Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse) Musterklauseln

Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den in Ziffer 8 der AVBR genannten Ausschlüssen besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche,
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). 10.1 Neben den in den speziellen Versicherungsbedingungen aufgeführten Einschränkungen und Ausschlüssen besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Schäden,
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). In der Reiserücktrittskosten-Versicherung besteht für fol­ gende Risiken kein Versicherungsschutz: Ereignisse, mit denen bei Buchung der Reise zu rechnen war. Erkrankungen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsab­ schlusses bzw. bei Buchung der Reise bekannt und in den letzten 6 Monaten davor behandelt worden sind. Kon­ trolluntersuchungen sind davon ausgenommen. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürchtung von Kriegsereignis­ sen, inneren Unruhen oder Terrorakten.
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 AVB besteht kein Versicherungsschutz für folgende Versicherungsfälle bzw. Schäden und Sachen:
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den in Ziffer 10 American Express Aurum AVB 2004 AT genannten Ausschlüssen besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche,
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den Ausschlüssen der Ziffer 10 AVB besteht kein Versicherungsschutz für folgende Schäden:
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Der Versicherungsfall
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den in den Teilen B bis E der Versicherungsbedin­ gungen für die Reiseversicherung aufgeführten Einschrän­ kungen und Ausschlüssen besteht grundsätzlich kein Ver­ sicherungsschutz für Schäden, wenn Sie oder die versicherte Person uns über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den Grund oder die Höhe der Leistung haben. die vorsätzlich durch Sie oder die versicherte Person her­ beigeführt werden. die die versicherte Person durch oder während der vor­ sätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzli­ chen Versuchs einer Straftat verursacht. durch Beschlagnahme, Entziehung und sonstige Eingriffe von hoher Hand (z. B. Beschlagnahme durch den Zoll oder Einreiseverweigerung wegen fehlender Dokumente). die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürger­ kriegsereignisse, kriegsähnliche Ereignisse und innere Un­ ruhen verursacht werden. Es besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn versicherte Personen während der versicherten Reise überraschend von einem Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis betroffen werden. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 7. Tags nach Beginn eines Kriegs oder Bürgerkriegs. Die Erweiterung gilt nicht bei Aufenthalten in Staaten, auf deren Gebiet zur Zeit der Einreise bereits Krieg oder Bür­ gerkrieg herrscht oder dessen Ausbruch absehbar war. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle. wenn für das Reiseland vor Antritt der Reise eine Reise­ warnung durch das Auswärtige Amt ausgesprochen wur­ de. die unmittelbar oder mittelbar durch Streik und andere Ar­ beitskampfmaßnahmen verursacht werden. die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung verursacht werden sowie bei Reaktorunfällen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3
Wann besteht kein Versicherungsschutz? (Ausschlüsse). Neben den Ausschlüssen gemäss Ziffer 2.3 – Ansprüche, verursacht durch Beschlagnah- me oder Einziehung durch eine Zollbehörde oder eine andere Staatsgewalt; – den Fall, dass die versicherte Person gegen Kompensation der Fluggesellschaft freiwillig auf den Antritt eines Fluges verzichtet; – Kosten, die nach dem Heimflug am Zielflug- hafen oder Zielort entstehen; – Kosten, insofern die versicherte Person: • die Fluggesellschaft bzw. die zuständige Stelle am Bestimmungsort nicht unverzüg- lich über das Vermissen des Gepäcks infor- miert hat; • keine Verlustmeldung von der Fluggesell- schaft bzw. der zuständigen Stelle am Be- stimmungsort erhalten hat und nicht alle erforderlichen und angemessenen Massnah- men zur schnellstmöglichen Wiedererlan- gung des Gepäcks getroffen hat.