Common use of Versicherung Clause in Contracts

Versicherung. Der Inhalt und Umfang des Versicherungsvertrages wird durch die Allgemeinen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) und die Speziellen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (SHMGVB L) sowie die Vereinbarungen bei Vertrags- schluss (Besondere Bedingungen) bestimmt. Soweit nicht anders vereinbart, werden Sie Mitglied der Vereinigte Hagelversicherung VVaG mit Sitz in X-00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx 00, Xxxxxxxxxxx. Die Versicherung wird als „Hagelversicherung“ (Versicherung gegen Ernteertragsminderung durch Hagelschlag) abgeschlossen. Diese kann um weitere versicherte Gefahren und versicherte Ereignisse erweitert werden. Unter dieser Voraussetzung wird diese als „Hagel- und Mehr- gefahrenversicherung“ geführt. Die im Einzelnen versicherten Gefahren oder versicherten Ereignisse ergeben sich aus der vereinbarten Gefahrengruppe (z.B. Secufarm® L 5). Die „Hagelversicherung“ und die „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“ werden im Prämiensystem „Secufarm® L“ geführt. Für die jeweilige Art der Versicherung („Hagelversicherung“ oder „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“) und das Prämiensystem (Secufarm® L) gelten die jeweils eigens dazu beschriebenen Regelungen in den „AHMGVB L“, ergänzt durch die „SHMGVB L“ mit der Prämienbestimmung „Secufarm® L“ und – soweit vereinbart – solche aus individuellen Besonderen Bedingungen. Der Umfang der Versicherung wird durch Auswahl des Versicherungsproduktes (Versicherungsart und Gefahrengruppe) im Versicherungsantrag oder durch Annahme unseres Angebots, jedenfalls mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages bestimmt; damit werden der Deckungs- umfang und das Prämiensystem festgelegt. Der Versicherungsvertrag wird für eine Fruchtgattung abgeschlossen, dieser erstreckt sich dann auf die unter einer Gattungsbezeichnung zusammengefassten Kulturarten (Fruchtarten). Die Angaben zur Dauer der Versicherung ergeben sich aus der Versicherungspolice oder der in unserem Angebot festgelegten Dauer der Ver- sicherung; die Laufzeit der Versicherung berechnet sich jeweils nach dem Kalenderjahr, somit jeweils bis zum 31.12. eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsvertrag verlängert sich am Ende der ursprünglichen Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Versicherungsjahr. Ein Versicherungsvertrag endet aus den von den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) vorgesehenen Beendigungsgründen; soweit er durch Kündigung enden soll muss ein anerkannter Kündigungsgrund gegeben sein und hat die Kündigung form- und fristgerecht zu erfolgen. Die einzelnen Kündigungsgründe mit den sich jeweils daraus ergebenden Fristen und die Formvorschriften ergeben sich aus den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg und/oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L). Die Versicherungssumme wird alljährlich von Ihnen neu bestimmt, dazu erfolgt die alljährliche Deklaration, mit welcher Sie mittels des Anbauplanes die Bodenerzeugnisse zur Versicherung anmelden.

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Samples: www.vereinigte-hagel.net

Versicherung. Wird das Fahrzeug mit rotem Kennzeichen übergeben, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz nur für Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs gilt! Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme von 1. Mio und einer Selbstbeteiligung in pro Schadensfall von 1500.-€ Die Haftpflichtversicherung deckt Sachschäden und Verletzungen gegenüber Dritten. In der Überlassungsvereinbarung sind keine weiteren Versicherungen oder Zusatzleistungen (Kasko-, Insassenversicherung etc.) enthalten, nur gegen Aufpreis. Zusatzversicherungen sind grundsätzlich aufpreispflichtig und vor Übernahme schriftlich zu vereinbaren. Bei Kaskoverträgen gilt - sofern keine anderslautende schriftliche Absprache (VK: derzeit 21.-€ pro Tag) erfolgt - eine vertragliche Selbstbeteiligung von 1500.- € pro Schadensfall für das Mietobjekt als vereinbart. Eine evtl. Eintritts- pflichtversagung der Versicherung entbindet den Entleiher/Fahrer nicht von der Haftung gegenüber BOS-Heil & Co. Pro Versicherungsbaustein ist die Höhe der Selbstbeteiligung gegen Aufpreis (derzeit 7,80 pro Tag) bis zu einem Eigenanteil von mindestens 500.-€ reduzierbar. Der Inhalt Einschluss der Haftungsreduzierung muss vor Entleihantritt erfolgen. Der Benutzer hat die anliegenden Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und Umfang des Versicherungsvertrages wird durch die Allgemeinen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) und die Speziellen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (SHMGVB L) sowie die Vereinbarungen bei Vertrags- schluss (Besondere Bedingungen) bestimmt. Soweit nicht anders vereinbart, werden Sie Mitglied der Vereinigte Hagelversicherung VVaG mit Sitz in X-00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx 00, Xxxxxxxxxxx. Die Versicherung wird als „Hagelversicherung“ (Versicherung gegen Ernteertragsminderung durch Hagelschlag) abgeschlossen. Diese kann um weitere versicherte Gefahren und versicherte Ereignisse erweitert werden. Unter dieser Voraussetzung wird erkennt diese als „Hagel- verbindlich für die Probefahrtvereinbarung an. Ort, Datum Unterschrift des Benutzers Unterschrift des Verleihers An den Benutzer wurden übergeben: Fahrzeugschlüssel Kraftfahrzeugpapiere + Vereinbar. Probefahrt+AGB Der Kilometerstand bei Übernahme des Fahrzeuges beträgt: km Mängel am Fahrzeug bei Übernahme: Der Benutzer bestätigt, dass er das Fahrzeug am , um Uhr in einem verkehrssicheren, fahrbereiten und Mehr- gefahrenversicherung“ geführtsauberen Zustand übernommen hat. Ort, Datum Unterschrift des Benutzers Unterschrift des Verleihers Datum, Uhrzeit: Die im Einzelnen versicherten Gefahren oder versicherten Ereignisse ergeben sich aus vorliegenden Probefahrtbedingungen ergänzen unsere allgemeinen AGB und sind integrierender Bestandteil der vereinbarten Gefahrengruppe (z.B. Secufarm® L 5)Probefahrtvereinbarung. Die „Hagelversicherung“ und die „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“ werden im Prämiensystem „Secufarm® L“ geführt. Für die jeweilige Art Mit der Versicherung („Hagelversicherung“ oder „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“) und das Prämiensystem (Secufarm® L) gelten die jeweils eigens dazu beschriebenen Regelungen in Unterzeichnung der Vereinbarung bestätigt der Kunde, neben den „AHMGVB L“hier vorliegenden Vertragsbedingungen auch unsere Allgemeinen AGB erhalten, ergänzt durch die „SHMGVB L“ mit der Prämienbestimmung „Secufarm® L“ und – soweit vereinbart – solche aus individuellen Besonderen Bedingungen. Der Umfang der Versicherung wird durch Auswahl des Versicherungsproduktes (Versicherungsart und Gefahrengruppe) im Versicherungsantrag oder durch Annahme unseres Angebots, jedenfalls mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages bestimmt; damit werden der Deckungs- umfang und das Prämiensystem festgelegt. Der Versicherungsvertrag wird für eine Fruchtgattung abgeschlossen, dieser erstreckt sich dann auf die unter einer Gattungsbezeichnung zusammengefassten Kulturarten (Fruchtarten). Die Angaben zur Dauer der Versicherung ergeben sich aus der Versicherungspolice oder der in unserem Angebot festgelegten Dauer der Ver- sicherung; die Laufzeit der Versicherung berechnet sich jeweils nach dem Kalenderjahr, somit jeweils bis zum 31.12. eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsvertrag verlängert sich am Ende der ursprünglichen Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Versicherungsjahr. Ein Versicherungsvertrag endet aus den von den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) vorgesehenen Beendigungsgründen; soweit er durch Kündigung enden soll muss ein anerkannter Kündigungsgrund gegeben sein und hat die Kündigung form- und fristgerecht gelesen u. vorbehaltlos akzeptiert zu erfolgen. Die einzelnen Kündigungsgründe mit den sich jeweils daraus ergebenden Fristen und die Formvorschriften ergeben sich aus den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg und/oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L). Die Versicherungssumme wird alljährlich von Ihnen neu bestimmt, dazu erfolgt die alljährliche Deklaration, mit welcher Sie mittels des Anbauplanes die Bodenerzeugnisse zur Versicherung anmeldenhaben.

