Versicherung. a) Wir versichern die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung und Diebstahl. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertrag. b) Dem Mieter bleibt es unbenommen, die vorstehenden Risiken in 13. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden ist. f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Mietbedingungen, Allgemeine Mietbedingungen
Versicherung. a) Wir versichern 14.1 Der Auftragnehmer hat das Vorhandensein einer nach Deckungsum- fang und -höhe betriebs- und branchenüblichen Haftpflichtversiche- rung für die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung gesetzliche Haftung nachzuweisen und Diebstahlderen Aufrechter- haltung während der Bauzeit zu belegen. Die Mindestdeckungssummen betragen, sofern nichts anderes vereinbart ist, EUR 2.000.000,-- pauschal für Personen und sonstige Schäden, zweifach maximiert pro Jahr.
14.2 Der Nachweis über das Bestehen des Versicherungsschutzes erfolgt durch eine aktuelle Versicherungsbestätigung des Versicherers, nicht älter als bis zu 3 Monate vor Auftragserteilung, und umfasst die Eck- daten zu den wesentlichen Deckungsinhalten (Selbstbehalte, Sublimite, Tätigkeits- und Leitungsschäden, Umwelt- und Schäden nach dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen UmweltHG, Planungshaftung für Planer/Fachingenieure, usw.) sowie einen Nachweis, dass die Versicherungsprämie bezahlt bzw. der Ver-sicherungsvertrag in Kraft ist. Die Bestätigung des Versicherers ist vom Auftragnehmer dem Auftraggeber grundsätzlich bei Auftragser-teilung, spätestens aber 4 Wochen nach Auftragserteilung unaufge-fordert vorzulegen.
14.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Beendigung des Versicherungsvertrages ungeachtet dessen, ob diese durch Kün- digung oder Rücktritt des Versicherers, durch Aufhebung oder aus sonstigen Rechtsgründen erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen.
14.4 Der Umfang der Haftung des Auftragnehmers wird durch den De- ckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Ver- sicherungsnachweises berechtigt den Auftraggeber nach erfolgloser Mahnung, Fristsetzung und Kündigungsandrohung zum Einbehalt von Zahlungen und zur Kündigung des mit dem Auftragnehmer abge- schlossenen Vertrages aus wichtigem Grund gemäß § 8 Abs. 3 VOB/X. Xxxxxxxxx ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten ergeben sich des Auftragnehmers eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
14.5 Der Auftraggeber hat auf der Grundlage der allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Bauleistungsversicherung einen Rahmen-vertrag abgeschlossen. Für die unter diesen Vertrag mitversicherte Auftragnehmerleistung wird die Prämie dem jeweiligen Auftragnehmer gemäß den Vereinbarungen im Einzelnen aus dem MietvertragVerhandlungsprotokoll berechnet. Den Selbstbehalt trägt der Auftragnehmer.
b) Dem Mieter bleibt es unbenommen, die vorstehenden Risiken in 13. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt14.6 Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er gegen die vorstehenden Risiken eine eventuelle Einbeziehung der Leistungen des Auftragnehmers in ausreichendem Umfange versichert eine projektspe- zifische Versicherung des Bauherrn und/oder des Auftraggebers möglich ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den MieterDie Einzelheiten hierzu werden ggf. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten.
c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen.
d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen.
e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung Verhandlungsprotokoll für Nachunternehmerleistungen bzw. in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden istdessen Anlage „VS - Versicherungsschutz“ geregelt.
f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen
Versicherung. a) Wir versichern 14.1 Der Auftragnehmer hat das Vorhandensein einer nach Deckungsum- fang und -höhe betriebs- und branchenüblichen Haftpflichtversiche- rung für die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung gesetzliche Haftung nachzuweisen und Diebstahlderen Aufrechter- haltung während der Bauzeit zu belegen. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem MietvertragMindestdeckungssum- men betragen, sofern nichts anderes vereinbart ist, EUR 5.000.000,00 pauschal für Personen und sonstige Schäden, zweifach maximiert pro Jahr.
b14.2 Der Nachweis über das Bestehen des Versicherungsschutzes erfolgt durch eine aktuelle Versicherungsbestätigung des Versicherers, nicht älter als bis zu 3 Monate vor Auftragserteilung, und umfasst die Eck- daten zu den wesentlichen Deckungsinhalten (insbesondere Selbst- behalte, Abweichende Obergrenzen zu einer Deckungssumme, Tätig- keits- und Leitungsschäden, Umweltschäden und Schäden nach dem UmweltHG, Planungshaftung für Planer/Fachingenieure) Dem Mieter bleibt es unbenommen, die vorstehenden Risiken in 13. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigtsowie einen Nachweis, dass er gegen die vorstehenden Risiken Versicherungsprämie bezahlt bzw. der Versiche- rungsvertrag in ausreichendem Umfange versichert Kraft ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Die Bestätigung des Versicherers ist vom Auftragnehmer dem Auftrag- geber grundsätzlich bei Auftragserteilung, spätestens aber 4 Wochen nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhaltenAuftragserteilung unaufgefordert vorzulegen.
c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über 14.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die abgeschlossenen Versicherungen verlangen.
d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen.
