Verkehrsordnung Musterklauseln

Verkehrsordnung. 2.2. Transport von Raupenfahrzeugen
Verkehrsordnung. Das Befahren des Messegeländes mit Fahrzeugen aller Art geschieht auf eigene Gefahr und ist nur mit entsprechender Erlaubnis, gültiger Einfahrtsgenehmigung oder gültigem Parkausweis gestattet. Während der Veranstaltung ist das Befahren des Messegeländes sowie das Abstellen von Fahr- zeugen im Messegelände grundsätzlich untersagt. Die Messe München GmbH kann hiervon Aus- nahmen machen und entsprechende Park- oder Einfahrtserlaubnisse erteilen. Die Messe München GmbH ist berechtigt, die Erteilung von Park- oder Einfahrtserlaubnissen von der Zahlung eines Ent- geltes abhängig zu machen. Die Park- oder Einfahrtserlaubnis ist deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des entsprechen- den Fahrzeuges anzubringen. Die Regelungen, die sich aus den Park- oder Einfahrtserlaubnissen ergeben, sind strikt einzuhalten. Park- oder Einfahrtserlaubnisse sind auf Anforderung des zur Verkehrsordnung und Verkehrslenkung eingeteilten Personals der Messe München GmbH oder des Bewachungspersonals jederzeit zurückzugeben. Die Park- bzw. Einfahrtserlaubnis gilt nur für das Fahrzeug, für das sie ausgestellt ist. Die Messe München GmbH ist berechtigt, für die Einfahrt ins Messegelände eine Kaution zu erheben und die maximale Aufenthaltszeit zu befristen. Bei Überschreitung der festgesetzten Aufenthaltszeit verfällt die hinterlegte Kaution. Diese Regelung gilt während der Auf- und Abbauzeit sowie in den Fällen, in denen die Messe München GmbH das Befahren des Messegeländes während der Ver- anstaltungszeit gestattet. Im gesamten Messegelände sowie auf den messeeigenen Parkplätzen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) sinngemäß. Die im Messegelände zugelassene Höchstgeschwindig- keit beträgt 20 km/h. In den Hallen darf stets nur Schrittgeschwindigkeit gefahren werden; diese Regelung gilt während der Veranstaltungen auch für das übrige Messegelände. Das Befahren der Hallen ist nur zum Be- und Entladen gestattet (Halle C6: keine Zufahrt, sofern sich die mobilen Trenn- wände außerhalb der Parkposition befinden). Vorhandene Versorgungsanschlüsse und sonstige tech. Infrastruktur dürfen hierbei nicht beschädigt werden. Die festgelegte Belastbarkeit der Hallen- böden sowie die Höhe und Breite der Tore sind zu beachten. Während des Be- und Entladens ist der Motor abzustellen. Das Abstellen von Fahrzeugen in den Hallen ist grundsätzlich verboten. Die Messe München GmbH behält sich das Recht vor, aus sachlich gerechtfertigten Gründen das Befahren der Hallen zu untersagen....
Verkehrsordnung. Auf dem Betriebsgelände gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. • Auf innerbetrieblichen Verkehrswegen gilt Schrittgeschwindigkeit. • Verkehrswege sind grundsätzlich freizuhalten. • Die Nutzung von unternehmenseigenen Betriebsmitteln (Flurförderfahrzeuge, Hebebühnen, Arbeitsgeräte, etc.) ist nur in Absprache mit dem Auftraggeber gestattet. • Sofern Betriebsmitteln (Flurförderfahrzeuge, Hebebühnen, Arbeitsgeräte, etc.) des Auftragnehmers eingesetzt werden, ist dieses mit dem Auftraggeber abzustimmen. Bei der Verwendung von Betriebsmitteln des Auftraggebers sind alle notwendige Dokumente mitzuführen.
Verkehrsordnung. 9.1 Jeder Xxxxxxxx hat selbst darauf zu achten, dass er am Ziel seiner Fahrt das Schiff rechtzeitig verlässt. Wegen der kurzen Haltezeit der Schiffe ist es erforderlich, dass sich der Fahrgast schon vor Erreichen der Zielstation zum Schiffsausgang begibt.
Verkehrsordnung. 2.1 Traffic regulations
Verkehrsordnung. Befahren des Geländes Um einen reibungslosen Verkehrsablauf während der Auf- und Abbauzeit und der Veranstaltungsdauer zu ermöglichen, sind verkehrsordnende und verkehrslenkende Regeln einschließlich der Anweisungen des Ordnungs- personals unbedingt zu beachten. Den Anweisungen des zur Verkehrslen- kung und Verkehrsordnung eingeteilten Personals der MESSE ESSEN GmbH ist unbedingt Folge zu leisten. Im gesamten Messegelände und auf messeeigenen Parkplätzen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Die im Messegelände zuge- lassene Höchstgeschwindigkeit beträgt 10km/h. Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Auflieger, Container, Behälter und Leergut jeder Art können auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt werden.
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