Regiearbeiten Musterklauseln

Regiearbeiten. Regiearbeiten dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustim- mung der Bauleitung oder der AEW (E-Mail, Protokoll oder Ak- tennotiz ausreichend) ausgeführt werden, selbst wenn Regiear- beiten vertraglich vereinbart wurden. Ohne bauherrenseitige schriftliche Regieanordnung hat der Unternehmer keinen An- spruch auf Vergütung. Die Vorgabe der vorgängigen schrift- lichen Vereinbarung gilt nicht für dringliche Arbeiten, die zur Abwendung von Gefahr und Schaden unerlässlich sind. Xxxxxx Arbeiten sind sofort der Bauleitung zu melden, welche solche Arbeiten jederzeit einstellen lassen kann. Werden sie trotz An- weisung auf Einstellung weitergeführt, so schuldet die AEW keine Vergütung. In Abweichung von Art. 51 der SIA-Norm 118 wird für ausserge- wöhnliche Arbeitszeiten bzw. für aussergewöhnliche Arbeitsbe- dingungen kein Zuschlag vergütet, soweit dies nicht vorgängig schriftlich vereinbart wurde. Preisnachlässe auf feste Preise gelten in Abweichung von Art. 54 der SIA-Norm 118 auch für Re- giearbeiten. Werden Regierapporte der Bauleitung nicht spätestens 5 Ar- beitstage nach Abschluss der entsprechenden Regiearbeiten zur Prüfung vorgelegt, entfällt jeglicher Vergütungsanspruch des Unternehmers gegen die AEW für die entsprechenden Ar- beiten und Materialien. Die Unterzeichnung der Regierapporte (Art. 47 Abs. 2 SIA-Norm 118) durch die Bauleitung begründet eine natürliche Vermutung für deren Richtigkeit, stellt aber keine Schuldanerkennung der AEW dar.
Regiearbeiten. Müssen Vorbereitungsarbeiten, die der Kunde hätte leisten müssen durch Siemens vorgenommen werden, so wird der Arbeitsaufwand in Regie verrechnet. Dies gilt insbesondere auch für – Versetzen von Fühlern, Wächtern usw. – Suchen und Beheben von Verdrahtungs- und Verrohrungsfehlern an Installationen und Apparaten, die nicht durch uns ausgeführt bzw. geliefert wurden. – Anbringen von Bezeichnungsschildern. Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise ohne MWSt. Für Aufträge über CHF 50 000.— gilt in Abweichung von den nach- folgend abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen: – 30% bei Vertragsabschluss – 30% bei Versandbereitschaft – 30% bei Start Inbetriebsetzung – 10% nach Abschluss Inbetriebsetzung oder Verrechnung nach Arbeitsfortschritt. – Analysen von Störungen – auch während der Inbetriebsetzungs- und Garantiezeit –, von denen sich nachträglich herausstellt, dass deren Ursachen sich nicht in dem von uns gelieferten Anlagenteil befinden. – Überzeit, die aus bauseitigen Gründen erforderlich wird. – Mehr-/Minderleistungen, durch Spezifikationsänderungen verur- sacht, werden auf der Basis der Anzahl Anlagen im Pflichtenheft oder in der Offerte abgerechnet, sofern die Änderungen vor Beginn der Auftragsbearbeitung erfolgen. Nachträgliche Änderun- gen werden in Regie verrechnet oder neu offeriert. Eine Differenz der Anzahl Hardwarepunkte bei gleicher Funktionalität berechtigt nicht zu Minderpreisen. – Verpackung, Versicherung und Transport des Gebäudemanage- mentsystemes, gemäss Lieferungsumfang, an den Montageort im Bauobjekt. Schrankeinbauteile franko Schaltschranklieferant.
Regiearbeiten. Regiearbeiten dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung der Bauleitung ausgeführt werden. Ausgenommen sind Arbeiten, die der Unternehmer zur Abwendung von drohenden Schäden vornehmen muss. Regierapporte sind täglich nachzuführen und der Bauleitung innert fünf Tagen zur Unterschrift vorzulegen.
Regiearbeiten. Regiearbeiten werden nur vergütet, wenn sie auf schriftliche Anweisung, welche vor Durchführung zu erteilen ist, (Regieabruf, Bautagebuch o. ä.) des AG erbracht werden. Erbrachte Regieleistungen sind wöchentlich mit detaillierter Leistungsdarstellung dem AG einfach zur Unterschrift vorzulegen. Andere, nicht schriftlich beauftragte und nach Erbringung bestätigte Regiestunden werden vom AG nicht vergütet. Sofern in der Beauftragung nichts anderes festgelegt ist, gelten alle Regiearbeiten als „angehängte Regieleistungen“. Angeordnete Regiestunden sind unter folgenden Bedingungen verrechenbar: • Nur Stunden, in denen nachweislich gearbeitet wurde, werden anerkannt. • Allfällige Regiearbeiten, gleichgültig wann diese anfallen bzw. erbracht werden, können nur zu den Sätzen, die im Auftragsschreiben festgelegt werden, verrechnet werden. • Die Regie-Stundensätze beinhalten auch die erforderliche Aufsicht und die Benützung und Instandhaltung der hierzu notwendigen Geräte und Werkzeuge. Bei ungenügender Arbeitsleistung bleiben entsprechende Abzüge dem AG vorbehalten.
Regiearbeiten. Werden Regiearbeiten vom Auftraggeber angeordnet, so muß diese Anordnung mit unserer Montageleitung abgesprochen und schriftlich festgehalten werden. Die geleisteten Regiearbeiten werden vom Auftraggeber bzw. dessen Beauftragten bestätigt und gesondert vergütet. Es wird ein Regiestundensatz von € 68,-- verrechnet. Die Qualifikation und Personenanzahl des eingesetzten Montagepersonals wird aus- schließlich von unserer Montageleitung be- stimmt. Die Entsorgungskosten von Demontagemate- rialien und die Manipulationskosten werden an den Kunden weiterverrechnet, jedoch die Entsorgung der Verpackung und des Ver- schnittes der vom AN verarbeiteten Materia- lien wird von diesem getragen.
Regiearbeiten. 7.6.1. Regiearbeiten sind grundsätzlich zu vermeiden. Ist die Durchführung von Regiearbeiten unbedingt erforderlich, so dürfen diese nur über ausdrücklichen Auftrag durch die Projektleitung durchgeführt werden. Dies setzt ein vorgelagertes Angebot voraus. Punkt 7.5.4. gilt sinngemäß. 7.6.2. Über diese Arbeiten sind täglich vom AN die Stundenlisten für Regiearbeiten zu führen, die in allen Spalten auszufüllen sind. Die Unterfertigung der Stundenlisten durch die Projektleitung stellt nur die Bestätigung der geleisteten Stundenanzahl dar, ersetzt jedoch nicht eine entsprechende schriftliche Beauftragung. Erst nach schriftlicher Beauftragung der Regiearbeiten dürfen diese in der Schlussrechnung fakturiert werden. 7.6.3. Als Vergütungssätze für Stundenlohnarbeiten gelten die im LV angeführten Positionen. 7.6.4. Für die Verrechnung von bei Regiearbeiten verwendeten Materialien und Geräten sind die im LV angegebenen Positionen heranzuziehen. Im Übrigen gilt Punkt 7.5.3. analog.
Regiearbeiten. Arbeitsleistungen, deren Zeit-, Maschinen- und Materialaufwand sich im Voraus nur schwer bestimmen lassen (Gartenunterhaltsarbeiten, Rohplaniearbeiten, Umänderungen usw.) werden im Interesse von Bauherrschaft und Unternehmer in Regie gemäss täglich erstelltem Rapport ausgeführt. Die Arbeitsrapporte werden nur auf Nachfrage der Bauherrschaft vom Unternehmer vorgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten zudem folgende Bestimmungen: • Für in einer Offerte nicht aufgeführte Positionen gelten unsere Regietarife. • Die Materialpreise verstehen sich ab Magazin oder Lieferwerk. Die Auflade- und Anfahrtskosten werden separat verrechnet. • Die Benutzung von Handwerkzeug (keine Maschinen) ist in den Lohnansätzen inbegriffen. • In den Tarifsätzen nicht eingerechnete Mehrauslagen für Arbeitstransporte werden separat verrechnet. Der Weg vom Geschäftsdomizil zur Arbeitsstelle und zurück wird verrechnet. • Gebühren für die Benutzung von öffentlichem oder privatem Grund, für die Lagerung und Deponie, für Installationen, Signalisation, Beleuchtung und Wasser werden gesondert abgerechnet. • Der Unternehmer haftet nur für die unter seiner Leitung ausgeführten Regiearbeiten. Für Xxxxxxx, die durch seine Belegschaft, aber nicht im Rahmen von und unter seiner Aufsicht ausgeführten Arbeiten entstehen, trägt er keine Haftung (siehe Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung). • Beanstandungen und Mängelrügen wegen fehlerhafter Materiallieferungen und / oder Schäden am gelieferten Material sind innerhalb von fünf Tagen nach Empfang der Ware unter genauer Angabe der Mängel anzugbringen.
Regiearbeiten. Arbeiten, welche gemäss Zi er 3 nicht inbegri en sind, werden in Regie aus- geführt und sind vorgängig von der Orea AG oder vom Bauherrn zu geneh- migen. Die Regiearbeiten unterscheiden sich wie folgt und sind in jedem Fall unterzeichnet mit der Rechnung mit zusenden; ohne Unterschrift gelten Re- giearbeiten nicht als genehmigt und werden nicht bezahlt: a: Zu Lasten der Bauherrschaft und/oder der Bauleitung: Auszahlung nur mit Unterschrift Bauherr oder Bauleitung b: Zu Lasten der Orea AG Auszahlungen erfolgen nur mit Unterschrift des zuständigen Projektleiters der Orea AG. Regiearbeiten werden nach Aufwand vergütet.
Regiearbeiten. 1 Regiearbeiten werden nur akzeptiert, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Sofern keine firmenmässig unterzeichnete Bestellung vorliegt sendet der Un- ternehmer bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens zwei Werktage nach ei- ner Vereinbarung über Regiearbeiten eine schriftliche detaillierte Anzeige der Vereinbarung an die vertraglich festgelegte Postadresse oder Faxnummer.
Regiearbeiten. 6.1 Sofern bei Ausführung der Arbeiten in Regie oder vom Besteller angeordneten Regiearbeiten nichts anderes vereinbart wird, werden jeweils die am Sitze des Unternehmers oder der Zweigniederlassung gültigen Ansätze des Elektroinstallationsgewerbes in Rechnung gestellt und verstehen sich rein netto ohne Skonto. 6.2 Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeitzuschlag verrechnet.