Verhalten im Schadenfall Musterklauseln

Verhalten im Schadenfall. Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers – wie folgt:
Verhalten im Schadenfall. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadenfall
Verhalten im Schadenfall. 7.1 Neben den unten angeführten allgemeinen Verpflichtungen gelten besondere Verpflichtungen in den jeweiligen Sparten. Der Versicherte ist verpflichtet:
Verhalten im Schadenfall a. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadenfall – zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen; – zur Konditionsdifferenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
Verhalten im Schadenfall. Es gelten die in den AVB für alle Sparten angeführten Verhaltensregeln. KFZ-Mobilitätsschutz innerhalb Europas
Verhalten im Schadenfall. 1. Bitte lesen Sie sich den entsprechenden Abschnitt Ihrer Police durch, um zu erfahren, welche Ansprü- che Sie haben und welche Umstände vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Verhalten im Schadenfall a. Der Mieter hat, jeden Schaden oder Mangel am Fahrzeug unverzüglich CHECKDRIVE anzuzeigen. Der Mieter hat CHECKDRIVE sämtliche Schäden und Nachteile zu ersetzen, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen.
Verhalten im Schadenfall. Der Versicherungsnehmer hat alles zu unternehmen, was die Genesung fördert und alles zu unterlassen, was sie verzögert. Insbesondere hat der Versicherungsneh- mer den Anordnungen des Arztes und des Pflegeper- sonals Folge zu leisten. Werden Versicherungsleistungen geltend gemacht, sind der SLKK sämtliche Rechnungen von anerkannten Leistungserbringern physisch oder elektronisch einzu- reichen. Die SLKK behält sich das Recht vor, im Einzel- fall Originalrechnungen anzufordern. Ausserdem kann die SLKK ärztliche Zeugnisse, Berichte, Belege usw. von der versicherten Person verlangen. Der Eintritt in ein Akutspital oder eine psychiatrische Klinik ist der SLKK unverzüglich, spätestens aber nach fünf Tagen zu melden.
Verhalten im Schadenfall. Der Mieter ist verpflichtet auftretende Schäden, Havarien, Beschlagnahmungen, Diebstähle usw. unverzüglich dem Vermieter zu melden (Telefon, E-Mail). Der Mieter hat für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Der Mieter ist nicht berechtigt Schadenersatzansprüche anzuerkennen. Eine Anerkennung der Haftung kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Im Schadensfall muss der Mieter dem Vermieter die Behebung des Schadens ermöglichen. Auch falls ein während der Mietzeit auftretender kleinerer Schaden die Weiterfahrt nicht behindert, muss der Mieter dem Vermieter die Behebung des Schadens unverzüglich ermöglichen, damit kein größerer Schaden entsteht. Der Mieter ist nicht befugt eigenmächtig Reparaturen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bei vom Mieter selbst verschuldeten technischen Problemen werden die Kosten der Beseitigung dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter seinen Genussverlust nicht geltend machen. Brand- und Explosionsschäden, Einbruchdiebstahl und Diebstahl sind der zuständigen Polizeibehörde und im Hafenbereich zusätzlich der zuständigen Verwaltung unverzüglich anzuzeigen. Hierbei ist ein Protokoll mit Angaben sämtlicher beteiligter Personen, Fahrzeuge und Zeugen anzufertigen. Die durch Verstoß oder Nichtbeachtung der Vorschriften entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Unfälle nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz (das sind z.B. Schiffsuntergänge oder schwere Sachschäden) sind außerdem unverzüglich dem zuständigen Seeamt zu melden. Im Falle einer Kollision mit einem anderen Schiff ist unverzüglich ein Protokoll über Hergang, Ursache, Schäden und Beteiligte aufzunehmen und an den Vermieter zu übergeben. Im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen muss das Boot immer mit der eigenen Leine abgeschleppt werden und es sind keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen. Der Mieter hat selbst bei geringfügigen Schäden einen Unfallbericht (inkl. Foto) unter Vorlage einer Skizze für den Vermieter und die Versicherung zu erstellen.
Verhalten im Schadenfall. 1. Bitte lesen Sie sich den entsprechenden Abschnitt