Versand und Lieferung. 8.1. Auf Gutschriften und jegliche sonstigen Vorteile, die aus dem Erwerb von Logistikleistungen durch den Auftraggeber und jeglichen damit verbundenen und dazugehörigen Lieferobjekten resultieren oder entstehen (wozu Handelskredite, Ausfuhrkredite, Erstattung von Zöllen, Steuern oder Abgaben gehören), hat der Auftraggeber einen Anspruch, sofern geltende Gesetze nichts Gegenteiliges vorschreiben. Jegliche und sämtliche (gegebenenfalls bestehenden) Steuern und Zölle, denen der Auftragnehmer in Übereinstimmung mit solchen Gesetzen unterliegt, werden von dem Auftragnehmer entrichtet. Der Auftragnehmer verlangt von dem Auftraggeber nicht, solche Steuern und Zölle zu entrichten. 8.2. Sofern bei der Bereitstellung der Logistikleistungen gemäß diesem Vertrag über Logistikleistungen zutreffend, stellt der Auftragnehmer mit jeder Lieferung oder Sendung von Lieferobjekten eine aufgeschlüsselte Packliste bereit, aus der (sofern zutreffend) Folgendes hervorgeht: (i) eine Beschreibung der Lieferobjekte und Mengen, (ii) Teilenummern, (iii) Zeichen und Nummer des jeweiligen Zusatzvertrages, (iv) vollständiger Name und Anschrift des Auftragnehmers und (v) jegliche und sämtliche sonstigen Unterlagen, die für die Durchführung und den Vollzug einer termingerechten Lieferung, Versendung oder sonstige Bedingungen dieses Vertrages über Logistikleistungen und eines jeglichen Zusatzvertrages notwendig oder wünschenswert sind. 8.3. Sofern bei der Bereitstellung der Logistikleistungen gemäß diesem Vertrag über Logistikleistungen zutreffend, stellt der Auftragnehmer sicher, dass die Lieferobjekte ordnungsgemäß und sicher, in einer für Lagerung und Transport geeigneten Weise verpackt, gekennzeichnet und etikettiert sind. In dieser Hinsicht sind vor dem Beginn von Lieferung oder Versand gemäß den geltenden Branchenstandards, den Verpackungsrichtlinien des Auftraggebers und/oder den eigenen Anforderungen des Spediteurs Kontrollen auszuführen. Der Auftragnehmer stellt jederzeit sicher, dass die Lieferobjekte fristgemäß, ohne Verlust oder Schaden, in sauberem, ordnungsgemäßem Zustand und zu möglichst niedrigen Liefer- oder Versandkosten geliefert werden. Jeglicher vorhandene und/oder potenzielle Mangel und/oder Bedenken ist bzw. sind unverzüglich dem Auftraggeber zu melden. Meldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber keinen Mangel bzw. keine Bedenken, gelten die Lieferobjekte als angemessen verpackt, gekennzeichnet und übergeben, und allgemein wird davon ausgegangen, dass kein Mangel festgestellt wurde. In solch einem Fall verzichtet der Auftragnehmer auf jegliche Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber in Bezug auf das Vorhandensein von nicht angemessener Verpackung, Kennzeichnung und/oder Übergabe und ist nicht berechtigt, diese als Gründe für den Ausschluss und/oder die Begrenzung seiner Haftung geltend zu machen. 8.4. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er dem Auftraggeber umgehend und ohne Zusatzkosten für den Auftraggeber jegliche und sämtliche notwendigen und erforderlichen Unterlagen bereitstellt, um die Einhaltung der maßgeblichen Gesetze in Übereinstimmung mit diesem Vertrag über Logistikleistungen bzw. gemäß den von dem Auftraggeber möglicherweise vorgebrachten Anforderungen zu gewährleisten. 8.5. Zwischen den Parteien vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Der Erhalt der vollständigen und unbeschädigten Lieferobjekte durch die jeweiligen Empfänger ist für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist entscheidend. 8.6. Kann kein anderer Termin festgelegt werden, beginnen die Lieferfristen an dem Tag, an dem der Abholauftrag erteilt wird. 8.7. Die speziellen Transportlaufzeiten für die jeweiligen Länder und die jeweiligen Empfänger sind im Zusatzvertrag ersichtlich.
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Samples: Logistics Services Agreement, Logistics Services Agreement
Versand und Lieferung. 8.1(a) Im Sinne dieser Bedingung 6 ist die „Ware“ die gesamte Ware, wenn die Lieferung nicht in Teilen erfolgt oder, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt, jede Teillieferung der Ware.
(b) Sofern vom Verkäufer nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware an den vom Verkäufer in der Auftragsbestätigung angegebenen Ort (den „Lieferort“).
