Nicht versicherte Ereignisse. Es gelten die in den AVB für alle Sparten sowie die bei der Sparte Stornoschutz angeführten Ausschlüsse. Weiters besteht kein Versicherungsschutz für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle.
Nicht versicherte Ereignisse. Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht kein Versicherungsschutz wenn, - Schäden infolge mangelhafter Wartung des Fahrzeuges entstehen und Mängel des Fahrzeugs, die zum Schadenseintritt geführt haben, bereits bei Reiseantritt bestanden haben und/oder erkennbar waren; - die Schadenbehebung durch Selbsterledigung erfolgt. - der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Nicht versicherte Ereignisse. Neben den in den AVB angeführten allgemeinen Ausschlüssen besteht kein Versicherungsschutz
4.1. bei Fahrten eines gemäß Mietvertrag nicht berechtigen Fahrers
4.2. bei Fahrten auf Straßen, die laut Mietvertrag nicht befahren werden dürfen
4.3. in Zusammenhang mit vertragswidrigem Gebrauch des Mietwagens
4.4. für Betriebsschäden und Schäden durch Verschleiß
4.5. für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Ereignisse
Nicht versicherte Ereignisse. Diebstähle am ständigen Wohnsitz (inkl. Keller, Estrich, Garage usw.) und Dieb- stähle am vorübergehenden Wohnort (Ferienwohnung, Hotel usw.) der versi- cherten Person.
Nicht versicherte Ereignisse. Neben den unten angeführten allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz gelten zusätzlich besondere Ausschlüsse in den jeweiligen Sparten.
4.1. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die –
4.1.2. unmittelbar oder mittelbar mit Unruhen, Kriegsereignissen oder Terror jeder Art zusammenhängen;
4.1.3. durch Streik hervorgerufen werden;
4.1.4. aufgrund von Gewalttätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung stehen, hervorgerufen werden, sofern der Versicherte aktiv teilnimmt;
4.1.5. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versicherten ausgelöst werden;
4.1.6. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden;
4.1.7. unmittelbar oder mittelbar durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht werden;
4.1.8. der Versicherte infolge einer Beeinträchtigung durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet bzw. bei Absetzung einer verordneten Therapie;
4.1.9. bei motorsportlichen Wettbewerben (Wertungsfahrten und Rallyes) und dem dazugehörigen Training für diese Veranstaltungen auftreten;
4.1.10. zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bzw. der Reisebuchung bzw. des Reiseantritts bereits eingetreten oder zu erwarten waren. Dies gilt auch für vorvertragliche Leiden;
4.1.11. infolge von Epidemien und Pandemien auftreten;
4.1.12. auf Reisen eintreten, die trotz Reisewarnung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten angetreten werden, oder nicht unverzüglich abgebrochen werden;
4.1.13. mittelbar oder unmittelbar auf Naturkatastrophen, seismische Phänomene oder
Nicht versicherte Ereignisse. Nicht versichert sind bei einem Ereignis gemäss Artikel B3.3.3a):
a) normale Abnützung und Verschleiss;
b) Fabrikations- und Materialfehler, innerer Verderb und Schäden aufgrund der natürlichen Beschaffenheit der Sache. Nicht versichert ist bei einem Ereignis gemäss Artikel B3.3.3d):
c) eine auslegungsbedürftige oder falsche Zustandsbeschreibung der Kaufsache in Bezug auf das Ausmass der Abnützung und der Gebrauchsspuren bzw. in Bezug auf die Verpackung.
Nicht versicherte Ereignisse. Neben den unten angeführten allgemeinen Ausschlüssen vom Versicherungsschutz gelten zusätzlich besondere Ausschlüsse in den jeweiligen Sparten.