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Samples: bos-heil.de

Versicherung. Der Inhalt Nutzer hat dem Eigentümer nach Aufforderung das Bestehen einer während der Veranstaltungszeit aktiven Haftpflichtversicherung für Personen, Sach- und Umfang des Versicherungsvertrages Vermögensschäden mit ausreichender Deckung nachzuweisen. Es wird durch die Allgemeinen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen eine Kaution in Höhe von Euro (AHMGVB Lmax. 250,- Euro) und die Speziellen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (SHMGVB L) sowie die Vereinbarungen bei Vertrags- schluss (Besondere Bedingungen) bestimmt. Soweit nicht anders vereinbart, werden Sie Mitglied der Vereinigte Hagelversicherung VVaG mit Sitz in X-00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx 00, Xxxxxxxxxxx. Die Versicherung wird als „Hagelversicherung“ (Versicherung gegen Ernteertragsminderung durch Hagelschlag) abgeschlossen. Diese kann um weitere versicherte Gefahren Kaution ist am fällig und versicherte Ereignisse erweitert werden. Unter dieser Voraussetzung wird diese als „Hagel- und Mehr- gefahrenversicherung“ geführtauf nachstehendes Konto des Eigentümers, der Stadt Hainichen kostenfrei zu überweisen. Die Kaution kann ganz oder teilweise einbehalten werden, bis alle Forderungen des Eigentümers aus diesem Vertrag durch den Nutzer beglichen sind. Sofern die Kaution nicht ganz oder teilweise einbehalten wird, erfolgt die Rückzahlung auf das Konto des Nutzers (siehe Seite 1). Das Nutzungsobjekt/die Räumlichkeiten werden vom Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten an den Nutzer oder dessen Beauftragten/Veranstaltungsleiter übergeben und nach der Veranstaltung wieder abgenommen. Dabei ist der ordnungsgemäße Zustand des Nutzungsgegenstandes sicherzustellen. Es wird ein entsprechendes Übergabe/Rückgabeprotokoll erstellt. Wenn Technik/Einrichtungsgegenstände wie Tageslichtprojektoren, Beamer, Beschallungsanlagen, Leinwände, Flipcharts, Geräte oder Personal Computer/Laptops in die Nutzung einbezogen werden, ist der Nutzer oder dessen Bevollmächtigter/Veranstaltungsleiter vom Eigentümer oder dessen Bevollmächtigten fachgerecht einzuweisen. Die Einweisung ist im Einzelnen versicherten Gefahren Übergabeprotokoll festzuhalten. Bevollmächtigter des Eigentümers für Übergabe/Rücknahme: Herr/Frau: Anschrift: Telefon: Termin: Übergabe/Rückgabe: (Datum Uhrzeit) Der Gerichtsstand ist Hainichen. Änderungen, Ergänzungen oder versicherten Ereignisse ergeben sich aus Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der vereinbarten Gefahrengruppe (z.B. Secufarm® L 5)Schriftform. Die „Hagelversicherung“ und Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“ werden iGültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Hainichen, den Im Prämiensystem „Secufarm® L“ geführt. Für die jeweilige Art der Versicherung („Hagelversicherung“ oder „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“) und das Prämiensystem (Secufarm® L) gelten die jeweils eigens dazu beschriebenen Regelungen in Auftrag Stadt Hainichen Nutzer vertreten durch den „AHMGVB L“Bürgermeister Vorname, ergänzt durch die „SHMGVB L“ mit der Prämienbestimmung „Secufarm® L“ und – soweit vereinbart – solche aus individuellen Besonderen Bedingungen. Der Umfang der Versicherung wird durch Auswahl des Versicherungsproduktes (Versicherungsart und Gefahrengruppe) im Versicherungsantrag oder durch Annahme unseres Angebots, jedenfalls mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages bestimmt; damit werden der Deckungs- umfang und das Prämiensystem festgelegt. Der Versicherungsvertrag wird für eine Fruchtgattung abgeschlossen, dieser erstreckt sich dann auf die unter einer Gattungsbezeichnung zusammengefassten Kulturarten (Fruchtarten). Die Angaben zur Dauer der Versicherung ergeben sich aus der Versicherungspolice oder der in unserem Angebot festgelegten Dauer der Ver- sicherung; die Laufzeit der Versicherung berechnet sich jeweils nach dem Kalenderjahr, somit jeweils bis zum 31.12. eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsvertrag verlängert sich am Ende der ursprünglichen Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Versicherungsjahr. Ein Versicherungsvertrag endet aus den von den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) vorgesehenen Beendigungsgründen; soweit er durch Kündigung enden soll muss ein anerkannter Kündigungsgrund gegeben sein und hat die Kündigung form- und fristgerecht zu erfolgen. Die einzelnen Kündigungsgründe mit den sich jeweils daraus ergebenden Fristen und die Formvorschriften ergeben sich aus den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg und/oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L). Die Versicherungssumme wird alljährlich von Ihnen neu bestimmt, dazu erfolgt die alljährliche Deklaration, mit welcher Sie mittels des Anbauplanes die Bodenerzeugnisse zur Versicherung anmelden.Name

