Verhalten im Schadenfall. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadenfall a) zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen; b) zur Konditionsdifferenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt. Die übrigen in Abschnitt A § 16 VGB genannten Obliegenheiten, welche im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt; insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
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Verhalten im Schadenfall. a. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadenfall
a) Schadenfall – zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen;
b) ; – zur Konditionsdifferenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt. .
b. Die übrigen in Abschnitt A B § 16 8 VGB 2013 genannten Obliegenheiten, welche im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt; insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Verhalten im Schadenfall. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadenfall
a) zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen;
b) zur Konditionsdifferenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert werdenwird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt. Die übrigen in Abschnitt A § 16 14 VGB genannten Obliegenheiten, welche im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt; insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
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Samples: Wohngebäudeversicherung