Versicherung. 33 Haftpflichtversicherung § 34 Versicherungsbesorgung (1) Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes gemäß §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB bei einem Versicherer seiner Xxxx nur auf- grund einer schriftlichen oder in Textform gefassten Vereinbarung. Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt schriftliche oder in Textform gehaltene Weisungen über Art und Umfang unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren. (2) Kann der Spediteur den verlangten Versicherungsschutz nicht einde- cken, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 3 contracts
Samples: Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer, Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer, Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer
Versicherung. 33 Haftpflichtversicherung Der Frachtführer und der Spediteur im Sinne von § 1 haben sich gegen alle Schäden, für die sie nach diesen Bedingungen und nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches im Rahmen der Regelhaftungssummen haften, in marktüblichem Umfang zu versichern. § 34 Versicherungsbesorgung
(1) Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes gemäß §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB bei einem Versicherer seiner Xxxx nur auf- grund aufgrund einer schriftlichen oder in Textform gefassten Vereinbarung. Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt schriftliche oder in Textform gehaltene Weisungen über Art und Umfang unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren.
(2) Kann der Spediteur den verlangten Versicherungsschutz nicht einde- ckeneindecken, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 2 contracts
Samples: Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikvertrag, Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer
Versicherung. 33 Haftpflichtversicherung § 34 Versicherungsbesorgung
(1) Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes gemäß §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB bei einem Versicherer seiner Xxxx nur auf- grund aufgrund einer schriftlichen oder in Textform gefassten Vereinbarung. Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt schriftliche oder in Textform gehaltene Weisungen über Art und Umfang unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren.
(2) Kann der Spediteur den verlangten Versicherungsschutz nicht einde- ckeneindecken, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 2 contracts
Samples: VBGL (Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Güterkraftverkehr, Spedition Und Logistik
Versicherung. 33 Haftpflichtversicherung Der Frachtführer und der Spediteur im Sinne von § 1 haben sich gegen alle Schäden, für die sie nach diesen Bedingungen und nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches im Rahmen der Regelhaftungssummen haften, in marktüblichem Umfang zu versichern. § 34 Versicherungsbesorgung
(1) Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes gemäß §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB bei einem Versicherer seiner Xxxx nur auf- grund aufgrund einer schriftlichen oder in Textform gefassten ge- fassten Vereinbarung. Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt schriftliche oder in Textform gehaltene Weisungen über Art und Umfang unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren.
(2) Kann der Spediteur den verlangten Versicherungsschutz nicht einde- ckeneindecken, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versicherung. 33 Haftpflichtversicherung Der Frachtführer und der Spediteur im Sinne von § 1 haben sich gegen alle Schäden, für die sie nach diesen Bedingungen und nach dem 4.Abschnitt des Handelsgesetzbuches im Rahmen der Regelhaftungssummen haften, in marktüblichemUmfang zu versichern. § 34 Versicherungsbesorgung
(1) Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes gemäß §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB bei einem Versicherer einemVersicherer seiner Xxxx nur auf- grund aufgrund einer schriftlichen oder in Textform gefassten Vereinbarung. Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen markt- üblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt schriftliche schriftli- che oder in Textform gehaltene Weisungen über Art und Umfang unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren.
(2) Kann der Spediteur den verlangten Versicherungsschutz nicht einde- ckeneindecken, so hat er dies dem Auftraggeber demAuftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer
Versicherung. 33 Haftpflichtversicherung § 34 Versicherungsbesorgung
(1) Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes gemäß §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB bei einem Versicherer seiner Xxxx nur auf- grund aufgrund einer schriftlichen oder in Textform gefassten Vereinbarung. Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen Er- messen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen marktübli- chen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt schriftliche oder in Textform gehaltene Weisungen über Art und Umfang unter Angabe der Versicherungssumme Ver- sicherungssumme und der zu deckenden Gefahren.
(2) Kann der Spediteur den verlangten Versicherungsschutz nicht einde- ckeneindecken, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer
Versicherung. 33 Haftpflichtversicherung § 34 Versicherungsbesorgung
(1) Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes gemäß §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB bei einem Versicherer seiner Xxxx nur auf- grund aufgrund einer schriftlichen schriftli- chen oder in Textform gefassten Vereinbarung. Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem pflicht- gemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber Auf- traggeber erteilt schriftliche oder in Textform gehaltene Weisungen über Art und Umfang unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren.
(2) Kann der Spediteur den verlangten Versicherungsschutz nicht einde- ckeneindecken, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer
Versicherung. 33 Haftpflichtversicherung § 34 Versicherungsbesorgung
(1) Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes gemäß §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB bei einem Versicherer seiner Xxxx nur auf- grund aufgrund einer schriftlichen oder in Textform gefassten Vereinbarung. Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen markt- üblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt schriftliche schriftli- che oder in Textform gehaltene Weisungen über Art und Umfang unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren.
(2) Kann der Spediteur den verlangten Versicherungsschutz nicht einde- ckeneindecken, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer
Versicherung. 33 Haftpflichtversicherung Der Frachtführer und der Spediteur im Sinne von § 1 haben sich gegen alle Schäden, für die sie nach die- sen Bedingungen und nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches im Rahmen der Regelhaftungssum- men haften, in marktüblichem Umfang zu versichern. § 34 Versicherungsbesorgung
(1) Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes gemäß §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB bei einem Versicherer seiner Xxxx nur auf- grund aufgrund einer schriftlichen oder in Textform gefassten Vereinbarung. Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt schriftliche oder in Textform gehaltene Weisungen über Art und Umfang unter Angabe der Versicherungssumme und der zu deckenden Gefahren.
(2) Kann der Spediteur den verlangten Versicherungsschutz nicht einde- ckeneindecken, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs Und Logistikunternehmer
Versicherung. 33 Haftpflichtversicherung § 34 Versicherungsbesorgung
(1) Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes gemäß §§ 454 Abs. 2 und 472 Abs. 1 HGB bei einem Versicherer seiner Xxxx nur auf- grund aufgrund einer schriftlichen oder in Textform gefassten Vereinbarung. Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen Ermes- sen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt schriftliche oder in Textform gehaltene Weisungen über Art und Umfang unter Angabe der Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der zu deckenden Gefahren.
(2) Kann der Spediteur den verlangten Versicherungsschutz nicht einde- ckeneindecken, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Appears in 1 contract
Samples: Vertragsbedingungen Für Den Güterkraftverkehrs , Speditions Und Logistikunternehmer