(c) Ein angegebener Liefertermin ist eine Schätzung und die Zeit der Lieferung stellt keine Verbindlichkeit dar. Auf Gutschriften und jegliche sonstigen VorteileDer Verkäufer wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um die aus dem Erwerb von Logistikleistungen durch den Auftraggeber und jeglichen damit verbundenen und dazugehörigen Lieferobjekten resultieren oder entstehen angegebenen Liefertermine zu erfüllen. Ist kein Liefertermin angegeben, erfolgt die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist.
(wozu Handelskredite, Ausfuhrkredite, Erstattung von Zöllen, Steuern oder Abgaben gehörend) DER VERKÄUFER ÜBERNIMMT KEINE HAFTUNG FÜR VERLUSTE (WIE DEFINIERT), hat DIE DIREKT ODER INDIREKT DURCH VERZÖGERUNGEN BEI DER LIEFERUNG DER WARE VERURSACHT WURDEN, SELBST WENN SIE AUF FAHRLÄSSIGKEIT DES VERKÄUFERS ZURÜCKZUFÜHREN SIND.
(e) EINE VERZÖGERUNG BEI DER LIEFERUNG DER WARE GIBT DEM KÄUFER KEIN RECHT, DEN VERTRAG ZU KÜNDIGEN ODER VON IHM ZURÜCKZUTRETEN, SOFERN EINE SOLCHE VERZÖGERUNG NICHT HUNDERTACHTZIG (180) TAGE ÜBERSCHREITET.
(f) Die Lieferung der Auftraggeber einen AnspruchWare ist beendet, wenn die Ware am Lieferort angekommen ist. Die Gefahr an der Ware geht mit der Lieferung der Ware auf den Käufer über.
(g) Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich anders vorausgesehen, ist eine Standardbeförderung und - Verpackung vom Preis ausgeschlossen. Der Verkäufer darf die Art der Lieferung auswählen und dem Käufer die Kosten für die Beförderung in Rechnung stellen. Wenn die Ware auf Wunsch des Käufers mit besonderen oder schnellen Mitteln geliefert werden soll, wird der Verkäufer dem Käufer die Beförderungskosten im vollen Umfang in Rechnung stellen. Wenn eine spezielle Verpackung erforderlich ist (ob auf Anforderung des Käufers oder weil der Verkäufer spezielle Verpackungen für erforderlich hält), wird der Verkäufer dem Käufer solche Verpackungskosten im vollen Umfang in Rechnung stellen.
(h) Bei der Bestellung der Beförderung bzw. der Versicherung der auf dem Transportweg befindlichen Ware gilt der Verkäufer, sofern geltende Gesetze nichts Gegenteiliges vorschreiben. Jegliche und sämtliche (gegebenenfalls bestehenden) Steuern und Zöllevertraglich vorgesehen, denen der Auftragnehmer in Übereinstimmung mit solchen Gesetzen unterliegt, werden von dem Auftragnehmer entrichtet. Der Auftragnehmer verlangt von dem Auftraggeber nicht, solche Steuern und Zölle zu entrichtenals Vertreter des Käufers.
8.2. Sofern bei der Bereitstellung der Logistikleistungen gemäß diesem Vertrag über Logistikleistungen zutreffend, stellt der Auftragnehmer mit jeder Lieferung oder Sendung von Lieferobjekten eine aufgeschlüsselte Packliste bereit, aus der (sofern zutreffend) Folgendes hervorgeht: (i) eine Beschreibung Der Käufer muss:
(i) die Ware bei der Lieferobjekte und Mengen, Lieferung prüfen;
(ii) Teilenummern, den Verkäufer und ein Transportunternehmen schriftlich über Engpässe oder Schäden innerhalb von vier (4) Werktagen nach dem Lieferdatum und bei Nichtlieferung innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Eingang der Ware im normalen Ablauf der Ereignisse informieren; und
(iii) Zeichen und Nummer des jeweiligen Zusatzvertrages, (iv) vollständiger Name und Anschrift des Auftragnehmers und (v) jegliche und sämtliche sonstigen Unterlagenbei kurzer oder beschädigter Lieferung dem Verkäufer eine angemessene Möglichkeit geben, die für Waren zu prüfen, andernfalls gilt die Durchführung und den Vollzug einer termingerechten Lieferung, Versendung oder sonstige Bedingungen dieses Vertrages über Logistikleistungen und eines jeglichen Zusatzvertrages notwendig oder wünschenswert sindWare als vom Käufer angenommen.
8.3(j) DIE HAFTUNG DES VERKÄUFERS FÜR DIE NICHTLIEFERUNG DER WAREN BESCHRÄNKT SICH AUF DIE LIEFERUNG DER WAREN INNERHALB EINES ANGEMESSENEN ZEITRAUMS ODER DIE AUSSTELLUNG EINER GUTSCHRIFT ZUM ANTEILIGEN VERTRAGSSATZ GEGEN DIE RECHNUNG, DIE FÜR DIESE WAREN ERHOBEN WIRD.
(k) Der Verkäufer kann die Waren in Teilen liefern, wobei jede Teillieferung als separater Vertrag gilt. Sofern bei Ohne Einschränkung der Bereitstellung der Logistikleistungen gemäß anderen Bestimmungen in diesem Vertrag über Logistikleistungen zutreffend, stellt ist der Auftragnehmer sicher, dass die Lieferobjekte ordnungsgemäß und sicher, in einer für Lagerung und Transport geeigneten Weise verpackt, gekennzeichnet und etikettiert sind. In dieser Hinsicht sind vor dem Beginn von Lieferung oder Versand gemäß den geltenden Branchenstandards, den Verpackungsrichtlinien des Auftraggebers und/oder den eigenen Anforderungen des Spediteurs Kontrollen auszuführen. Der Auftragnehmer stellt jederzeit sicher, dass die Lieferobjekte fristgemäß, ohne Verlust oder Schaden, in sauberem, ordnungsgemäßem Zustand und zu möglichst niedrigen Liefer- oder Versandkosten geliefert werden. Jeglicher vorhandene und/oder potenzielle Mangel und/oder Bedenken ist bzw. sind unverzüglich dem Auftraggeber zu melden. Meldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber keinen Mangel bzw. keine Bedenken, gelten die Lieferobjekte als angemessen verpackt, gekennzeichnet und übergeben, und allgemein wird davon ausgegangen, dass kein Mangel festgestellt wurde. In solch einem Fall verzichtet der Auftragnehmer auf jegliche Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber in Bezug auf das Vorhandensein von nicht angemessener Verpackung, Kennzeichnung und/oder Übergabe und ist Käufer nicht berechtigt, diese als Gründe für den Ausschluss und/einen anderen Vertrag oder eine andere Teillieferung zurückzuweisen oder zu kündigen, wenn die Begrenzung seiner Haftung geltend zu machenLieferung nach einem Vertrag oder eine Teillieferung nicht erfüllt wird oder fehlerhaft ist.
8.4. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er dem Auftraggeber umgehend und ohne Zusatzkosten für den Auftraggeber jegliche und sämtliche notwendigen und erforderlichen Unterlagen bereitstellt, um (l) Sollte der Käufer aus irgendeinem Grund die Einhaltung Lieferung einer der maßgeblichen Gesetze in Übereinstimmung mit diesem Vertrag über Logistikleistungen bzw. gemäß den Waren nicht innerhalb von dem Auftraggeber möglicherweise vorgebrachten Anforderungen zu gewährleisten.
8.5. Zwischen den Parteien vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Der Erhalt der vollständigen und unbeschädigten Lieferobjekte durch die jeweiligen Empfänger ist für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist entscheidend.
8.6. Kann kein anderer Termin festgelegt werden, beginnen die Lieferfristen an dem Tag, an dem der Abholauftrag erteilt wird.
8.7. Die speziellen Transportlaufzeiten für die jeweiligen Länder und die jeweiligen Empfänger sind im Zusatzvertrag ersichtlich.zwei
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Warenverkauf Und Die Erbringung Von Dienstleistungen
Versand und Lieferung. 8.16.1 Die Abnahme der Ware erfolgt an dem im Vertrag vereinbarten Standort oder (wenn hierzu nichts vereinbart ist) in der den Vertrag schließende Standort der Auftragnehmerin; dies ist jeweils der Er- füllungsort. Auf Gutschriften Wünscht der Besteller die Lieferung der Ware an einen anderen Ort, trägt er die Kosten der Versendung. Hierzu gehören auch Zölle, Steuern, Gebühren und jegliche sonstigen Vorteilesonstige öffentliche Abgaben.
6.2 Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, bestimmt die Auftragnehmerin im Fall der Ver- sendung des Gegenstandes, den Transporteur und die Art der Versendung. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Auswahl und Überwachung des Transporteurs. Die Auftragnehmerin schuldet auch nicht die Xxxx der billigsten oder schnellsten Versandart. Eine Transportversicherung schließt die Auftragnehmerin nur auf Anweisung des Bestellers ab. Zum Nachweis einer solchen Anweisung ist eine schriftliche Erklärung des Bestellers erforderlich. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Besteller.
6.3 Ist der Besteller Unternehmer, geht bei Versendung der Ware die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware, sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung, mit Über- gabe der Ware an den Transporteur auf ihn über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder die Auftragnehmerin den Transport veranlasst oder die Kosten des Transports übernommen hat.