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Samples: Nutzungsvertrag Über Die Benutzung Von Räumen Der Stadt Hainichen Gemäß VWRL Raumnutzung

Versicherung. Der Inhalt und Umfang Zur Absicherung im Falle des Versicherungsvertrages Verlusts oder eines Diebstahls oder einer anfallenden Reparatur des mobilen Endgerätes, z.B. bei Displayschaden, kann der Entleiher eigenverantwortlich eine Versicherung abschließen. Die Kosten für die Versicherung trägt der Entleiher. Es wird empfohlen, vorab mit der Haftpflicht- oder Hausratversicherung Kontakt aufzunehmen. Möglicherweise sind entsprechende Leistungen bereits in den vorhandenen Versicherungsverträgen enthalten oder können dazu gebucht werden. Soweit in diesem Vertrag keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des BGB, insbesondere die §§ 598 ff. BGB. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bedingungen durch die Allgemeinen Hagel- rechtsgültige Regelungen zu ersetzen, die den beabsichtigen Zielsetzungen der Vertragsparteien entsprechen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Ein wirksamer Verzicht auf das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich erfolgen. Individualabreden bleiben davon jeweils unberührt (AHMGVB L) und die Speziellen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (SHMGVB L) sowie die Vereinbarungen bei Vertrags- schluss (Besondere Bedingungen) bestimmt§305 BGB). Soweit nicht anders vereinbartdieser Leihvertrag keine speziellen Regelungen enthält, werden Sie Mitglied gilt ergänzend die allgemeine Nutzungsordnung der Vereinigte Hagelversicherung VVaG mit Sitz in X-00000 XxxxxxEDV-Einrichtung an der Schule. Mit Ihrer Unterschrift erklären die Parteien, Xxxxxxxxxxxxxx 00, Xxxxxxxxxxxjeweils eine Ausfertigung dieser Vereinbarung erhalten zu haben. Die Versicherung wird als „Hagelversicherung“ Inhalte des vorliegenden Leihvertrages habe ich zur Kenntnis genommen und erkläre mich mit ihnen einverstanden. Eine Zweitfertigung dieses Vertrags erhalte ich mit dem Gerät. Ort, Datum Unterschrift Schülerin oder Xxxxxxx/bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten Unterschrift Schule und Schulstempel Ausgabe mobiles Endgerät (Versicherung gegen Ernteertragsminderung durch HagelschlagTablet) abgeschlossen. Diese kann um weitere versicherte Gefahren und versicherte Ereignisse erweitert werden. Unter dieser Voraussetzung wird diese als „Hagel- und Mehr- gefahrenversicherung“ geführt. mit Zubehör Die im Einzelnen versicherten Gefahren unter Punkt 1 des Leihvertrages aufgelisteten Geräte weisen folgende Vorschäden auf: Beschreibung Ort, Datum Unterschrift Schülerin oder versicherten Ereignisse ergeben sich aus der vereinbarten Gefahrengruppe Xxxxxxx/bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten Unterschrift Schule Rückgabe mobiles Endgerät (z.B. Secufarm® L 5). Tablet) mit Zubehör Die „Hagelversicherung“ und die „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“ werden im Prämiensystem „Secufarm® L“ geführt. Für die jeweilige Art der Versicherung („Hagelversicherung“ oder „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“) und das Prämiensystem (Secufarm® L) gelten die jeweils eigens dazu beschriebenen Regelungen in den „AHMGVB L“, ergänzt durch die „SHMGVB L“ mit der Prämienbestimmung „Secufarm® L“ und – soweit vereinbart – solche aus individuellen Besonderen Bedingungen. Der Umfang der Versicherung wird durch Auswahl unter Punkt 1 des Versicherungsproduktes (Versicherungsart und Gefahrengruppe) im Versicherungsantrag oder durch Annahme unseres Angebots, jedenfalls mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages bestimmt; damit werden der Deckungs- umfang und das Prämiensystem festgelegt. Der Versicherungsvertrag wird für eine Fruchtgattung abgeschlossen, dieser erstreckt sich dann auf die unter einer Gattungsbezeichnung zusammengefassten Kulturarten (Fruchtarten). Die Angaben zur Dauer der Versicherung ergeben sich aus der Versicherungspolice oder der in unserem Angebot festgelegten Dauer der Ver- sicherung; die Laufzeit der Versicherung berechnet sich jeweils nach dem Kalenderjahr, somit jeweils bis zum 31.12. eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsvertrag verlängert sich am Ende der ursprünglichen Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Versicherungsjahr. Ein Versicherungsvertrag endet aus den Leihvertrages aufgelisteten Geräte weisen folgende von den Gesetzen Vorschäden abweichende Schäden auf: Beschreibung Ort, Datum Unterschrift Schülerin oder Xxxxxxx/bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten Unterschrift Schule Ausgabe mobiles Endgerät (Notebook) mit Zubehör Die unter Punkt 1 des Großherzogtums Luxemburg Leihvertrages aufgelisteten Geräte weisen folgende Vorschäden auf: Beschreibung Ort, Datum Unterschrift Schülerin oder Xxxxxxx/bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten Unterschrift Schule Rückgabe mobiles Endgerät (Notebook) mit Zubehör Die unter Punkt 1 des Leihvertrages aufgelisteten Geräte weisen folgende von den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) vorgesehenen Beendigungsgründen; soweit er durch Kündigung enden soll muss ein anerkannter Kündigungsgrund gegeben sein und hat Vorschäden abweichende Schäden auf: Beschreibung Ort, Datum Unterschrift Schülerin oder Xxxxxxx/bei Minderjährigen die Kündigung form- und fristgerecht zu erfolgen. Die einzelnen Kündigungsgründe mit den sich jeweils daraus ergebenden Fristen und die Formvorschriften ergeben sich aus den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg und/oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L). Die Versicherungssumme wird alljährlich von Ihnen neu bestimmt, dazu erfolgt die alljährliche Deklaration, mit welcher Sie mittels des Anbauplanes die Bodenerzeugnisse zur Versicherung anmelden.Erziehungsberechtigten