e) Der Mieter verpflichtet sich außerdemBeendigung des Versicherungsvertrages unverzüglich anzuzeigen, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstattenungeachtet dessen, falls der Schaden vom Mieterob diese durch Kündigung oder Rücktritt des Versicherers, seinen Mitarbeitern durch Aufhebung oder Beauftragten oder aus sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden Rechtsgründen erfolgt ist.
f) Vorstehend Ziffer 714.4 Der Umfang der Haftung des Auftragnehmers wird durch den De- ckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. f) bleibt unberührtDas Fehlen des Ver- sicherungsnachweises berechtigt den Auftraggeber nach erfolgloser Mahnung, Fristsetzung und Kündigungsandrohung zum Einbehalt von Zahlungen und zur Kündigung des mit dem Auftragnehmer abge- schlossenen Vertrages aus wichtigem Grund gemäß § 8 Abs. 3 VOB/X. Xxxxxxxxx ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
14.5 Der Auftraggeber hat auf der Grundlage der allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Bauleistungsversicherung einen Rahmen- vertrag abgeschlossen. Für die unter diesen Vertrag mitversicherte Leistung eines Auftragnehmers wird die Prämie dem jeweiligen Auf- tragnehmer gemäß den Vereinbarungen im Verhandlungsprotokoll bzw. in der zugehörigen Anlage „VS - Versicherungsschutz“ berech- net. Den Selbstbehalt trägt der Auftragnehmer.
14.6 Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Ein- beziehung der Leistungen des Auftragnehmers in eine projektspezifi- sche Versicherung des Bauherrn oder des Auftraggebers möglich ist. Die Einzelheiten hierzu werden ggf. im Verhandlungsprotokoll für Nachunternehmerleistungen bzw. in dessen Anlage „VS - Versiche- rungsschutz“ geregelt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen
Versicherung. a) Wir versichern 17.1. Vor der Aufnahme irgendeines Teils der DIENSTLEISTUNGEN an dem jeweiligen STANDORT hat der AUFTRAGNEHMER insbesondere für die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risikenfolgenden Bereiche gesetzlich sowie nach den für den AUFTRAGNEHMER geltenden Gesetzen vorgeschriebene Versicherungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten: Brand- Arbeiter-Unfallversicherung einschließlich Deckung von Personenschäden - Berufshaftpflichtversicherung - Allgemeine Haftpflichtversicherung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Blitzschlagdie alle eigenen, Explosiongemieteten und verwendeten Fahrzeuge deckt - Deckung des Gewährleistungszeitraums für Hoch- und Tiefbauarbeiten, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung und Diebstahl. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertragfalls zutreffend.
b) Dem Mieter bleibt es unbenommen17.2. Ohne Einschränkung der oben in Abschnitt 17.1 genannten Versicherungen hat der AUFTRAGNEHMER eine ausreichende Versicherung zur Deckung von Verlusten und Schäden abzuschließen, für die vorstehenden Risiken in 13. a) er haftbar sein könnte, durch die alle direkten und indirekten Schäden sowie Folgeschäden oder atypische Schäden gedeckt werden, für die er selbst zu versichern. Bei oder einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten.
c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen.
d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen.
e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand seiner Subunternehmer im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung des VERTRAGS in Berührung gekommen sindHaftung genommen werden könnte. Die Haftungsgrenzen einer solchen Versicherung sind durch eine Risikoanalyse zu ermitteln, schuldhaft verursacht worden istdie (soweit möglich) für jeden Vertrag im voraus angefertigt wird. Der AUFTRAGNEHMER hat Versicherungen für seine aus der oder in Verbindung mit der Durchführung eines VERTRAGES entstehende gesetzliche Haftung gegenüber dem KÄUFER und Dritten abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die insbesondere Schadenersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die aus seinen Handlungen oder Unterlassungen, denen seiner Rechtsnachfolger, Vertreter und Mitarbeiter entstehen, umfassen. Für die Arbeit mit dem KÄUFER und unbeschadet einer im betreffenden Vertrag genannten spezifischen Summe hat sich der Versicherungsschutz auf mindestens 3.000.000 EUR (drei Millionen Euro) zu belaufen und muss sich mindestens auf die gesamte Laufzeit des betreffenden Vertrages erstrecken.
f17.3. Der AUFTRAGNEHMER kann nach seiner Xxxx die oben nach Abschnitt 17.1 und 17.2 vorgeschriebene Ver- sicherungsdeckung durch den Abschluss einer umfassenden Versicherung ersetzen, die unter anderem die oben beschriebenen Deckungen beinhaltet. In diesem Fall hat der AUFTRAGNEHMER seine Versicherungsgesellschaft(en) Vorstehend Ziffer 7davon in Kenntnis zu setzen, dass der KÄUFER und seine Mitarbeiter und Bevollmächtigten mit dieser Versicherungspolice "mitversichert" sind.
