Verschwiegenheitspflicht. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich für die Zeit, während und nach der Beendigung des Vertrages zur Geheimhaltung aller ihr aus der Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin bekannt gewordenen Infor- mationen. Die Auftragnehmerin trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit diese Informationen Dritten nicht bekannt werden. Diese Ver- pflichtung erstreckt sich auf alle Mitarbeiter der Auftragnehmerin, die an der Ausführung der Leistung beteiligt sind und besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Die Auftragnehmerin ist weiterhin verpflichtet, das Sozialgeheimnis gemäß § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X zu wahren. Sie gewährleistet, dass jeder der im Rahmen des Vertrages tätig wird, entsprechend verpflichtet wird, wenn dies von der Auftraggeberin verlangt wird. Die Auftraggeberin kann von der Auftragnehmerin darüber hinaus verlangen, dass von dem Personal, das an der Ausführung der Leis- tung beteiligt ist, vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz folgende schrift- liche Erklärung vorgelegt wird: „Ich bestätige hierdurch, dass es mir untersagt ist, Einsicht in Schrift- stücke aller Art, Akten usw. zu nehmen, die in den Räumen der Auftraggeberin aufbewahrt werden, und/oder davon Abschriften, Fotokopien und auch über auf andere Weise zur Kenntnis genommene Sachverhalte, Vermerke zu fertigen. Ich bestätige, dass es mir untersagt ist, Dritten Auskunft über betriebsinterne Sachver- halte der Deutschen Rentenversicherung Nord zu geben. Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber belehrt worden, dass ich bei Verstoß gegen dieses Gebot mit einer fristlosen Entlassung ggf. mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; eine eventuelle Verpflichtung zum Schadensersatz bleibt hiervon unberührt.“ Bei Zuwiderhandlungen hat die Auftragnehmerin das eingesetzte Personal sofort auszuwechseln. Weitergehende Rechte der Auftrag- geberin bleiben unberührt.
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Samples: Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Lieferungen Und Leistungen, Zusätzliche Vertragsbedingungen Für Die Ausführung Von Freiberuflichen Dienstleistungen
Verschwiegenheitspflicht. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich für (1) Der Steuerberater einschließlich aller Mitarbeiter sind nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die Zeit, während und nach der Beendigung des Vertrages zur Geheimhaltung aller ihr aus der Zusammenarbeit ihm im Zusammenhang mit der Auftraggeberin bekannt gewordenen Infor- mationenAusführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn (schriftlich) von dieser Verpflichtung entbindet. Die Auftragnehmerin trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit diese Informationen Dritten nicht bekannt werden. Diese Ver- pflichtung erstreckt sich auf alle Mitarbeiter der Auftragnehmerin, die an der Ausführung der Leistung beteiligt sind und Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterVertragsverhältnisses fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berichtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist weiterhin verpflichtetauch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, das Sozialgeheimnis gemäß als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 35 SGB I102 AO, §§ 67 ff. SGB X zu wahren. Sie gewährleistet53 StPO, dass jeder der § 383 ZPO bleiben unberührt.
(4) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeiter im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Vertrages tätig wirdAuftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, entsprechend verpflichtet wird, wenn soweit dies von zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Auftraggeberin verlangt wirdKanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Die Auftraggeberin kann von der Auftragnehmerin darüber hinaus verlangenDer Auf- traggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte – Hand- akte genommen wird.
(6) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von dem PersonalUnterlagen, das an der Ausführung der Leis- tung beteiligt istDokumenten, vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz folgende schrift- liche Erklärung vorgelegt wird: „Ich bestätige hierdurchArbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass es mir untersagt ist, Einsicht in Schrift- stücke aller Art, Akten usw. zu nehmen, die in den Räumen der Auftraggeberin aufbewahrt werden, und/oder davon Abschriften, Fotokopien und auch über auf andere Weise zur Kenntnis genommene Sachverhalte, Vermerke zu fertigen. Ich bestätigeer als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaß- nahmen beachtet, dass es mir untersagt istdie ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, Dritten Auskunft so ist entsprechende schriftliche Vereinbarung über betriebsinterne Sachver- halte der Deutschen Rentenversicherung Nord die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu geben. Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber belehrt wordentreffen, dass ich bei Verstoß gegen dieses Gebot mit einer fristlosen Entlassung ggf. mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine eventuelle Verpflichtung zum Schadensersatz bleibt hiervon unberührtVerschlüsselung vorgenommen werden muss.“ Bei Zuwiderhandlungen hat die Auftragnehmerin das eingesetzte Personal sofort auszuwechseln. Weitergehende Rechte der Auftrag- geberin bleiben unberührt.
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Verschwiegenheitspflicht. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich für (1) Der Rechtsanwalt ist nach Maßgabe der Gesetze, insbesondere nach § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA verpflichtet, über alle Tatsachen, die Zeit, während und nach der Beendigung des Vertrages zur Geheimhaltung aller ihr aus der Zusammenarbeit ihm im Zusammenhang mit der Auftraggeberin bekannt gewordenen Infor- mationenAusführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewah- ren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Auftragnehmerin trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit diese Informationen Dritten nicht bekannt werden. Diese Ver- pflichtung erstreckt sich auf alle Mitarbeiter der Auftragnehmerin, die an der Ausführung der Leistung beteiligt sind und Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterVertragsverhältnisses fort.
(2) Die Weitergabe an Dritte bedarf daher stets der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin Kanzlei wird jedoch mit der Erteilung des Mandates durch den Auftraggeber bereits insoweit von der Schweigepflicht entbunden, soweit die Weitergabe von Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen, zur ordnungsgemäßen Durchführung des Man- dates erforderlich ist. Entsprechendes gilt, wenn die Weitergabe der Informationen zur Wahrung der Rechte der Kanzlei, ins- besondere aber nicht ausschließlich zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen erforderlich ist. Wird der Auftraggeber von Dritten oder einem Drittunternehmen (nachfolgend „Dritte“ genannt) fortlaufend betreut und beauftragt der Auftraggeber ent- sprechend diese Dritten zur Übermittlung von Informationen und Unterlagen an die Kanzlei sowie zur entgegengesetzten Über- mittlung von Informationen und Unterlagen, so entbindet der Auftraggeber hiermit die Kanzlei gegenüber diesen Dritten aus- drücklich von der Schweigepflicht. Dritte in diesem Sinne können nur natürliche Personen oder Unternehmen sein, die mit der Kanzlei vorab eine Vereinbarung getroffen haben und sich insbesondere verpflichten, keine Daten des Auftraggebers weiter- zugeben, strikte Vertraulichkeit anzuwenden und den Zugang zum IT-System der Kanzlei vertrags- und ordnungsgemäß zu verwalten.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Rechtsanwalts.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Rechtsanwalts erforderlich ist. Der Rechtsanwalt ist weiterhin verpflichtetauch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, das Sozialgeheimnis gemäß als er nach den Versiche- rungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(5) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 35 SGB I102 AO, §§ 67 ff. SGB X zu wahren. Sie gewährleistet53 StPO, dass jeder der § 383 ZPO bleiben unberührt.
(6) Der Rechtsanwalt darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Drit- ten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(7) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der er- teilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechen- zentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(8) Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Vertrages tätig wird, entsprechend verpflichtet wird, wenn dies von der Auftraggeberin verlangt wirdRechtsanwalts erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Die Auftraggeberin kann von der Auftragnehmerin darüber hinaus verlangenDer Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass von dem Personal, das an der Ausführung der Leis- tung beteiligt ist, vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz folgende schrift- liche Erklärung vorgelegt wird: „Ich bestätige hierdurch, dass es mir untersagt ist, durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in Schrift- stücke aller Art, Akten usw. zu nehmen, die in den Räumen der Auftraggeberin aufbewahrt werden, und/oder davon Abschriften, Fotokopien seine - vom Rechtsanwalt abgelegte und auch über auf andere Weise zur Kenntnis genommene Sachverhalte, Vermerke zu fertigen. Ich bestätige, dass es mir untersagt ist, Dritten Auskunft über betriebsinterne Sachver- halte der Deutschen Rentenversicherung Nord zu geben. Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber belehrt worden, dass ich bei Verstoß gegen dieses Gebot mit einer fristlosen Entlassung ggf. mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; eine eventuelle Verpflichtung zum Schadensersatz bleibt hiervon unberührtgeführte – Handakte genommen wird.“ Bei Zuwiderhandlungen hat die Auftragnehmerin das eingesetzte Personal sofort auszuwechseln. Weitergehende Rechte der Auftrag- geberin bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Verschwiegenheitspflicht. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich für (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die Zeit, während und nach der Beendigung des Vertrages zur Geheimhaltung aller ihr aus der Zusammenarbeit ihm im Zusammenhang mit der Auftraggeberin bekannt gewordenen Infor- mationenAusführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Verpflichtung entbindet Der Steuerberater kann verlangen, dass ihm diese Erklärung schriftlich oder in Textform erteilt wird. Ferner ist der Steuerberater gegenüber seinen Kooperationspartnern von der Verschwiegenheitspflicht befreit, soweit die Kooperationspartner ebenfalls berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Auftragnehmerin trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit diese Informationen Dritten nicht bekannt werden. Diese Ver- pflichtung erstreckt sich auf alle Mitarbeiter der Auftragnehmerin, die an der Ausführung der Leistung beteiligt sind und Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterVertragsverhältnisses fort.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Die Auftragnehmerin Der Steuerberater ist weiterhin verpflichtetauch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, das Sozialgeheimnis gemäß als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(4) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 35 SGB I102 AO, §§ 67 ff. SGB X zu wahren. Sie gewährleistet53 StPO, dass jeder der § 383 ZPO bleiben unberührt.
(5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
(6) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeiter im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(7) Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Vertrages tätig wird, entsprechend verpflichtet wird, wenn dies von der Auftraggeberin verlangt wirdSteuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Die Auftraggeberin kann von der Auftragnehmerin darüber hinaus verlangenDer Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine - vom Steuerberater abgelegte und geführte – Handakte genommen wird.
(8) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.
(9) Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis, dass die Kommunikation zwischen dem Steuerberater und ihm auch mittels E-Mail erfolgen kann. Im Hinblick auf den Einsatz von E-Mails weist der Steuerberater vorsorglich auf folgende Risiken hin:
a) Derzeit besteht bei jeder unverschlüsselten Versendung von Informationen und Dokumenten per E-Mail ein technisch unvermeidbares Risiko, dass - sich Dritte Zugang zu den enthaltenen Daten verschaffen und damit Kenntnis von ihrem Inhalt erlangen; - E-Mails Viren enthalten; - theoretisch andere Internet-Teilnehmer den Inhalt der E-Mails modifizieren können; - nicht vollständig sichergestellt ist, dass E-Mails tatsächlich von dem PersonalAbsender stammen, das an der Ausführung angegeben ist.
