Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. Bei Meinungsverschiedenheiten, insbesondere wenn Coop Rechtsschutz einen Fall als aussichtslos beurteilt, kann der Versicherte ein Schieds- gerichtsverfahren verlangen. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Wenn ein Versicherter auf eigene Kosten prozessiert und dabei in der Hauptsache ein besseres Ergebnis erreicht als von Coop Rechtsschutz eingeschätzt, erbringt diese die vertraglichen Leistungen.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. 1 Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in Fällen, welche als aussichtslos beurteilt werden, wird auf Verlangen der versicherten Person ein Schiedsgerichtsver- fahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person einge- setzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. 12. 2 Prozessiert eine versicherte Person auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung durch den Versicherer.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. 1 Sollten Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwendung dieses Vertrages oder über das Arbeitsverhältnis überhaupt entstehen, so ist für deren Schlichtung und Erledigung folgendes Verfahren zu befolgen: Kann durch die Paritätische Berufskommission keine Einigung erzielt werden, so verpflichten sich die Vertragsparteien, den Streitfall zur aus- schliesslichen Beurteilung der Schlichtungs- und Schiedsgerichtsinstanz des Gesamtarbeits- vertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie zu unterbreiten. Bestellung des Schiedsgerichtes und Verfahren sind durch ein besonderes Schlichtungs- und Schieds- gerichtsstatut geregelt.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. 1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Um- fang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zu- rückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfall- folgen durch Krankheiten oder Gebrechen entscheidet ver- bindlich ein Schiedsgutachter, sofern dies der Versiche- rungsnehmer bzw. der jeweilige Bezugsberechtigte (im Fol- genden: der Anspruchsberechtigte) oder der Versicherer verlangen und diese Meinungsverschiedenheiten auf inso- fern abweichenden medizinischen Gutachten des vom Ver- sicherer im Anlassfall beigezogenen sowie eines vom An- spruchsberechtigten beauftragten Gutachterarztes beruhen.
2. Gemäß § 184 VersVG ist die Entscheidung des Schiedsgut- achters nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. In diesem Rahmen kann die Entscheidung des Schiedsgutachters auch gerichtlich überprüft werden und erfolgt die Feststellung dann durch Urteil. Letzteres gilt auch, wenn der Schiedsgutachter die Feststellung nicht treffen kann oder will oder sie verzögert.
3. Das Recht, die Entscheidung eines Schiedsgutachters zu verlangen, steht sowohl dem Anspruchsberechtigten als auch dem Versicherer zu. Verlangt der Anspruchsberechtig- te die Entscheidung des Schiedsgutachters, so hat dies un- ter Bekanntgabe seiner Forderung bzw Auffassung und un- ter Vorlage eines diese Forderung/Auffassung begründen- den medizinischen Gutachtens zu erfolgen. Auf dieses Recht sowie die dafür geltenden Erfordernisse und Rah- menbedingungen wird der Versicherer den Anspruchsbe- rechtigten in seiner Entscheidung über den Anspruch und/oder die strittige Fragestellung in geschriebener Form hinweisen.
4. Als Schiedsgutachter bestellen der vom Versicherer im Anlassfall beigezogene sowie der vom Anspruchsberechtig- ten mit der bisherigen Fallbeurteilung beauftragte Gut- achterarzt einvernehmlich einen in die österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt mit ius practicandi (Recht zur Berufsausübung), welcher in die österreichische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten medizini- schen Sachverständigen eingetragen ist.
5. Der Schiedsgutachter hat über die strittigen Punkte im Sinne des Punktes 1. zu entscheiden. Einigen sich die bei- den Ärzte über die Person des Schiedsgutachters nicht, wird über Antrag des Anspruchsberechtigten und/oder des Versicherers (die Parteien können sich bei dieser Antragstel- lung von den im Anlassfall beigezog...
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in Fällen, welche die Coop Rechtsschutz als aussichtslos beurteilt, wird auf Verlan- gen der versicherten Person ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet. Als Schieds- richter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. Prozessiert eine versicherte Person auf eigene Kosten, so werden die vertrag- lichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung durch die Coop Rechtsschutz.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. Sollten Meinungsverschiedenheiten über Auslegung und Anwen dung dieses Vertrages oder über das Arbeitsverhältnis überhaupt entstehen, so ist für deren Schlichtung und Erledigung folgendes Verfahren zu befolgen:
a) Vorerst sind solche Meinungsverschiedenheiten betriebsintern, also zwischen Arbeitgeber und Betriebskommission bzw. Be schäftigten, zu behandeln und nach Möglichkeit zu bereinigen.
b) Lässt sich im Unternehmen selbst die Angelegenheit nicht ord nen oder betrifft die Meinungsverschiedenheit Fragen, die über den Rahmen des einzelnen Unternehmens hinausgehen oder die Auslegung einer Vertragsbestimmung, so ist der Fall der Pa ritätischen Berufskommission zur Schlichtung zu unterbreiten.
