Verhalten im Schadenfall Musterklauseln

Verhalten im Schadenfall. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadenfall a) zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Wohngebäudeversicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen; b) zur Konditionsdifferenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt. Die übrigen in Abschnitt A § 16 VGB genannten Obliegenheiten, welche im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt; insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
Verhalten im Schadenfall. 4.1 Eine Gefahrerhöhung gemäft Ziff. 4.2 ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzei- gen. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung nicht selbst herbeigeführt hat. 4.2 Eine Gefahrerhöhung nach Antragstellung liegt insbesondere dann vor, wenn sich ein oder mehrere Umstände geändert haben, nach denen im Antrag gefragt wurde. 5.1 Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten zu beachten. Sicherheitsvorschriften dürfen weder durch ihn verletzt werden noch darf er die Verletzung durch andere dulden. Der verantwortliche Fahrzeugführer muss den für das Fahrtgebiet und das versicherte Boot behördlich vorgeschriebenen Führerschein besitzen. 5.2 Der Versicherungsnehmer hat darüber hinaus 5.2.1 alle versicherten, losen Gegenstände an Land und zu Wasser sicher zu verpacken oder im verschlosse- nen Boot bzw. in verschlossenen Behältnissen an Bord (z. B. Backskisten) aufzubewahren 5.2.2 das versicherte Boot aufterhalb des Wassers gegen Diebstahl zu sichern 5.2.3 sowohl das Boot als auch die Maschinenanlage und etwaiges Zubehör regelmäftig zu warten; hierbei sind die Herstellerangaben maftgeblich 5.2.4 während der Fahrten mit dem versicherten Boot alle Kontroll- und Navigationsgeräte in angemessenen Zeitabständen zu beobachten, um vor allem Grundberührungen, Kollisionen und Überhitzungen zu ver- meiden. 6.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer jeden Schaden unverzüglich telefonisch, per Fax oder E-Mail anzuzeigen und für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Brand- und Explosionsschäden, Einbruchdiebstahl und Diebstahl sind unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde und im Hafenbereich zusätzlich der zuständigen Verwaltung anzuzeigen. Unfälle nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz (z. B. Schiffsuntergänge oder schwere Sachschäden) sind aufterdem unverzüglich dem zuständigen Seeamt und bei einer Auslandsreise der nächst erreich- baren diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zu mel- den. 6.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, aus eigener Initiative alle zumutbaren Maftnahmen zu ergrei- fen, die zur Abwendung und Minderung des Schadens als geeignet in Betracht kommen. Weisungen des Versicherers sind von dem Versicherungsnehmer zu befolgen. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäfte Schaden- berichte vorzulegen und auf ...
Verhalten im Schadenfall. Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers – wie folgt: 4.1. Nach Beginn eines auf gesundheitlichen Ursachen beruhenden versicherten Ereignisses sind die Buchungsstelle (z.B. Reisebüro) und der Versicherer innerhalb von 48 Stunden bzw. 2 Werktagen schriftlich zu benachrichtigen, um es dem Versicherer zu ermöglichen einen Vertrauensarzt für die Schadenbeurteilung beizuziehen. 4.2. Der Versicherte ist verpflichtet, unverzüglich der Anordnung einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt nachzukommen. 4.3. Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden: - Versicherungsnachweis (Polizze); - vollständig ausgefülltes Schadenformular; - Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters; - Stornorechnung und Stornostaffelübersicht des Reiseveranstalters; - detaillierte ärztliche Unterlagen inkl. medizinischer Vorgeschichte zum Krankheitsfall (z.B. Patientenkartei, Behandlungsunterlagen, Befunde); - Kassenärztliche Krankmeldung; - Mutter-Kind-Pass; - Sterbeurkunde, Verwandtschaftsnachweis (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde); - Nachweis einer Lebensgemeinschaft mittels Meldezettel; - Scheidungsantrag / Kündigung / Einberufungsbefehl, etc.; - Schulnachricht, Abschlusszeugnis, Maturazeugnis Wir empfehlen die Kontaktaufnahme mit unserer telefonischen Stornoberatung „Genesungscheck“ unter Tel. 0000-0-000 03 6746 Flugausfall - Schutz
Verhalten im Schadenfall. Es gelten die in den AVB für alle Sparten angeführten Verhaltensregeln. KFZ-Mobilitätsschutz innerhalb Europas 1. Die 24-Stunden Notrufzentrale Über die 24-Stunden Notrufzentrale kann der Versicherte Hilfeleistung im Falle von Unfall, Panne oder Fahrzeugdiebstahl im Rahmen der nachfolgenden Bedingungen anfordern. Um die Leistung in Anspruch nehmen zu können, ist in jedem Fall eine Benachrichtigung der 24- Stunden Notrufzentrale erforderlich. Die 24-Stunden Notrufzentrale veranlasst alle notwendigen Maßnahmen, insbesondere die erforderlichen Kontakte zu Pannenorganisationen, Werkstätten, Hotels und Transportunternehmen des öffentlichen und privaten Verkehrs und entscheidet über die Xxxx und Durchführung der entsprechenden Hilfsmaßnahmen.