6.4 Gerät der Besteller mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung der Auftragneh- merin aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, kann die Auftragnehmerin Ersatz des ihr dadurch entstehenden Schadens (z. B. Lager- und Transportkosten) verlangen. Die Auftragnehmerin ist ins- besondere berechtigt, die aus dem Erwerb von Logistikleistungen Xxxx selbst zu lagern und den hierfür entstehenden Schaden heraus zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Auftragnehmerin durch den Auftraggeber die La- gerung kein oder ein nur wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Auftragnehmerin bleibt im Zusammenhang mit der Lagerung der Ware zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche und jeglichen damit verbundenen und dazugehörigen Lieferobjekten resultieren oder entstehen (wozu Handelskredite, Ausfuhrkredite, Erstattung von Zöllen, Steuern oder Abgaben gehören)zum Nachweis eines höheren Schadens berechtigt.
6.5 Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflicht nicht, hat die Auftragnehmerin nach Maßgabe der Auftraggeber einen Anspruch, sofern geltende Gesetze nichts Gegenteiliges vorschreiben. Jegliche und sämtliche (gegebenenfalls bestehenden) Steuern und Zölle, denen der Auftragnehmer in Übereinstimmung mit solchen Gesetzen unterliegt, werden von dem Auftragnehmer entrichtet. Der Auftragnehmer verlangt von dem Auftraggeber nicht, solche Steuern und Zölle zu entrichtenge- setzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz.
8.2. Sofern bei der Bereitstellung der Logistikleistungen gemäß diesem Vertrag über Logistikleistungen zutreffend, stellt der Auftragnehmer mit jeder Lieferung oder Sendung von Lieferobjekten eine aufgeschlüsselte Packliste bereit, aus der (sofern zutreffend) Folgendes hervorgeht: (i) eine Beschreibung der Lieferobjekte und Mengen, (ii) Teilenummern, (iii) Zeichen und Nummer des jeweiligen Zusatzvertrages, (iv) vollständiger Name und Anschrift des Auftragnehmers und (v) jegliche und sämtliche sonstigen Unterlagen, die für die Durchführung und den Vollzug einer termingerechten Lieferung, Versendung oder sonstige Bedingungen dieses Vertrages über Logistikleistungen und eines jeglichen Zusatzvertrages notwendig oder wünschenswert sind.
8.3. Sofern bei der Bereitstellung der Logistikleistungen gemäß diesem Vertrag über Logistikleistungen zutreffend, stellt der Auftragnehmer sicher, dass die Lieferobjekte ordnungsgemäß und sicher, in einer für Lagerung und Transport geeigneten Weise verpackt, gekennzeichnet und etikettiert sind. In dieser Hinsicht sind vor dem Beginn von Lieferung oder Versand gemäß den geltenden Branchenstandards, den Verpackungsrichtlinien des Auftraggebers und/oder den eigenen Anforderungen des Spediteurs Kontrollen auszuführen. Der Auftragnehmer stellt jederzeit sicher, dass die Lieferobjekte fristgemäß, ohne Verlust oder Schaden, in sauberem, ordnungsgemäßem Zustand und zu möglichst niedrigen Liefer- oder Versandkosten geliefert werden. Jeglicher vorhandene und/oder potenzielle Mangel und/oder Bedenken ist bzw. sind unverzüglich dem Auftraggeber zu melden. Meldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber keinen Mangel bzw. keine Bedenken, gelten die Lieferobjekte als angemessen verpackt, gekennzeichnet und übergeben, und allgemein wird davon ausgegangen, dass kein Mangel festgestellt wurde. In solch einem Fall verzichtet der Auftragnehmer auf jegliche Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber in Bezug auf das Vorhandensein von nicht angemessener Verpackung, Kennzeichnung und/oder Übergabe und ist nicht berechtigt, diese als Gründe für den Ausschluss und/oder die Begrenzung seiner Haftung geltend zu machen.
8.4. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er dem Auftraggeber umgehend und ohne Zusatzkosten für den Auftraggeber jegliche und sämtliche notwendigen und erforderlichen Unterlagen bereitstellt, um die Einhaltung der maßgeblichen Gesetze in Übereinstimmung mit diesem Vertrag über Logistikleistungen bzw. gemäß den von dem Auftraggeber möglicherweise vorgebrachten Anforderungen zu gewährleisten.
8.5. Zwischen den Parteien vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Der Erhalt der vollständigen und unbeschädigten Lieferobjekte durch die jeweiligen Empfänger ist für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist entscheidend.
8.6. Kann kein anderer Termin festgelegt werden, beginnen die Lieferfristen an dem Tag, an dem der Abholauftrag erteilt wird.
8.7. Die speziellen Transportlaufzeiten für die jeweiligen Länder und die jeweiligen Empfänger sind im Zusatzvertrag ersichtlich.
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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen