Verschwiegenheitspflicht. Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei der Auswahl des Beauftragten. Für die Sicherheit der elektronischen Datenübertragung kann nicht gehaftet werden. Wünscht der Auftraggeber spezielle Formen der Verschlüsselung, so muss er das dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung mitteilen.
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Verschwiegenheitspflicht. Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei der Auswahl des Beauftragten. Für die Sicherheit der elektronischen Datenübertragung kann nicht gehaftet werden. Wünscht der Auftraggeber spezielle Formen der Verschlüsselung, so muss er das dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung mitteilen.
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Verschwiegenheitspflicht. Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm Beauftragte (Übersetzer, Lektoren, Subunternehmer) sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beauftragten haftet der Auftragnehmer Auftrag-nehmer nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei der Auswahl des Beauftragten. Für die Sicherheit der elektronischen Datenübertragung kann nicht gehaftet werden. Wünscht der Auftraggeber spezielle Formen der Verschlüsselung, so muss er das dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung mitteilen.
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Verschwiegenheitspflicht. 1. Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von ihm Beauftragte sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beauftragten haftet der Auftragnehmer nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei der Auswahl des Beauftragten. Für die Sicherheit der elektronischen Datenübertragung kann nicht gehaftet werden. Wünscht der Auftraggeber spezielle Formen der Verschlüsselung, so muss er das dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung mitteilen.
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