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Samples: Leihvertrag Mobiles Endgerät Für Lernende

Versicherung. Der Inhalt Auftragnehmer hat die gesetzlich vorgeschriebene Güterschadenshaftpflichtversicherung (§ 7a GüKG) für die Dauer der Zusammenarbeit im Umfang der vereinbarten Höchsthaftung in Bestand zu halten und Umfang der Auftraggeberin auf Verlangen eine Kopie der Versicherungspolice vorzulegen. Ein Wechsel des Versicherungsvertrages wird durch die Allgemeinen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) und die Speziellen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (SHMGVB L) sowie die Vereinbarungen bei Vertrags- schluss (Besondere Bedingungen) bestimmtVersicherers ist der Auftraggeberin unverzüglich unter Vorlage einer Kopie der neuen Police anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, daß eine Ausfertigung der Versicherungsbestätigung gem. § 7a GüKG stets im Fahrzeug mitgeführt wird. Soweit die Auftraggeberin berechtigt ist, wegen eines Schadenfalles Anspruche gegen den Auftragnehmer geltend zu machen, tritt der Auftragnehmer hiermit die aus dem Schadensfall bestehenden Ansprüche gegen seinen Versicherer and die NT-Hafenspedition GmbH (Auftraggeberin) ab. Die Auftraggeberin hat die SpV über die Fa. Aktiv-Assekuranz Makler GmbH in München gezeichnet. Der Auftragnehmer hat sämtliche Ladehilfsmittel (Paletten, Gitterboxen, Kantenschutzmetalle, etc.) sowohl beim Absender als auch beim Empfänger Zug um Zug zu tauschen. Europaletten mit dem Brandzeichen „PKP“ werden von uns nicht anders vereinbartals Europaletten zum Tausch akzeptiert. Diese Paletten werden wie Einwegpaletten betrachtet und nicht als Tauschpaletten verbucht. Daher weisen wir ausdrücklich daraufhin, daß bei allen Transporten die Annahme von Europaletten mit dem Zeichen „PKP“ abgelehnt wird. Sollten Sie dennoch diese Paletten als Tauschpaletten verwenden, werden Ihnen diese nicht gutgeschrieben bzw. gilt dies, als hätten Sie Mitglied der Vereinigte Hagelversicherung VVaG mit Sitz keine Paletten getauscht. Werden die Ladehilfsmittel nicht oder nicht in X-00000 Xxxxxxvollem Umfang getauscht, Xxxxxxxxxxxxxx 00ist dieses innerhalb von 30Tagen, Xxxxxxxxxxxab Ladetag nachzuholen. Rückführungen nach dieser Frist werden nicht mehr anerkannt. Die Versicherung wird als „Hagelversicherung“ (Versicherung gegen Ernteertragsminderung durch Hagelschlag) abgeschlossennicht getauschten bzw. Diese kann um weitere versicherte Gefahren und versicherte Ereignisse erweitert werdennicht rechtzeitig zurückgeführten Ladehilfsmittel werden mit 13,00€ pro Europalette sowie mit 128,00 € pro Gitterbox zzgl. Unter dieser Voraussetzung wird diese als „Hagel- und Mehr- gefahrenversicherung“ geführteiner einmaligen Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt, ohne daß es einer vorherigen Fristsetzung bedarf. Die im Einzelnen versicherten Gefahren oder versicherten Ereignisse ergeben sich aus der vereinbarten Gefahrengruppe (z.B. Secufarm® L 5). Die „Hagelversicherung“ und die „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“ werden im Prämiensystem „Secufarm® L“ geführt. Für die jeweilige Art der Versicherung („Hagelversicherung“ oder „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“) und das Prämiensystem (Secufarm® L) gelten die jeweils eigens dazu beschriebenen Regelungen in den „AHMGVB L“, ergänzt durch die „SHMGVB L“ mit der Prämienbestimmung „Secufarm® L“ und – soweit vereinbart – solche aus individuellen Besonderen BedingungenGeltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Der Umfang der Versicherung wird durch Auswahl des Versicherungsproduktes (Versicherungsart und Gefahrengruppe) im Versicherungsantrag oder durch Annahme unseres Angebots, jedenfalls vom Auftragnehmer durchzuführende Lademitteltausch ist mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages bestimmt; damit werden der Deckungs- umfang und das Prämiensystem festgelegtdem Frachtzins abgegolten. Der Versicherungsvertrag wird für eine Fruchtgattung abgeschlossen, dieser erstreckt sich dann auf die unter einer Gattungsbezeichnung zusammengefassten Kulturarten (Fruchtarten). Die Angaben zur Dauer der Versicherung ergeben sich aus der Versicherungspolice oder der in unserem Angebot festgelegten Dauer der Ver- sicherung; die Laufzeit der Versicherung berechnet sich jeweils nach dem Kalenderjahr, somit jeweils bis zum 31.12. eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsvertrag verlängert sich am Ende der ursprünglichen Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Versicherungsjahr. Ein Versicherungsvertrag endet aus den von den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) vorgesehenen Beendigungsgründen; soweit er durch Kündigung enden soll muss ein anerkannter Kündigungsgrund gegeben sein und Auftragnehmer hat die Kündigung form- und fristgerecht zu erfolgen. Die einzelnen Kündigungsgründe mit den sich jeweils daraus ergebenden Fristen und die Formvorschriften ergeben sich aus den Gesetzen Durchführung des Großherzogtums Luxemburg und/oder den Versicherungs-Bedingungen Lademitteltausches durch unverzügliche Vorlage entsprechender Belege (AHMGVB L). Die Versicherungssumme wird alljährlich von Ihnen neu bestimmtPalettenscheine, dazu erfolgt die alljährliche DeklarationQuittungen, mit welcher Sie mittels des Anbauplanes die Bodenerzeugnisse zur Versicherung anmeldenetc.) nachzuweisen.