Verhalten im Schadenfall. Bitte lesen Sie sich den entsprechenden Abschnitt Ihrer Police durch, um zu erfahren, welche Ansprü- che Sie haben und welche Umstände vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Verhalten im Schadenfall. Der Mieter ist verpflichtet auftretende Schäden, Havarien, Beschlagnahmungen, Diebstähle usw. unverzüglich dem Vermieter zu melden (Telefon, E-Mail). Der Mieter hat für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Der Mieter ist nicht berechtigt Schadenersatzansprüche anzuerkennen. Eine Anerkennung der Haftung kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Im Schadensfall muss der Mieter dem Vermieter die Behebung des Schadens ermöglichen. Auch falls ein während der Mietzeit auftretender kleinerer Schaden die Weiterfahrt nicht behindert, muss der Mieter dem Vermieter die Behebung des Schadens unverzüglich ermöglichen, damit kein größerer Schaden entsteht. Der Mieter ist nicht befugt eigenmächtig Reparaturen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bei vom Mieter selbst verschuldeten technischen Problemen werden die Kosten der Beseitigung dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter seinen Genussverlust nicht geltend machen. Brand- und Explosionsschäden, Einbruchdiebstahl und Diebstahl sind der zuständigen Polizeibehörde und im Hafenbereich zusätzlich der zuständigen Verwaltung unverzüglich anzuzeigen. Hierbei ist ein Protokoll mit Angaben sämtlicher beteiligter Personen, Fahrzeuge und Zeugen anzufertigen. Die durch Verstoß oder Nichtbeachtung der Vorschriften entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Unfälle nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz (das sind z.B. Schiffsuntergänge oder schwere Sachschäden) sind außerdem unverzüglich dem zuständigen Seeamt zu melden. Im Falle einer Kollision mit einem anderen Schiff ist unverzüglich ein Protokoll über Hergang, Ursache, Schäden und Beteiligte aufzunehmen und an den Vermieter zu übergeben. Im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen muss das Boot immer mit der eigenen Leine abgeschleppt werden und es sind keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen. Der Mieter hat selbst bei geringfügigen Schäden einen Unfallbericht (inkl. Foto) unter Vorlage einer Skizze für den Vermieter und die Versicherung zu erstellen.
Verhalten im Schadenfall. Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten gilt – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers – wie folgt: 4.1. Ohne unverzügliche Verständigung der 24-Stunden Notrufzentrale besteht kein Leistungsanspruch. 4.2. Folgende Unterlagen sind an den Versicherer zu senden: - Versicherungsnachweis (Polizze); - Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters; - Bestätigung des Vermieters/Reiseleiters über den Reiseabbruch; - Bestätigung des Reiseveranstalters über nicht rückerstattbare Reiseleistungen; - Arztbestätigung (mit Patientenname, Diagnose sowie Behandlungsdaten) des Arztes VOR ORT, der den Reiseabbruch schriftlich verordnet hat, sowie des Arztes, der die Weiterbehandlung in Österreich übernommen hat; - Sterbeurkunde; - andere offizielle Atteste; - Kassenärztliche Krankmeldung
Verhalten im Schadenfall. Neben den Verpflichtungen der AVB für alle Sparten - bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers - ist der Versicherte verpflichtet -
Verhalten im Schadenfall. Der Versicherungsnehmer hat einen Schadenfall – zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehen- den Wohngebäudeversicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen; – zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungs- pflicht fällt.
Verhalten im Schadenfall. 1. Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles a) dem Versicherer den Versicherungsfall unverzüglich schriftlich, bei Schäden, die voraussichtlich Euro 2500,- übersteigen, vorab per Te- lefon oder per Telefax, anzuzeigen; b) das Abhandenkommen versicherter Sachen, sowie Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus sowie Brand oder Explo- sion unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und Hafenbe- hörde, bei Versicherungsfällen im Ausland, zusätzlich der für den Wohnort des Geschädigten zuständigen Polizeidienststelle, zu mel- den; c) den unter b) genannten Behörden unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen einzureichen; d) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern, ins- besondere Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht si- cherzustellen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, soweit es die Umstände gestatten, solche Weisungen einzuho- len; e) bei Kollisionen den Gegner zur gemeinsamen Schadenbesichti- gung aufzufordern und den Schadenumfang gemeinsam schriftlich festzuhalten sowie den Gegner schriftlich haftbar zu machen; f) Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat; g) ein Protokoll zu erstellen und dem Versicherer vorzulegen mit einer Schilderung des Unfallherganges, der Ursache und Schäden, einer Unfallskizze , den Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten und Zeugen sowie der Anschrift und dem Aktenzeichen der unter b) ge- nannten Behörden; h) dem Versicherer auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens zwei Wochen ein von ihm unterschriebenes Ver- zeichnis aller abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen vorzulegen; dabei ist der Versicherungswert der Sachen un- mittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles anzugeben; i) dem Versicherer auf Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen; j) beschädigte versicherte Xxxxxx vor Anerkennung des Schadens nicht ohne Einwilligung des Versicherers zu verkaufen k) Transportschäden dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden, in dessen Gewahrsam sich die versicherten Xxxxxx beim Eintritt des Versicherungsfalles befanden; l) bei Transportschäden dem Versicherer die Beförderungspa...