c) Lässt sich in der Paritätischen Berufskommission die Angelegenheit nicht ordnen, so ist die Sache mit den beidseitigen Beweisunter lagen zur gemeinsamen Abklärung der Delegiertenkonferenz (Art. 23) zu überweisen. Auf Wunsch und im Einverständnis der be teiligten Parteien können deren Zentralsekretariate einen gemeinsamen Schlichtungsversuch unternehmen. Vom Resultat ist im Protokoll der nächsten Delegiertenkonferenz Vermerk zu nehmen.
d) Kann durch die Delegiertenkonferenz oder die Sekretariate der beteiligten Parteien eine Einigung ebenfalls nicht erzielt werden, so verpflichten sich die Beteiligten, den Streitfall zur ausschliesslichen Beurteilung der Schlichtungs und Schiedsgerichtsinstanz des Gesamt arbeitsvertrages für die schweizerischen Ziegeleien zu unterbreiten. Bestellung und Verfahren des Schiedsgerichtes sind durch ein besonderes, zwischen den Parteien vereinbartes Schlichtungs und Schiedsgerichts statut geregelt. KDruanrckhefnüvherursnigchuenrdunEginhaltung der vertraglichen Verpflichtungen, Konventionalstrafen
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. Lehnt die Baloise eine Leistung wegen Geringfügigkeit oder Aussichtslosigkeit ab, so hat der Versicherungsneh- mer das Recht, die Angelegenheit von einer gemeinsam zu bestimmenden und unabhängigen Fachperson beur- teilen zu lassen. Die Baloise schiesst die Kosten vor, die nach Abschluss des Verfahrens von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Es werden keine Parteientschädi- gungen ausgerichtet. Verlangt der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Mit- teilung zur Leistungsablehnung ein solches Verfahren, so gilt dies als stillschweigender Verzicht. Wird über die Fachperson keine Einigung erzielt, entscheidet anstelle einer Fachperson der Richter im summarischen Verfahren am schweizerischen Sitz des Versicherungsnehmers.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. Bei Meinungsverschiedenheiten über das weitere Vorgehen, insbesondere in Fällen, welche der Versicherer als aussichtslos beurteilt, wird auf Verlangen der versicherten Person ein Schieds- gerichtsverfahren eingeleitet. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien gemeinsam bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO). Prozessiert eine versicherte Person auf eigene Kosten, so werden die vertraglichen Leistungen erbracht, wenn in der Hauptsache das Ergebnis günstiger ist als gemäss Beurteilung durch den Versicherer.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. Der Ver- sicherte hat bei Meinungsverschiedenheiten über die zur Rechtsfallerledigung zu ergreifenden Massnahmen das Recht, diese Frage durch eine gemeinsam zu bestim- mende und unabhängige Fachperson beurteilen zu las- sen. Bei fehlender Einigung wird diese durch den zustän- digen Richter bestimmt. Die Kosten sind von den Parteien je zur Hälfte vorzuschiessen und von der unter- liegenden Partei zu tragen. Parteientschädigungen wer- den keine ausgerichtet. Verlangt der Versicherte nicht innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung der Ablehnung ein solches Verfahren, so gilt dies als Verzicht. Ergänzend gelten die Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit.
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten. Bei Meinungsverschiedenheiten, insbesondere, wenn Coop Rechtsschutz einen Fall als aussichtslos beurteilt, können Sie ein Schiedsgerichtsverfahren verlangen. Als Schiedsrichter wird eine von beiden Parteien bestimmte Person eingesetzt. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO). Wenn Sie auf eigene Kosten prozessieren und dabei in der Hauptsache ein besseres Ergebnis erreichen als von Coop Rechtsschutz eingeschätzt, erbringt diese die vertraglichen Leistungen. Nach dem Unfall ist so bald als möglich ein patentierter Arzt beizuziehen. Die behandelnden Ärzte sind uns gegenüber von der Schweige- pflicht zu entbinden. Für Abklärungen der Leistungspflicht sind auch medizinische Untersuchungen von beauftragten Ärzten von uns zu gestatten. Im Todesfall haben die anspruchsberechtigten Hinterlassenen uns rechtzeitig die Einwilligung zur Vornahme einer Sektion durch einen von uns zu bestimmenden Arzt zu erteilen. Nach telefonischer Schadenmeldung organisieren wir die Assistanceleistungen und regulieren den Schaden. Werden Hilfeleistungen vom Kunden direkt und ohne Zustim- mung von uns eingeleitet und werden dadurch die Kosten erhöht, so tragen Sie die entsprechenden Mehrkosten. Auf Verlangen sind folgende Original-Unterlagen einzureichen: