub nach § 28a Abs. 4 zu vermin- dern ist. Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusam- menrechnung – einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; § 28a Abs. 5 Unterabsatz 5 bleibt unberührt. Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt (Abs. 10) nicht zurückgefordert werden. (6) Bei neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein bereits von einer früheren Dienstgeberin bzw. einem früheren Dienstgeber für das laufende Urlaubs- jahr gewährter Urlaub auf die Urlaubsdauer angerechnet. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr ge- währten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. (7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetre- ten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt wor- den und konnte er wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni ange- treten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. Wird die Wartezeit (Abs. 4) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. (8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs eine dem Auszubildenden zustehende Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, verlieren hierdurch den Anspruch auf das Urlaubsentgelt für die Tage der Erwerbstätigkeit. (9) Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt sie bzw. er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiese- nen Krankheitstage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub fü r jedes Kalenderjahr nicht angerechnet; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Mitarbeite- rin bzw. der Mitarbeiter hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeits- leistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festge- setzt. (10) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Entgelterhöhungen nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragennur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem er- höhten Entgelt auszugehen. Nach Ablauf Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum in Folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht. Ergibt die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten in der zweiten Hälfte des Ka- lenderjahres ausscheidet, weniger als 20 Arbeitstage (bei der 5-Tage-Woche), so ist der gesetzliche Mindesturlaub nach § 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 1 BUrlG zu gewähren. Er beträgt 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage bei der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden5-Tage-Woche. Wird Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG kann die Dienstnehmerin nach Ablauf der Auszubildende mut- terschutzrechtlichen Schutzfristen einen noch bestehenden Resturlaub im Kalenderjahr weniger laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Zudem hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit einen noch bestehenden Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. (1) Bei monatlicher Abrechnung treten an die Stelle der letzten 13 Wochen die letz- ten drei abgerechneten Monate. (2) Für den Nachweis und die Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann die folgende Verfahrensweise gewählt werden: Das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträ- gen festgelegten Zulagen werden weitergezahlt. Der Teil des Entgeltes, welcher nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe folgender Berechnungs- formel durch einen „Aufschlag“ für jeden Urlaubstag berücksichtigt: Bei Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche: unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten Urlaubstage, an 3 abgerechneten Monate denen ohne Urlaub Bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche: unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten Urlaubstage, an 3 abgerechneten Monate denen ohne Urlaub (3) Krankheitstage, für die lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, bleiben als sechs Monate beschä ftigtEntgeltkürzungen bei der Ermittlung des Durchschnittsentgeltes außer Betracht: In diesem Fall verringert sich das im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt um die geleisteten Zuschüsse, so und der Divisor der Berechnungsformel verkürzt sich um die entsprechende Anzahl der Krankheitstage. (1) Der Erholungsurlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche a) bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres 29 Arbeitstage b) nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage Die Arbeitsrechtliche Kommission ist fü r bei der Neuregelung übereinstimmend davon ausgegangen, dass für Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ein entsprechend höherer Erholungsbedarf besteht. Deshalb ist für diese Beschäftigten ein zusätzlicher Urlaubstag, auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes, gerecht- fertigt. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis bereits vor dem 1. Okto- ber 2012 bestanden hat und ununterbrochen fortbesteht beträgt der Erholungsurlaub 30 Arbeitstage. Eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses im Sinne der Übergangsregelung liegt dann nicht vor, wenn ein befristeter Dienstvertrag zum 30. September 2012 oder ei- nem späteren Zeitpunkt endet und im unmittelbaren Anschluss, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Beendigung, bei dem gleichen Dienstgeber ein neues Dienstverhältnis begonnen wird. (2) gestrichen - (3) gestrichen - (4) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens Ka- lendermonat eines Sonderurlaubs nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1 bis 6 oder eines Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabsatz 3 um ein Zwö lftel des gesetzlichenZwölftel. Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, tariflichen wenn eine Anerkennung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 vor- liegt. (5) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei- ter dienstplanmäßig oder des vereinbarten Jahresurlaubs betriebsüblich zu gewä hrenarbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeit- ausgleich gewährt wird. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (Endet ein Schichtdienst nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tagan dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst be- gonnen hat. Ist die Berufsschule wä hrend durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Ar- beitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs zuzüglich eines etwaigen Zusatzur- laubs. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend ge- ändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit besuchtmaßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubs- jahr gelten würde. Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabsatz 2 bis 4 ein Bruch- teil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufge- rundet; ein Urlaubstag zu gewä hrenBruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. (6) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das die Mitarbeiterin bzw. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr der Mitarbeiter im Laufe des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlichUrlaubsjahres vollendet. Der Mindesturlaub Für die Ur- laubsdauer der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin ist das Lebensjahr zu Beginn des Urlaubsjahres maß- gebend. (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) Die Mitarbeiterinnen und Termin Mitarbeiter, die ihre Arbeit ständig nach einem Schicht- plan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Wechselschichtarbeit, in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage. Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. Unterabsatz 1 gilt auch, wenn Wechselschichten (§ 9 e Abs. 2 Satz 2) nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des Vertragsendes Abs. 1 nicht erfüllen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage. Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. (Urlaub fü r 3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des Urlaubs- jahres, in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag. (4) Bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nach den Abs. 1 und 2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (nach § 9) in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksich- tigt. Nicht berücksichtigt werden Überstunden, Zeiten eines Bereitschaftsdienstes* und Zeiten einer Tabelle angegebenRufbereitschaft (einschließlich der Zeiten der Heranziehung zur Ar- beitsleistung). Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche Abs. 1 und 2 gelten auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, de- ren regelmäßige Arbeitszeit nach § 9 Abs. 3 verlängert ist.(5) Zusatzurlaub nach den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG Absätzen 1 und fü r Erwachsene 2 darf insgesamt vier – in den Mindest- urlaub gemä ß § Fällen des Abs. 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf fünf – Arbeitstage für das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber JahresurlaubUrlaubsjahr nicht überschreiten.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Urlaub. In 14.1 Beschäftigte, deren Vertragsdauer sich zusammenhängend über mindestens einen vollen Monat erstreckt, erhalten für je einen vollen Monat der Vertragsniederschrift Vertragsdauer zwei Werktage (ohne Samstag) Ur- laub. Der Urlaub ist zusammenhängend während der Vertragsdauer zu gewähren und zu nehmen; ist dieses nicht möglich, ist er abzugelten. Die Urlaubsvergütung bzw. -abgeltung ist in Höhe der auf die Werktage der Vertragszeit umgerechneten durchschnittlichen Tagesvergütung zu zahlen. Bei Beschäftigten, deren Vergütung im Monat oder umgerechnet auf einen Monat mehr als DM 8.300,- beträgt, ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragenAnspruch auf Urlaubsentgelt durch die vertraglich vereinbarte Vergütung abgegol- ten. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchGIm Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. 14.2 Ist der Beschäftigte wegen seiner wiederholten Beschäftigung aufgrund einzelner, 3 Abs. 2, 5 BUrlG gemäß diesem Tarifvertrag abgeschlossener Verträge mit der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird Rundfunkanstalt und aufgrund der Auszubildende sonstigen Voraus- setzungen als arbeitnehmerähnliche Person im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigtSinne des § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz anzuse- hen, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens werden die vorstehenden Urlaubstage, -vergütungen oder -abgeltungen auf seinen Urlaubs- anspruch als arbeitnehmerähnliche Person für das betreffende Kalenderjahr angerechnet. 14.3 Ansprüche gemäß 12.1 sind auf Antragsvordruck des NDR geltend zu machen. Ist ein Zwö lftel Beschäftigter gemäß Ziff. 12.2 als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des gesetzlichenTarifvertrages für arbeitnehmer- ähnliche Personen anzusehen, tariflichen oder so genügt die zusammengefasste Geltendmachung des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber JahresurlaubUrlaubsan- spruchs vor Urlaubsantritt.

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Samples: Tarifvertrag Für Auf Produktionsdauer Beschäftigte

Urlaub. In 28 Erholungsurlaub (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Vertragsniederschrift Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung des Urlaubsentgeltes. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und soll deshalb grund- sätzlich zusammenhängend gewährt und genommen werden, sofern nicht dringende dienstliche oder in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies im An- schluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 24 Abs. 1 Unterabsatz 2) verlangt. (3) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbei- terin bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichti- gung dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenste- hen. (4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugend- lichen nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht werden. (5) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüll- ter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Min- desturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 35) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 36) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ers- ten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Unterabsatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Urlaub nach § 28 a Abs. 4 zu vermindern ist. Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusam- menrechnung – einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; § 28 a Abs. 5 Unterabsatz 5 bleibt unberührt. Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt (Abs. 10) nicht zurückgefordert werden. (6) Bei neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein bereits von einer früheren Dienstgeberin bzw. einem früheren Dienstgeber für das laufende Urlaubsjahr gewährter Urlaub auf die Urlaubsdauer angerechnet. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewähr- ten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. (7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. Ap- ril des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder be- trieblichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. Wird die Wartezeit (Abs. 4) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. (8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs eine dem Auszubildenden zustehende Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, verlieren hierdurch den Anspruch auf das Urlaubsentgelt für die Tage der Erwerbstätigkeit. (9) Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt sie bzw. er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub fü r jedes Kalenderjahr nicht angerechnet; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krank- heit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt. (10) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Entgelterhöhungen nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragennur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen. Nach Ablauf Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum in Folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, blei- ben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht. Anmerkung zu Abs. 5 Unterabsatz 1 Satz 2: Ergibt die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten in der zweiten Hälfte des Ka- lenderjahres ausscheidet, weniger als 20 Arbeitstage (bei der 5-Tage-Woche), so ist der gesetzliche Mindesturlaub nach § 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 1 BUrlG zu gewähren. Er beträgt 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage bei der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden5-Tage-Woche. Wird Anmerkung zu Abs. 7: Gemäß § 24 Satz 2 MuSchG47 kann die Dienstnehmerin nach Ablauf der Auszubildende mutterschutz- rechtlichen Schutzfristen einen noch bestehenden Resturlaub im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Zudem hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstge- ber gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit einen noch beste- henden Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Anmerkung zu Abs. 10: (1) Bei monatlicher Abrechnung treten an die Stelle der letzten 13 Wochen die letzten drei abgerechneten Monate. (2) Für den Nachweis und die Auszahlung des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hrenUrlaubsentgeltes kann die folgende Verfahrensweise gewählt werden: Das Entgelt (§ 14 Abs. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin die in Monatsbe- trägen festgelegten Zulagen werden weitergezahlt. Der Teil des Vertragsendes Entgeltes, welcher nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe folgender Berechnungs- formel durch einen „Aufschlag“ für jeden Urlaubstag berücksichtigt: Bei Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche: unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 abgerechneten Monate Urlaubstage, an denen ohne Urlaub –––––––––––––––––––––––– x hätte gearbeitet 78 werden müssen Bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche: unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 abgerechneten Monate Urlaubstage, an denen ohne Urlaub –––––––––––––––––––––––– x hätte gearbeitet 65 werden müssen (Urlaub fü r 3) Krankheitstage, für die lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, bleiben als Entgeltkürzungen bei der Ermittlung des Durchschnittsentgeltes außer Betracht: In die- sem Fall verringert sich das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt um die geleis- teten Zuschüsse, und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaubder Divisor der Berechnungsformel verkürzt sich um die entspre- chende Anzahl der Krankheitstage.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Urlaub. In 1. Für den Urlaub gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976, BGBl. Nr. 390 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und Einführung einer Pflegefreistellung in der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragenjeweils gültigen Fassung, sofern nachstehend nichts anderes vereinbart wurde. 2. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende Begünstigte Behinderte im Kalenderjahr weniger Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes erhalten außer dem gesetzlichen Urlaub einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen. 3. Von der Krankenkasse gewährte Krankenurlaube oder Heimaufenthalte sind als sechs Monate beschä ftigtKrankenstand zu behandeln, so ist fü r jeden wenn dies durch eine Bestätigung der Krankenkasse nachgewiesen wird. 4. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. 5. In Unternehmungen entsprechend Artikel I. a) läuft das Urlaubsjahr vom 1. Jänner bis 31. Dezember, wobei im ersten vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel Urlaubsjahr der aliquote Urlaubsanteil vom Zeitpunkt des gesetzlichenEintrittes in das Unternehmen in Werktagen zuzuschlagen ist. 6. Dieser Punkt gilt nur für die Flughafen Wien Aktiengesellschaft: Während des Urlaubs erhält der Arbeitnehmer das Entgelt für die Normalarbeitszeit. Die Abgeltung für Überstunden, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hrenMehrstunden, Sonntags- und Nachtzulagen erfolgt einmal jährlich, und zwar mit der Juni-Abrechnung. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffeltAls Abgeltung für Überstunden werden zusätzlich 24 Normalstunden verrechnet. Er Für die Abgeltung der Mehrstunden sowie der Sonntags- und Nachtzulagen wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagenzur Berechnung der Durchschnitt der letzten drei voll geleisteten Monate, die vor dem Auszahlungsmonat liegen, herangezogen. Neu eintretende Arbeitnehmer, die die Wartezeit im laufenden Urlaubsjahr noch nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen erfüllt haben, erhalten den aliquoten Teil der Abgeltung; ist fü r jeden Tagdie Wartezeit erfüllt, an dem er gebührt die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hrenvolle Abgeltung. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigungAbrechnung erfolgt am Jahresende. Arbeitnehmer, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns deren Dienstverhältnis vor dem Fälligkeitstag beendet wird und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wirddie bereits mindestens eine Woche durchgehend im laufenden Urlaubsjahr Urlaub verbraucht haben, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub erhalten die volle Abgeltung mit der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber JahresurlaubEndabrechnung.

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Samples: Kollektivvertrag

Urlaub. In der Vertragsniederschrift 1. Das Urlaubsjahr ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragendas Kalenderjahr. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten Der erste volle Urlaubsanspruch kann nach sechsmonatiger Beschäftigung bei dpa geltend gemacht werden. Wird Im Falle des Ausscheidens eines Beschäftigten vor Ablauf der Auszubildende sechs Monate (War- tezeit) besteht für jeden Monat Beschäftigungsdauer bei dpa Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Angefangene Monate werden als volle gerechnet. 2. Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs besteht für jeden Monat der Beschäfti- gung im Kalenderjahr weniger Eintrittsjahr und im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ange- fangene Monate werden als sechs Monate beschä ftigtvolle gerechnet. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Hat der Beschäftigte bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so ist fü r kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden. 3. Volontäre erhalten im Eintrittsjahr und im Jahr der Beendigung des Ausbildungs- verhältnisses für jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens Monat ein Zwö lftel Zwölftel des gesetzlichen, tariflichen oder Jahresurlaubs. Angefangene Monate werden als volle gerechnet. 4. Die zeitliche Festsetzung des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hrenUrlaubs richtet sich nach den betrieblichen Verhält- nissen möglichst unter Berücksichtigung der Wünsche der Beschäftigten. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffeltUr- laub soll grundsätzlich zusammenhängend genommen werden. Er wird darf in der Regel nicht mehr als einmal geteilt werden, es sei denn, dass aus betrieblichen Ausnah- megründen eine andere Urlaubsteilung erforderlich wird. Spätestens drei Monate nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnetAblauf des Urlaubsjahres erlischt der Urlaubsan- spruch, also nach Kalendertagenes sei denn, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem dass er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns rechtzeitig und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlicherfolglos geltend gemacht wurde. 5. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für dasvolle Jahresurlaub beträgt ab 2005 1a) bis zum vollendeten 40. Kalenderjahr – siehe Spalte 1Lebensjahr 30 Arbeitstage b) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalteab 40. Lebensjahr 32 Arbeitstage c) in einer Tabelle angegebenab 50. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesenLebensjahr 33 Arbeitstage d) ab 55. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller JahresurlaubLebensjahr 34 Arbeitstage 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber JahresurlaubDer Zusatzurlaub für Schwerbehinderte bestimmt sich nach dem Gesetz.

