Urlaub. 9.1. Der Anspruch auf Urlaub beträgt für Studierende mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von 5 Praxistagen mindestens 20 Praxistage bezogen auf das ganze Kalenderjahr. Für Studierende mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von 6 Praxistagen beträgt der Anspruch auf Urlaub mindestens 24 Praxistage bezogen auf das ganze Kalenderjahr. Die / Der Studierende hat Anspruch auf Urlaub im Jahr 20 _ im Jahr 20 im Jahr 20 _ im Jahr 20 in Höhe von: ……… Praxistagen ……… Praxistagen ...…… Praxistagen ……… Praxistagen. 9.2. Der Urlaub darf nur in der Zeit der Praxisphasen gewährt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die / der Studierende keine dem Urlaub widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. DHBW – Version 07/2018 DHBW Studienvertrag der / des Studierenden ................................................................... Seite 3 von 4
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Urlaub. 9.1. Der Anspruch auf Urlaub beträgt für Studierende mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von 5 Praxistagen mindestens 20 Praxistage bezogen auf das ganze Kalenderjahr. Für Studierende mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von 6 Praxistagen beträgt der Anspruch auf Urlaub mindestens 24 Praxistage bezogen auf das ganze Kalenderjahr. Die / Der Studierende hat Anspruch auf Urlaub im Jahr 20 _ im Jahr 20 im Jahr 20 _ im Jahr 20 im Jahr 20 in Höhe von: ……… Praxistagen ……… Praxistagen ...Praxistagen ……… Praxistagen ……… Praxistagen.
9.2. Der Urlaub darf nur in der Zeit der Praxisphasen gewährt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die / der Studierende keine dem Urlaub widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. DHBW – Version 07/2018 07/2017 DHBW Studienvertrag der / des Studierenden ................................................................... Seite 3 von 4
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Urlaub. 9.1. Der Anspruch auf Urlaub beträgt für Studierende mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von 5 Praxistagen mindestens 20 Praxistage bezogen auf das ganze Kalenderjahr. Für Studierende mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von 6 Praxistagen beträgt der Anspruch auf Urlaub mindestens 24 Praxistage bezogen auf das ganze Kalenderjahr. Die / Der Studierende hat Anspruch auf Urlaub im Jahr 20 _ im Jahr 20 im Jahr 20 _ im Jahr 20 im Jahr 20 in Höhe von: ……… Praxistagen ……… Praxistagen ...…… Praxistagen ……… Praxistagen ……… Praxistagen.
9.2. Der Urlaub darf nur in der Zeit der Praxisphasen gewährt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die / der Studierende keine dem Urlaub widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. DHBW – Version 07/2018 DHBW Studienvertrag der / des Studierenden ................................................................... Seite 3 von 4
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