b) Da gegenwärtig ein strafrechtlicher Schutz für E-Mails nicht besteht, z. B. fallen sie nicht unter den Schutz des Postgeheimnisses, ist die rechtliche Zugriffsschranke für Dritte gering. Daher kann der Leis- tung beteiligt ist, vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz folgende schrift- liche Erklärung vorgelegt wird: „Ich bestätige hierdurch, dass es mir untersagt ist, Einsicht in Schrift- stücke aller Art, Akten usw. zu nehmen, Steuerberater eine Haftung für die in den Räumen Sicherheit der Auftraggeberin aufbewahrt werden, und/oder davon Abschriften, Fotokopien übermittelten Daten und Informationen nicht übernehmen und haftet auch über auf andere Weise zur Kenntnis genommene Sachverhalte, Vermerke zu fertigen. Ich bestätige, dass es mir untersagt ist, Dritten Auskunft über betriebsinterne Sachver- halte der Deutschen Rentenversicherung Nord zu geben. Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber belehrt worden, dass ich bei Verstoß gegen dieses Gebot mit einer fristlosen Entlassung nicht für ggf. mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; eine eventuelle Verpflichtung zum Schadensersatz bleibt hiervon unberührtentstehende Schäden.“ Bei Zuwiderhandlungen hat die Auftragnehmerin das eingesetzte Personal sofort auszuwechseln. Weitergehende Rechte der Auftrag- geberin bleiben unberührt.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Verschwiegenheitspflicht. Die Auftragnehmerin verpflichtet Arbeitnehmende dürfen sich für über ihre Arbeitgeber oder die ZeitArbeit selbst nicht ne- gativ gegenüber Kolleg*innen oder ausserhalb des Unternehmens äussern. Auch wenn es innerhalb des Unternehmens echte Schwierigkeiten gibt, während müssen Arbeit- nehmende die üblichen Beschwerdewege nutzen (interne Schlichtung, externe Mediation oder Gerichtswege). Keine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kolleg*innen Mangelnder Respekt gegenüber Arbeitskolleg*innen, z. B. in Form von Androhung von Gewalt jedweder Art, stellt eine Verletzung der Treuepflicht gegenüber der arbeitgebenden Partei dar. Rechenschaftspflicht und nach Rückerstattung Während der Beendigung des Vertrages zur Geheimhaltung aller ihr aus der Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin bekannt gewordenen Infor- mationen. Die Auftragnehmerin trifft alle erforderlichen VorkehrungenVertragslaufzeit müssen Arbeitnehmende darüber informieren, damit diese Informationen Dritten nicht bekannt werden. Diese Ver- pflichtung erstreckt sich auf alle Mitarbeiter der Auftragnehmerin, die an der Ausführung der Leistung beteiligt sind und besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Die Auftragnehmerin ist weiterhin verpflichtet, das Sozialgeheimnis gemäß § 35 SGB I, §§ 67 ff. SGB X zu wahren. Sie gewährleistet, dass jeder der was sie im Rahmen des Vertrages tätig wirdder Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten, entsprechend verpflichtet wirdinsbesondere, wenn dies es sich um Geld handelt. Solche Dinge sind an dem / der Arbeitgeber*in weiterzugeben. Trinkgeld und andere kleine Geschenke sind nicht Bestandteil der Verpflichtung. Am Ende von Arbeitsverhältnissen müssen Arbeitnehmende alles zurückgeben, was ihnen nicht gehört, wie zum Beispiel: Kostüme und Accessoires für Vorstel- lungen; Lohn- und Spesenvorschüsse, die die Ansprüche übersteigen; ein zur Verfügung gestelltes Fahrzeug; alle Daten der Auftraggeberin verlangt wirdCompagnie (Adresslisten usw.). Das bedeutet, dass auch Kopien nicht gespeichert werden dürfen. Arbeitgebende haben ihrerseits alles an die Arbeitnehmerin zurückzugeben, was diesen gehört (der Compagnie zur Verfügung gestellte Instrumente, amtliche Dokumente usw.). Die Auftraggeberin kann von Verpflichtung beinhaltet auch das, was Arbeitnehmende selbst produziert haben (Choreographie, Musik, Zeichnungen usw.), sowie die Übertragung der Auftragnehmerin darüber hinaus verlangenUrheberrechte an den erwähnten Sachen, dass von dem Personalsofern nichts anderes vereinbart ist. [→ Urheberrechte des Arbeitnehmers, das an der Ausführung der Leis- tung beteiligt ist, vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz folgende schrift- liche Erklärung vorgelegt wird: „Ich bestätige hierdurch, dass es mir untersagt ist, Einsicht in Schrift- stücke aller Art, Akten usw. zu nehmen, die in den Räumen der Auftraggeberin aufbewahrt werden, und/oder davon Abschriften, Fotokopien und auch über auf andere Weise zur Kenntnis genommene Sachverhalte, Vermerke zu fertigen. Ich bestätige, dass es mir untersagt ist, Dritten Auskunft über betriebsinterne Sachver- halte der Deutschen Rentenversicherung Nord zu geben. Ich bin von meinem Arbeitgeber darüber belehrt worden, dass ich bei Verstoß gegen dieses Gebot mit einer fristlosen Entlassung ggf. mit einer Strafanzeige zu rechnen habe; eine eventuelle Verpflichtung zum Schadensersatz bleibt hiervon unberührtArbeitnehmerin ].“ Bei Zuwiderhandlungen hat die Auftragnehmerin das eingesetzte Personal sofort auszuwechseln. Weitergehende Rechte der Auftrag- geberin bleiben unberührt.
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Samples: Arbeitsvertrag