Ursprungskumulierung Musterklauseln

Ursprungskumulierung. 1. Unbeschadet des Artikels 2 werden Vormaterialien mit Ursprung in einer ande- ren Vertragspartei im Sinne dieses Anhangs als solche mit Ursprung in der betref- fenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormate- rialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über diejenigen im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.
Ursprungskumulierung. (1) Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
Ursprungskumulierung. 8. Kumulierung mit anderen Ländern oder Gebieten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der EU (APS) gilt
Ursprungskumulierung. 1. Unbeschadet des Artikels 2 gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder in den ÜLG als Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgehen. Geht eine in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. Der Ursprung der Vormaterialien der anderen AKP-Staaten oder ÜLG wird nach Artikel 27 und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern oder Gebieten gelten.
Ursprungskumulierung. 1. Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei der Ausfuhr in die andere Vertragspartei solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspar- tei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein.
Ursprungskumulierung. Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei hergestellt worden sind, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
Ursprungskumulierung. Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Ursprungskumulierung. (1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei Erzeugnisse, die in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden und dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz (einschließlich Liechtensteins) (1), Island, Norwegen, der Türkei oder in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder ver- arbeitet worden zu sein.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite. Diese soll erzielt werden durch die Anlage von mindestens zwei Dritteln des Fondsvermögens in Schuldtiteln mit Anlagequalität und schuldtitelähnlichen Wertpapieren, die von staatlichen Emittenten oder staatsnahen Körperschaften mit Sitz in einem Schwellenmarkt und/oder Körperschaften (einschließlich Holdinggesellschaften solcher Kapitalgesellschaften), die ihren eingetragenen Sitz oder Hauptgeschäftssitz in einem Schwellenmarkt haben oder ihrer Geschäftstätigkeit hauptsächlich in einem Schwellenmarkt nachgehen, begeben werden. Der Fonds kann Finanzderivate zu Absicherungszwecken und/oder zu Anlagezwecken sowie zur Steuerung von Wechselkursrisiken einsetzen, vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen der geltenden Gesetze und Verordnungen. Zu Anlagezwecken verwendete Derivate werden auf Devisentermingeschäfte beschränkt, um aktive Währungspositionen einzunehmen. Ohne die Allgemeinheit des Vorstehenden einzuschränken, hat der Anlageverwalter die Möglichkeit, das Währungsrisiko des Fonds ausschließlich über den Einsatz von Derivatkontrakten zu verändern (ohne dabei die zugrunde liegenden Wertpapiere oder Währungen zu kaufen oder zu verkaufen). Zudem kann das Portfolio des Fonds vollständig oder teilweise gegen die Basiswährung abgesichert werden, wenn dies nach Auffassung des Anlageverwalters sinnvoll erscheint. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des JP Morgan EMBI Global Diversified Investment Grade Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Die dem Fonds zugrunde liegenden Anlagen unterliegen dem Zins- und Kreditrisiko. Zinsschwankungen beeinflussen den Kapitalwert von Anlagen. Wenn die langfristigen Zinsen steigen, fällt der Kapitalwert von Renten tendenziell und umgekehrt. Das Kreditrisiko spiegelt die Fähigkeit eines Anleiheemittenten wider, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Wenn an einem Rentenmarkt eine geringe Zahl von Käufern und/oder eine hohe Zahl von Verkäufern vorhanden ist, kann es schwieriger sein, bestimmte Anleihen zum erwarteten Kurs und/oder zeitnah zu verkaufen. • Der Fonds kann Wertpapiere mit einem Rating unter Anlagequalität halten, die mit einem höheren Risiko als Wertpapiere mit Anlagequalität verbunden sind. • Der Fonds investiert in Schwellenmärkten, die zu höherer Volatilität als reifere Märkte neigen, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher, was ein Risiko für den Wert Ihrer Anlage bedeutet. • Der Fonds kann Finanzderivate zu Anlagezwecken im Rahmen der Verfolgung seines Anlageziels nutzen (zusätzlich zu ihrem Einsatz für Absicherungszwecke). Der Einsatz von Derivaten zu anderen Zwecken als der Absicherung kann zu Hebeleffekten führen und die Volatilität hinsichtlich des Nettoinventarwerts des Fonds erhöhen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.