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Samples: www.nt-logistics.com

Versicherung. Wird das Fahrzeug mit rotem Kennzeichen übergeben, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz nur für Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs gilt! Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme von 1. Mio und einer Selbstbeteiligung in pro Schadensfall von 1500.-€ Die Haftpflichtversicherung deckt Sachschäden und Verletzungen gegenüber Dritten. In der Überlassungsvereinbarung sind keine weiteren Versicherungen oder Zusatzleistungen (Kasko-, Insassenversicherung etc.) enthalten, nur gegen Aufpreis und gesonderte Vereinbarung. Zusatzversicherungen sind grundsätzlich aufpreispflichtig und vor Übernahme schriftlich zu vereinbaren. Bei Kaskoverträgen gilt - sofern keine anderslautende schriftliche Absprache (VK: derzeit 21.-€ pro Tag) erfolgt - eine vertragliche Selbstbeteiligung von 1500.- € pro Schadensfall für das Mietobjekt als vereinbart. Eine evtl. Eintritts- pflichtversagung der Versicherung entbindet den Entleiher/Fahrer nicht von der Haftung gegenüber BOS-Heil & Co. Pro Versicherungsbaustein ist die Höhe der Selbstbeteiligung gegen Aufpreis (derzeit 7,80 pro Tag) bis zu einem Eigenanteil von mindestens 500.-€ reduzierbar. Der Inhalt Einschluss der Haftungsreduzierung muss vor Entleihantritt erfolgen. Der Benutzer hat die anliegenden Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und Umfang erkennt diese als verbindlich für die Probefahrtvereinbarung an. Gewünschte Zusatzversicherung (ja/nein) VK + Haftungsreduzierung Ort, Datum Unterschrift des Versicherungsvertrages wird durch die Allgemeinen Hagel- Benutzers Unterschrift des Verleihers An den Benutzer wurden übergeben: Fahrzeugschlüssel Fahrzeugpapiere + Vereinbarung Probefahrt + AGB (8S) Der Kilometerstand bei Übernahme des Fahrzeuges beträgt: km Mängel am Fahrzeug bei Übernahme: Der Benutzer bestätigt, dass er das Fahrzeug am , um Uhr in einem verkehrssicheren, fahrbereiten und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) sauberen Zustand übernommen hat. In Ausnahmefällen können diese Probefahrtbedingungen vom Interessenten/Nutzer auch mündlich anerkannt und die Speziellen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (SHMGVB L) sowie die Vereinbarungen bei Vertrags- schluss (Besondere Bedingungen) bestimmt. Soweit nicht anders vereinbart, werden Sie Mitglied der Vereinigte Hagelversicherung VVaG mit Sitz in X-00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx 00, Xxxxxxxxxxx. Die Versicherung wird als „Hagelversicherung“ (Versicherung gegen Ernteertragsminderung durch Hagelschlag) abgeschlossen. Diese kann um weitere versicherte Gefahren und versicherte Ereignisse erweitert wirksam vereinbart werden. Unter dieser Voraussetzung wird diese als „Hagel- Ort, Datum Unterschrift des Benutzers Unterschrift des Verleihers Datum, Uhrzeit: Die vorliegenden Probefahrtbedingungen ergänzen unsere allgemeinen AGB und Mehr- gefahrenversicherung“ geführtsind integrierender Bestandteil der Probefahrtvereinbarung. Die im Einzelnen versicherten Gefahren oder versicherten Ereignisse ergeben sich aus Mit der vereinbarten Gefahrengruppe (z.B. Secufarm® L 5). Die „Hagelversicherung“ und die „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“ werden im Prämiensystem „Secufarm® L“ geführt. Für die jeweilige Art Unterzeichnung der Versicherung („Hagelversicherung“ oder „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“) und das Prämiensystem (Secufarm® L) gelten die jeweils eigens dazu beschriebenen Regelungen in Vereinbarung bestätigt der Kunde, neben den „AHMGVB L“hier vorliegenden Vertragsbedingungen auch unsere Allgemeinen AGB erhalten, ergänzt durch die „SHMGVB L“ mit der Prämienbestimmung „Secufarm® L“ und – soweit vereinbart – solche aus individuellen Besonderen Bedingungen. Der Umfang der Versicherung wird durch Auswahl des Versicherungsproduktes (Versicherungsart und Gefahrengruppe) im Versicherungsantrag oder durch Annahme unseres Angebots, jedenfalls mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages bestimmt; damit werden der Deckungs- umfang und das Prämiensystem festgelegt. Der Versicherungsvertrag wird für eine Fruchtgattung abgeschlossen, dieser erstreckt sich dann auf die unter einer Gattungsbezeichnung zusammengefassten Kulturarten (Fruchtarten). Die Angaben zur Dauer der Versicherung ergeben sich aus der Versicherungspolice oder der in unserem Angebot festgelegten Dauer der Ver- sicherung; die Laufzeit der Versicherung berechnet sich jeweils nach dem Kalenderjahr, somit jeweils bis zum 31.12. eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsvertrag verlängert sich am Ende der ursprünglichen Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Versicherungsjahr. Ein Versicherungsvertrag endet aus den von den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) vorgesehenen Beendigungsgründen; soweit er durch Kündigung enden soll muss ein anerkannter Kündigungsgrund gegeben sein und hat die Kündigung form- und fristgerecht gelesen u. vorbehaltlos akzeptiert zu erfolgen. Die einzelnen Kündigungsgründe mit den sich jeweils daraus ergebenden Fristen und die Formvorschriften ergeben sich aus den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg und/oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L). Die Versicherungssumme wird alljährlich von Ihnen neu bestimmt, dazu erfolgt die alljährliche Deklaration, mit welcher Sie mittels des Anbauplanes die Bodenerzeugnisse zur Versicherung anmeldenhaben.

