Common use of Versicherung Clause in Contracts

Versicherung. a) Wir versichern die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung und Diebstahl. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertrag. b) Dem Mieter bleibt es unbenommen, die vorstehenden Risiken in 13. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden ist. f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Mietbedingungen, Allgemeine Mietbedingungen

Versicherung. a) Wir versichern 14.1 Der Auftragnehmer hat das Vorhandensein einer nach Deckungsum- fang und -höhe betriebs- und branchenüblichen Haftpflichtversiche- rung für die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung gesetzliche Haftung nachzuweisen und Diebstahlderen Aufrechter- haltung während der Bauzeit zu belegen. Die Mindestdeckungssummen betragen, sofern nichts anderes vereinbart ist, EUR 2.000.000,-- pauschal für Personen und sonstige Schäden, zweifach maximiert pro Jahr. 14.2 Der Nachweis über das Bestehen des Versicherungsschutzes erfolgt durch eine aktuelle Versicherungsbestätigung des Versicherers, nicht älter als bis zu 3 Monate vor Auftragserteilung, und umfasst die Eck- daten zu den wesentlichen Deckungsinhalten (Selbstbehalte, Sublimite, Tätigkeits- und Leitungsschäden, Umwelt- und Schäden nach dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen UmweltHG, Planungshaftung für Planer/Fachingenieure, usw.) sowie einen Nachweis, dass die Versicherungsprämie bezahlt bzw. der Ver-sicherungsvertrag in Kraft ist. Die Bestätigung des Versicherers ist vom Auftragnehmer dem Auftraggeber grundsätzlich bei Auftragser-teilung, spätestens aber 4 Wochen nach Auftragserteilung unaufge-fordert vorzulegen. 14.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Beendigung des Versicherungsvertrages ungeachtet dessen, ob diese durch Kün- digung oder Rücktritt des Versicherers, durch Aufhebung oder aus sonstigen Rechtsgründen erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. 14.4 Der Umfang der Haftung des Auftragnehmers wird durch den De- ckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. Das Fehlen des Ver- sicherungsnachweises berechtigt den Auftraggeber nach erfolgloser Mahnung, Fristsetzung und Kündigungsandrohung zum Einbehalt von Zahlungen und zur Kündigung des mit dem Auftragnehmer abge- schlossenen Vertrages aus wichtigem Grund gemäß § 8 Abs. 3 VOB/X. Xxxxxxxxx ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten ergeben sich des Auftragnehmers eine entsprechende Versicherung abzuschließen. 14.5 Der Auftraggeber hat auf der Grundlage der allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Bauleistungsversicherung einen Rahmen-vertrag abgeschlossen. Für die unter diesen Vertrag mitversicherte Auftragnehmerleistung wird die Prämie dem jeweiligen Auftragnehmer gemäß den Vereinbarungen im Einzelnen aus dem MietvertragVerhandlungsprotokoll berechnet. Den Selbstbehalt trägt der Auftragnehmer. b) Dem Mieter bleibt es unbenommen, die vorstehenden Risiken in 13. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt14.6 Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er gegen die vorstehenden Risiken eine eventuelle Einbeziehung der Leistungen des Auftragnehmers in ausreichendem Umfange versichert eine projektspe- zifische Versicherung des Bauherrn und/oder des Auftraggebers möglich ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den MieterDie Einzelheiten hierzu werden ggf. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung Verhandlungsprotokoll für Nachunternehmerleistungen bzw. in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden istdessen Anlage „VS - Versicherungsschutz“ geregelt. f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen

Versicherung. a) Wir versichern 14.1 Der Auftragnehmer hat das Vorhandensein einer nach Deckungsum- fang und -höhe betriebs- und branchenüblichen Haftpflichtversiche- rung für die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung gesetzliche Haftung nachzuweisen und Diebstahlderen Aufrechter- haltung während der Bauzeit zu belegen. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem MietvertragMindestdeckungssum- men betragen, sofern nichts anderes vereinbart ist, EUR 5.000.000,00 pauschal für Personen und sonstige Schäden, zweifach maximiert pro Jahr. b14.2 Der Nachweis über das Bestehen des Versicherungsschutzes erfolgt durch eine aktuelle Versicherungsbestätigung des Versicherers, nicht älter als bis zu 3 Monate vor Auftragserteilung, und umfasst die Eck- daten zu den wesentlichen Deckungsinhalten (insbesondere Selbst- behalte, Abweichende Obergrenzen zu einer Deckungssumme, Tätig- keits- und Leitungsschäden, Umweltschäden und Schäden nach dem UmweltHG, Planungshaftung für Planer/Fachingenieure) Dem Mieter bleibt es unbenommen, die vorstehenden Risiken in 13. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigtsowie einen Nachweis, dass er gegen die vorstehenden Risiken Versicherungsprämie bezahlt bzw. der Versiche- rungsvertrag in ausreichendem Umfange versichert Kraft ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Die Bestätigung des Versicherers ist vom Auftragnehmer dem Auftrag- geber grundsätzlich bei Auftragserteilung, spätestens aber 4 Wochen nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhaltenAuftragserteilung unaufgefordert vorzulegen. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über 14.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdemBeendigung des Versicherungsvertrages unverzüglich anzuzeigen, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstattenungeachtet dessen, falls der Schaden vom Mieterob diese durch Kündigung oder Rücktritt des Versicherers, seinen Mitarbeitern durch Aufhebung oder Beauftragten oder aus sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden Rechtsgründen erfolgt ist. f) Vorstehend Ziffer 714.4 Der Umfang der Haftung des Auftragnehmers wird durch den De- ckungsumfang der Versicherung nicht begrenzt. f) bleibt unberührtDas Fehlen des Ver- sicherungsnachweises berechtigt den Auftraggeber nach erfolgloser Mahnung, Fristsetzung und Kündigungsandrohung zum Einbehalt von Zahlungen und zur Kündigung des mit dem Auftragnehmer abge- schlossenen Vertrages aus wichtigem Grund gemäß § 8 Abs. 3 VOB/X. Xxxxxxxxx ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers eine entsprechende Versicherung abzuschließen. 14.5 Der Auftraggeber hat auf der Grundlage der allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Bauleistungsversicherung einen Rahmen- vertrag abgeschlossen. Für die unter diesen Vertrag mitversicherte Leistung eines Auftragnehmers wird die Prämie dem jeweiligen Auf- tragnehmer gemäß den Vereinbarungen im Verhandlungsprotokoll bzw. in der zugehörigen Anlage „VS - Versicherungsschutz“ berech- net. Den Selbstbehalt trägt der Auftragnehmer. 14.6 Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Ein- beziehung der Leistungen des Auftragnehmers in eine projektspezifi- sche Versicherung des Bauherrn oder des Auftraggebers möglich ist. Die Einzelheiten hierzu werden ggf. im Verhandlungsprotokoll für Nachunternehmerleistungen bzw. in dessen Anlage „VS - Versiche- rungsschutz“ geregelt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bauleistungen

Versicherung. a) Wir versichern 16.1 Der Lieferant verpflichtet sich, ungeachtet einer etwaigen weitergehenden Haftung, für die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: BrandDauer der Vertragsbeziehung zur Absicherung des gesetz- lichen und vertragsrechtlichen Haftungsrisikos unter Berücksichtigung des Risikopotenzials des Liefergegenstandes aus der Produktsicherheit eine Be- triebs-, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung Produkt- und DiebstahlUmwelthaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer der Lieferbeziehung mit einer Nachhaftung von mindestens drei Jahren aufrechtzuerhalten. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen Deckungssummen je Versicherungsfall betragen, je- denfalls soweit nichts anderes vereinbart wird: 16.1.1 Für die Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich erweiterter Produkthaft- pflicht mindestens 5 Millionen Euro pauschal für Personen-Sachschäden so- wie mitversicherte Vermögensschäden aus dem Mietvertragder erweiterten Produkthaftpflicht, insbesondere für Überprüfungskosten, Vorfeldkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie Einzelteileaustausch; 16.1.2 Für die Umwelthaftpflicht- und Umweltschadensversicherung mindestens 5 Mil- lionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. b) Dem Mieter bleibt es unbenommen16.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die vorstehenden Risiken in 13schriftliche Nachweise über das Bestehen der genannten Versicherungen innerhalb von vier Wochen nach Vertragsunter- zeichnung zu erbringen und danach jährlich vorzulegen. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns Unterbrechung oder Beendigung der Mieter Versicherungsverträge hat der Lieferant unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhaltenschrift- lich anzuzeigen. c) Wir können 16.3 OILES ist zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes des Lieferanten be- rechtigt, vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13Lieferanten nicht bezahlte Prämien an den Versicherer zu leisten und gegen den Lieferanten geltend zu machen. b) OILES ist auch berechtigt, den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand Lieferanten im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden istder eigenen Versicherung auf Kosten des Lieferanten mitzuversichern (Versicherung auf fremde Rechnung) oder eine Mitversicherung ohne Zustimmung des Lieferanten zurückzuziehen. Im Falle der Versicherung auf fremde Rechnung ist die Versicherungspolice an OILES auszuhändigen. Die Federführung für die Schadensabwicklung liegt ausschließlich bei OILES. Der Lieferant wird vor jeder Korrespondenz mit dem Versicherer die Zustimmung von OILES einholen. f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb), Sales Contracts

