Verschwiegenheitspflicht. Für den Auftragnehmer gilt das Verbot, Berichte, Nachrichten, Pläne oder Fotografien über die Bauarbeiten zu veröffentlichen, oder über diese Vorträge zu halten, die Gegenstand des Bauauftrags bilden, sofern keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung vonseiten der Bauleitung vorliegt.
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Verschwiegenheitspflicht. Für den Auftragnehmer gilt das Verbot, Berichte, Nachrichten, Pläne oder Fotografien über die Bauarbeiten zu veröffentlichen, oder über diese Vorträge zu halten, die Gegenstand des Bauauftrags Bauauftrages bilden, sofern keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung vonseiten der Bauleitung vorliegt.
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