17.4. fAbgesehen von den in Abschnitt 17.5 beschriebenen Versicherungen sind alle in Abschnitt 17 genannten Versicherungen innerhalb von dreißig (30) bleibt unberührtTagen nach Unterzeichnung des jeweiligen VERTRAGS dem KÄUFER mitzuteilen, in jedem Fall jedoch vor dem ersten Tätigwerden des AUFTRAGNEHMERS am STANDORT. Die Versicherungen müssen in jedem Fall vom Datum des Inkrafttretens des VERTRAGES bis zum Ende des VERTRAGES gültig sein. In jedem Fall übergibt der AUFTRAGNEHMER dem KÄUFER auf erste Anforderung hin die von seinen jeweiligen Versicherungsgesellschaften ausgestellten Bestätigungen, in denen das Bestehen der vereinbarten Versicherungsdeckung sowie die Zahlung der vertraglich vereinbarten Prämien bestätigt wird.
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Samples: General Terms and Conditions for the Purchase of Industrial Services
Versicherung. a) Wir versichern die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung und Diebstahl4.1. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Leihgaben sind auf Kosten ergeben sich des Leihnehmers für die gesamte Dauer des Leihverhältnisses einschließlich des Hin- und Rücktransportes von Xxxxx zu Nagel gegen sämtliche Risken auf die im Einzelnen aus dem MietvertragLeihvertrag bzw. der angehängten Liste der Leihgaben angegebene Versicherungssumme zu versichern.
b) Dem Mieter bleibt es unbenommen4.2. Der Leihnehmer haftet gegenüber der MSPT auch in den Fällen der in § 2 AVB Ausstellung genannten Ausschlußtatbestände.
4.3. Der im Leihvertrag angegebene Versicherungswert gilt als zwischen den Leihvertragsparteien einvernehmlich festgesetzte Taxe gemäß § 57 VVG. Hat der Leihnehmer Bedenken gegen die Höhe der Versicherungssumme, hat er diese vor Abschluß des Leihvertrages schriftlich mitzuteilen.
4.4. Schließt die MSPT die Versicherung ab, so ist der Leihnehmer verpflichtet, die vorstehenden Risiken in 13fälligen Versicherungsprämien zu begleichen.
4.5. aSchließt der Leihnehmer die Versicherung ab, so ist die MSPT gegenüber der Versicherung als Begünstigter und ausschließlich Berechtigter zum Bezug fälliger Versicherungsleistungen zu benennen.
4.6. Das Bestehen einer Versicherung ist gegenüber der MSPT durch Übersendung einer Kopie des Versicherungsscheins nachzuweisen. Diese muß spätestens acht Werktage vor Verpackung und Transport der Leihgaben beim Leihgeber eingegangen sein. Auf Verlangen ist der MSPT innerhalb von 5 Werktagen das Original des Versicherungsscheines, eine Kopie der Versicherungsbedingungen (einschließlich eventueller Nachträge zum Versicherungsvertrag) selbst und eine Bestätigung über die Einzahlung der Versicherungsprämie zu versichernübersenden.
4.7. Bei Beschädigung oder Untergang der Leihgaben bleibt die MSPT Eigentümerin der Überreste. Die Übernahme beschädigter Leihgaben durch den Versicherer gemäß § 12 Nr. 5 AVB Ausstellung ist gebunden an die Zustimmung der MSPT; der Leihnehmer hat bei Abschluß der Versicherung den Versicherer darauf hinzuweisen.
4.8. Bei Diebstahl bleibt die MSPT Eigentümerin; bei späterem Wiederauftauchen gestohlener Gegenstände sind diese der MSPT wieder zu übergeben. Versicherungen, deren Klauseln bei Zahlung einer Eigenversicherung des Mieters entfällt Entschädigung den Eigentumsübergang an den Versicherer vorsehen, werden nicht anerkannt. Der Leihnehmer hat bei Abschluß der Versicherung den Versicherer darauf hinzuweisen.
4.9. Alternativ zu einer Versicherung akzeptiert die Zahlungspflicht nach vorstehend 13MSPT auch eine Staatsgarantie für den Schadensfall. a), wenn uns Wie beim Abschluß einer Versicherung ist eine schriftliche Bestätigung über das Vorliegen einer Staatsgarantie mindestens acht Tage vor Verpackung und Transport der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigtLeihgaben zu übersenden.
4.10. Ausländische Leihgeber haften dafür, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt Bedingungen der Xxxxxx von ihnen abgeschlossenen Versicherung die unverzügliche schriftliche Bestätigung MSPT nicht schlechter stellen als nach vorstehend S. 2deutschem Recht, verbleibt es bei der Versicherung durch uns diesen Allgemeinen Bedingungen und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch sonstigen Vereinbarungen des Leihvertrages und nach den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhaltenzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden deutschen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 134.11. b) den schriftlichen Nachweis über Falls der Leihgeber einer Verlängerung der Leihfrist zustimmt, sorgt der Leihnehmer auf seine Kosten für die abgeschlossenen Versicherungen verlangenentsprechende Verlängerung des Versicherungsschutzes. Das Original des Versicherungsscheines sowie ggf. Nachträge zum Versicherungsvertrag müssen spätestens acht Tage vor Beginn der verlängerten Frist dem Leihgeber vorgelegt werden.
d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen.
e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden ist.
f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.
