Urlaub. 32 Urlaub Allgemeines (1) Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf die Arbeitnehmerin im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubs keine Erwerbsarbeit leisten. (2) Die Arbeitnehmerin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub. (3) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zum 30.04. möglich. Der übertragene Urlaub muss bis zu diesem Zeitpunkt genommen worden sein. Zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung sind bis zum 31.10. Regelungen zum Abbau bis dahin noch nicht geplanter Urlaubstage zu treffen. (4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Der Urlaub, der ihr für diese Beschäftigungsmonate bereits von einem anderen Unternehmen gewährt oder abgegolten ist, wird angerechnet. Die Arbeitnehmerin kann den Urlaub für das Eintrittsjahr nach sechs Monaten Unternehmenszugehörigkeit, spätestens aber im Dezember, geltend machen. Scheidet die Arbeitnehmerin wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oder durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (Tv Dn)
Urlaub. 32 Urlaub Allgemeines
(1) Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf die Arbeitnehmerin im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubs keine Erwerbsarbeit leisten.
(2) Der/Die Arbeitnehmerin Angestellte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaubgesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage- Woche. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub von weiteren Arbeitstagen. Bei der Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht.
(3) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zum 30.04. möglich2. Der übertragene Urlaub muss bis zu diesem Zeitpunkt genommen worden sein. Zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung sind bis zum 31.10. Regelungen zum Abbau bis dahin noch nicht geplanter Urlaubstage zu treffen.
(4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen BeschäftigungsmonatMonat, in dem der/die Angestellte keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des/der Angestellten nicht genommen werden kann. Der Anspruch auf den Mindesturlaub gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ende des Urlaubsjahres.
3. Bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird.
4. Bei Beendigung des Kalenderjahres und Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist.
5. Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abzugelten. Eine Abgeltung des zusätzlichen vertraglichen Urlaubsanspruchs ist ausgeschlossen.
6. Sofern der Urlaubsanspruch des/der Angestellten den Anspruch kraft Gesetzes (Tarifvertrages oder Betriebsvereinbarung) überschreitet, entsteht ein Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Der UrlaubUrlaub nicht für Zeiten, der ihr für diese Beschäftigungsmonate bereits in denen die Arbeitspflicht ruht aufgrund von einem anderen Unternehmen gewährt Sonderurlaub oder abgegolten ist, wird angerechnetFreistellungen.
7. Die Arbeitnehmerin kann den Urlaub für das Eintrittsjahr nach sechs Monaten Unternehmenszugehörigkeit, spätestens aber rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Dezember, geltend machen. Scheidet die Arbeitnehmerin wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oder durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endetÜbrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Anstellungsvertrag, Employment Agreement
Urlaub. 32 1. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich unter Einbeziehung allenfalls gemäß § 3 UrlG anzurech- nender Vorzeiten nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage. Nach 2-jähriger Xxxxx des Arbeitsverhältnisses sind 3 Jahre einer Schulausbildung anzurechnen, die erfolgreich mit Reifeprüfung (Matura) abgeschlossen wurde.40 Fallen derartige Schulzeiten und Zeiten von Arbeitsverhältnissen zusammen, ist diese Zeit nur einmal zu berücksichti- gen.
2. Bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes gilt der Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 6 UrlG.41 Regelmäßig geleistete Überstunden sind bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes in der Regel zu berücksichtigen. Als regelmäßig gelten Überstunden dann, wenn sie in mindes- tens 7 der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleistet wurden. Kalendermona- te, in denen die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer überwiegend berechtigt abwesend war (z.B. wegen Krankheit, Urlaub Allgemeinesoder sonstiger bezahlter Dienstverhinderung), sind auszuscheiden. Der Rückrechnungszeitraum ist um ausgeschiedene Monate zu verlän- gern. Regelmäßig geleistete Überstunden sind nicht zu berücksichtigen, wenn sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalles (z.B. wegen Auslaufens eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären. Am 30.4.2011 bestehende, davon abweichende Berechnungsmethoden bleiben aufrecht, so lange nicht durch Betriebsvereinbarung der Übergang zur Regelung des vorstehenden Absatzes vereinbart wird; in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern.
(1) Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft3. Während des Urlaubs darf die Arbeitnehmerin im Rahmen Urlaubes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine dem Erho- lungszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs keine Erwerbsarbeit Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Zum Verbrauch von Urlaub während der Kündigungsfrist können sie nicht verpflichtet werden.
(2) Die Arbeitnehmerin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.
(3) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zum 30.04. möglich. Der übertragene Urlaub muss bis zu diesem Zeitpunkt genommen worden sein. Zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung sind bis zum 31.10. Regelungen zum Abbau bis dahin noch nicht geplanter Urlaubstage zu treffen.
(4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Der Urlaub, der ihr für diese Beschäftigungsmonate bereits von einem anderen Unternehmen gewährt oder abgegolten ist, wird angerechnet. Die Arbeitnehmerin kann den Urlaub für das Eintrittsjahr nach sechs Monaten Unternehmenszugehörigkeit, spätestens aber im Dezember, geltend machen. Scheidet die Arbeitnehmerin wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oder durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.
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Samples: Kollektivvertrag
Urlaub. 32 Urlaub Allgemeines
(1) Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf die Arbeitnehmerin im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubs keine Erwerbsarbeit leisten.
(2) Die Arbeitnehmerin Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.
(3) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zum 30.04. möglichKalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der übertragene Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub muss bis zu diesem Zeitpunkt genommen worden seinvon weiteren ……. Zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung sind bis zum 31.10Arbeitstagen. Regelungen zum Abbau bis dahin noch nicht geplanter Urlaubstage zu treffen.
(4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt Bei der Urlaubsanspruch ein Zwölftel Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht. Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen BeschäftigungsmonatMonat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres (oder: mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31. Xxxx des Folgejahres) auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der Anspruch auf den Mindesturlaub gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ende des Urlaubsjahres. Bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird. Bei Beendigung des Kalenderjahres und Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührtKündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der Urlaub, der ihr für diese Beschäftigungsmonate bereits von einem anderen Unternehmen gewährt oder abgegolten ist, wird angerechnetvertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitnehmerin kann den Urlaub für das Eintrittsjahr nach sechs Monaten Unternehmenszugehörigkeit, spätestens aber rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Dezember, geltend machen. Scheidet die Arbeitnehmerin wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oder durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endetÜbrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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Samples: Arbeitsvertrag
Urlaub. 32 Urlaub Allgemeines9.1 Wissenschaftliche/Studentische Hilfskräfte haben Anspruch auf (be- zahlten) Erholungsurlaub. Er bemisst sich nach dem Bundesurlaubsge- setz und beträgt bei vollbeschäftigten Hilfskräften (vgl. Ziffer 8) 20 Ar- beitstage pro Jahr. Seit dem 01.04.2007 entspricht ein Urlaubstag 3,95 Arbeitsstunden; d. h., der Jahresurlaub beträgt insgesamt 85 Arbeitsstunden. Ist eine wissenschaftliche/studentische Hilfskraft mit weniger als der ma- ximalen Stundenzahl beschäftigt, ist der Jahresurlaubsanspruch wie folgt zu berechnen: Tatsächliche Monatsstunden x 20 x 3,95 85-Stunden-Grenze 30 Monatsstunden x 20 x 3,95 = 27,88 Stunden Aufgerundet ergibt sich somit ein Urlaubsanspruch von 28 Stunden pro Jahr (ab 5 hinter dem Komma wird aufgerundet). Ändert sich die Stundenzahl monatlich, ist der Urlaubsanspruch für je- den Monat getrennt nach der obigen Formel zu berechnen. Arbeitet eine wissenschaftliche/studentische Hilfskraft weniger als 12 Monate im Urlaubsjahr, wird der Jahresurlaub um die Anzahl der vollen Monate gekürzt, für die keine Vergütung bezahlt und keine Arbeitsleis- tung erbracht wird.
(1) 9.2 Der Urlaub dient Erholungsurlaub ist in der Erholung und vorlesungsfreien Zeit zu nehmen.
9.3 Die Urlaubsfreistunden sind auf den Stundenzetteln zu vermerken. Für die Führung der Erhaltung der Arbeitskraft. Während Urlaubskartei siehe nähere Hinweise unter Teil I - U 2.
9.4 Die Übertragung des Urlaubs darf die Arbeitnehmerin im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubs keine Erwerbsarbeit leistenin ein anderes Beschäftigungsverhältnis (wissenschaftliche/r Beschäftigte/r) ist nicht möglich.
(2) Die Arbeitnehmerin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.
(3) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zum 30.04. möglich. Der übertragene Urlaub muss bis zu diesem Zeitpunkt genommen worden sein. Zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung sind bis zum 31.10. Regelungen zum Abbau bis dahin noch nicht geplanter Urlaubstage zu treffen.
(4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Der Urlaub, der ihr für diese Beschäftigungsmonate bereits von einem anderen Unternehmen gewährt oder abgegolten ist, wird angerechnet. Die Arbeitnehmerin kann den Urlaub für das Eintrittsjahr nach sechs Monaten Unternehmenszugehörigkeit, spätestens aber im Dezember, geltend machen. Scheidet die Arbeitnehmerin wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oder durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.
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Samples: Employment Agreement
Urlaub. 32 9.1.1 Grundsätze der Urlaubsgew ährung Die Arbeitnehmerin erhält in jedem Kalenderjahr - erstmalig nach sechsmonatiger Betriebszugehö- rigkeit - Erholungsurlaub. Der Urlaub Allgemeines
(1) wird nach Arbeitstagen berechnet. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage gelten nicht als Arbeitstage. Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der ArbeitskraftErholung. Während des Urlaubs darf die Arbeitnehmerin keine dem Urlaubs- zweck widersprechende Berufsarbeit leisten. Der Urlaub darf - unbeschadet § 7 Abs. 4 Bundes- urlaubsgesetz - während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch geldliche Entschädigung abgegolten werden. Der Urlaub muss innerhalb des laufenden Kalenderjahres, in begründeten Ausnahmefällen spätes- tens bis zum 30. April des folgenden Jahres, nach Möglichkeit zusammenhängend gegeben und genommen werden. Wird der Urlaub in diesem Zeitraum nicht genommen, so geht der Anspruch verloren, es sei denn, dass die Arbeitnehmerin den Urlaub wegen einer Erkrankung nicht nehmen kann und im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubs keine Erwerbsarbeit leisten.
(2) Die Arbeitnehmerin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.
(3) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahran 20 Arbeitstagen die Arbeitsleistung erbracht hat. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zum 30.04. möglich. Der übertragene Wird ein Urlaub muss bis zu diesem Zeitpunkt genommen worden sein. Zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung sind bis zum 31.10. Regelungen zum Abbau bis dahin noch nicht geplanter Urlaubstage zu treffen.
(4) Beginnt von mindestens zehn Tagen beantragt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahresgenehmigt, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Der Urlaub, der ihr für diese Beschäftigungsmonate bereits von einem anderen Unternehmen gewährt oder abgegolten ist, wird angerechnet. Die Arbeitnehmerin kann den Urlaub für das Eintrittsjahr nach sechs Monaten Unternehmenszugehörigkeit, spätestens aber im Dezember, geltend machen. Scheidet soll die Arbeitnehmerin wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oder durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte an den beiden Wochenenden (Samstag und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endetSonntag) unmittelbar vor und nach ihrem Urlaub nicht zum Dienst eingeteilt werden.
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Samples: Manteltarifvertrag
Urlaub. 32 Urlaub Allgemeines
(1) Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf die Arbeitnehmerin im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubs keine Erwerbsarbeit leisten.
(2) Die Arbeitnehmerin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.
(3) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zum 30.04. möglich. Der übertragene Urlaub muss bis zu diesem Zeitpunkt genommen worden sein. Zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung sind bis zum 31.10. Regelungen zum Abbau bis dahin noch nicht geplanter Urlaubstage zu treffen.
(4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Der Urlaub, der ihr für diese Beschäftigungsmonate bereits von einem anderen Unternehmen gewährt oder abgegolten ist, wird angerechnet. Die Arbeitnehmerin kann den Urlaub für das Eintrittsjahr nach sechs Monaten UnternehmenszugehörigkeitBeschäftigungszeit, spätestens aber im Dezember, geltend machen. Scheidet die Arbeitnehmerin wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oder durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.
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Urlaub. 32 Urlaub Allgemeines
(1) Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf die Arbeitnehmerin im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubs keine Erwerbsarbeit leisten.
(2) Die Arbeitnehmerin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.
