Vergütung, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.5.1 Änderungen einer Hardware-Bestellung sind vor Auslieferung zulässig, unterliegen jedoch der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Änderungsvergütung, deren Höhe Oracle von Zeit zu Zeit neu festlegen kann. Die relevanten Änderungsvergütungen sowie eine Beschreibung der zulässigen Änderungen sind den Bestell- und Lieferrichtlinien zu entnehmen, die unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx eingesehen werden können. 9.5.2 Sie bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Hardware, Programme oder Updates erhältlich sind. Allerdings gilt dabei Folgendes: (a) Wenn Sie Technische Unterstützung bestellen, stellt der vorhergehende Satz Oracle nicht von der Verpflichtung frei, gemäß dem Rahmenvertrag Technische Unterstützung bereitzustellen, sofern und sobald diese verfügbar ist, wie in den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Oracle Richtlinien zur Technischen Unterstützung geregelt; und (b) unbeschadet des vorstehenden Satzes bestehen die Rechte, die Ihnen im Rahmen des jeweiligen Auftrags und des Rahmenvertrages gewährt wurden, unverändert fort. 9.5.3 Die Vergütung für die Hardware und Integrierte Software Optionen wird zum Datum des Inkrafttretens der Hardware und Integrierten Software Optionen in Rechnung gestellt. 9.5.4 Die Vergütung für die hardwarebezogenen Serviceangebote wird im Voraus, d. h. vor Erbringung der hardwarebezogenen Services in Rechnung gestellt; dies gilt insbesondere für die Vergütung für die Technische Unterstützung, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt wird. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller hardwarebezogenen Services für die Hardware beginnt mit dem Datum des Inkrafttretens der Hardware und falls keine Hardware auszuliefern ist, mit Inkrafttreten des Auftrags. 9.5.5 Zusätzlich zu den im Auftrag aufgeführten Preisen stellt Ihnen Oracle gegebenenfalls anfallende Versandkosten und Steuern in Rechnung. Ungeachtet jeglicher ausdrücklicher oder implizierter Regelungen, die in den „Incoterms“ der Bestell- und Lieferrichtlinien enthalten sind, sind Sie für diese Kosten und Steuern verantwortlich. Die Bestell- und Lieferrichtlinien können unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. Diese Anlage P - Programm („Anlage P“) ist eine Anlage zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen, denen diese Anlage P beigefügt ist. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Anlage P bilden zusammen mit den beigefügten Anlagen H, C und LVM den Rahmenvertrag. Die Laufzeit dieser Anlage P entspricht der Laufzeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen.
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Samples: General Terms and Conditions Agreement, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Vergütung, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.5.1 Änderungen einer Hardware-Bestellung sind vor Auslieferung zulässig, unterliegen jedoch der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Änderungsvergütung, deren Höhe Oracle von Zeit zu Zeit neu festlegen kann. Die relevanten Änderungsvergütungen sowie eine Beschreibung der zulässigen Änderungen sind den Bestell- und Lieferrichtlinien zu entnehmen, die unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx eingesehen werden können.
9.5.2 Sie bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Hardware, Programme oder Updates erhältlich sind. Allerdings gilt dabei Folgendes:
(a) Wenn Sie Technische Unterstützung bestellen, stellt der vorhergehende Satz Oracle nicht von der Verpflichtung frei, gemäß dem Rahmenvertrag Technische Unterstützung bereitzustellen, sofern und sobald diese verfügbar ist, wie in den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Oracle Richtlinien zur Technischen Unterstützung geregelt; und (b) unbeschadet des vorstehenden Satzes bestehen die Rechte, die Ihnen im Rahmen des jeweiligen Auftrags und des Rahmenvertrages gewährt wurden, unverändert fort.
9.5.3 Die Vergütung für die Hardware und Integrierte Software Optionen wird zum Datum des Inkrafttretens der Hardware und Integrierten Software Optionen in Rechnung gestellt.
9.5.4 Die Vergütung für die hardwarebezogenen Serviceangebote wird im Voraus, d. h. vor Erbringung der hardwarebezogenen Services Serviceangebote in Rechnung gestellt; dies gilt insbesondere für die Vergütung für die Technische Unterstützung, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt wird. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller hardwarebezogenen Services Serviceangebote für die Hardware beginnt mit dem Datum des Inkrafttretens der Hardware und falls keine Hardware auszuliefern ist, mit Inkrafttreten des Auftrags.
9.5.5 Zusätzlich zu den im Auftrag aufgeführten Preisen stellt Ihnen Oracle gegebenenfalls anfallende Versandkosten und Steuern in Rechnung. Ungeachtet jeglicher ausdrücklicher oder implizierter Regelungen, die in den „Incoterms“ der Bestell- und Lieferrichtlinien enthalten sind, sind Sie für diese Kosten und Steuern verantwortlich. Die Bestell- und Lieferrichtlinien können unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. Diese Anlage P - Programm („Anlage P“) ist eine Anlage zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen, denen diese Anlage P beigefügt ist. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Anlage P bilden zusammen mit den beigefügten Anlagen H, C C, S und LVM den Rahmenvertrag. Die Laufzeit dieser Anlage P entspricht der Laufzeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Vergütung, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.5.1 Änderungen einer Hardware-Bestellung sind vor Auslieferung zulässig, unterliegen jedoch der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Änderungsvergütung, deren Höhe Oracle von Zeit zu Zeit neu festlegen kann. Die relevanten Änderungsvergütungen sowie eine Beschreibung der zulässigen Änderungen sind den Bestell- und Lieferrichtlinien zu entnehmen, die unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx eingesehen werden können.
