Versicherte Schäden und Gefahren. Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch einen gemäß Abschnitt § 2 ABE versicherten Schaden an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze gemäß Nr. 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch
Versicherte Schäden und Gefahren. Erläuternd zu Abschnitt A § 2 ABE 2008 leistet der Versicherer Entschädigung gemäß dieser Vereinbarung, wenn die versicherten Sachen infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens beschädigt, zerstört oder entwendet werden.
Versicherte Schäden und Gefahren. 1. Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schäden und Gefahren.
Versicherte Schäden und Gefahren. Der Versicherer leistet Entschädigung (Nr. 5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust versicherter Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch einen laut den dem Vertrag zu Grunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Schaden an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren oder an der Datenverarbeitungsanlage, durch die sie verarbeitet wurden. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung (bis zur Entschädigungsgrenze laut Nr. 5.5), wenn eine nachteilige Veränderung oder ein Verlust der versicherten Daten oder Programme (Nr. 1.1) eingetreten ist durch
Versicherte Schäden und Gefahren. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden an versicherten Sachen durch vom Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht rechtzeitig vorhergesehene Er- eignisse und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub. Entschädigung wird geleistet für Beschädigungen oder Zerstö- rungen (Sachschäden), insbesondere durch
Versicherte Schäden und Gefahren. 4.1. Der Versicherer leistet Entschädigung (Teil E, Ziffer 5.ff), wenn eine nachteilige Veränderung
Versicherte Schäden und Gefahren. In Abweichung zu A5-2.1
Versicherte Schäden und Gefahren. 5.2.1. Die Transportversicherung umfasst Schäden durch
Versicherte Schäden und Gefahren a) Versicherte Mindererträge Abweichend von Abschnitt A § 7, Nr. 2 c) gg) der ABE wird Entschädigung geleistet für anlagenspezifische Mindererträge verursacht durch: - eine von der Prognose bzw. vom Gutachten abweichende, verminderte Globalstrahlung.
Versicherte Schäden und Gefahren. In Ergänzung zu Abschnitt A1-2.4 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ur- sachen keine Entschädigung