Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten Musterklauseln

Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. Bei Meinungsverschiedenheiten, insbesondere wenn Coop Rechtsschutz einen Fall als aussichtslos beurteilt, kann der Versicherte ein Schieds- gerichtsverfahren verlangen. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn ein Versicherter auf eigene Kosten prozessiert und dabei in der Hauptsache ein besseres Ergebnis erreicht als von Coop Rechtsschutz eingeschätzt, erbringt diese die vertraglichen Leistungen.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. 12. 1 Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in Fällen, welche als aussichtslos beurteilt werden, wird auf Verlangen der versicherten Person ein Schiedsgerichtsver- fahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person einge- setzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. 12. 2 Prozessiert eine versicherte Person auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung durch den Versicherer.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in Fällen, welche die Coop Rechtsschutz als aussichtslos beurteilt, wird auf Verlangen der versicherten Person ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. Prozessiert eine versicherte Person auf eigene Kosten, so werden die vertrag- lichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung durch die Coop Rechtsschutz.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. 1 Sollten Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung dieses Vertrages oder über das Arbeitsverhältnis überhaupt entstehen, so ist für deren Schlichtung und Erledigung folgendes Verfahren zu befolgen: Kann durch die Paritätische Berufskommission keine Einigung erzielt werden, so ver- pflichten sich die Vertragsparteien, den Streitfall zur ausschliesslichen Beurteilung der Schlichtungs- und Schiedsgerichtsinstanz des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweize- rische Betonwaren-Industrie zu unterbreiten. Bestellung des Schiedsgerichtes und Ver- fahren sind durch ein besonderes Schlichtungs- und Schiedsgerichtsstatut geregelt.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. 1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Unfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflus- sung der Unfallfolgen durch Krankheiten oder Ge- brechen entscheidet verbindlich ein Schiedsgutach- ter, sofern dies der Versicherungsnehmer bzw. der Bezugsberechtigte (im Folgenden: der Anspruchs- berechtigte) oder der Versicherer verlangen und diese Meinungsverschiedenheiten auf insofern ab- weichenden medizinischen Gutachten des vom Ver- sicherer im Anlassfall beigezogenen sowie eines vom Anspruchsberechtigten beauftragten Gut- achterarztes beruhen.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. Sollten Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwen­ dung dieses Vertrages oder über das Arbeitsverhältnis überhaupt entstehen, so ist für deren Schlichtung und Erledigung folgendes Verfahren zu befolgen:
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. Der Ver- sicherte hat bei Meinungsverschiedenheiten über die zur Rechtsfallerledigung zu ergreifenden Massnahmen das Recht, diese Frage durch eine gemeinsam zu bestim- mende und unabhängige Fachperson beurteilen zu las- sen. Bei fehlender Einigung wird diese durch den zustän- digen Richter bestimmt. Die Kosten sind von den Parteien je zur Hälfte vorzuschiessen und von der unter- liegenden Partei zu tragen. Parteientschädigungen wer- den keine ausgerichtet. Verlangt der Versicherte nicht innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung der Ablehnung ein solches Verfahren, so gilt dies als Verzicht. Ergänzend gelten die Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in Fällen, welche die CRS als aussichtslos beurteilt, wird auf Verlangen des Versi- cherten ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien gemeinsam bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen rich- tet sich das Verfahren nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. Prozessiert ein Versicherter auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung durch die CRS.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. Lehnt die Baloise eine Leistung wegen Geringfügigkeit oder Aussichtslosigkeit ab, so hat der Versicherungsneh- mer das Recht, die Angelegenheit von einer gemeinsam zu bestimmenden und unabhängigen Fachperson beur- teilen zu lassen. Die Baloise schiesst die Kosten vor, die nach Abschluss des Verfahrens von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Es werden keine Parteientschädi- gungen ausgerichtet. Verlangt der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Mit- teilung zur Leistungsablehnung ein solches Verfahren, so gilt dies als stillschweigender Verzicht. Wird über die Fachperson keine Einigung erzielt, entscheidet anstelle einer Fachperson der Richter im summarischen Verfahren am schweizerischen Sitz des Versicherungsnehmers.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. 1 Für Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten Person und dem Versi- cherungsunternehmen über Massnahmen zur Schadenerledigung hat der Vertrag ein Schiedsverfahren oder ein gleichwertiges Verfahren vorzusehen.