Versicherung. a) Wir versichern 17.1. Der Vertragspartner trägt die Mietgegenstände Gefahr für den Verlust und den Untergang sämtlicher, im Zusammenhang mit den er- brachten Services in Verwendung befindlichen Service Ob- jekte (Geräte und Anlagen), welche sich im Eigentum von ACP befinden. Es wird daher vereinbart, dass der Vertrags- partner diese Service Objekte gegen nachfolgende Risiken: Brandalle Risiken zu versi- chern hat. Der Vertragspartner wird daher für alle in seiner Sphäre liegenden Verluste, BlitzschlagSchäden und Verzögerungen, das sind insbesondere Feuer, Explosion, EinbruchsdiebstahlDiebstahl, SturmschädenVanda- lismus, VandalismusWasserschäden und Höhere Gewalt, Überschwemmung eine ausrei- chende Versicherung abschließen und Diebstahlderen Abschluss der ACP nachweisen. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen Der Vertragspartner wird die Leistun- gen aus dem MietvertragVersicherungsvertrag bis zur Höhe des aus- haftenden Entgeltes zu Gunsten der ACP vinkulieren. Der Vertragspartner bringt hierüber einen Nachweis durch Aus- händigung einer unterzeichneten Vinkulierungsbestätigung des Versicherers und tritt den Anspruch auf die Versiche- rungsleistung an die ACP ab. Dies ist vom Vertragspartner dem Versicherer anzuzeigen. b) Dem Mieter bleibt es unbenommen17.2. Jegliche Veränderung des Versicherungsvertragsverhält- nisses ist ACP anzuzeigen. ACP ist ermächtigt, die vorstehenden Risiken in 13. a) selbst zu versichern. Bei beim Ver- sicherer Erkundigungen über den jeweiligen Stand des Ver- sicherungsvertrages einzuholen, sofern der Vertrags- partner seinen Informationsverpflichtungen trotz Einmah- nung unter Nachfristsetzung innerhalb einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhaltenWoche nicht nachkommt. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 1317.3. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangenSollte der Vertragspartner seinen Versicherungsverpflich- tungen nicht nachkommen und es ACP für notwendig hal- ten, diese Risiken zu decken, ist ACP auf Gefahr und Kos- ten des Vertragspartners berechtigt, eine Ersatzvornahme hinsichtlich des Versicherungsabschlusses zu tätigen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden ist. f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Versicherung. a) Wir 18.1. Der Kunde trägt die Gefahr für den Verlust und den Untergang sämtlicher, im kausalen Zusammenhang mit den erbrachten Services in Verwendung befindlicher Serviceobjekte (Geräte und Anlagen), welche sich im Eigentum oder Besitz der be-it solution Gmbh befinden. Es wird daher zwischen der be-it solution Gmbh und dem Kunden vereinbart, dass der Kunde diese Serviceobjekt gegen sämtliche Risiken zu versichern die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brandhat. Der Kunde wird daher für alle in seiner Sphäre liegenden Verluste, BlitzschlagSchäden und Verzöge-rungen, wie insbesondere durch Feuer, Explosion, Einbruchsdiebstahl, SturmschädenDiebstahl, Vandalismus, Überschwemmung höhere Gewalt, etc. eine ausreichende Versicherung abschließen und Diebstahlderen Abschluss der be-it solution Gmbh nachweisen. Der Kunde wird die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag bis zur Höhe des aushaftenden Entgeltes zugunsten der be-it solution Gmbh vinkulieren. Der Kunde bringt hierüber einen Nachweis durch Aushändigung einer unterzeichneten Vinkulierungsbestätigung des Vertragsunternehmens und tritt den Anspruch auf die Versicherungsleistung an die be-it solution Gmbh ab. Dies ist vom Kunden dem Versicherungsunternehmen gegenüber anzuzeigen. 18.2. Sämtliche Änderungen betreffend Versicherungsvertragsverhältnis sind der be-it solution Gmbh durch den Kunden anzuzeigen. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertragbe-it solution Gmbh ist ermächtigt, beim Versicherungsunternehmen Erkundigungen über den jeweiligen Stand des Versicherungsvertrages einzuholen, sofern der Kunden seinen Informationspflichten trotz Einmahnung und Nachfrist-setzung innerhalb einer Woche nicht nachkommt. b) Dem Mieter bleibt 18.3. Sofern der Kunde seinen Versicherungsverpflichtungen nicht nachkommt und es unbenommendie be-it solution Gmbh für notwendig erachtet, diese Risiken zu decken, ist die vorstehenden Risiken in 13. a) selbst be-it solution Gmbh berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden eine Ersatzvornahme hinsichtlich des Versicherungsabschlusses zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhaltentätigen. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden ist. f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Versicherung. a10.1. Der Auftraggeber schließt für die Arbeiten vom Beginn derselben bis zum Ende der War- tungsfrist, sofern eine solche vereinbart wurde, zumindest jedoch bis zur Übergabe der Ar- beiten eine Versicherung in Form einer primären Bauleistungsversicherung (C.A.R.