Regiearbeiten Musterklauseln

Regiearbeiten. Müssen Vorbereitungsarbeiten, die der Kunde hätte leisten müssen durch Siemens vorgenommen werden, so wird der Arbeitsaufwand in Regie verrechnet. Dies gilt insbesondere auch für – Versetzen von Fühlern, Wächtern usw. – Suchen und Beheben von Verdrahtungs- und Verrohrungsfehlern an Installationen und Apparaten, die nicht durch uns ausgeführt bzw. geliefert wurden. – Anbringen von Bezeichnungsschildern. Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise ohne MWSt. Für Aufträge über CHF 50 000.— gilt in Abweichung von den nach- folgend abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen: – 30% bei Vertragsabschluss – 30% bei Versandbereitschaft – 30% bei Start Inbetriebsetzung – 10% nach Abschluss Inbetriebsetzung oder Verrechnung nach Arbeitsfortschritt. – Analysen von Störungen – auch während der Inbetriebsetzungs- und Garantiezeit –, von denen sich nachträglich herausstellt, dass deren Ursachen sich nicht in dem von uns gelieferten Anlagenteil befinden. – Überzeit, die aus bauseitigen Gründen erforderlich wird. – Mehr-/Minderleistungen, durch Spezifikationsänderungen verur- sacht, werden auf der Basis der Anzahl Anlagen im Pflichtenheft oder in der Offerte abgerechnet, sofern die Änderungen vor Beginn der Auftragsbearbeitung erfolgen. Nachträgliche Änderun- gen werden in Regie verrechnet oder neu offeriert. Eine Differenz der Anzahl Hardwarepunkte bei gleicher Funktionalität berechtigt nicht zu Minderpreisen. – Verpackung, Versicherung und Transport des Gebäudemanage- mentsystemes, gemäss Lieferungsumfang, an den Montageort im Bauobjekt. Schrankeinbauteile franko Schaltschranklieferant.
Regiearbeiten. Regiearbeiten dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustim- mung der Bauleitung oder der AEW (E-Mail, Protokoll oder Ak- tennotiz ausreichend) ausgeführt werden, selbst wenn Regiear- beiten vertraglich vereinbart wurden. Ohne bauherrenseitige schriftliche Regieanordnung hat der Unternehmer keinen An- spruch auf Vergütung. Die Vorgabe der vorgängigen schrift- lichen Vereinbarung gilt nicht für dringliche Arbeiten, die zur Abwendung von Gefahr und Schaden unerlässlich sind. Xxxxxx Arbeiten sind sofort der Bauleitung zu melden, welche solche Arbeiten jederzeit einstellen lassen kann. Werden sie trotz An- weisung auf Einstellung weitergeführt, so schuldet die AEW keine Vergütung. In Abweichung von Art. 51 der SIA-Norm 118 wird für ausserge- wöhnliche Arbeitszeiten bzw. für aussergewöhnliche Arbeitsbe- dingungen kein Zuschlag vergütet, soweit dies nicht vorgängig schriftlich vereinbart wurde. Preisnachlässe auf feste Preise gelten in Abweichung von Art. 54 der SIA-Norm 118 auch für Re- giearbeiten. Werden Regierapporte der Bauleitung nicht spätestens 5 Ar- beitstage nach Abschluss der entsprechenden Regiearbeiten zur Prüfung vorgelegt, entfällt jeglicher Vergütungsanspruch des Unternehmers gegen die AEW für die entsprechenden Ar- beiten und Materialien. Die Unterzeichnung der Regierapporte (Art. 47 Abs. 2 SIA-Norm 118) durch die Bauleitung begründet eine natürliche Vermutung für deren Richtigkeit, stellt aber keine Schuldanerkennung der AEW dar.
Regiearbeiten. Regiearbeiten dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung der Bauleitung ausgeführt werden. Ausgenommen sind Arbeiten, die der Unternehmer zur Abwendung von drohenden Schäden vornehmen muss. Regierapporte sind täglich nachzuführen und der Bauleitung innert fünf Tagen zur Unterschrift vorzulegen.
Regiearbeiten. Regiearbeiten werden nur vergütet, wenn sie auf schriftliche Anweisung, welche vor Durchführung zu erteilen ist, (Regieabruf, Bautagebuch o. ä.) des AG erbracht werden. Erbrachte Regieleistungen sind wöchentlich mit detaillierter Leistungsdarstellung dem AG einfach zur Unterschrift vorzulegen. Andere, nicht schriftlich beauftragte und nach Erbringung bestätigte Regiestunden werden vom AG nicht vergütet. Sofern in der Beauftragung nichts anderes festgelegt ist, gelten alle Regiearbeiten als „angehängte Regieleistungen“. Angeordnete Regiestunden sind unter folgenden Bedingungen verrechenbar: • Nur Stunden, in denen nachweislich gearbeitet wurde, werden anerkannt. • Allfällige Regiearbeiten, gleichgültig wann diese anfallen bzw. erbracht werden, können nur zu den Sätzen, die im Auftragsschreiben festgelegt werden, verrechnet werden. • Die Regie-Stundensätze beinhalten auch die erforderliche Aufsicht und die Benützung und Instandhaltung der hierzu notwendigen Geräte und Werkzeuge. Bei ungenügender Arbeitsleistung bleiben entsprechende Abzüge dem AG vorbehalten.
Regiearbeiten. (1) Regiearbeiten werden nur vergütet, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Regiearbeiten sind monatlich abzurechnen.
Regiearbeiten. 7.6.1. Regiearbeiten sind grundsätzlich zu vermeiden. Ist die Durchführung von Regiearbeiten unbedingt erforderlich, so dürfen diese nur über ausdrücklichen Auf- trag durch die Projektleitung durchgeführt werden. Dies setzt ein vorgelagertes An- gebot voraus. Punkt 7.5.4. gilt sinngemäß.
Regiearbeiten. Werden Regiearbeiten vom Auftraggeber angeordnet, so muß diese Anordnung mit unserer Montageleitung abgesprochen und schriftlich festgehalten werden. Die geleisteten Regiearbeiten werden vom Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten bestätigt und gesondert vergütet. Die Qualifikation und Personenanzahl des eingesetzten Montagepersonals wird aus- schließlich von unserer Montageleitung be- stimmt. Die Entsorgungskosten von Demontagemate- rialien und die Manipulationskosten werden an den Kunden weiterverrechnet, jedoch die Entsorgung der Verpackung und des Ver- schnittes der vom AN verarbeiteten Materia- lien wird von diesem getragen.
Regiearbeiten. (siehe Artikel 1.5.10. der allgemeinen Vertragsbedingungen) (siehe Artikel 1.5.11. der allgemeinen Vertragsbedingungen)
Regiearbeiten. 1 In Abweichung von den Artikeln 44 bis 57 der SIA-Norm 118 wird
Regiearbeiten. 1 In Abweichung von den Artikeln 44 bis 57 der SIA-Norm 118 wird keine Regiearbeit akzeptiert.