Vergütung, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.3.1 Sie erklären und bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtung gemäß einem Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingehen, dass künftig bestimmte Programme oder Updates erhältlich sind. Allerdings gilt dabei Folgendes: (a) Wenn Sie Technische Unterstützung bestellen, stellt der vorhergehende Satz Oracle nicht von der Verpflichtung frei, gemäß dem Rahmenvertrag Technische Unterstützung bereitzustellen, sofern und sobald diese verfügbar ist, wie in den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Oracle Richtlinien zur Technischen Unterstützung geregelt; und (b) unbeschadet des vorstehenden Satzes bestehen die Rechte, die Ihnen im Rahmen des jeweiligen Auftrags und des Rahmenvertrages gewährt wurden, unverändert fort. 9.3.2 Die Vergütung wird zum Datum des Inkrafttretens in Rechnung gestellt. 9.3.3 Die Vergütung für die programmbezogenen Serviceangebote wird im Voraus, d. h. vor Erbringung der programmbezogenen Services, in Rechnung gestellt; dies gilt insbesondere für die Vergütung für die Technische Unterstützung, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt wird. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller angebotenen programmbezogenen Services beginnt ab Datum des Inkrafttretens. 9.3.4 Zusätzlich zu den im Auftrag aufgeführten Preisen stellt Ihnen Oracle sämtliche gegebenenfalls anfallenden Versandkosten oder Steuern in Rechnung, und Sie stehen für diese Kosten und Steuern ein. Diese Anlage zu Cloud Services (diese „Anlage C“) ist eine Anlage zu den oben referenzierten Allgemeinen Vertragsbedingungen, denen diese Anlage C beigefügt ist. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Anlage C bilden zusammen mit den beigefügten Anlagen H, P und LVM den Rahmenvertrag. Die Laufzeit dieser Anlage C entspricht der Laufzeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen.
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Samples: General Terms and Conditions Agreement, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Vergütung, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.3.1 Sie erklären und bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtung gemäß einem Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingehen, dass künftig bestimmte Programme oder Updates erhältlich sind. Allerdings gilt dabei Folgendes:
(a) Wenn Sie Technische Unterstützung bestellen, stellt der vorhergehende Satz Oracle nicht von der Verpflichtung frei, gemäß dem Rahmenvertrag Technische Unterstützung bereitzustellen, sofern und sobald diese verfügbar ist, wie in den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Oracle Richtlinien zur Technischen Unterstützung geregelt; und (b) unbeschadet des vorstehenden Satzes bestehen die Rechte, die Ihnen im Rahmen des jeweiligen Auftrags und des Rahmenvertrages gewährt wurden, unverändert fort.
9.3.2 Die Vergütung wird zum Datum des Inkrafttretens in Rechnung gestellt.
9.3.3 Die Vergütung für die programmbezogenen Serviceangebote wird im Voraus, d. h. vor Erbringung der programmbezogenen Services, in Rechnung gestellt; dies gilt insbesondere für die Vergütung für die Technische Unterstützung, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt wird. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller angebotenen programmbezogenen Services beginnt ab Datum des Inkrafttretens.
9.3.4 Zusätzlich zu den im Auftrag aufgeführten Preisen stellt Ihnen Oracle sämtliche gegebenenfalls anfallenden Versandkosten oder Steuern in Rechnung, und Sie stehen für diese Kosten und Steuern ein. Diese Anlage zu Cloud Services (diese „Anlage C“) ist eine Anlage zu den oben referenzierten Allgemeinen Vertragsbedingungen, denen diese Anlage C beigefügt ist. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Anlage C bilden zusammen mit den beigefügten Anlagen H, P P, S und LVM den Rahmenvertrag. Die Laufzeit dieser Anlage C entspricht der Laufzeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Vergütung, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.3.1 9.3.1. Sie erklären und bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtung gemäß einem Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingehen, dass künftig bestimmte Programme oder Updates erhältlich sind. Allerdings gilt dabei Folgendes:
(a) Wenn Sie Technische Unterstützung bestellen, stellt der vorhergehende Satz Oracle nicht von der Verpflichtung frei, gemäß dem Rahmenvertrag Technische Unterstützung bereitzustellen, sofern und sobald diese verfügbar ist, wie in den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Oracle Richtlinien zur Technischen Unterstützung geregelt; und (b) unbeschadet des vorstehenden Satzes bestehen die Rechte, die Ihnen im Rahmen des jeweiligen Auftrags und des Rahmenvertrages gewährt wurden, unverändert fort.