-Versicherung) Wir versichern ab, die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brandalle materiellen Schäden, Blitzschlagden Verlust und die Zerstörung aus welchem Grund auch immer abdeckt, Explosionunter Hinwegsetzung der Artikel 951 und erforderli- chenfalls 932, EinbruchsdiebstahlBuch 7 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, Sturmschädenwobei der Versi- cherungsbetrag ausreichend sein sollte, Vandalismusum die Kosten für die Aufräumarbeiten, Überschwemmung die Reparatur und Diebstahlden Ersatz der beschädigten oder verloren gegangenen Bauteile abzudecken. Der pri- mären Bauleistungsversicherung gebührt gegenüber allen anderen Versicherungen der Vor- zug. Sie wird folglich als erste in Anspruch genommen. 10.2. In Übereinstimmung zur primären Bauleistungsversicherung wird die von der Versicherung bei einem entstandenen Schaden zu leistende Entschädigung an denjenigen ausgezahlt, der als Eigentümer der betreffenden Sachwerte anzumerken ist. Ein eventueller Abzug im Zu- sammenhang mit einer Eigenbeteiligung seitens des Auftragnehmers kann die Höhe von ma- ximal 1% der Auftragssumme pro Schadensfall unter Berücksichtigung eines Höchstbetrags von € 2.250,- nicht übersteigen. Der Auftraggeber ist nicht befugt, eventuelle Schäden mit der an den Auftragnehmer zu zahlenden Auftragssumme zu verrechnen. 10.3. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertrag. b) Dem Mieter bleibt es unbenommenVersicherung umfasst mindestens folgende Elemente: - die Arbeiten selbst sowie alle zusätzlichen Leistungen, Mehrarbeiten, Änderungen, alle für die vorstehenden Risiken in 13. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a)Arbeiten vorgesehenen Materialien und Baustoffe, wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigtKonstruktionen, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns Bauteile sowie wei- terhin alle vorübergehenden Arbeiten und/ oder Hilfsarbeiten und/ oder Hilfsmittel und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder alle sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sindder Arbeiten einzusetzenden Objekte; - das Schadensrisiko bei Schäden, schuldhaft verursacht worden istdie infolge der Ausführung der Arbeiten am vorhandenen Eigentum des ursprünglichen Auftraggebers entstehen; - das Schadensrisiko bei Schäden, die infolge der Ausführung der Arbeiten für Dritte ent- stehen (die so genannte gesetzliche Haftpflicht des Bauherrn). f10.4. Der Auftraggeber legt bei Abschluss der Versicherung fest, dass alle an der Ausführung der Arbeiten beteiligten Parteien sowie deren Mitarbeiter im Rahmen der Police einander gegen- über als Drittparteien anzuerkennen sind. 10.5. Der Auftragnehmer ist jederzeit zur Einsichtnahme in die Police, in die Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen und die Versicherungsklauseln berechtigt. 10.6. Entgegen der in § 43b, Absatz 1 der Einheitlichen Verwaltungsbedingungen für die Durch- führung von Bauarbeiten (UAV) Vorstehend Ziffer 7enthaltenen Bestimmungen wird die in diesem Artikel ge- nannte Versicherung nicht vom Auftragnehmer abgeschlossen, sofern dies von den Vertragspartnern nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 10.7. f) bleibt unberührtUnbeschadet der in Artikel 10.6 genannten Bestimmungen ist der Auftraggeber in welcher Eigenschaft auch immer unter keinen Umständen als Mitversicherter im Rahmen der Versi- cherungspolicen des Auftragnehmers zu betrachten. Gleiches gilt für dessen Mitarbeiter.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Durchführung Von Gründungsarbeiten

Versicherung. a) Wir versichern die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung 11.1. Der LN hat der LG bei Übernahme des LO den Abschluss einer Kollisionskaskoversicherung und Diebstahlderen Vinkulierung zugunsten der LG nachzuweisen. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kollisionskaskoversicherung ist auf Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertragdes LN bis zur Rückstellung des Fahrzeuges, jedenfalls aber bis zum Ende des Leasingverhältnisses aufrechtzuerhalten. Die LG kann Prämienrückstände auf Kosten des LN zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes abdecken. b) Dem Mieter bleibt es unbenommen11.2. Jede Schadensabwicklung, gleich ob über die Haftpflichtversicherung des Gegners oder über die Kaskoversicherung, ist vom LN vorzunehmen. Der LN hat daher insbesondere den Unfallbericht zu erstellen, die vorstehenden Risiken in 13. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns Schadensmeldung zu erstatten, falls der Schaden vom Mieterdie Schadensbegutachtung zu veranlassen, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand einen Kostenvoranschlag einer konzessionierten Kfz-Werkstätte einzuholen und den Reparaturauftrag im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sindeigenen Namen zu erteilen. Bei Kaskoschäden sind die Reparaturfreigabe und die Auszahlungsermächtigung von der LG einzuholen. Ungeachtet der vorstehenden Regelung obliegt die Schadensabwicklung im Falle jeder mit der Fahrzeugrückstellung notwendigerweise verbundenen Beendigung des Leasingverhältnisses der LG. Der LN hat ihr alle dafür notwendigen Unterlagen zu überlassen. Ansprüche aus der Wertminderung des LO stehen ausschließlich der LG zu und werden immer von der LG betrieben. Der LG steht es frei, schuldhaft verursacht worden isteine vinkulierte oder abgetretene Versicherungsleistung mit eigenen Forderungen gegenüber dem LN zu kompensieren. Der Selbstbehalt ist vom LN zu tragen und von ihm sofort und direkt an die Reparaturwerkstätte zu bezahlen. f) Vorstehend Ziffer 711.3. f) bleibt unberührtIn eine von der LG für den LN zu erstellende Endabrechnung werden nur die tatsächlich an die LG ausbezahlten Versicherungsleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich umsatzsteuerlich 11.4. Der LN hat Versicherungsleistungen – außer bei Totalschaden und Diebstahl – stets zur Wiederherstellung des LO in einer konzessionierten Kfz-Werkstätte zu verwenden. 11.5. Der LN tritt unbeschadet einer bestehenden Vinkulierung alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen (Kasko und Haftpflicht), mit Ausnahme jener aus Reparaturschadensfällen, an die LG ab. 11.6. Der LN hat für alle aus welchem Grunde immer versicherungsmäßig nicht gedeckten Schäden am LO selbst aufzukommen.

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Samples: KFZ Leasingvertrag

Versicherung. a) Wir versichern 17.1. Vor der Aufnahme irgendeines Teils der DIENSTLEISTUNGEN an dem jeweiligen STANDORT hat der AUFTRAGNEHMER insbesondere für die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risikenfolgenden Bereiche gesetzlich sowie nach den für den AUFTRAGNEHMER geltenden Gesetzen vorgeschriebene Versicherungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten: Brand- Arbeiter-Unfallversicherung einschließlich Deckung von Personenschäden - Berufshaftpflichtversicherung - Allgemeine Haftpflichtversicherung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Blitzschlagdie alle eigenen, Explosiongemieteten und verwendeten Fahrzeuge deckt - Deckung des Gewährleistungszeitraums für Hoch- und Tiefbauarbeiten, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung und Diebstahl. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertragfalls zutreffend. b) Dem Mieter bleibt es unbenommen17.2. Ohne Einschränkung der oben in Abschnitt 17.1 genannten Versicherungen hat der AUFTRAGNEHMER eine ausreichende Versicherung zur Deckung von Verlusten und Schäden abzuschließen, für die vorstehenden Risiken in 13. a) er haftbar sein könnte, durch die alle direkten und indirekten Schäden sowie Folgeschäden oder atypische Schäden gedeckt werden, für die er selbst zu versichern. Bei oder einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand seiner Subunternehmer im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung des VERTRAGS in Berührung gekommen sindHaftung genommen werden könnte. Die Haftungsgrenzen einer solchen Versicherung sind durch eine Risikoanalyse zu ermitteln, schuldhaft verursacht worden istdie (soweit möglich) für jeden Vertrag im voraus angefertigt wird. Der AUFTRAGNEHMER hat Versicherungen für seine aus der oder in Verbindung mit der Durchführung eines VERTRAGES entstehende gesetzliche Haftung gegenüber dem KÄUFER und Dritten abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die insbesondere Schadenersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die aus seinen Handlungen oder Unterlassungen, denen seiner Rechtsnachfolger, Vertreter und Mitarbeiter entstehen, umfassen. Für die Arbeit mit dem KÄUFER und unbeschadet einer im betreffenden Vertrag genannten spezifischen Summe hat sich der Versicherungsschutz auf mindestens 3.000.000 EUR (drei Millionen Euro) zu belaufen und muss sich mindestens auf die gesamte Laufzeit des betreffenden Vertrages erstrecken. f17.3. Der AUFTRAGNEHMER kann nach seiner Xxxx die oben nach Abschnitt 17.1 und 17.2 vorgeschriebene Ver- sicherungsdeckung durch den Abschluss einer umfassenden Versicherung ersetzen, die unter anderem die oben beschriebenen Deckungen beinhaltet. In diesem Fall hat der AUFTRAGNEHMER seine Versicherungsgesellschaft(en) Vorstehend Ziffer 7davon in Kenntnis zu setzen, dass der KÄUFER und seine Mitarbeiter und Bevollmächtigten mit dieser Versicherungspolice "mitversichert" sind. 17.4. fAbgesehen von den in Abschnitt 17.5 beschriebenen Versicherungen sind alle in Abschnitt 17 genannten Versicherungen innerhalb von dreißig (30) bleibt unberührtTagen nach Unterzeichnung des jeweiligen VERTRAGS dem KÄUFER mitzuteilen, in jedem Fall jedoch vor dem ersten Tätigwerden des AUFTRAGNEHMERS am STANDORT. Die Versicherungen müssen in jedem Fall vom Datum des Inkrafttretens des VERTRAGES bis zum Ende des VERTRAGES gültig sein. In jedem Fall übergibt der AUFTRAGNEHMER dem KÄUFER auf erste Anforderung hin die von seinen jeweiligen Versicherungsgesellschaften ausgestellten Bestätigungen, in denen das Bestehen der vereinbarten Versicherungsdeckung sowie die Zahlung der vertraglich vereinbarten Prämien bestätigt wird.