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Samples: Leihvertrag
Versicherung. a) Wir versichern 11.1. Der MK hat bei Übernahme des MKO den Abschluss einer die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brandüblichen Risken, Blitzschlaginsbesondere auch Elementarereignisse, Explosionabzudeckenden Versicherung, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung bei Kraftfahrzeugen den Abschluss einer Kollisionskaskoversicherung und Diebstahlin jedem Falle die Vinkulierung der Versicherung zugunsten der MVK nachzuweisen. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Versicherung ist auf Kosten ergeben sich des MK bis zum Übergang des Eigentums am MKO an den MK, im Einzelnen aus dem MietvertragFalle einer vorzeitigen Vertragsauflösung bis zur Rückstellung des MKO an die MVK aufrechtzuerhalten. Die MVK kann Prämienrückstände auf Kosten des MK zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes abdecken.
b) Dem Mieter bleibt es unbenommen11.2. Jede Schadensabwicklung, bei Kraftfahrzeugen gleich, ob über die Haftpflichtversicherung des Gegners oder über die Kaskoversicherung, ist vom MK vorzunehmen. Der MK hat daher den Schadens/Unfallsbericht zu erstellen, die vorstehenden Risiken in 13. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten.
c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen.
d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen.
e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns Schadensmeldung zu erstatten, falls der Schaden vom Mieterdie Schadensbegutachtung zu veranlassen, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand einen Kostenvoranschlag eines befugten Professionisten einzuholen und den Reparaturauftrag im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sindeigenen Namen zu erteilen. Bei Kaskoschäden sind die Reparaturfreigabe und die Auszahlungsermächtigung von der MVK einzuholen. Ist das MKO aus vertraglich vorgesehenen Gründen – insbesondere wegen vorzeitiger Vertragsauflösung oder Rücktritts – an die MVK zurückzustellen, schuldhaft verursacht worden istobliegt die Schadensabwicklung der MVK. Der MK hat alle dafür notwendigen Unterlagen auszufolgen. Der MVK steht es frei, eine vinkulierte oder abgetretene Versicherungsleistung mit eigenen Forderungen gegenüber dem MK zu kompensieren. Ein allfälliger Selbstbehalt ist vom MK zu tragen und von ihm sofort und direkt an den Reparateur zu bezahlen.
f11.3. In eine von der MVK für den MK erstellten Endabrechnung werden nur die tatsächlich an die MVK ausbezahlten Versicherungsleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich umsatzsteuerlich um Brutto- oder Nettobeträge handelt, aufgenommen.
11.4. Der MK hat Versicherungsleistungen – außer bei Totalschaden und Diebstahl – soweit keine Kompensation stattfindet (11.2.) Vorstehend Ziffer 7stets zur Wiederherstellung des MKO zu verwenden.
11.5. f) bleibt unberührtDer MK tritt unbeschadet einer bestehenden Vinkulierung alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen mit Ausnahme jener aus Reparaturschadensfällen an die MVK ab.
11.6. Der MK hat für alle aus welchen Gründen immer versicherungsmäßig nicht gedeckten Schäden am MKO selbst aufzukommen.
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Samples: Mietkaufvertrag
Versicherung. 11.1 Der AN wird auf eigene Kosten die anlässlich der Erfüllung des Vertragsverhältnisses anfallenden Bau- und Montagerisiken (beinhaltend u.a. das “Feueri- siko“) durch eine umfassende den Wert der gesamten Leistung abdeckende Bauwesen- und Montageversi- cherung abdecken. In dieser Versicherung enthalten ist das Bau-/Montagerisiko für Sachschäden bis zum Zeit- punkt der förmlichen Übernahme gemäß Punkt 7.2. Diese Versicherung umfasst den AN und alle an der Erstellung des Bauwerks bzw. der Anlage beteiligten Subunternehmer und Lieferanten, ebenso wie den AG selbst. Der AN ist verpflichtet, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine auf seinen gesamten Leis- tungsumfang bezogene und diese abdeckende Haft- pflichtversicherung auf Grundlage der einschlägigen „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ mit folgen- den Mindestversicherungssummen abzuschließen:
(i) Personen, Sach- (inklusive Umwelt-)Schäden sowie daraus resultierende Vermögensschäden: EUR 3.000.000,00 (in Worte: drei Millionen); (ii) bloße („Reine“) Vermögensschäden: EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Millionen). Soweit Schäden von den Ver- sicherungsleistungen nicht gedeckt sind, hat diese der AN zu ersetzen, wenn er diese nach gesetzlichen oder vertraglichen Grundsätzen zu tragen hat.
11.2 Der AN verpflichtet sich, den AG und seine Vertreter in dieser Eigenschaft im inhaltlichen Umfang der vom AN abzuschließenden Haftpflichtversicherung für den Fall schad- und klaglos zu halten, dass der AG von Dritten aufgrund von Personen,- Sach-, oder Ver- mögensschäden, die vom AN oder seinen Subunter- nehmern/Lieferanten verursacht wurden, in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus bestehende Ansprü- che des AG werden durch die vorstehende Regelung nicht beschränkt.