9.3.2 9.3.2. Die Vergütung wird zum Datum des Inkrafttretens in Rechnung gestellt.
9.3.3 9.3.3. Die Vergütung für die programmbezogenen Serviceangebote wird im Voraus, d. h. vor Erbringung der programmbezogenen Services, in Rechnung gestellt; dies gilt insbesondere für die Vergütung für die Technische Unterstützung, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt wird. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller angebotenen programmbezogenen Services beginnt ab Datum des Inkrafttretens.
9.3.4 9.3.4. Zusätzlich zu den im Auftrag aufgeführten Preisen stellt Ihnen Oracle sämtliche gegebenenfalls anfallenden Versandkosten oder Steuern in Rechnung, und Sie stehen für diese Kosten und Steuern ein. Diese Anlage zu Cloud Services (diese „Anlage C“) ist eine Anlage zu den oben referenzierten Allgemeinen Vertragsbedingungen, denen diese Anlage C beigefügt ist. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Anlage C bilden zusammen mit den beigefügten Anlagen H, P P, S und LVM OSSS den Rahmenvertrag. Die Laufzeit dieser Anlage C entspricht der Laufzeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen.
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Samples: General Terms and Conditions
Vergütung, Rechnungslegung und Zahlungsverpflichtung. 9.3.1 Sie erklären und bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtung gemäß einem Auftrag nicht im Vertrauen darauf eingehen, dass künftig bestimmte Programme oder Updates erhältlich sind. Allerdings gilt dabei Folgendes:
(a) Wenn Sie Technische Unterstützung bestellen, stellt der vorhergehende Satz Oracle nicht von der Verpflichtung frei, gemäß dem Rahmenvertrag Technische Unterstützung bereitzustellen, sofern und sobald diese verfügbar ist, wie in den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Oracle Richtlinien zur Technischen Unterstützung geregelt; und (b) unbeschadet des vorstehenden Satzes bestehen die Rechte, die Ihnen im Rahmen des jeweiligen Auftrags und des Rahmenvertrages gewährt wurden, unverändert fort.
9.3.2 Die Vergütung wird zum Datum des Inkrafttretens in Rechnung gestellt.
9.3.3 Die Vergütung für die programmbezogenen Serviceangebote wird im Voraus, d. h. vor Erbringung der programmbezogenen Services, in Rechnung gestellt; dies gilt insbesondere für die Vergütung für die Technische Unterstützung, die jährlich im Voraus in Rechnung gestellt wird. Der Leistungszeitraum für die Erbringung aller angebotenen programmbezogenen Services beginnt ab Datum des Inkrafttretens.
9.3.4 Zusätzlich zu den im Auftrag aufgeführten Preisen stellt Ihnen Oracle sämtliche gegebenenfalls anfallenden Versandkosten oder Steuern in Rechnung, und Sie stehen für diese Kosten und Steuern ein. Diese Anlage zu Cloud Services (diese „Anlage C“) ist eine Anlage zu den oben referenzierten Allgemeinen Vertragsbedingungen, denen diese Anlage C beigefügt ist. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Anlage C bilden zusammen mit den beigefügten Anlagen H, P und LVM den Rahmenvertrag. Die Laufzeit dieser Anlage C entspricht der Laufzeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen.
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Samples: General Terms and Conditions