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Samples: General Terms and Conditions for the Purchase of Industrial Services

Versicherung. a) Wir versichern die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung und Diebstahl4.1. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Leihgaben sind auf Kosten ergeben sich des Leihnehmers für die gesamte Dauer des Leihverhältnisses einschließlich des Hin- und Rücktransportes von Xxxxx zu Nagel gegen sämtliche Risken auf die im Einzelnen aus dem MietvertragLeihvertrag bzw. der angehängten Liste der Leihgaben angegebene Versicherungssumme zu versichern. b) Dem Mieter bleibt es unbenommen4.2. Der Leihnehmer haftet gegenüber der MSPT auch in den Fällen der in § 2 AVB Ausstellung genannten Ausschlußtatbestände. 4.3. Der im Leihvertrag angegebene Versicherungswert gilt als zwischen den Leihvertragsparteien einvernehmlich festgesetzte Taxe gemäß § 57 VVG. Hat der Leihnehmer Bedenken gegen die Höhe der Versicherungssumme, hat er diese vor Abschluß des Leihvertrages schriftlich mitzuteilen. 4.4. Schließt die MSPT die Versicherung ab, so ist der Leihnehmer verpflichtet, die vorstehenden Risiken in 13fälligen Versicherungsprämien zu begleichen. 4.5. aSchließt der Leihnehmer die Versicherung ab, so ist die MSPT gegenüber der Versicherung als Begünstigter und ausschließlich Berechtigter zum Bezug fälliger Versicherungsleistungen zu benennen. 4.6. Das Bestehen einer Versicherung ist gegenüber der MSPT durch Übersendung einer Kopie des Versicherungsscheins nachzuweisen. Diese muß spätestens acht Werktage vor Verpackung und Transport der Leihgaben beim Leihgeber eingegangen sein. Auf Verlangen ist der MSPT innerhalb von 5 Werktagen das Original des Versicherungsscheines, eine Kopie der Versicherungsbedingungen (einschließlich eventueller Nachträge zum Versicherungsvertrag) selbst und eine Bestätigung über die Einzahlung der Versicherungsprämie zu versichernübersenden. 4.7. Bei Beschädigung oder Untergang der Leihgaben bleibt die MSPT Eigentümerin der Überreste. Die Übernahme beschädigter Leihgaben durch den Versicherer gemäß § 12 Nr. 5 AVB Ausstellung ist gebunden an die Zustimmung der MSPT; der Leihnehmer hat bei Abschluß der Versicherung den Versicherer darauf hinzuweisen. 4.8. Bei Diebstahl bleibt die MSPT Eigentümerin; bei späterem Wiederauftauchen gestohlener Gegenstände sind diese der MSPT wieder zu übergeben. Versicherungen, deren Klauseln bei Zahlung einer Eigenversicherung des Mieters entfällt Entschädigung den Eigentumsübergang an den Versicherer vorsehen, werden nicht anerkannt. Der Leihnehmer hat bei Abschluß der Versicherung den Versicherer darauf hinzuweisen. 4.9. Alternativ zu einer Versicherung akzeptiert die Zahlungspflicht nach vorstehend 13MSPT auch eine Staatsgarantie für den Schadensfall. a), wenn uns Wie beim Abschluß einer Versicherung ist eine schriftliche Bestätigung über das Vorliegen einer Staatsgarantie mindestens acht Tage vor Verpackung und Transport der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigtLeihgaben zu übersenden. 4.10. Ausländische Leihgeber haften dafür, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt Bedingungen der Xxxxxx von ihnen abgeschlossenen Versicherung die unverzügliche schriftliche Bestätigung MSPT nicht schlechter stellen als nach vorstehend S. 2deutschem Recht, verbleibt es bei der Versicherung durch uns diesen Allgemeinen Bedingungen und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch sonstigen Vereinbarungen des Leihvertrages und nach den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhaltenzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden deutschen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 134.11. b) den schriftlichen Nachweis über Falls der Leihgeber einer Verlängerung der Leihfrist zustimmt, sorgt der Leihnehmer auf seine Kosten für die abgeschlossenen Versicherungen verlangenentsprechende Verlängerung des Versicherungsschutzes. Das Original des Versicherungsscheines sowie ggf. Nachträge zum Versicherungsvertrag müssen spätestens acht Tage vor Beginn der verlängerten Frist dem Leihgeber vorgelegt werden. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden ist. f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.