11.3 Der Abschluss der von dem AN abzuschlie- ßenden Versicherungen ist dem AG unaufgefordert vor Beginn der Leistungserbringung des AN durch Über- sendung ausreichender Versicherungszertifikate nach- zuweisen. Im Hinblick auf die vom AG abzuschließen- den Versicherungen verpflichtet sich der AN dem AG zur Erbringung folgender schriftlicher Erklärungen:
a) Wir versichern des Versicherers, in welchem dieser sich ver- pflichtet (i) dem AG jede Nichzahlung einer Prämie zum Fälligkeitszeitpunkt sofort schriftlich anzuzeigen, (ii) dem AG das Recht einzuräumen, anstelle des AN die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung und Diebstahl. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertrag.Prämien- zahlung wirksam zu leisten;
b) Dem Mieter bleibt es unbenommendes AN, in welchem dieser sich verpflichtet
(i) wesentliche, relevante Änderungen des Versicherungsverhältnisses, soweit sie das Vertragsverhältnis mit dem AN berühren, nur zu vereinbaren, wenn der AG den Änderun- gen ausdrücklich zugestimmt hat, (ii) den AN rechtzeitig zu informieren, wenn der Versi- cherungsschutz infolge Zahlungsverzugs o- der sonstigen Gründen zu entfallend droht oder wenn die Versicherung aus sonstigen Gründen aufgehoben werden könnte. Zahlungen an den AN (zB. Anzahlungen) erfolgen erst nach Erhalt ausreichender Versicherungszertifikate. Erfolgt kein vertragskonformer Nachweis trotz Mahung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, ist der AG für den Bereich Bauwesen-/Montageversicherung berechtigt, die vorstehenden Risiken in 13. a) entsprechenden Versicherungsverträge selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung abzuschließen und die ihm dadurch entstehen- den Kosten vom Entgelt des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a)AN sogleich abzuziehen; im Bereich Haftpflichtversicherung stellt Nichterfüllung einen außerordentlichen Kündigungs / Rücktrittsgrund dar.
11.4 Hinsichtlich sämtlicher im Zusammenhang mit dem Projekt bestehender Versicherungen – gleichgül- tig, wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht ob diese durch den MieterAN oder durch den AG abge- schlossen wurden bzw. Dies gilt auchwerden, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. cist der AN verpflichtet, sämtliche zur reibungslosen und anspruchswahrenden Abwicklung erforderlichen Maßnahmen (zB Versiche- rungsmeldung, Auskunftserteilung, Dokumentation, Beweissicherung, etc) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten.
c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen.
d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen.
e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung unverzüglich in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche Abstimmung mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden istAG zu setzen.
f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.
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Samples: General Terms and Conditions for Construction and Ancillary Services
Versicherung. a) Wir versichern Die E.G.E. hält keinen Versicherungsschutz für die Mietgegenstände gegen nachfolgende ausstellenden Unterneh- men vor. Den ausstellenden Unternehmen wird dringend empfohlen, finanziel- le Risiken: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung und Diebstahl. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertrag.
b) Dem Mieter bleibt es unbenommen, die vorstehenden Risiken durch den Verlust und/oder die Beschädigung vom Ausstel- lungsgut während des An- und Abtransportes und der Veranstaltungsdauer, durch Dritten entstandene Personen- und/oder Sachschäden sowie durch Un- fälle, die dem vom ausstellenden Unternehmen beschäftigten Standpersonal und/oder seiner Mitarbeiter während der An- und Abreise und/der der Veran- staltungsdauer widerfahren, in 13. a) selbst ausreichender Höhe zu versichern. Bei einer Eigenversicherung Bis zur Zulassung des Mieters entfällt Ausstellers kann der Aussteller seine Anmeldung zurückziehen. Für diesen Fall ist vom Aussteller ein Entgelt für die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten.
c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen.
d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen.
e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung Annullie- rung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes EURO zu zahlen, sofern in den Anmeldeunterlagen oder den Besonderen Teilnahmebedingungen keine abweichen Entgelthöhe ausgewiesen ist. Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag oder eine einseitige Änderung des Vertrages durch Reduzierung der Ausstellungsfläche durch den Aussteller ausgeschlossen. Die Nichtteilnahme oder die Teilnahme mit redu- zierter Ausstellungsfläche entbindet den Aussteller nicht von seinen vertragli- xxxx Xxxxxxxxx, insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Beteiligungsprei- ses sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zudem ist die E.G.E. in den Fällen der Nichtteilnahme oder der Teilnahme mit reduzierter Ausstellungsfläche berechtigt über die nicht in Anspruch genom- mene Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen. Um die Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstellungsfläche (Dekorationen, Verblendungen, Standverlegungen) abzugelten, ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller mit ei- nem