9.5.2 Sie bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Hardware, Programme oder Updates erhältlich sind. Allerdings gilt dabei Folgendes:
(a) Wenn Sie Technische Unterstützung bestellen, stellt der vorhergehende Satz Oracle nicht von der Verpflichtung frei, gemäß dem Rahmenvertrag Technische Unterstützung bereitzustellen, sofern und sobald diese verfügbar ist, wie in den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Oracle Richtlinien zur Technischen Unterstützung geregelt; und (b) unbeschadet des vorstehenden Satzes bestehen die Rechte, die Ihnen im Rahmen des jeweiligen Auftrags und des Rahmenvertrages gewährt wurden, unverändert fort.
9.5.3 Die Vergütung für die Hardware und Integrierte Software Optionen wird zum Datum des Inkrafttretens der Hardware und Integrierten Software Optionen in Rechnung gestellt.
9.5.4 Die Vergütung für die hardwarebezogenen Serviceangebote wird im Voraus, d. h. vor Erbringung der hardwarebezogenen Services in Rechnung gestellt; dies gilt insbesondere für die Vergütung für die Technische Unterstützung, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt wird. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller hardwarebezogenen Services für die Hardware beginnt mit dem Datum des Inkrafttretens der Hardware und falls keine Hardware auszuliefern ist, mit Inkrafttreten des Auftrags.
9.5.5 Zusätzlich zu den im Auftrag aufgeführten Preisen stellt Ihnen Oracle gegebenenfalls anfallende Versandkosten und Steuern in Rechnung. Ungeachtet jeglicher ausdrücklicher oder implizierter Regelungen, die in den „Incoterms“ der Bestell- und Lieferrichtlinien enthalten sind, sind Sie für diese Kosten und Steuern verantwortlich. Die Bestell- und Lieferrichtlinien können unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. Diese Anlage P - Programm („Anlage P“) ist eine Anlage zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen, denen diese Vertragsbedingungen zu der die Anlage P beigefügt ist. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Anlage P bilden zusammen mit den der beigefügten Anlagen H, C und LVM den Rahmenvertrag. Die Laufzeit dieser Anlage P entspricht der Laufzeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen.
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Samples: General Terms and Conditions
Vergütung, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.5.1 9.5.1. Änderungen einer Hardware-Bestellung sind vor Auslieferung zulässig, unterliegen jedoch der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuellen Änderungsvergütung, deren Höhe Oracle von Zeit zu Zeit neu festlegen kann. Die relevanten Änderungsvergütungen sowie eine Beschreibung der zulässigen Änderungen sind den Bestell- und Lieferrichtlinien zu entnehmen, die unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx eingesehen werden können.
9.5.2 9.5.2. Sie bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Hardware, Programme oder Updates erhältlich sind. Allerdings gilt dabei Folgendes:
(a) Wenn Sie Technische Unterstützung bestellen, stellt der vorhergehende Satz Oracle nicht von der Verpflichtung frei, gemäß dem Rahmenvertrag Technische Unterstützung bereitzustellen, sofern und sobald diese verfügbar ist, wie in den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Oracle Richtlinien zur Technischen Unterstützung geregelt; und (b) unbeschadet des vorstehenden Satzes bestehen die Rechte, die Ihnen im Rahmen des jeweiligen Auftrags und des Rahmenvertrages gewährt wurden, unverändert fort.
9.5.3 9.5.3. Die Vergütung für die Hardware und Integrierte Software Optionen wird zum Datum des Inkrafttretens der Hardware und Integrierten Software Optionen in Rechnung gestellt.
9.5.4 9.5.4. Die Vergütung für die hardwarebezogenen Serviceangebote wird im Voraus, d. h. vor Erbringung der hardwarebezogenen Services Serviceangebote in Rechnung gestellt; dies gilt insbesondere für die Vergütung für die Technische Unterstützung, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt wird. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller hardwarebezogenen Services Serviceangebote für die Hardware beginnt mit dem Datum des Inkrafttretens der Hardware und falls keine Hardware auszuliefern ist, mit Inkrafttreten des Auftrags.
9.5.5 9.5.5. Zusätzlich zu den im Auftrag aufgeführten Preisen stellt Ihnen Oracle gegebenenfalls anfallende Versandkosten und Steuern in Rechnung. Ungeachtet jeglicher ausdrücklicher oder implizierter Regelungen, die in den „Incoterms“ der Bestell- und Lieferrichtlinien enthalten sind, sind Sie für diese Kosten und Steuern verantwortlich. Die Bestell- und Lieferrichtlinien können unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden. Diese Anlage P - Programm („Anlage P“) ist eine Anlage zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen, denen diese Anlage P beigefügt ist. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Anlage P bilden zusammen mit den beigefügten Anlagen H, C C, S und LVM OSSS den Rahmenvertrag. Die Laufzeit dieser Anlage P entspricht der Laufzeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen.
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Samples: General Terms and Conditions