Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse) Musterklauseln

Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 4.1 bei Vorerkrankungen, d. h. bei allen bereits vor der Reise bestehenden körperlichen oder geis- tigen Erkrankungen, wie zum Beispiel: – einem Zustand, aufgrund dessen die versi- cherte Person auf einer Warteliste für eine stationäre Behandlung eingetragen ist; – einem Zustand, aufgrund dessen die versi- cherte Person an einen Facharzt überwiesen wurde; – einem Zustand, der ein Grund für eine statio- näre Behandlung innert sechs Monaten vor ihrem Reiseantritt ist; – einem Zustand, für welchen ein Arzt die Pro- gnose «unheilbar» und/oder «chronisch» gestellt hat; 4.2 bei allen psychischen Erkrankungen sowie Flugangst oder sonstigen Reisephobien; 4.3 bei Schwangerschaft während der letzten 8 Wochen vor der geschätzten Geburt; 4.4 für Xxxxxxx, die die versicherte Person grob fahrlässig herbeigeführt hat; oder wenn die versicherte Person versucht, den Versicherer absichtlich zu täuschen; 4.5 bei epidemischen oder pandemischen Krank- heiten, die während einer Reise auftreten, die entgegen den in Zusammenhang mit einer Epi- demie/Pandemie ergangenen Empfehlungen der Regierung des Heimatlands der versicher- ten Person oder entgegen den Empfehlungen der örtlichen Behörden an der Reisedestinati- on angetreten wurde; 4.6 für Xxxxxxx während der Tätigkeit als Berufs-, Vertrags- oder Lizenzsportler; 4.7 für Schäden durch die Ausübung eines Ext- remsports. Als Extremsport gelten Sportar- ten, bei deren Ausübung der Versicherte ein Wagnis im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) eingeht, d. h. Hand- lungen begeht, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne Sicherheitsvorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein ver- nünftiges Mass beschränken. Als Extremsport im Sinne dieser AVB gelten auch Ski- und Snowboardfahren ausserhalb regulärer Pisten ohne eine professionelle Begleitung (Bergfüh- rer, Skilehrer); 4.8 für Schäden bei der Ausübung von oder der Vorbereitung auf: – Rennen (bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit, Ausdauer oder Ge- schicklichkeit ankommt); – Belastungstests; – organisierte Wettkämpfe aller Art; 4.9 bei Selbstmord, vorsätzlicher Selbstverlet- zung, Alkoholismus, Drogenabhängigkeit oder Lösungsmittelmissbrauch der versicherten Person oder bei Fällen, in denen die versicherte Person unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung steht, bei Phobien und Krankheiten; 4.10 für Schwangerschaftsuntersuchungen und -behandlungen sowie En...
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den in den speziellen Versicherungsbedingungen aufgeführten Einschränkungen und Ausschlüssen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Schäden,
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den Ausschlüssen der Ziffer 10 Aurum AVB 2004 AT besteht kein Versicherungs- schutz für folgende Schäden:
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). In der Reiseabbruch-Versicherung besteht für folgende Ri­ siken kein Versicherungsschutz: C.5.1 Vorhersehbare Ereignisse C.5.2 Bekannte Erkrankungen C.5.3 Reaktionen auf Kriegs- und Terrorereignisse
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 4.1 bei Vorerkrankungen, d. h. bei allen bereits vor der Reise bestehenden körperlichen oder geis- tigen Erkrankungen, wie zum Beispiel: – einem Zustand, aufgrund dessen die versi- cherte Person auf einer Warteliste für eine stationäre Behandlung eingetragen ist; – einem Zustand, aufgrund dessen die versi- cherte Person an einen Facharzt überwiesen wurde; – einem Zustand, der ein Grund für eine statio- näre Behandlung innert sechs Monaten vor ihrem Reiseantritt ist; 4.2 bei allen psychischen Erkrankungen sowie Flugangst oder sonstigen Reisephobien; 4.3 bei Schwangerschaft während der letzten 8 Wochen vor der geschätzten Geburt; 4.4 für Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben; 4.5 für Xxxxxxx, die die versicherte Person grob fahrlässig herbeigeführt hat; oder wenn die versicherte Person versucht, den Versicherer absichtlich zu täuschen; 4.6 bei epidemischen oder pandemischen Krank- heiten, die während einer Reise auftreten, die entgegen den in Zusammenhang mit einer Epi- demie/Pandemie ergangenen Empfehlungen der Regierung des Heimatlands der versicher- ten Person oder entgegen den Empfehlungen der örtlichen Behörden an der Reisedestina- tion angetreten wurde;