(3) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zum 30.04. möglich. Der übertragene Urlaub muss bis zu diesem Zeitpunkt genommen worden sein. Zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung sind bis zum 31.10. Regelungen zum Abbau bis dahin noch nicht geplanter Urlaubstage zu treffen. Kann Urlaub infolge Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 30.04 des auf das Urlaubsjahr folgenden Ka- lenderjahres genommen werden, verfällt der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehende Teil des Urlaubs zu diesem Zeitpunkt.
(4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch Urlaubs- anspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Jugendarbeitsschutzge- setz bleiben unberührt. Der Urlaub, der ihr für diese Beschäftigungsmonate bereits von einem anderen Unternehmen gewährt ge- währt oder abgegolten ist, wird angerechnet. Die Arbeitnehmerin kann den Urlaub für das Eintrittsjahr Eintritts- jahr nach sechs Monaten Unternehmenszugehörigkeit, spätestens aber im Dezember, geltend machen. Scheidet Xxxxxxxx die Arbeitnehmerin wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oder durch Erreichen Errei- chen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.
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Samples: Tarifvertrag
Urlaub. 32 Urlaub Allgemeines
(1) Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf die Arbeitnehmerin im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubs keine Erwerbsarbeit leisten.
(2) Die Arbeitnehmerin Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.
(3) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur gesetzlichen Mindesturlaub von derzeit 20 Arbeitstagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zum 30.04. möglichKalenderjahr – ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Der übertragene Arbeitgeber gewährt zusätzlich einen vertraglichen Urlaub muss bis zu diesem Zeitpunkt genommen worden seinvon weiteren ……. Zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung sind bis zum 31.10Arbeitstagen. Regelungen zum Abbau bis dahin noch nicht geplanter Urlaubstage zu treffen.
(4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt Bei der Urlaubsanspruch ein Zwölftel Gewährung von Urlaub wird zuerst der gesetzliche Urlaub eingebracht. Der Zusatzurlaub mindert sich für jeden vollen BeschäftigungsmonatMonat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres [oder: mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31. Xxxx des Folgejahres] auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann. Der Anspruch auf den Mindesturlaub gesetzliche Urlaub verfällt in diesem Fall erst 15 Monate nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ende des Urlaubsjahres. Bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte Jahreshälfte wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei die Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird. Bei Beendigung des Kalenderjahres und Arbeitsverhältnisses sind verbleibende Urlaubsansprüche innerhalb der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührtKündigungsfrist abzubauen, soweit dies möglich ist. Der Urlaub, der ihr für diese Beschäftigungsmonate bereits von einem anderen Unternehmen gewährt oder abgegolten ist, wird angerechnetvertragliche Zusatzurlaub erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitnehmerin kann den Urlaub für das Eintrittsjahr nach sechs Monaten Unternehmenszugehörigkeit, spätestens aber rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Dezember, geltend machen. Scheidet die Arbeitnehmerin wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oder durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endetÜbrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
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Urlaub. 32 Urlaub Allgemeines
(1) Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf die Arbeitnehmerin im Rahmen Rah- men des gesetzlichen Mindesturlaubs keine Erwerbsarbeit leisten.
(2) Die Arbeitnehmerin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.
(3) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr Kalender- jahr ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zum 30.04. möglich. Der übertragene Urlaub muss bis zu diesem Zeitpunkt genommen worden sein. Zwischen Zwi- schen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung Mitarbeitervertre- tung sind bis zum 31.10. Regelungen zum Abbau bis dahin noch nicht geplanter Urlaubstage zu treffen.
(4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis Arbeitsverhält- nis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz Bundes- urlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Jugend- arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Der Urlaub, der ihr für diese Beschäftigungsmonate Beschäfti- gungsmonate bereits von einem anderen Unternehmen gewährt oder abgegolten ist, wird angerechnet. Die Arbeitnehmerin kann den Urlaub für das Eintrittsjahr nach sechs Monaten UnternehmenszugehörigkeitBeschäftigungszeit, spätestens spätes- tens aber im Dezember, geltend machen. Scheidet Xxxxxxxx die Arbeitnehmerin wegen Berufsunfähigkeit Berufs- unfähigkeit oder Erwerbsminderung oder durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.
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Samples: Tarifvertrag