Ursprungskumulierung Musterklauseln

Ursprungskumulierung. 1. Unbeschadet des Artikels 2 werden Vormaterialien mit Ursprung in einer ande- ren Vertragspartei im Sinne dieses Anhangs als solche mit Ursprung in der betref- fenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormate- rialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behandlungen über diejenigen im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen. 2. Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei im Sinne dieses An- hangs, welche unverändert oder nach einer die Be- oder Verarbeitungen gemäss Ar- tikel 6 nicht überschreitenden Behandlung in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden, behalten ihren Ursprung bei. 3. Werden Erzeugnisse mit Ursprung in zwei oder mehr Vertragsparteien verwendet und erfahren diese Erzeugnisse in der ausführenden Vertragspartei keine Be- oder Verarbeitungen, welche diejenigen gemäss Artikel 6 überschreiten, wird zum Zwe- cke der Anwendung des Absatzes 2 der Ursprung durch das Erzeugnis mit dem höchsten Zollwert bestimmt, oder wenn dieser unbekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, mit dem höchsten zuerst feststellbaren Preis, der für das Erzeugnis in der betreffenden Vertragspartei gezahlt worden ist.
Ursprungskumulierung. (1) Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, wenn es bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial eingesetzt wird, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 10.6 genannte(n) Behandlung(en) hinausgeht. (2) In Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereihte Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 4 Buchstabe b genannten Ländern, die bei der Herstellung von Thunfischkonserven der Unterposition 1604.14 des Harmonisierten Systems verwendet werden, können als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden, sofern die Bedingungen des Absatzes 3 Buchstaben a bis e erfüllt sind und diese Vertragspartei dem in Artikel 10.31 genannten Unterausschuss eine Notifikation zur Prüfung übermittelt. (3) Der Gemischte Ausschuss kann auf Empfehlung des Unterausschusses beschließen, dass bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Drittländern0 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können, wenn sie unter folgenden Voraussetzungen bei der Herstellung eines Erzeugnisses in dieser Vertragspartei verwendet werden: a) aufseiten jeder Vertragspartei ist ein Handelsabkommen in Kraft, nach dem eine Freihandelszone im Sinne des Artikels XXIV GATT 1994 mit dem genannten Drittland besteht, b) der Ursprung der Vormaterialien, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, wird nach den Ursprungsregeln bestimmt, die im Rahmen i) des Handelsabkommens der EU-Vertragspartei zur Bildung einer Freihandelszone mit dem betreffenden Drittland gelten, sofern das betreffende Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses in Chile verwendet wird, und ii) des Handelsabkommens Chiles zur Bildung einer Freihandelszone mit dem betreffenden Drittland gelten, sofern das betreffende Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses in der EU-Vertragspartei verwendet wird, c) zwischen der Vertragspartei und dem betreffenden Drittland ist eine Abmachung über eine angemessene Verwaltungszusammenarbeit in Kraft, die die vollständige Durchführung dieses Kapitels gewährleistet und Bestimmungen über die Verwendung geeigneter Unterlagen über den Ursprung der Vormaterialien umfasst; ferner enthält sie Bestimmungen, dass die Vertragspartei die andere Vertragspartei über die Abmachung in Kenntnis setzt, d) die in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Herstel...
Ursprungskumulierung. (1) Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird. (2) Ein Herstellungsvorgang, der in einer Vertragspartei an einem Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft durchgeführt wird, darf bei der Ermittlung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei ist, berücksichtigt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, falls der in der anderen Vertragspartei durchgeführte Herstellungsvorgang nicht über eine oder mehrere Behandlungen nach Artikel 3.6 (Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen) hinausgeht. (4) Damit ein Ausführer die Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 (Antrag auf Zollpräferenzbehandlung) Absatz 2 Buchstabe a für ein Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nach Absatz 2 ausfüllen kann, holt er bei seinem Lieferanten eine Lieferantenerklärung gemäß Anhang 3-D (Lieferantenerklärung gemäß Artikel 3.3 (Ursprungskumulierung) Absatz 4) oder ein gleichwertiges Dokument mit den gleichen Angaben ein, in dem die betreffenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft so genau bezeichnet sind, dass die Identifizierung möglich ist.
Ursprungskumulierung. Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.
Ursprungskumulierung. Kumulierung mit anderen Ländern oder Gebieten, für die ein zoll- und quotenfreier Zugang zum Markt der Europäischen Union im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der EU (APS) gilt
Ursprungskumulierung. 1. Unbeschadet des Artikels 2 gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten, die ein WPA zumindest vorläufig anwenden, oder in den ÜLG als Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgehen. Geht eine in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder oder Gebiete übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. Der Ursprung der Vormaterialien der anderen AKP-Staaten oder ÜLG wird nach Artikel 27 und anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen von Präferenzübereinkommen zwischen der Europäischen Union und diesen Ländern oder Gebieten gelten. 2. Unbeschadet des Artikels 2 gelten in einer der Vertragsparteien, in anderen AKP-Staaten und in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der anderen Vertragspartei vorgenommen, sofern die anschließend vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinausgehen. Gehen die in einer der Vertragsparteien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen nicht über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis dieser Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der in einem der anderen Länder oder Gebiete verwendeten Vormaterialien übersteigt. Andernfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes oder Gebiets, auf das der höchste Wert der bei der Herstellung des Enderzeugnisses verwendeten Vormaterialien entfällt. Der Ursprung des Enderzeugnisses wird nach den Ursprungsregeln dieses Protokolls und nach dessen Artikel 27 festgelegt. 3. Für die Zwecke der Kumulierung nach Absatz 1 muss in Feld 7 auf gemäß Artikel 19 dieses Protokolls ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder auf gemäß Artikel 22 dieses Protokolls ausge...
Ursprungskumulierung. Unbeschadet des Artikels 2 gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei hergestellt worden sind, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
Ursprungskumulierung. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

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  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Ausführungsfrist Die Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.