Versicherte Schäden und Gefahren Musterklauseln

Versicherte Schäden und Gefahren. Erläuternd zu Abschnitt A § 2 ABE 2008 leistet der Versicherer Entschädigung gemäß dieser Vereinbarung, wenn die versicherten Sachen infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens beschädigt, zerstört oder entwendet werden.
Versicherte Schäden und Gefahren. 1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren. 2. Pferde und andere Einhufer können versichert werden gegen A Tod (Verenden, Nottötung); B Diebstahl oder Raub; C Zuchtuntauglichkeit; D Totgeburt oder Tod (Verenden, Nottötung) der Leibesfrucht; E Unbrauchbarkeit. 3. Soweit Versicherung gemäß Nr. 2A bis 2E für einzelne Schäden und Gefahren nicht genommen ist, sind die diese Schäden und Gefahren betreffenden Bestimmungen nicht anzuwenden.
Versicherte Schäden und Gefahren. 4.1. Der Versicherer leistet Entschädigung (Teil E, Ziffer 5.ff), wenn eine nachteilige Veränderung
Versicherte Schäden und Gefahren. Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch einen laut den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze laut Nr. 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch
Versicherte Schäden und Gefahren. Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme (Nr. 1 a) eingetreten ist durch einen gemäß § 2 ABE versicherten Schaden an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 5 e), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (Nr. 1 a) eingetreten ist durch a) Störung oder Ausfall der Datenverarbeitungsanlage, der Datenfernübertragungseinrichtungen und -leitungen, der Stromversorgung/Stromversorgungsanlage oder der Klimaanlage; b) Bedienungsfehler (z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe); c) Computerviren; d) vorsätzliche Programm- oder Datenänderung durch Dritte in schädigender Absicht; e) Ober- oder Unterspannung (einschl. Blitzeinwirkung); f) elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung; g) höhere Gewalt und die versicherten Daten oder Programme deshalb rekonstruiert oder wiederbeschafft werden müssen. Für Datenträger gilt § 2 (ohne Nr. 2) ABE.
Versicherte Schäden und Gefahren. In Ergänzung zu Nr. 2.5 ABE 2014 leisten wir keine Entschä- digung für Schäden, durch die die Funktionsfähigkeit der An- lage nicht beeinträchtigt wird, wie z.B. Lackkratzer und Schrammen. Keine Entschädigung wird ebenfalls geleistet bei Minderlei- stung oder Ausfall der Anlage durch Verwitterung oder Be- aufschlagung der Module; dies kann jedoch über eine er- gänzend abzuschließende Vereinbarung versichert werden.
Versicherte Schäden und Gefahren. Versicherte Mindererträge Wir leisten in Abweichung zu Nr. 2 ABE 2014 Entschädigung für anlagenspezifische Mindererträge verursacht durch: - eine von der Prognose bzw. vom Gutachten abweichende, verminderte Globalstrahlung; - Anlagenmängel (Materialfehler); - Abnutzung und Verschmutzung der Anlage bzw. von Teilen der Anlage; - innere Betriebsschäden von Modulen und elektronischen Bauteilen (Wechselrichter); - vom Energieversorgungsunternehmen veranlasste Tren- nungen vom Stromnetz, um die Netzsicherheit (sog. Netz- sicherheitsmanagement) zu gewährleisten.
Versicherte Schäden und Gefahren. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die versicherten Daten (Teil II B Ziffer 1) infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, oder an der Anlage, durch die sie verarbeitet werden, oder nachweislich infolge einer Blitzeinwirkung vom Benutzer nicht mehr maschinell gelesen oder verarbeitet werden können. 4.1. Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen des Softwareschutzmoduls, z. B. Dongle infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung in Höhe der in der Versicherungspolice genannten Kosten für die Wiederbeschaffung der geschützten Software (Li- zenzgebühr). Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit diesem Schadenereignis die geschützte Software nicht abhanden gekom- men ist.
Versicherte Schäden und Gefahren a) Versicherte Mindererträge Abweichend den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird Entschädigung geleistet für anlagenspezifische Mindererträge verursacht durch: - eine von der Prognose bzw. vom Gutachten abweichende, verminderte Globalstrahlung. b) Nicht versicherte Mindererträge Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Mindererträge durch: - unsachgemäße Handhabung durch den Anlagenbetreiber bzw. Repräsentanten; - eigenmächtige Änderungen am versicherten Objekt durch den Betreiber der Anlage; - Ausfall des Einspeisezählers; - Unterbrechungen des Stromversorgungsnetzes; - vom Energieversorgungsunternehmen veranlasste Trennungen vom Stromnetz, um die Netzsicherheit (sogenanntes Netzsicherheitsmanagement) zu gewährleisten; - Anlagenüberprüfungen bzw. Wartungsarbeiten; - dauerhafte Verschattungen durch Bäume, Bauwerke und dergleichen, die im Ertragsgutachten nicht berücksichtigt wurden, sowie spätere bauliche Maßnahmen, die zu einem Minderertrag führen. - die in den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht versicherten Gefahren und Schäden; - nicht unverzüglich veranlasste Reparaturen durch den Anlagenbetreiber bzw. Versicherungsnehmer.
Versicherte Schäden und Gefahren. 5.2.1. Die Transportversicherung umfasst Schäden durch a) Tod oder Nottötung infolge von Krankheit oder Unfall, wenn Tod oder Nottötung durch den Transport aufgrund der Onlineveranstaltung erfolgt ist. Für Schäden durch Brand oder Blitzschlag wird eine Entschädigung nur geleistet, soweit der Schaden nicht durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt ist; b) Diebstahl und Raub (mit Ausnahme von Plünderung), soweit diese Schäden nicht durch Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen gedeckt sind; c) Zuchtuntauglichkeit (Deckunfähigkeit oder Unfruchtbarkeit), die durch den Transport aufgrund der Onlineveranstaltung verursacht sind;