angemessenen, von E.G.E. nach billigem Ermessen festzusetzenden Be- trag, höchstens jedoch von bis zu 25 % des Beteiligungsentgelts, in Anspruch zu nehmen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der E.G.E. diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Wird ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt von der Teilnahme an uns der Veranstaltung nach Erteilung der Zulassung und auf Veranlassung des Aus- stellers ausnahmsweise von der E.G.E. zugestanden, hängt der zu erstattenzahlende Aufwendungsersatz des Ausstellers von der Weitervermietungsmöglichkeit der nicht in Anspruch genommenen Ausstellungsfläche ab. Sofern es der E.G.E. gelingt, falls die nunmehr frei gewordene Ausstellungsfläche ganz oder teilweise an einen Dritten entgeltlich zu vergeben, den die E.G.E. ansonsten nicht auf einer anderen Ausstellungsfläche platziert hätte, ist der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche Aussteller zum Aufwen- dungsersatz in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises verpflichtet sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lie- ferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Darüber hinaus ist der Aus- steller zur Zahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem mit ihm vereinbarten Beteiligungspreis und dem mit dem Mietgegenstand Dritten vereinbarten niedrige- ren Beteiligungspreis verpflichtet. Kann die frei gewordene Ausstellungsfläche nicht oder nur teilweise an einen Dritten entgeltlich vergeben werden, ist der Aussteller zur Zahlung von 100 % des Beteiligungspreises verpflichtet, der auf die nicht vergebene (Teil-)Ausstellungsfläche entfällt, sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zusätzlich ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller zum Ausgleich der Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstel- lungsfläche im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung Sinne der Ziffer 15.3 in Berührung gekommen sindAnspruch zu nehmen. Die E.G.E. ist berechtigt, schuldhaft verursacht worden istunbeschadet den Ansprüchen nach den Ziffern 15.2 bis 15.4, in den Fällen von zusätzlich abgeforderten und eingelösten Fachbe- suchergutscheinen und Ausstellerausweisen diese zum jeweils aktuellen Vor- verkaufspreis in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für die von seinen Mitaus- stellern abgeforderten und eingelösten Fachbesuchergutscheinen und Aus- stellerausweisen, die im Falle des Rücktritts/Nichtteilnahme des Mitausstellers dem Hauptaussteller in Rechnung gestellt werden. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt zudem die Verpflichtung zur Zahlung des Mitausstellerentgelts in voller Höhe bestehen. Von den vorgenannten Regelungen der Ziffern 15.1 bis 15.6 bleibt das Recht des Ausstellers zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Keine wichti- gen Gründe stellen im Land der Aussteller (bzw. der Inhaber der Aussteller- ausweise) geltende Reiserestriktionen und Erschwerungen bei der Wiederein- reise oder deutsche Einreiserestriktionen dar.
f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versicherung. a12.1 Mammoet wird während der Laufzeit des Vertrages eine Haftpflichtversicherung abschließen und beibehalten mit einer Deckung von EUR 2,5 Millionen (zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) Wir versichern je Ereignis in Sachen Sachschäden und Personenschäden, bestehend aus Tod und/oder Verletzung, verursacht durch das Material und/oder durch Dienste, geleistet von (Personal oder Subunternehmern von) Mammoet.
12.2 Der Abnehmer wird während der Laufzeit des Vertrages und des Projekts Versicherungen schließen und beibehalten, die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risikenmindestens eine adäquate Deckung gewähren in Sachen Materialverlusts und Sachschäden (darunter begriffen, aber nicht darauf beschränkt: BrandVerlust und/oder Schäden an der Ladung und/oder an dem Material) sowie Tod und/oder Verletzung, Blitzschlagverursacht während der und/oder durch die Arbeit und/oder die Ladung und/oder durch die Bedienung des Materials durch oder unter der Verantwortung von (Personal von) dem Abnehmer und/oder Subunternehmern des Abnehmers, Explosionsowohl auf dem Standort und/oder während des Transports und/oder Aufenthalts anderswo.
12.3 Jede Police einer Versicherung, Einbruchsdiebstahlgeschlossen gemäß den Ziffern 12.1 und 12.2 dieses Paragraphen, Sturmschädenwird mindestens ab dem Anfang des Projekts in Kraft sein, Vandalismusund wird nicht früher enden als am letzten Datum, Überschwemmung und Diebstahlzwar entweder an jenem der Vollendung des Projekts oder jenem der Rückgabe des Materials an Mammoet.
12.4 Jede Police einer Versicherung, geschlossen gemäß Ziffer 12.2 dieses Paragraphen, wird bestimmen, dass Mammoet sowie ihre Subunternehmer mit versichert sind, wobei Versicherte gegenüber einander als Dritte zu betrachten sind, und wird bestimmen, dass die Versicherer Verzicht auf jedes Regressrecht gegenüber der Mammoet und/oder ihren Funktionsträgern und/oder Arbeitnehmern und/oder Subunternehmern und/oder Handelsagenten und/oder liierten Gesellschaften leisten.
12.5 Jede Partei wird, auf einen entsprechenden Wunsch hin, der anderen Partei tauglichen Beweis bezüglich des Bestehens der Versicherungspolice(n) gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen 12 verschaffen.
