Versichertes Zubehör Musterklauseln

Versichertes Zubehör. Lose mit dem Fahrrad verbundene Teile sind nur dann versichert, wenn diese dem regelmäßigen Gebrauch die­ nen (z.B. Fahrradschloss, Fahrradanhänger). Versichert ist der Neuwert. Bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs beschränkt sich die Entschädigung auf 300 EUR je loses mit dem Fahrrad verbundenes Teil, jedoch maximal 1.000 EUR je Versi­ cherungsfall. Versichert ist das Abhandenkommen des Fahrrads durch Diebstahl (auch Teilediebstahl), Einbruchdiebstahl und Raub.
Versichertes Zubehör. Zubehör ist nur versichert, wenn es im Lieferumfang der versicherten Sache enthalten war und im Versicherungsschein eigens als versicherter Gegenstand i.S. von § 1.1 ausgewiesen ist. Unter Zubehör sind alle Gegenstände zu verstehen, die, ohne Bestandteil der versicherten Sache zu sein, dieser zu dienen bestimmt sind, für ihre bestimmungsgemäße Verwendung aber nicht erforderlich sind. Die Versicherung ist abschließbar für folgende Gefahren und Schäden: - KASKO/GERÄTESCHUTZ (gemäß K 2) inkl. DIEBSTAHLVERSICHERUNG (gemäß D 2), EINBRUCHDIEBSTAHL- UND RAUBVERSICHERUNG (gemäß E 2), GARANTIESCHUTZ (gemäß G 2). - DIEBSTAHLVERSICHERUNG (gemäß D 2) inkl. EINBRUCHDIEBSTAHL- UND RAUBVERSICHERUNG (gemäß E 2)
Versichertes Zubehör. Zubehör (zum Beispiel Adapter, Kabel und Transformatoren) ist nur mitversichert, sofern es zusammen mit einem versicherten Gerät erworben und bestimmungsgemäss für das/ mit dem versicherten Gerät verwendet wurde.
Versichertes Zubehör. Zubehör ist nur versichert, wenn es im Lieferumfang der versicherten Sache enthalten war und im Versicherungsschein eigens als versicherter Gegenstand i.S. von Ziff. 1.1 ausgewiesen ist. Unter Zubehör sind alle Gegenstände zu verstehen, die, ohne Bestandteil der versicherten Sache zu sein, dieser zu dienen bestimmt sind, für ihre bestimmungsgemäße Verwendung aber nicht erforderlich sind.
Versichertes Zubehör. Versichert ist nachfolgend aufgeführtes, lose mit dem Fahrrad verbundenes Fahrradzubehör und Fahrradgepäck: Anhänger (auch für den Kinder- und Tiertransport), Beleuchtung, Fahrradkompass, Fahrradkorb (auch Tiertransportkorb), Fahrradschloss, Fahrradtasche, Fahrradwimpel, Flickzeug, Helm, Hygieneartikel, Iso- matte, Kartenhalter, Kartenmaterial, Kilometerzähler, Kindersitz, Kleidung, Klingel, Kochgeschirr, Luftmat- ratze, Luftpumpe, Reflektor, Regenschutzplane, Sat- telkissen, Schloss, Schlafsack, Schleppstange, Spie- gel, Steckschutzblech, Tachometer (keine Multifunk- tionsgeräte oder Bordcomputer – Ausnahme siehe unter A – 1.1.3), Trinkflasche, Werkzeug, Werkzeug- tasche, Zelt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.