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Samples: Manteltarifvertrag

Urlaub. In 38 Erholungsurlaub Anmerkungen zu Abs. 5: 1. Bei monatlicher Abrechnung treten für die Berechnung des Urlaubsentgelts an die Stel- le der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragenletzten 13 Wochen die letzten 3 abgerechneten Monate. 2. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten Für den Nachweis und die Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann die folgende Verfah- rensweise gewählt werden: Das Entgelt 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 21 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren1 AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen werden weitergezahlt. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er Teil des Entgeltes, welcher nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sindMaßgabe folgender Berechnungsformel durch einen „Aufschlag“ für jeden Urlaubstag berücksichtigt: Bei Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche: 13 Wochen bzw. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tagder letzten 3 abgerechneten Monate Urlaubstage, an dem er die Berufsschule wä hrend denen ohne Urlaub ––––––––––––––––––––––––– x hätte gearbeitet 78 werden müssen Bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche: 13 Wochen bzw. der Urlaubszeit besuchtletzten Urlaubstage, ein Urlaubstag zu gewä hren. an 3 abgerechneten Monate denen ohne Urlaub ––––––––––––––––––––––––– x hätte gearbeitet 65 werden müssen Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlichbeträgt 20 Arbeitstage pro Kalender- jahr bei Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche. Zusätzlich gewährt die Dienst- geberin bzw. der Dienstgeber vertraglichen Zusatzurlaub in Höhe von zehn Tagen pro Kalenderjahr bei Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche. Die gesamte Dauer des Erholungsurlaubs (gesetzlicher Mindesturlaub und vertraglicher Zusatzurlaub) beträgt demnach 30 Tage pro Kalenderjahr. Hatte die Mitarbeiterin bzw. der Mitar- beiter vor dem 1. Januar 2014 einen höheren vertraglichen Urlaubsanspruch, so bleibt ihr bzw. ihm dieser erhalten. Zusätzlich zu dem bezahlten Urlaub kann jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter bei dem Dienstgeber beantragen, pro Kalen- derjahr bis zu fünf Tage unbezahlte Freistellung in Anspruch nehmen zu dürfen, solange eine Höchstgrenze von 35 Tagen (bezahlter Urlaub und unbezahlte Frei- stellung) nicht überschritten wird. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt Dienstgeber hat über den Antrag nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1§ 39 Abs. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links 1 Satz 5 AVR nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links billigem Ermessen zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaubentscheiden.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Urlaub. In 28 Erholungsurlaub (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Vertragsniederschrift Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub un- ter Zahlung des Urlaubsentgeltes. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und soll deshalb grundsätz- lich zusammenhängend gewährt und genommen werden, sofern nicht dringende dienstli- che oder in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters liegende Gründe eine Tei- lung des Urlaubs erforderlich machen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 24 Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt. (3) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung drin- gende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. (4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendli- chen nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht werden. (5) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Ur- laubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 35 bzw. § 22 Absatz 2 der Anlage 8a) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 36 bzw. § 22 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 7 Satz 1 der Anlage 8a) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ers- ten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. Unterabs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Urlaub nach § 28a Abs. 4 zu vermindern ist. Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammen- rechnung – einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; § 28a Abs. 5 Unterabs. 5 bleibt unberührt. Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits Urlaub über den ihm zustehenden Um- fang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt (Abs. 10) nicht zurückge- fordert werden. (6) Bei neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein bereits von einer frühe- ren Dienstgeberin bzw. einem früheren Dienstgeber für das laufende Urlaubsjahr gewähr- ter Urlaub auf die Urlaubsdauer angerechnet. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbei- ter eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubsjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. (7) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Ur- laub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31.Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Dienstun- fähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. Sep- tember anzutreten. Wird die Wartezeit (Abs. 4) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spä- testens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. (8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs eine dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, verlieren hierdurch den An- spruch auf das Urlaubsentgelt für die Tage der Erwerbstätigkeit. (9) Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt sie bzw. er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krank- heitstage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Ur- laub nicht Ausbildungsjahrangerechnet; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei- ter hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dau- ert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stel- len. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt. (10) richtig einzutragenDas Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das die Mitarbeiterin bzw. Nach Ablauf der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Ur- laubs erhalten hat. Bei Entgelterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt aus- zugehen. Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum in Folge von Kurzarbeit, Ar- beitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berech- nung des Urlaubsentgeltes außer Betracht. Ergibt die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 bei einer Mitarbeiterin bzw. ei- nem Mitarbeiter, die bzw. der nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten in der zweiten Hälfte des Kalender- jahres ausscheidet, weniger als 20 Arbeitstage (bei der 5-Tage- Woche), so ist der gesetz- liche Mindesturlaub nach § 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 1 BUrlG zu gewähren. Er beträgt 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage bei der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden5-Tage-Woche. Wird Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG kann die Dienstnehmerin nach Ablauf der Auszubildende mutter- schutzrechtlichen Schutzfristen einen noch bestehenden Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Zudem hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit einen noch bestehenden Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. (1) Bei monatlicher Abrechnung treten an die Stelle der letzten 13 Wochen die letzten 3 abgerechneten Monate. (2) Für den Nachweis und die Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann die folgende Verfah- rensweise gewählt werden: Das Entgelt (§ 14 Abs. 1 bzw. § 17 der Anlage 8a) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen werden weitergezahlt. Der Teil des Entgeltes, wel- cher nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe folgender Berechnungs- formel durch einen „Aufschlag“ für jeden Urlaubstag berücksichtigt: Bei Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche: unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 abgerechneten Monate Urlaubstage, an denen ohne Urlaub ––––––––––––––––––––––––– x hätte gearbeitet 78 werden müssen Bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche: unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten 3 abgerechneten Monate Urlaubstage, an denen ohne Urlaub ––––––––––––––––––––––––– x hätte gearbeitet 65 werden müssen (3) Krankheitstage, für die lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, bleiben als Entgeltkürzungen bei der Ermittlung des Durchschnittsentgeltes außer Betracht: In diesem Fall verringert sich das im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt um die geleisteten Zu- schüsse, und der Divisor der Berechnungsformel verkürzt sich um die entsprechende An- zahl der Krankheitstage. (1) Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche be- trägt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r 29 Arbeitstage. Ab dem fünften Beschäf- tigungsjahr beträgt er 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Bei der Berechnung der Beschäfti- gungsjahre nach Satz 2 sind anzurechnende Berufszeiten im Sinne von § 15 Absatz 6 AVR zu berücksichtigen. Die Dauer des Mindesturlaubs gemäß § 28 Abs. 5 Unterabs. 2 richtet sich nach den Be- stimmungen des Bundesurlaubsgesetzes bzw. des Jugendarbeitsschutzgesetzes. (2) gestrichen – (3) gestrichen – (4) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Aus- nahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens Kalendermo- nat eines Sonderurlaubs nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1 bis 6 oder eines Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3 bzw. § 22 Absatz 2 Satz 6 der Anlage 8a um ein Zwö lftel des gesetzlichenZwölftel. Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderur- laubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, tariflichen wenn eine Anerkennung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 vorliegt. (5) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder des vereinbarten Jahresurlaubs betriebsüblich zu gewä hrenarbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich ge- währt wird. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (Endet ein Schichtdienst nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tagan dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst begonnen hat. Ist die Berufsschule wä hrend durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienst- planmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Urlaubszeit besuchtKalen- derwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuzüglich eines etwaigen Zusatzur- laubs. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienst- planmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Ka- lenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuzüglich eines etwai- gen Zusatzurlaubs. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wäh- rend des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Ur- laubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabs. 2 bis 4 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. (6) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Beschäftigungsjahr, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zu gewä hrenBeginn oder im Laufe des Urlaubsjahres beginnt. (7) gestrichen – Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigungMai 2013 in einem Dienstverhältnis ste- hen, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. Juni 2013 fortbesteht, beträgt der Urlaubsanspruch abweichend von § 28a Absatz 1 30 Arbeitstage bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche. (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ihre Arbeit ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Wechselschichtarbeit, in Schichtar- beit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von min- destens 110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage, Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. Unterabs. 1 gilt auch, wenn Wechselschichten (§ 9e Abs. 2 Satz 2 bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 Anlage 8a) nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbre- chung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des jeweiligen Kalenderjahres Abs. 1 nicht erfül- len, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von Datum mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage, Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. (3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des Vertragsendes Urlaubsjahres, in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet haben, er- höht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag. (letztes Kalenderjahr4) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 Bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nach den Abs. 1 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (nach § 9 bzw. § 6 der Anlage 8a) in der Zeit zwi- schen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr bzw. für Ärztinnen und Ärzte zwischen 21.00 und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. Nicht be- rücksichtigt werden Überstunden, Zeiten eines Bereitschaftsdienstes und Zeiten einer Rufbereitschaft (einschließlich der Zeiten der Heranziehung zur Arbeitsleistung). Abs. 1 und 2 gelten auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren regelmäßige Arbeitszeit nach § 9 Abs. 3 verlängert ist. 1(5) Zusatzurlaub nach den Abs. 11 und 2 darf insgesamt vier – in den Fällen des Abs. 3 fünf 30Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten. (6) Bei nichtvollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und nichtvollbeschäftigten Mitarbeitern ist die Zahl der in den Abs. 61 und 2 geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. 30 27 25 24 1eines entsprechenden vollbe- schäftigten Mitarbeiters zu kürzen. 7Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Ur- laubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatz- urlaub in entsprechender Anwendung des § 28a Abs. – 315 Unterabs. 12. Halber Jahresurlaub3 und 5 zu ermitteln.

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Samples: Arbeitsvertragsrichtlinien

Urlaub. In Für den Urlaub gelten, soweit in diesem Vertrag keine abweichenden Regelungen enthalten sind, die ge- setzlichen Bestimmungen des Angestelltengesetzes und das Bundesgesetz über die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflege- freistellung, BGBl Nr 390 vom 7. Juli 1976, in der Vertragsniederschrift jeweils geltenden Fassung. Entsprechend des § 7a ARG ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragenAngestellten ein „per- sönlicher Feiertag“ zu gewähren. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 AbsDer/die Angestellte kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm/ ihr zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr ein- seitig bestimmen. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende Der/Die Angestellte hat den Zeit- punkt spätestens drei Monate im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigtVorhinein schriftlich bekannt zu geben. Es steht dem/der Angestellten frei, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel auf Ersuchen des gesetzlichenArbeitgebers den bekannt gegebe- nen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der/die Angestellte weiterhin Anspruch auf diesen Ur- laubstag. Weiters hat er/sie für den bekannt gegebe- nen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hreninsge- samt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht ge- mäß Abs 1 erster Satz konsumiert ist. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffeltAngestellte bzw. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagenstrahlenexponierte Personen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sindim Strahlenbereich tätig sind (z.B. Röntgenassistent*in- nen gem. Dem Jugendlichen ist fü r jeden TagMAB-G, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hrenradiologisch-technische Dienste gem. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1MTD-G) und Termin gem. StrahlenschutzV eine Strah- lenzulage bekommen, erhalten zusätzlich in jedem Dienstjahr 6 Werktage Urlaub. Kriegsbeschädigte, Invalide und Beschädigte nach dem Opferfürsorgegesetz oder dem Heeresversor- gungsgesetz, sowie Körperbehinderte jeweils mit min- destens 50 %iger Invalidität, erhalten zusätzlich in je- dem Dienstjahr 3 Werktage Urlaub. Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den gleichen Be- trieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbre- chung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegebenDienstverhältnisses durch die Arbeitgebe- rin erfolgt ist, sofort angerechnet. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche Während des Urlaubes darf die Arbeitnehmerin keine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Bei Wirksamkeitsbeginn dieses Kollektivvertrages be- stehende, für die Arbeitnehmerinnen günstigere Re- gelungen über den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchGUrlaub, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaubwerden durch diesen Kol- lektivvertrag nicht berührt.

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Samples: Kollektivvertrag

Urlaub. In der Vertragsniederschrift Im Berufsausbildungsvertrag ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r für jedes Kalenderjahr Ka- lenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von Hat die Ausbildung im Kalenderjahr mindes- tens sechs Monaten (§ 4 BUrlG) Monate gedauert, so darf gemä ß §gem. § 19 JArbSchG, 3 ArbSchG Abs. 2, 5 BUrlG Bundesurlaubsgesetz der gesetzliche Mindesturlaub fü r für das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (gestaffelt und beträgt: - mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht Arbeitstagen) berechnet16 Jahre alt ist, also nach Kalendertagen- mindestens 27 Werktage, die wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag17 Jahre alt ist, an dem er die Berufsschule wä hrend - mindestens 25 Werktage, wenn der Urlaubszeit besuchtJugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist, ein Urlaubstag zu gewä hren- bei Erwachsenen mindestens 24 Werktage. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigungganzjähriger Beschäftigung, wie sie fast stets fü r für das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung Ermitt- lung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen umständliche Berechnungen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier nachfolgend gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r für das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns Ver- tragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – BUrlG-Mindesturlaub in Werktagen Werk- tagen bei Lebensalter am 1. 101.01. des jeweiligen jewei- ligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes Ver- tragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und u. mehr Jahren 01.01.-30.06. Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6Jahresurlaub 01.07.-31.12. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub

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Samples: Ausbildungsordnung

Urlaub. In 28 Erholungsurlaub (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Vertragsniederschrift Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungs- urlaub unter Zahlung des Urlaubsentgeltes. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und soll deshalb grund- sätzlich zusammenhängend gewährt und genommen werden, sofern nicht drin- gende dienstliche oder in der Person der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters lie- gende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 24 Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt. (3) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbei- terin bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksich- tigung dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, ent- gegenstehen. (4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Ju- gendlichen nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht werden. (5) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der An- spruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähig- keit (§ 35) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 36) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubs- jahres endet. Unterabs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Urlaub nach § 28a Abs. 4 zu vermindern ist. Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusam- menrechnung – einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; § 28a Abs. 5 Unterabs. 5 bleibt unberührt. Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt (Abs. 10) nicht zurückgefordert werden. (6) Bei neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein bereits von einer früheren Dienstgeberin bzw. einem früheren Dienstgeber für das laufende Urlaubs- jahr gewährter Xxxxxx auf die Urlaubsdauer angerechnet. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Mit- arbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubs- jahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. (7) Der gesetzliche Mindesturlaub sowie der darüber hinaus gehende Mehrurlaub sind spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieb- lichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetre- ten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. Konnte der Urlaub wegen Dienstunfähigkeit nicht im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs bis zum 30. September des Jahres angetreten werden das dem Jahr folgt, in dem der Urlaub entstanden ist, so ist er bis zum 31. Xxxx des übernächsten Jahres zu nehmen. Wird die Wartezeit (Abs. 4) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der gesetz- liche Mindesturlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutre- ten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. Der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gehende Mehrurlaub verfällt spä- testens zum 30. September des Folgejahres, gesetzlicher Mindesturlaub zum 31. Xxxx des fortfolgenden Jahres. (8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs eine dem Auszubildenden zustehende Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, verlieren hierdurch den Anspruch auf das Urlaubsentgelt für die Tage der Erwerbstätigkeit. (9) Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt sie bzw. er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiese- nen Krankheitstage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub fü r jedes Kalenderjahr nicht angerechnet; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Mitarbei- terin bzw. der Mitarbeiter hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt. (10) Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Entgelterhöhungen nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragennur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen. Nach Ablauf Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum in Folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis ein- treten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht. Anmerkung zu Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 2: Ergibt die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach Satz 1 bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet, weniger als 20 Arbeitstage (bei der 5-Tage-Wo- che), so ist der gesetzliche Mindesturlaub nach § 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 1 BUrlG zu gewähren. Er beträgt 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage bei der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden5-Tage-Woche. Wird Anmerkung zu Abs. 7: Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG kann die Dienstnehmerin nach Ablauf der Auszubildende mut- terschutzrechtlichen Schutzfristen einen noch bestehenden Resturlaub im Kalenderjahr weniger laufen- den oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Zudem hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit einen noch bestehenden Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im näch- sten Urlaubsjahr zu gewähren. Anmerkung zu Abs. 10: Bei monatlicher Abrechnung treten an die Stelle der letzten 13 Wochen die letzten 3 abgerechneten Monate. Für den Nachweis und die Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann die folgende Ver- fahrensweise gewählt werden: Das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen werden weitergezahlt. Der Teil des Entgeltes, welcher nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe folgender Berechnungsformel durch einen „Aufschlag“ für jeden Urlaubstag berücksichtigt: Bei Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche: unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten Urlaubstage, an 3 abgerechneten Monate denen ohne Urlaub x hätte gearbeitet werden müssen Bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche: unständige Bezüge der letzten 13 Wochen bzw. der letzten Urlaubstage, an 3 abgerechneten Monate denen ohne Urlaub x hätte gearbeitet werden müssen Krankheitstage, für die lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, bleiben als sechs Monate beschä ftigtEntgeltkürzungen bei der Ermittlung des Durchschnittsentgeltes außer Betracht: In diesem Fall verringert sich das im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt um die geleisteten Zuschüsse, so ist fü r und der Divisor der Berechnungsformel verkürzt sich um die entsprechende Anzahl der Krankheitstage. § 28a Dauer des Erholungsurlaubs (1) Die Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach der Anlage 6. Die Dauer des Mindesturlaubs gemäß § 28 Abs. 5 Unterabs. 2 richtet sich nach den Bestimmun- gen des Bundesurlaubsgesetzes bzw. des Jugendarbeitsschutzgesetzes. (2) gestrichen – (3) gestrichen – (4) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1 bis 6 oder eines Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unterabs. 3 um ein Zwö lftel des gesetzlichenZwölftel. Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwe- cke der beruflichen Fortbildung, tariflichen wenn eine Anerkennung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 vorliegt. (5) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbei- ter dienstplanmäßig oder des vereinbarten Jahresurlaubs betriebsüblich zu gewä hrenarbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeit- ausgleich gewährt wird. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (Endet ein Schichtdienst nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tagan dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst be- gonnen hat. Ist die Berufsschule wä hrend durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeits- tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Anlage 6 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Anlage 6 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit besuchtmaßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabs. 2 bis 4 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerun- det; ein Urlaubstag Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. (6) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Beschäftigungsjahr, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigungBeginn oder im Laufe des Urlaubsjah- res beginnt. (7) aufgehoben – § 28b Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns Schichtarbeit, Nachtarbeit und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin Bereitschaftsdienst (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) Die Mitarbeiterinnen und Termin Mitarbeiter, die ihre Arbeit ständig nach einem Schicht- plan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Wechselschichtarbeit, in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage, Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. Unterabs. 1 gilt auch, wenn Wechselschichten (§ 9e Abs. 2 Satz 2) nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wo- chenende von höchstens 48 Stunden vorsieht. (2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des Vertragsendes Abs. 1 nicht erfüllen, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage, Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. (Urlaub fü r 3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des Urlaubs- jahres, in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht, das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag. (4) Bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nach den Abs. 1 und 2 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (nach § 9) in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden Überstunden, Zeiten eines Bereit- schaftsdienstes und Zeiten einer Tabelle angegebenRufbereitschaft (einschließlich der Zeiten der He- ranziehung zur Arbeitsleistung). Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche Abs. 1 und 2 gelten auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren regelmäßige Arbeitszeit nach § 9 Abs. 3 verlängert ist. (5) Zusatzurlaub nach den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß Abs. 1 und 2 darf insgesamt vier – in den Fällen des Abs. 3 fünf – Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten. (6) Bei nichtvollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und nichtvollbeschäftigten Mitarbei- tern ist die Zahl der in den Abs. 1 und 2 geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur re- gelmäßigen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 19 JArbSchG 28a Abs. 5 Unterabs. 3 und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links 5 zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaubermitteln.

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Urlaub. In 28 Erholungsurlaub* (1) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Vertragsniederschrift Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG als Erholungsurlaub unter Zahlung des Urlaubsentgeltes. 2Darüber hinaus erhält jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter in jedem Urlaubsjahr zusätzlichen Mehrurlaub unter Zahlung des Ur- laubsentgeltes. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Erholungsurlaub dient der Erhaltung der Gesundheit und soll deshalb grundsätzlich zusammen- hängend gewährt und genommen werden, sofern nicht dringende dienstliche oder in der Person der Mit- arbeiterin bzw. des Mitarbeiters liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies im Anschluss an eine Maß- nahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 24 Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt. (3) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiterin bzw. des Mitar- beiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. (4) Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht werden. (5) 1Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. 2Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach BUrlG beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleiben unberührt. 1Scheidet die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 35) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 36) aus dem Dienstverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Dienstverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. 2Unterabs. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Urlaub nach § 28a Abs. 4 zu vermindern ist. Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung - einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; § 28a Abs. 5 Unterabs. 5 bleibt unberührt. Hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhal- ten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt (Abs. 10) nicht zurückgefordert werden. (6) 1Bei neueingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein bereits von einer früheren Dienstge- berin bzw. einem früheren Dienstgeber für das laufende Urlaubsjahr gewährter Xxxxxx auf die Urlaubs- * geä. mit RS 05/2007 v. 25.10.2007 geä. mit RS 04/2008 v. 17. 07.2008 (Abs. 5 UA 2) geä. mit RS 04/2011 v. 01.07.2011 (Abs.1, 7, 10) geä. mit RS 06/2015 v. 22.12.2015 (Anmerkung) geä. mit RS 06/2017 v. 27.06.2017 (Anmerkungen, Abs. 7) geä. mit RS 03/2ß19 v. 31.05.2019 (Abs. 10) dauer angerechnet. 2Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienst- verhältnisses der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubs- jahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. (7) 1Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. 2Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. 3Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. 4War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. Der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährte Mehrurlaub nach Anlage 6 bzw. 6a (vgl. § 28a Abs. 1 Unterabs. 2) verfällt unabhängig von den Gründen, die dazu führten, dass er nicht genommen werden konnte, spätestens am 30.09. des Folgejahres. Bei der Gewährung von Erholungsurlaub wird zunächst nach der Gewährung von Resturlaub aus dem Vorjahr der gesetzlichen Erholungsurlaub, danach etwaiger Zusatzurlaub und anschließend Mehrurlaub nach § 28a Abs. 1 gewährt. 1Wird die Wartezeit (Abs. 4) erst nach Ablauf des Urlaubsjahres erfüllt, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. 2Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen ange- treten ist, verfällt. (8) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs eine dem Auszubildenden zustehende Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben, verlieren hierdurch den Anspruch auf das Urlaubsentgelt für die Tage der Erwerbstätigkeit. (9) 1Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt sie bzw. er dies unver- züglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die Mitar- beiterin bzw. der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub fü r jedes Kalenderjahr nicht angerechnet; § 10 Abs. 2 gilt ent- sprechend. 2Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs o- der, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. 3Der Antritt des restlichen Urlaubs wird neu festgesetzt. (10) 1Das Urlaubsentgelt bemisst sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. 2Bei Entgelterhöhungen nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragennur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Entgelt auszugehen. Nach 3Entgeltkürzungen, die im Berechnungs- zeitraum in Folge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgeltes außer Betracht. Bei monatlicher Abrechnung treten an die Stelle der letzten 13 Wochen gem. Abs. 10 die letzten 3 abge- rechneten Monate. 1Bei einer unterjährigen Veränderung der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bemisst sich das Urlaubsentgelt abweichend von Absatz 1 für vor dem Veränderungszeitpunkt noch nicht voll- ständig genommener Urlaubstage nach Maßgabe der diesen zugrunde liegenden Arbeitszeit. 2Abwei- chend von Xxxxxxxxxxx 0 Satz 1 und Unterabsatz 2 ist Bezugszeitpunkt der Bemessung des Urlaubsent- geltes nicht der Beginn des Urlaubs, sondern das Wirksamwerden der jeweiligen Veränderung der regel- mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. 1Durch eine nicht erzwingbare Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass stattdessen auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters abweichend von § 9b Abs. 3 die Zeiten des auf Grund von Urlaubs entschuldigten bezahlten Fernbleibens nicht mit einem Fünftel der veränderten, sondern mit der unver- änderten arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutzuschreiben ist. 2Ent- sprechendes gilt, wenn statt einer 5-Tage-Woche eine abweichende Vereinbarung über die Anzahl der Arbeitstage pro Woche getroffen worden war. 3Der Antrag ist zusammen mit dem Antrag auf Gewährung des unverminderten Rest-Urlaubs zu stellen. 1Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei langjährig arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform so auszulegen, dass der gesetzliche Ur- laubsanspruch 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers über diesen Zeitraum hinaus ununterbrochen andauert. 2Die Verlängerung des Übertra- gungszeitraums bei Langzeiterkrankung gilt grundsätzlich nur für den gesetzlich vorgesehenen Mindest- urlaub und Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX. 1Ergibt die Zwölftelung des Urlaubsanspruchs nach Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 1 bei einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter, die bzw. der nach erfüllter Wartezeit von sechs Monaten in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus- scheidet, weniger als 20 Arbeitstage (bei der 5-Tage-Woche), so ist gem. Satz 2 der gesetzliche Mindest- urlaub nach § 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 21 BUrlG zu gewähren. 2Er beträgt 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage bei der 5-Tage- Woche. 1Bei der Anwendung des Abs. 7 ist zu beachten, 5 BUrlG dass gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG die Dienstneh- merin nach Ablauf der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende mutterschutzrechtlichen Schutzfristen einen noch bestehenden Resturlaub im Kalenderjahr weniger lau- fenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen kann. 2Zudem hat die Dienstgeberin bzw. Dienstge- ber gem. § 17 Abs. 2 BEEG bei Inanspruchnahme der Elternzeit einen noch bestehenden Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Bei monatlicher Abrechnung treten an die Stelle der letzten 13 Wochen gem. Abs. 10 die letzten 3 abge- rechneten Monate. a) 1Für den Nachweis und die Auszahlung des Urlaubsentgeltes kann die folgende Verfahrens- weise gewählt werden: Das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zula- gen werden weitergezahlt. 2Der Teil des Entgeltes, welcher nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe folgender Berechnungsformel durch einen “Aufschlag" für jeden Ur- laubstag berücksichtigt: Bei Zugrundelegung einer 6-Tage-Woche: X Urlaubstage, an denen ohne Urlaub hätte gearbeitet werden müssen Bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche: X Urlaubstage, an denen ohne Urlaub hätte gearbeitet werden müssen b) Krankheitstage, für die lediglich ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, bleiben als sechs Monate beschä ftigtEntgeltkür- zungen bei der Ermittlung des Durchschnittsentgeltes außer Betracht: In diesem Fall verringert sich das im Berechnungszeitraum gezahlte Entgelt um die geleisteten Zuschüsse und der Divi- sor der Berechnungsformel verkürzt sich um die entsprechende Anzahl der Krankheitstage. (1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält einen gesetzlichen Mindesturlaub nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes bzw. des JArbSchG. Darüber hinaus erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Mehrurlaub, so der sich unter Zugrundelegung einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage nach Anlage 6, unter Zugrundelegung einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Tage nach Anlage 6a richtet. (2) gestrichen - (3) 1Zusatzurlaub wird neben dem Erholungsurlaub nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen gewährt. Er- holungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage bei ei- ner 5-Tage-Woche nicht überschreiten. 2Bei einer anderweitigen Verteilung der regelmäßigen wöchentli- chen Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich die höchstmögliche Anzahl der Urlaubstage entsprechend. 3Satz 1 bis 3 ist fü r auf gesetzlichen Zusatzurlaub (z.B. für schwerbehinderte Menschen – SGB lX) und auf Zusatzurlaub nach § 28b nicht anzuwenden. (4) 1Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB lX vermindert sich für jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1 bis 6 oder eines Ruhens des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 1 Unter- abs. 3 um ein Zwö lftel des gesetzlichenZwölftel. 2Die Verminderung unterbleibt für 3 Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, tariflichen wenn eine Anerkennung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 vorliegt. (5) 1Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder des vereinbarten Jahresurlaubs betriebsüblich zu gewä hrenarbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (2Endet ein Schichtdienst nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tagan dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst begonnen hat. Ist die Berufsschule wä hrend durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Anlage 6 zuzüg- lich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach An- lage 6 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubs- jahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zu- grunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hrenmaßgebende Verteilung der Ar- beitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich* geä. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin mit RS 05/2007 v. 25.10.2007 geä. mit RS 04/2011 v. 01.07.2011 (Urlaub für das 1Abs. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin Verbleibt nach der Berechnung des Vertragsendes Urlaubs nach den Unterabs. 2 bis 4 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte6) in einer Tabelle angegebenMaßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist die Beschäftigungszeit, die die Mitarbeiterin bzw. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang der Mitarbeiter im Laufe des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber JahresurlaubUrlaubsjahres vollendet.