6.1. Kein Versicherungsschutz besteht für Ereignisse, die –
6.1.2. unmittelbar oder mittelbar mit Unruhen, Kriegsereignissen oder Terror jeder Art zusammenhängen;
6.1.3. durch Streik hervorgerufen werden;
6.1.4. aufgrund von Gewalttätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung stehen, hervorgerufen werden, sofern der Versicherte aktiv teilnimmt;
6.1.5. durch Selbstmord oder Selbstmordversuch des Versicherten ausgelöst werden;
6.1.6. aufgrund behördlicher Verfügungen hervorgerufen werden;
6.1.7. unmittelbar oder mittelbar durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder durch Kernenergie verursacht werden;
6.1.8. der Versicherte infolge einer Beeinträchtigung durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet bzw. bei Absetzung einer verordneten Therapie;
6.1.9. bei motorsportlichen Wettbewerben (Wertungsfahrten und Rallyes) und dem dazugehörigen Training für diese Veranstaltungen auftreten;
6.1.10. zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bzw. der Reisebuchung bzw. des Reiseantritts bereits eingetreten oder zu erwarten waren. Dies gilt auch für vorvertragliche Leiden;
6.1.11. infolge von Epidemien und Pandemien auftreten. Deckung besteht in Bezug auf Epidemien und Pandemien ausschließlich im Rahmen der in den Bereichen Stornoschutz, Reiseabbruch, Auslandskranken- und Unfallversicherung und Verspätungsschutz genannten Bestimmungen; Definition Epidemie: Eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer Behörde in Österreich oder im Land des Reiseziels als Epidemie anerkannt ist. Eine ansteckende Krankheit, die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder einer Behörde in Österreich oder im Land des Reiseziels als Pandemie anerkannt ist. Eine Ausgangssperre, die auf Anordnung einer Regierung oder Behörde über die versicherte Person verhängt wird, weil diese an einer ansteckenden Krankheit (einschließlich einer Epidemie oder einer pandemischen Krankheit wie Covid-19) leidet, oder weil der Verdacht besteht, dass die versicherte Person mit einer solchen Krankheit in Berührung gekommen ist. Dies schließt keine Quarantäne ein, die allgemein oder für einen Teil oder die Gesamtheit der Bevölkerung, eines Schiffes oder eines geografischen Gebiets gilt oder die auf der Grundlage des Ort...
Nicht versicherte Ereignisse. Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht kein Versicherungsschutz-
3.1. wenn das Reiseunternehmen vom Vertrag zurücktritt;
3.2. für Ereignisse und Krankheiten bedingt durch Alkohol- oder Drogenmissbrauch;
3.3. wenn ein Ereignis oder Leiden zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses/der Reisebuchung bereits eingetreten oder zu erwarten gewesen ist;
3.4. für geplante bzw. in Aussicht gestellte Operationen, verschobene Operationstermine oder medizinische Eingriffe,
3.5. wenn wegen der Verzögerung eines Heilungsverlaufes oder einer Therapie die Reise nicht angetreten werden kann,
3.6. für den Fall einer Kurbewilligung,
3.7. für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle - Arztbestätigung (mit Patientenname, Diagnose sowie Behandlungsdaten) des Arztes VOR ORT, der den Reiseabbruch schriftlich verordnet hat, sowie des Arztes, der die Weiterbehandlung in Österreich übernommen hat; - Sterbeurkunde; - andere offizielle Atteste; - Kassenärztliche Krankmeldung
Nicht versicherte Ereignisse. Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht kein Versicherungsschutz - wenn ein Ereignis zurückzuführen ist auf witterungsbedingte Ereignisse, - bei Verkehrsüberlastung (z.B. Stau), - wenn ein Ereignis grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. - Wenn ein Ereignis durch die Nichteinhaltung von Anforderungen und Bestimmungen für die Reise oder die Einreise am Reiseziel herbeigeführt wird.
Nicht versicherte Ereignisse. Neben den in den AVB für alle Sparten angeführten Ausschlüssen besteht kein Versicherungsschutz -
5.1. wenn die Schadenermittlung und -regulierung oder die Erfüllung sonstiger Pflichten von AWP P&C S.A. durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherten verhindert wird;
5.3. für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherte oder die für ihn handelnden Personen durch die Haltung oder Verwendung von Luftfahrzeugen und -Geräten und Kraftfahrzeugen aller Art verursachen;
5.4. für Xxxxxxx, die der Versicherte sich selbst oder seinen Angehörigen zufügt (Ehepartner, Lebensgefährte), Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-, Pflege-, Adoptiv-), Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-, Pflege-, Adoptiv-), Geschwister, Schwager, Schwägerin, Onkel, Tante, einer in der Polizze namentlich angeführten Person oder einem Versicherten desselben Versicherungsvertrages;
5.5. für Schäden, die der Versicherte bei einem sportlichen Wettbewerb verursacht;
5.6. für Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
5.7. für Schäden an Sachen, die der Versicherte entliehen, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen hat;
5.8. für Schäden durch Verunreinigung oder Störung der Umwelt;
5.9. für Schäden an Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder sonstigen Tätigkeiten an oder mit ihnen entstehen;
5.10. bei Übertragung einer Krankheit durch den Versicherten.
5.11. für vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle