Verhandlungen. Der Förderentscheidung muss eine Einigung über die förderbaren Kosten vorangehen. Der Fördergeber kann im Bedarfsfall den Förderwerber zu Verhandlungen einladen. Der Förderwerber hat dazu mit dem Angebot vertraute (möglichst Schlüsselpersonal) und zu verbindlichen Verhandlungen bevollmächtigte VertreterInnen zu entsenden. Verhandlungen können über den gesamten Leistungsinhalt und die Kosten geführt werden. Für die Bearbeitung und Abgabe des Förderbegehrens wird dem Förderwerber keine Vergütung gewährt; für Beilagen, die der Förderwerber aus eigenen Stücken dem Antrag beigefügt hat, werden keine Kosten ersetzt.
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Samples: Allgemeine Bestimmungen, Allgemeine Bestimmungen, Allgemeine Bestimmungen
Verhandlungen. Der Förderentscheidung muss eine Einigung über die förderbaren Kosten vorangehen. Der Fördergeber kann im Bedarfsfall den Förderwerber zu Verhandlungen einladen. Der Förderwerber hat dazu mit dem Angebot vertraute (möglichst Schlüsselpersonal) und zu verbindlichen Verhandlungen bevollmächtigte VertreterInnen Vertreter_innen zu entsenden. Verhandlungen können über den gesamten Leistungsinhalt und die Kosten geführt werden. Für die Bearbeitung und Abgabe des Förderbegehrens wird dem Förderwerber keine Vergütung gewährt; für Beilagen, die der Förderwerber aus eigenen Stücken dem Antrag beigefügt hat, werden keine Kosten ersetzt.
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Samples: Förderungsvertrag