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Samples: bos-heil.de

Versicherung. Der Inhalt Auftragnehmer hat die gesetzlich vorgeschriebene Güterschadenshaftpflichtversicherung (§ 7a GüKG) für die Dauer der Zusammenarbeit im Umfang der vereinbarten Höchsthaftung in Bestand zu halten und Umfang den Auftraggeber auf Verlangen eine Kopie der Versicherungspolice vorzulegen. Ein Wechsel des Versicherungsvertrages wird durch die Allgemeinen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) und die Speziellen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (SHMGVB L) sowie die Vereinbarungen bei Vertrags- schluss (Besondere Bedingungen) bestimmtVersicherers ist dem Auftraggeber unverzüglich unter Vorlage einer Kopie der neuen Police anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass eine Ausfertigung der Versicherungsbestätigung gem. § 7a GüKG stets im Fahrzeug mitgeführt wird. Soweit nicht anders vereinbartder Auftraggeber berechtigt ist, werden Sie Mitglied wegen eines Schadenfalles Anspruche gegen den Auftragnehmer geltend zu machen, tritt der Vereinigte Hagelversicherung VVaG mit Sitz in X-00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx 00, XxxxxxxxxxxAuftragnehmer hiermit die aus dem Schadensfall bestehenden Ansprüche gegen seinen Versicherer and die BuLLogistics GmbH & Co. KG (Auftraggeber) ab. Die Versicherung wird als „Hagelversicherung“ (Versicherung gegen Ernteertragsminderung durch Hagelschlag) abgeschlossen. Diese kann um weitere versicherte Gefahren und versicherte Ereignisse erweitert werden. Unter dieser Voraussetzung wird diese als „Hagel- und Mehr- gefahrenversicherung“ geführt. Die Ist im Einzelnen versicherten Gefahren oder versicherten Ereignisse ergeben sich aus Auftrag „Palettentausch“ vermerkt ist, sind vom Auftragnehmer an der vereinbarten Gefahrengruppe (z.B. Secufarm® L 5). Die „Hagelversicherung“ Beladestelle Ladehilfsmittel in jeweils gleicher Anzahl der übernommenen Ladehilfsmittel mittlerer Art und die „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“ werden Güte im Prämiensystem „Secufarm® L“ geführtSinne von § 243 BGB Zug um Zug zu tauschen und bei der Entladestelle Ladehilfsmittel in jeweils gleicher Anzahl mittlerer Art und Güte anzufordern und Zug um Zug zu übernehmen. Für Scheitert eine Übernahme beim Empfänger aus Gründen, die jeweilige der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Einholung einer Weisung. Soweit der Auftragnehmer einen Tausch der Ladehilfsmittel bei der Beladung nicht durchgeführt hat, verpflichtet sich der Auftragnehmer, Ladehilfsmittel gleicher Anzahl, mittlerer Art und Güte innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Ablieferung an den Absender zurück zu transportieren. Scheitert ein Rücktransport aus Gründen, die der Versicherung („Hagelversicherung“ oder „Hagel- Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so verpflichtet sich der Auftragnehmer zur schriftlichen Dokumentation des Hinderungsgrundes. Werden die Ladehilfsmittel vom Auftragnehmer nicht innerhalb der vorgenannten Frist an den Absender zurückgeführt und Mehrgefahrenversicherung“) und das Prämiensystem (Secufarm® L) gelten kann sich der Auftragnehmer nicht durch schriftliche Dokumentation des unverschuldeten Scheiterns entlasten, so leistet der Auftragnehmer Schadensersatz unter Verzicht auf eine nochmalige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wie folgt: Europalette 15,00 €, Gitterbox 100,00 €. Zusätzlich ersetzt der Auftragnehmer den für die jeweils eigens dazu beschriebenen Regelungen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs entstehenden Arbeitsaufwand in den „AHMGVB L“, ergänzt durch die „SHMGVB L“ mit der Prämienbestimmung „Secufarm® L“ und – soweit vereinbart – solche aus individuellen Besonderen BedingungenHöhe einer Bearbeitungsgebühr von 25,00 € netto je Schadensrechnung. Der Umfang der Versicherung wird durch Auswahl des Versicherungsproduktes (Versicherungsart und Gefahrengruppe) im Versicherungsantrag oder durch Annahme unseres Angebots, jedenfalls mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages bestimmt; damit werden der Deckungs- umfang und das Prämiensystem festgelegt. Der Versicherungsvertrag wird für eine Fruchtgattung abgeschlossen, dieser erstreckt sich dann auf die unter einer Gattungsbezeichnung zusammengefassten Kulturarten (Fruchtarten). Die Angaben zur Dauer der Versicherung ergeben sich aus der Versicherungspolice oder der in unserem Angebot festgelegten Dauer der Ver- sicherung; die Laufzeit der Versicherung berechnet sich jeweils nach dem Kalenderjahr, somit jeweils bis zum 31.12. eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsvertrag verlängert sich am Ende der ursprünglichen Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Versicherungsjahr. Ein Versicherungsvertrag endet aus den von den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) vorgesehenen Beendigungsgründen; soweit er durch Kündigung enden soll muss ein anerkannter Kündigungsgrund gegeben sein und Auftragnehmer hat die Kündigung form- Durchführung des Lademitteltausches durch unverzügliche Vorlage entsprechender Belege (Palettenscheine, Quittungen, etc.) nachzuweisen. Entgegen Ziffer 19 ADSp ist es der Auftraggeberin gestattet, Schadensersatzansprüche und fristgerecht zu erfolgen. Die einzelnen Kündigungsgründe mit den sich jeweils daraus ergebenden Fristen und die Formvorschriften ergeben sich Bearbeitungsgebühren aus den Gesetzen unterbliebenem Lademitteltausch gegenüber Frachtlohnansprüchen des Großherzogtums Luxemburg und/oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L). Die Versicherungssumme wird alljährlich von Ihnen neu bestimmt, dazu erfolgt die alljährliche Deklaration, mit welcher Sie mittels des Anbauplanes die Bodenerzeugnisse zur Versicherung anmeldenAuftragnehmers aufzurechnen.

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Samples: www.bullogistics.de

Versicherung. Der Inhalt Einsteller/Eigentümer muss für das einzustellende Pferd noch vor dem Einstallen ein auf das einzustellende Tier bezogene Pferdehaftpflichtversicherung nachweisen, der Nachweis gilt mit als Vertragsbestandteil. Liegt diese Versicherung nicht vor oder wird sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstallen unaufgefordert vorgelegt, hat der Stallinhaber/Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung. Der Stallinhaber weist ausdrücklich darauf hin, dass er nur für grobe Fahrlässigkeit haftet. Nicht versichert ist das Diebstahl-, Krankheits- und Umfang Verlustrisiko des Versicherungsvertrages eingestellten Pferdes. Der Einsteller muss hierfür, wenn gewünscht, eine eigene Versicherung abschließen. Ebenso ist das "Sattelzeug" (Sattel, Trense, Gebisse u.s.w.) nicht durch den Stallinhaber versichert. Der Stallinhaber verpflichtet sich einen geeigneten, abschließbaren Raum zum Lagern des "Sattelzeugs" zu stellen. Jede Veränderung hinsichtlich des eingestallten Pferdes ist dem Stallinhaber/Vermieter unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht befugt, Boxen an Dritte abzugeben oder ohne schriftliche Zustimmung des Stallinhabers/Vermieters bauliche Veränderung jedweder Art in oder an der Anlage, Box, Stallhaus etc. vorzunehmen. Der Einsteller erkennt an, dass er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Stallanlagen- und den dazugehörigen Einrichtungen sowie der Weiden einschl. der Umzäumungen (und des Weideunterstandes soweit vorhanden) überzeugt hat, und dass diese sich in einem vertragsgemäßen Zustand befinden. Das Pferd wird in einer Box mit Fenster eingestellt. Das Stallpersonal entscheidet, ob die Witterungsbedingungen eine Schließung des Außenfensters erforderlich machen. Die Haltung des eingestellten Pferdes erfolgt u. a. auf der Weide. Diese Weide ist mit einem Elektrozaun versehen. Der Stallinhaber verpflichtet sich, den Einsteller von einem Wechsel der Box/des Standes/der Weide bzw. von einer Vergrößerung oder einer notwendigen baulichen Veränderung, oder aufgrund der geschädigten Vegetation auf der Bestandsweide in Kenntnis zu setzten. Der Einsteller erklärt sein Einverständnis, dass sein Pferd gemeinsam mit anderen Pferden auf der dafür vorgesehenen Weide gehalten wird. Der Einsteller verzichtet auf Schadensersatzansprüche aus der Verletzung seines Pferdes durch die Allgemeinen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) andere auf der Weide gehaltenen Pferde. Der Austrieb und die Speziellen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (SHMGVB L) sowie die Vereinbarungen bei Vertrags- schluss (Besondere Bedingungen) bestimmtHaltung auf der Weide geschieht ausschließlich auf Risiko des jeweiligen Einstellers. Soweit nicht anders vereinbart, werden Sie Mitglied der Vereinigte Hagelversicherung VVaG mit Sitz in X-00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx 00, Xxxxxxxxxxx. Die Versicherung wird als „Hagelversicherung“ (Versicherung gegen Ernteertragsminderung durch Hagelschlag) abgeschlossen. Diese kann um weitere versicherte Gefahren und versicherte Ereignisse erweitert werden. Unter dieser Voraussetzung wird diese als „Hagel- und Mehr- gefahrenversicherung“ geführt. Die im Einzelnen versicherten Gefahren oder versicherten Ereignisse ergeben sich Der Einsteller verzichtet auf Schadensersatzansprüche aus der vereinbarten Gefahrengruppe (z.B. Secufarm® L 5). Die „Hagelversicherung“ und die „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“ werden im Prämiensystem „Secufarm® L“ geführt. Für die jeweilige Art Verletzung seines Pferdes durch andere auf der Versicherung („Hagelversicherung“ Weide gehaltene Pferde, sofern solche Verletzungen nicht auf einem grobfahrlässigem oder „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“) und das Prämiensystem (Secufarm® L) gelten die jeweils eigens dazu beschriebenen Regelungen in den „AHMGVB L“, ergänzt durch die „SHMGVB L“ mit der Prämienbestimmung „Secufarm® L“ und – soweit vereinbart – solche aus individuellen Besonderen Bedingungenvorsätzlichen Fehlverhalten des Stallinhabers beruhen. Der Umfang Stallinhaber verpfilchtet sich die Umzäunungen der Versicherung wird Weiden in einem ordungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand zu erhalten und Schäden umgehend nach Bekanntwerden zu beseitigen. Weiter verpflichtet sich der Stallinhaber, dass er keine Herde(n) zusammenstellt welche durch Auswahl des Versicherungsproduktes das gemeinsame Verhalten (Versicherungsart und Gefahrengruppe) im Versicherungsantrag oder durch Annahme unseres Angebots, jedenfalls mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages bestimmt; damit werden der Deckungs- umfang und das Prämiensystem festgelegt. Der Versicherungsvertrag wird für eine Fruchtgattung abgeschlossen, dieser erstreckt sich dann auf die unter einer Gattungsbezeichnung zusammengefassten Kulturarten (Fruchtarten). Die Angaben zur Dauer der Versicherung ergeben sich aus der Versicherungspolice oder der in unserem Angebot festgelegten Dauer der Ver- sicherung; die Laufzeit der Versicherung berechnet sich jeweils nach dem Kalenderjahr, somit jeweils bis zum 31.12. aggressives Verhalten eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsvertrag verlängert sich am Ende der ursprünglichen Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Versicherungsjahr. Ein Versicherungsvertrag endet aus den von den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) vorgesehenen Beendigungsgründen; soweit er durch Kündigung enden soll muss ein anerkannter Kündigungsgrund gegeben sein und hat die Kündigung form- und fristgerecht zu erfolgen. Die einzelnen Kündigungsgründe mit den sich jeweils daraus ergebenden Fristen und die Formvorschriften ergeben sich aus den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg und/oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L). Die Versicherungssumme wird alljährlich von Ihnen neu bestimmt, dazu erfolgt die alljährliche Deklaration, mit welcher Sie mittels des Anbauplanes die Bodenerzeugnisse zur Versicherung anmeldenmehrerer Pferde untereinander) augenscheinlich nicht zusammen passen.

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Versicherung. Der Inhalt und Umfang des Versicherungsvertrages Die E.G.E. hält keinen Versicherungsschutz für die ausstellenden Unterneh- men vor. Den ausstellenden Unternehmen wird dringend empfohlen, finanziel- le Risiken, die durch die Allgemeinen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) und die Speziellen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (SHMGVB L) sowie die Vereinbarungen bei Vertrags- schluss (Besondere Bedingungen) bestimmt. Soweit nicht anders vereinbart, werden Sie Mitglied der Vereinigte Hagelversicherung VVaG mit Sitz in X-00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxxxxx 00, Xxxxxxxxxxx. Die Versicherung wird als „Hagelversicherung“ (Versicherung gegen Ernteertragsminderung durch Hagelschlag) abgeschlossen. Diese kann um weitere versicherte Gefahren und versicherte Ereignisse erweitert werden. Unter dieser Voraussetzung wird diese als „Hagel- und Mehr- gefahrenversicherung“ geführt. Die im Einzelnen versicherten Gefahren oder versicherten Ereignisse ergeben sich aus der vereinbarten Gefahrengruppe (z.B. Secufarm® L 5). Die „Hagelversicherung“ und die „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“ werden im Prämiensystem „Secufarm® L“ geführt. Für die jeweilige Art der Versicherung („Hagelversicherung“ oder „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“) und das Prämiensystem (Secufarm® L) gelten die jeweils eigens dazu beschriebenen Regelungen in den „AHMGVB L“, ergänzt durch die „SHMGVB L“ mit der Prämienbestimmung „Secufarm® L“ und – soweit vereinbart – solche aus individuellen Besonderen Bedingungen. Der Umfang der Versicherung wird durch Auswahl des Versicherungsproduktes (Versicherungsart und Gefahrengruppe) im Versicherungsantrag oder durch Annahme unseres Angebots, jedenfalls mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages bestimmt; damit werden der Deckungs- umfang und das Prämiensystem festgelegt. Der Versicherungsvertrag wird für eine Fruchtgattung abgeschlossen, dieser erstreckt sich dann auf die unter einer Gattungsbezeichnung zusammengefassten Kulturarten (Fruchtarten). Die Angaben zur Dauer der Versicherung ergeben sich aus der Versicherungspolice oder der in unserem Angebot festgelegten Dauer der Ver- sicherung; die Laufzeit der Versicherung berechnet sich jeweils nach dem Kalenderjahr, somit jeweils bis zum 31.12. eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsvertrag verlängert sich am Ende der ursprünglichen Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Versicherungsjahr. Ein Versicherungsvertrag endet aus den von den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) vorgesehenen Beendigungsgründen; soweit er durch Kündigung enden soll muss ein anerkannter Kündigungsgrund gegeben sein und hat die Kündigung form- und fristgerecht zu erfolgen. Die einzelnen Kündigungsgründe mit den sich jeweils daraus ergebenden Fristen und die Formvorschriften ergeben sich aus den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg Verlust und/oder die Beschädigung vom Ausstel- lungsgut während des An- und Abtransportes und der Veranstaltungsdauer, durch Dritten entstandene Personen- und/oder Sachschäden sowie durch Un- fälle, die dem vom ausstellenden Unternehmen beschäftigten Standpersonal und/oder seiner Mitarbeiter während der An- und Abreise und/der der Veran- staltungsdauer widerfahren, in ausreichender Höhe zu versichern. Bis zur Zulassung des Ausstellers kann der Aussteller seine Anmeldung zurückziehen. Für diesen Fall ist vom Aussteller ein Entgelt für die Annullie- rung in Höhe von 500,00 EURO zu zahlen, sofern in den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L)Anmeldeunterlagen oder den Besonderen Teilnahmebedingungen keine abweichen Entgelthöhe ausgewiesen ist. Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag oder eine einseitige Änderung des Vertrages durch Reduzierung der Ausstellungsfläche durch den Aussteller ausgeschlossen. Die Versicherungssumme wird alljährlich Nichtteilnahme oder die Teilnahme mit redu- zierter Ausstellungsfläche entbindet den Aussteller nicht von Ihnen neu bestimmtseinen vertragli- xxxx Xxxxxxxxx, dazu erfolgt insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Beteiligungsprei- ses sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zudem ist die alljährliche DeklarationE.G.E. in den Fällen der Nichtteilnahme oder der Teilnahme mit reduzierter Ausstellungsfläche berechtigt über die nicht in Anspruch genom- mene Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen. Um die Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstellungsfläche (Dekorationen, Verblendungen, Standverlegungen) abzugelten, ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller mit welcher Sie mittels ei- nem angemessenen, von E.G.E. nach billigem Ermessen festzusetzenden Be- trag, höchstens jedoch von bis zu 25 % des Anbauplanes Beteiligungsentgelts, in Anspruch zu nehmen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der E.G.E. diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Wird ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt von der Teilnahme an der Veranstaltung nach Erteilung der Zulassung und auf Veranlassung des Aus- stellers ausnahmsweise von der E.G.E. zugestanden, hängt der zu zahlende Aufwendungsersatz des Ausstellers von der Weitervermietungsmöglichkeit der nicht in Anspruch genommenen Ausstellungsfläche ab. Sofern es der E.G.E. gelingt, die Bodenerzeugnisse nunmehr frei gewordene Ausstellungsfläche ganz oder teilweise an einen Dritten entgeltlich zu vergeben, den die E.G.E. ansonsten nicht auf einer anderen Ausstellungsfläche platziert hätte, ist der Aussteller zum Aufwen- dungsersatz in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises verpflichtet sowie zur Versicherung anmeldenZahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lie- ferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Darüber hinaus ist der Aus- steller zur Zahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem mit ihm vereinbarten Beteiligungspreis und dem mit dem Dritten vereinbarten niedrige- ren Beteiligungspreis verpflichtet. Kann die frei gewordene Ausstellungsfläche nicht oder nur teilweise an einen Dritten entgeltlich vergeben werden, ist der Aussteller zur Zahlung von 100 % des Beteiligungspreises verpflichtet, der auf die nicht vergebene (Teil-)Ausstellungsfläche entfällt, sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zusätzlich ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller zum Ausgleich der Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstel- lungsfläche im Sinne der Ziffer 15.3 in Anspruch zu nehmen. Die E.G.E. ist berechtigt, unbeschadet den Ansprüchen nach den Ziffern 15.2 bis 15.4, in den Fällen von zusätzlich abgeforderten und eingelösten Fachbe- suchergutscheinen und Ausstellerausweisen diese zum jeweils aktuellen Vor- verkaufspreis in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für die von seinen Mitaus- stellern abgeforderten und eingelösten Fachbesuchergutscheinen und Aus- stellerausweisen, die im Falle des Rücktritts/Nichtteilnahme des Mitausstellers dem Hauptaussteller in Rechnung gestellt werden. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt zudem die Verpflichtung zur Zahlung des Mitausstellerentgelts in voller Höhe bestehen. Von den vorgenannten Regelungen der Ziffern 15.1 bis 15.6 bleibt das Recht des Ausstellers zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Keine wichti- gen Gründe stellen im Land der Aussteller (bzw. der Inhaber der Aussteller- ausweise) geltende Reiserestriktionen und Erschwerungen bei der Wiederein- reise oder deutsche Einreiserestriktionen dar.

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