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Urlaub. In der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende A.) Für den Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahrgelten die Bestimmungen des UrlG. B.) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchGDen Arbeitnehmern werden Zeiten, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende die nachweis- lich als Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätige oder mithelfende Familienangehörige im Kalenderjahr weniger Sinne der einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen in der Landwirtschaft oder in einem anderen Bereich der Wirtschaft zugebracht wurden, unabhängig da- von, ob diese Zeiten im In- oder Ausland zurückgelegt worden sind, bis zur Höchstdauer von 10 Jahren als für die Bemessung des Urlaubsanspruches maßgebliche Dienstzeit angerechnet, sofern diese Zeiten mindes- tens je sechs Monate beschä ftigtgedauert haben. Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 UrlG werden die über die Erfül- lung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende Zeiten eines Studiums an einer inländischen allge- meinbildenden höheren oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes 1962 oder an einer diesen gesetzlich geregelten Schularten ver- gleichbaren Schule, so in dem für dieses Studium nach den schulrechtlichen Vorschriften geltenden Mindest- ausmaß, höchstens jedoch im Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Wenn Vordienstzeiten und Schulzeiten zusammenfallen, werden zuerst die Vordienstzeiten im vollen Ausmaß (maximal 10 Jahre) angerechnet und danach die Schulzeiten bis zu vier Jahren dazu- gerechnet. Vordienstzeiten plus Schulzeiten werden im Ausmaß von maximal zwölf Jahren angerechnet. Gemäß § 3 Abs 2 Z 3 UrlG wird die gewöhnliche Dauer eines mit Erfolg abgeschlossenen Hochschulstudiums bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren angerechnet. Wenn Vordienstzeiten, Hochschulzeiten und Schulzei- ten zusammenfallen, werden zuerst die Vordienstzei- ten im vollen Ausmaß (maximal 10 Jahre) angerechnet danach die Hochschulzeiten bis zu fünf Jahre und da- nach die Schulzeiten bis zu vier Jahre dazugerechnet. Insgesamt werden nicht mehr als 17 Jahre angerech- net. Vordienstzeiten plus Schulzeiten plus Hochschulzeiten werden im Ausmaß von maximal 17 Jahren angerech- net. Als Hochschule im Sinn des UrlG gelten Universitä- ten und Fachhochschulen. C.) Das Urlaubsjahr ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hrendas Kalenderjahr. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach KalendertagenArbeitneh- mer, die nicht Sonn- vor dem 1. Juli eintreten, haben nach Ablauf von 6 Monaten den vollen Urlaubsanspruch. Im Ein- trittsjahr entsteht in den ersten 6 Monaten der Ur- laubsanspruch aliquot. Arbeitnehmer, die nach dem 1. Juli eintreten, haben im Eintrittsjahr einen aliquoten Urlaubsanspruch. Er- gibt die aliquote Berechnung im Eintrittsjahr Teile von Urlaubstagen, werden diese im Eintrittsjahr auf ei- nen vollen Tag aufgerundet, in allen anderen Jahren bzw Fällen erfolgt eine exakte Berechnung falls die aliquote Berechnung Teile von Urlaubstagen ergibt. D.) Das erhöhte Urlaubsausmaß gebührt gemäß UrlG erstmals in jenem Urlaubsjahr, in dem das 25. Dienst- jahr unter Berücksichtigung anrechenbarer Vor- dienstzeiten vollendet wird. E.) Zusätzlich zu ihrem gesetzlichen Urlaubsanspruch erhalten Arbeitnehmer ab 01.01.2018 ab – 40 % Grad der Behinderung – 3 Urlaubstage ge- mäß Abtragungslogik, – 50 % Grad der Behinderung – 4 Urlaubstage ge- mäß Abtragungslogik, – 60 % Grad der Behinderung oder gesetzliche Feiertage sindmehr – eine zu- sätzliche Urlaubswoche gemäß Abtragungslogik pro Urlaubsjahr analog zum UrlG. Der Grad der Be- hinderung ist durch Vorlage des Bescheides (Kopie) nachzuweisen. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend Damit gilt der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hrenZusatzurlaub ab Zeit- punkt der Vorlage. Die gesetzliche Regelung macht bei Handhabung der zusätzlichen Tage erfolgt wie beim Gebührenurlaub gemäß UrlG bzw analog Punkt VI. C.). F.) Arbeitnehmer erhalten, solange ihnen noch nicht ganzjä hriger Beschä ftigungdas erhöhte Urlaubsausmaß laut Punkt D.) gebührt, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das beginnend mit 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 2018 ab dem 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes Jahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird oder bereits vollendet wurde, eine Woche (letztes Kalenderjahr39 Stunden) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub Zusatzur- laub pro Jahr. Die Handhabung der zusätzlichen Wo- che (39 Stunden) erfolgt wie beim Gebührenurlaub gem. UrlG sowie der jeweils derzeit gültigen Abtra- gungsregeln. Der bereits im Jahr 2017 erworbene Anspruch gemäß KV Fassung vom 1. 1. – 302017 für Geburtsjahre 1969 bleibt bestehen. Ein weiterer Anspruch für das 49. Lebensjahr wird nicht generiert, erst ab Erreichen des 50. Lebens- jahres steht die 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber JahresurlaubUrlaubswoche zu.

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