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 3.1 bei Vorerkrankungen, d. h. bei allen bereits vor der Reise bestehenden körperlichen oder geis- tigen Erkrankungen, wie zum Beispiel: – einem Zustand, aufgrund dessen die versi- cherte Person auf einer Warteliste für eine stationäre Behandlung eingetragen ist; – einem Zustand, aufgrund dessen die versi- cherte Person an einen Facharzt überwiesen wurde; – einem Zustand, der ein Grund für eine statio- näre Behandlung innert sechs Monaten vor ihrem Reiseantritt ist; – einem Zustand, für den ein Arzt die Prognose «unheilbar» und/oder «chronisch» gestellt hat; 3.2 bei allen psychischen Erkrankungen sowie Flugangst oder sonstigen Reisephobien; 3.3 bei Schwangerschaft während der letzten 8 Wochen vor der geschätzten Geburt; 3.4 bei Unfällen der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (auch soweit sie auf der Einnahme von Drogen, Medikamenten oder Alkohol beruhen), davon ausgenommen jedoch Unfälle durch Schlagan- fälle, epileptische Anfälle oder andere Kramp- fanfälle, die den ganzen Körper der versicher- ten Person betreffen; 3.5 bei Unfällen der versicherten Person: – als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgerä- teführer), soweit sie nach schweizerischem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luft- fahrzeugs; bei einer mithilfe eines Luftfahr- zeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit; – bei der Benutzung von Raumfahrzeugen; – als Fahrzeugführer oder sonstiges Besat- zungsmitglied eines öffentlichen Verkehrs- mittels; 3.6 bei Vergiftungen infolge oraler Einnahme fes- ter oder flüssiger Stoffe; 3.7 für Kosten einer Seerettung aus der Luft oder für einen Nottransfer vom Schiff zur Küste.
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 3.1 Versicherungsfälle, die die versicherte Person grob fahrlässig herbeigeführt hat; oder wenn die versicherte Person versucht, den Versiche- rer zu täuschen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 AVB besteht kein Versicherungsschutz für fol- gende Versicherungsfälle bzw. Ereignisse: 3.1 Versicherungsfälle, die die versicherte Per- son grob fahrlässig herbeigeführt hat; oder wenn die versicherte Person versucht, den Versicherer zu täuschen (für alle Leis- tungen);
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 – Ansprüche, verursacht durch Beschlagnah- me oder Einziehung durch eine Zollbehörde oder eine andere Staatsgewalt; – den Fall, dass die versicherte Person gegen Kompensation der Fluggesellschaft freiwillig auf den Antritt eines Fluges verzichtet; – Kosten, die nach dem Heimflug am Zielflug- hafen oder Zielort entstehen; – Kosten, insofern die versicherte Person: • die Fluggesellschaft bzw. die zuständige Stelle am Bestimmungsort nicht unverzüg- lich über das Vermissen des Gepäcks infor- miert hat; • keine Verlustmeldung von der Fluggesell- schaft bzw. der zuständigen Stelle am Be- stimmungsort erhalten hat und nicht alle erforderlichen und angemessenen Massnah- men zur schnellstmöglichen Wiedererlan- gung des Gepäcks getroffen hat.
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 3.1 für Xxxxxxx, die die versicherte Person grob fahrlässig herbeigeführt hat; oder wenn die versicherte Person versucht, den Versicherer zu täuschen; 3.2 bei Blockierung der sanitären Anlagen, die nicht durch einen Bruch verursacht wurde, bzw. bei plötzlichem mechanischem Versagen, verursacht durch einen gesondert feststellba- ren Schadenfall; 3.3 bei Ausfall der Zentralheizung, wenn der versi- cherten Person aufgrund der Aussentempera- turen keine unzumutbaren Unannehmlichkei- ten entstehen bzw. kein Risiko von Frostschäden an der Wohnung besteht; 3.4 für Schadenfälle, die durch Leckage von Was- serschläuchen oder Waschvorrichtungen ent- stehen;