12.6 Jede Partei wird der anderen Partei unverzüglich berichten, wenn und sobald eine Partei von einem Dritten haftbar gemacht wird in Sachen einer Forderung die nach Ansicht dieser Partei unter die Deckung der Versicherung fällt, die die andere Partei gemäß diesem Paragraphen 12 geschlossen hat. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertrag.
b) Dem Mieter bleibt es unbenommen, die vorstehenden Risiken andere Partei wird diese Forderung bei ihrer Versicherungsgesellschaft einreichen so bald wie dies in 13aller Angemessenheit möglich ist. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns Die Parteien werden wo nötig gegenseitig bezüglich der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er Einreichung und Bearbeitung eines Anspruchs gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhaltenmitwirken.
c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen.
d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen.
e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden ist.
f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versicherung. a) Wir versichern die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: BrandDer Nutzer hat dem Eigentümer nach Aufforderung das Bestehen einer während der Veranstaltungszeit aktiven Haftpflichtversicherung für Personen, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung Sach- und DiebstahlVermögensschäden mit ausreichender Deckung nachzuweisen. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertrag.
b) Dem Mieter bleibt es unbenommen, die vorstehenden Risiken in 13. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten.
c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen.
d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen.
e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung Es wird eine Kaution in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes Euro (max. 250,- Euro) vereinbart. Die Kaution ist am fällig und auf nachstehendes Konto des Eigentümers, der Stadt Hainichen kostenfrei zu überweisen. Die Kaution kann ganz oder teilweise einbehalten werden, bis alle Forderungen des Eigentümers aus diesem Vertrag durch den Nutzer beglichen sind. Sofern die Kaution nicht ganz oder teilweise einbehalten wird, erfolgt die Rückzahlung auf das Konto des Nutzers (siehe Seite 1). Das Nutzungsobjekt/die Räumlichkeiten werden vom Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten an uns zu erstattenden Nutzer oder dessen Beauftragten/Veranstaltungsleiter übergeben und nach der Veranstaltung wieder abgenommen. Dabei ist der ordnungsgemäße Zustand des Nutzungsgegenstandes sicherzustellen. Es wird ein entsprechendes Übergabe/Rückgabeprotokoll erstellt. Wenn Technik/Einrichtungsgegenstände wie Tageslichtprojektoren, falls Beamer, Beschallungsanlagen, Leinwände, Flipcharts, Geräte oder Personal Computer/Laptops in die Nutzung einbezogen werden, ist der Schaden Nutzer oder dessen Bevollmächtigter/Veranstaltungsleiter vom Mieter, seinen Mitarbeitern Eigentümer oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand dessen Bevollmächtigten fachgerecht einzuweisen. Die Einweisung ist im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sindÜbergabeprotokoll festzuhalten. Bevollmächtigter des Eigentümers für Übergabe/Rücknahme: Herr/Frau: Anschrift: Telefon: Termin: Übergabe/Rückgabe: (Datum Uhrzeit) Der Gerichtsstand ist Hainichen. Änderungen, schuldhaft verursacht worden ist.
f) Vorstehend Ziffer 7Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. f) bleibt unberührt.Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Hainichen, den Im Auftrag Stadt Hainichen Nutzer vertreten durch den Bürgermeister Vorname, Name
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Samples: Benutzungs Und Entgeltordnung
Versicherung. a) Wir versichern die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: BrandDer Einsteller/Eigentümer muss für das einzustellende Pferd noch vor dem Einstallen ein auf das einzustellende Tier bezogene Pferdehaftpflichtversicherung nachweisen, Blitzschlagder Nachweis gilt mit als Vertragsbestandteil. Liegt diese Versicherung nicht vor oder wird sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstallen unaufgefordert vorgelegt, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung und Diebstahlhat der Stallinhaber/Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertrag.
b) Dem Mieter bleibt es unbenommen, die vorstehenden Risiken in 13. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigtDer Stallinhaber weist ausdrücklich darauf hin, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange nur für grobe Fahrlässigkeit haftet. Nicht versichert istist das Diebstahl-, Krankheits- und Verlustrisiko des eingestellten Pferdes. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2Der Einsteller muss hierfür, verbleibt es bei der wenn gewünscht, eine eigene Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht abschließen. Ebenso ist das "Sattelzeug" (Sattel, Trense, Gebisse u.s.w.) nicht durch den MieterStallinhaber versichert. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten.
c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen.
d) Der Mieter Stallinhaber verpflichtet sich einen geeigneten, abschließbaren Raum zum Lagern des "Sattelzeugs" zu stellen. Jede Veränderung hinsichtlich des eingestallten Pferdes ist dem Stallinhaber/Vermieter unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht befugt, Boxen an Dritte abzugeben oder ohne schriftliche Zustimmung des Stallinhabers/Vermieters bauliche Veränderung jedweder Art in oder an der Anlage, Box, Stallhaus etc. vorzunehmen. Der Einsteller erkennt an, dass er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Stallanlagen- und den dazugehörigen Einrichtungen sowie der Weiden einschl. der Umzäumungen (und des Weideunterstandes soweit vorhanden) überzeugt hat, und dass diese sich in einem vertragsgemäßen Zustand befinden. Das Pferd wird in einer Box mit Fenster eingestellt. Das Stallpersonal entscheidet, ob die Witterungsbedingungen eine Schließung des Außenfensters erforderlich machen. Die Haltung des eingestellten Pferdes erfolgt u. a. auf der Weide. Diese Weide ist mit einem Elektrozaun versehen. Der Stallinhaber verpflichtet sich, den Einsteller von einem Wechsel der Box/des Standes/der Weide bzw. von einer Vergrößerung oder einer notwendigen baulichen Veränderung, oder aufgrund der geschädigten Vegetation auf der Bestandsweide in Kenntnis zu setzten. Der Einsteller erklärt sein Einverständnis, dass sein Pferd gemeinsam mit anderen Pferden auf der dafür vorgesehenen Weide gehalten wird. Der Einsteller verzichtet auf Schadensersatzansprüche aus der Verletzung seines Pferdes durch andere auf der Weide gehaltenen Pferde. Der Austrieb und die Haltung auf der Weide geschieht ausschließlich auf Risiko des jeweiligen Einstellers. Der Einsteller verzichtet auf Schadensersatzansprüche aus der Verletzung seines Pferdes durch andere auf der Weide gehaltene Pferde, sofern solche Verletzungen nicht auf einem grobfahrlässigem oder vorsätzlichen Fehlverhalten des Stallinhabers beruhen. Der Stallinhaber verpfilchtet sich die Umzäunungen der Weiden in einem ordungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand zu erhalten und Schäden umgehend nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige Bekanntwerden zu erstatten und uns hierüber zu verständigen.
e) Der Mieter beseitigen. Weiter verpflichtet sich außerdemder Stallinhaber, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern dass er keine Herde(n) zusammenstellt welche durch das gemeinsame Verhalten (aggressives Verhalten eines und/oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden istmehrerer Pferde untereinander) augenscheinlich nicht zusammen passen.
f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.
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Samples: Pferdeeinstellungsvertrag
Versicherung. a10.1. Der Auftraggeber schließt für die Arbeiten vom Beginn derselben bis zum Ende der War- tungsfrist, sofern eine solche vereinbart wurde, zumindest jedoch bis zur Übergabe der Ar- beiten eine Versicherung in Form einer primären Bauleistungsversicherung (C.A.R.-Versicherung) Wir versichern ab, die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brandalle materiellen Schäden, Blitzschlagden Verlust und die Zerstörung aus welchem Grund auch immer abdeckt, Explosionunter Hinwegsetzung der Artikel 951 und erforderli- chenfalls 932, EinbruchsdiebstahlBuch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, Sturmschädenwobei der Versi- cherungsbetrag ausreichend sein sollte, Vandalismusum die Kosten für die Aufräumarbeiten, Überschwemmung die Reparatur und Diebstahlden Ersatz der beschädigten oder verloren gegangenen Bauteile abzudecken. Der pri- mären Bauleistungsversicherung gebührt gegenüber allen anderen Versicherungen der Vor- zug. Sie wird folglich als erste in Anspruch genommen.
10.2. In Übereinstimmung zur primären Bauleistungsversicherung wird die von der Versicherung bei einem entstandenen Schaden zu leistende Entschädigung an denjenigen ausgezahlt, der als Eigentümer der betreffenden Sachwerte anzumerken ist. Ein eventueller Abzug im Zu- sammenhang mit einer Eigenbeteiligung seitens des Auftragnehmers kann die Höhe von ma- ximal 1% der Auftragssumme pro Schadensfall unter Berücksichtigung eines Höchstbetrags von € 2.250,- nicht übersteigen. Der Auftraggeber ist nicht befugt, eventuelle Schäden mit der an den Auftragnehmer zu zahlenden Auftragssumme zu verrechnen.
10.3. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertrag.
b) Dem Mieter bleibt es unbenommenVersicherung umfasst mindestens folgende Elemente: - die Arbeiten selbst sowie alle zusätzlichen Leistungen, Mehrarbeiten, Änderungen, alle für die vorstehenden Risiken in 13. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a)Arbeiten vorgesehenen Materialien und Baustoffe, wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigtKonstruktionen, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns Bauteile sowie wei- terhin alle vorübergehenden Arbeiten und/ oder Hilfsarbeiten und/ oder Hilfsmittel und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten.
c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen.
d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen.
e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder alle sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sindder Arbeiten einzusetzenden Objekte; - das Schadensrisiko bei Schäden, schuldhaft verursacht worden istdie infolge der Ausführung der Arbeiten am vorhandenen Eigentum des ursprünglichen Auftraggebers entstehen; - das Schadensrisiko bei Schäden, die infolge der Ausführung der Arbeiten für Dritte ent- stehen (die so genannte gesetzliche Haftpflicht des Bauherrn).
f10.4. Der Auftraggeber legt bei Abschluss der Versicherung fest, dass alle an der Ausführung der Arbeiten beteiligten Parteien sowie deren Mitarbeiter im Rahmen der Police einander gegen- über als Drittparteien anzuerkennen sind.
10.5. Der Auftragnehmer ist jederzeit zur Einsichtnahme in die Police, in die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen und die Versicherungsklauseln berechtigt.
10.6. Entgegen der in § 43b, Absatz 1 der Einheitlichen Verwaltungsbedingungen für die Durch- führung von Bauarbeiten (UAV) Vorstehend Ziffer 7enthaltenen Bestimmungen wird die in diesem Artikel ge- nannte Versicherung nicht vom Auftragnehmer abgeschlossen, sofern dies von den Vertragspartnern nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
10.7. f) bleibt unberührtUnbeschadet der in Artikel 10.6 genannten Bestimmungen ist der Auftraggeber in welcher Eigenschaft auch immer unter keinen Umständen als Mitversicherter im Rahmen der Versi- cherungspolicen des Auftragnehmers zu betrachten. Gleiches gilt für dessen Mitarbeiter.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Durchführung Von Gründungsarbeiten