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Samples: Leihvertrag

Versicherung. a) Wir versichern Die E.G.E. hält keinen Versicherungsschutz für die Mietgegenstände gegen nachfolgende ausstellenden Unterneh- men vor. Den ausstellenden Unternehmen wird dringend empfohlen, finanziel- le Risiken: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung und Diebstahl. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertrag. b) Dem Mieter bleibt es unbenommen, die vorstehenden Risiken durch den Verlust und/oder die Beschädigung vom Ausstel- lungsgut während des An- und Abtransportes und der Veranstaltungsdauer, durch Dritten entstandene Personen- und/oder Sachschäden sowie durch Un- fälle, die dem vom ausstellenden Unternehmen beschäftigten Standpersonal und/oder seiner Mitarbeiter während der An- und Abreise und/der der Veran- staltungsdauer widerfahren, in 13. a) selbst ausreichender Höhe zu versichern. Bei einer Eigenversicherung Bis zur Zulassung des Mieters entfällt Ausstellers kann der Aussteller seine Anmeldung zurückziehen. Für diesen Fall ist vom Aussteller ein Entgelt für die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung Annullie- rung in Höhe von 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes EURO zu zahlen, sofern in den Anmeldeunterlagen oder den Besonderen Teilnahmebedingungen keine abweichen Entgelthöhe ausgewiesen ist. Nach Erteilung der Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrag oder eine einseitige Änderung des Vertrages durch Reduzierung der Ausstellungsfläche durch den Aussteller ausgeschlossen. Die Nichtteilnahme oder die Teilnahme mit redu- zierter Ausstellungsfläche entbindet den Aussteller nicht von seinen vertragli- xxxx Xxxxxxxxx, insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Beteiligungsprei- ses sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zudem ist die E.G.E. in den Fällen der Nichtteilnahme oder der Teilnahme mit reduzierter Ausstellungsfläche berechtigt über die nicht in Anspruch genom- mene Ausstellungsfläche anderweitig zu verfügen. Um die Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstellungsfläche (Dekorationen, Verblendungen, Standverlegungen) abzugelten, ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller mit ei- nem angemessenen, von E.G.E. nach billigem Ermessen festzusetzenden Be- trag, höchstens jedoch von bis zu 25 % des Beteiligungsentgelts, in Anspruch zu nehmen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der E.G.E. diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Wird ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt von der Teilnahme an uns der Veranstaltung nach Erteilung der Zulassung und auf Veranlassung des Aus- stellers ausnahmsweise von der E.G.E. zugestanden, hängt der zu erstattenzahlende Aufwendungsersatz des Ausstellers von der Weitervermietungsmöglichkeit der nicht in Anspruch genommenen Ausstellungsfläche ab. Sofern es der E.G.E. gelingt, falls die nunmehr frei gewordene Ausstellungsfläche ganz oder teilweise an einen Dritten entgeltlich zu vergeben, den die E.G.E. ansonsten nicht auf einer anderen Ausstellungsfläche platziert hätte, ist der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche Aussteller zum Aufwen- dungsersatz in Höhe von 25 % des Beteiligungspreises verpflichtet sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lie- ferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Darüber hinaus ist der Aus- steller zur Zahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem mit ihm vereinbarten Beteiligungspreis und dem mit dem Mietgegenstand Dritten vereinbarten niedrige- ren Beteiligungspreis verpflichtet. Kann die frei gewordene Ausstellungsfläche nicht oder nur teilweise an einen Dritten entgeltlich vergeben werden, ist der Aussteller zur Zahlung von 100 % des Beteiligungspreises verpflichtet, der auf die nicht vergebene (Teil-)Ausstellungsfläche entfällt, sowie zur Zahlung der auf Veranlassung des Ausstellers aufgrund bereits erbrachter Lieferungen und Leistungen entstandenen Kosten. Zusätzlich ist die E.G.E. berechtigt, den Aussteller zum Ausgleich der Aufwendungen für die Belegung dieser Ausstel- lungsfläche im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung Sinne der Ziffer 15.3 in Berührung gekommen sindAnspruch zu nehmen. Die E.G.E. ist berechtigt, schuldhaft verursacht worden istunbeschadet den Ansprüchen nach den Ziffern 15.2 bis 15.4, in den Fällen von zusätzlich abgeforderten und eingelösten Fachbe- suchergutscheinen und Ausstellerausweisen diese zum jeweils aktuellen Vor- verkaufspreis in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt für die von seinen Mitaus- stellern abgeforderten und eingelösten Fachbesuchergutscheinen und Aus- stellerausweisen, die im Falle des Rücktritts/Nichtteilnahme des Mitausstellers dem Hauptaussteller in Rechnung gestellt werden. Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellers bleibt zudem die Verpflichtung zur Zahlung des Mitausstellerentgelts in voller Höhe bestehen. Von den vorgenannten Regelungen der Ziffern 15.1 bis 15.6 bleibt das Recht des Ausstellers zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Keine wichti- gen Gründe stellen im Land der Aussteller (bzw. der Inhaber der Aussteller- ausweise) geltende Reiserestriktionen und Erschwerungen bei der Wiederein- reise oder deutsche Einreiserestriktionen dar. f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Versicherung. a) Wir versichern 1. Für vom Auftragnehmer veranlasste oder durchgeführte Transporte wird das Versandgut in Höhe des Neubeschaffungswertes, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Wunsch und Kosten des Be- stellers versichert. 2. Transportschäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Bei Speditionsversand sind Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine bahnamtliche Be- scheinigung über den Schaden sofort verlangt und an den Auftragnehmer eingesandt werden. An- sprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an den Auftragnehmer abgetre- ten. 3. Vom Auftragnehmer auf Grund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut des Bestellers wird vom Auftragnehmer auf Kosten des Bestellers für die Mietgegenstände Dauer der Einlagerung in Höhe des Neubeschaffungswertes gegen nachfolgende Risiken: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung Wasserschaden und Diebstahl. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem MietvertragEinbruchdiebstahl versichert. b) Dem Mieter bleibt es unbenommen4. Sollen dem Auftragnehmer übergebene Arbeits- und Herstellungsunterlagen wie Originale, die vorstehenden Risiken in 13Zeich- nungen, Negative usw. a) selbst gegen irgendeine Gefahr versichert werden, so hat der Besteller diese Ver- sicherung zu veranlassen. Für den Untergang oder Abhandenkommen derartiger Unterlagen haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. 5. Es ist Sache des Bestellers, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Messe- und Ausstellungsstand während der Auf- und Abbauzeit und der Dauer der Veranstaltung gegen Verlust und Beschädigung, gleich welcher Art, zu versichern. Bei einer Eigenversicherung Zweckmäßigerweise wird er bei Montagen außerhalb des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken Betriebssitzes des Auftragsnehmers dessen Werkzeug und Montagezubehör in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhaltendiesen Versicher- ungsschutz mit einbeziehen. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden ist. f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Versicherung. aDer Inhalt und Umfang des Versicherungsvertrages wird durch die Allgemeinen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) Wir versichern und die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: BrandSpeziellen Hagel- und Mehrgefahrenversicherungs-Bedingungen (SHMGVB L) sowie die Vereinbarungen bei Vertrags- schluss (Besondere Bedingungen) bestimmt. Soweit nicht anders vereinbart, Blitzschlagwerden Sie Mitglied der Vereinigte Hagelversicherung VVaG mit Sitz in X-00000 Xxxxxx, ExplosionXxxxxxxxxxxxxx 00, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung und DiebstahlXxxxxxxxxxx. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich Versicherung wird als „Hagelversicherung“ (Versicherung gegen Ernteertragsminderung durch Hagelschlag) abgeschlossen. Diese kann um weitere versicherte Gefahren und versicherte Ereignisse erweitert werden. Unter dieser Voraussetzung wird diese als „Hagel- und Mehr- gefahrenversicherung“ geführt. Die im Einzelnen versicherten Gefahren oder versicherten Ereignisse ergeben sich aus dem Mietvertrag. b) Dem Mieter bleibt es unbenommen, der vereinbarten Gefahrengruppe (z.B. Secufarm® L 5). Die „Hagelversicherung“ und die vorstehenden Risiken in 13„Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“ werden im Prämiensystem „Secufarm® L“ geführt. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt Für die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei jeweilige Art der Versicherung („Hagelversicherung“ oder „Hagel- und Mehrgefahrenversicherung“) und das Prämiensystem (Secufarm® L) gelten die jeweils eigens dazu beschriebenen Regelungen in den „AHMGVB L“, ergänzt durch uns die „SHMGVB L“ mit der Prämienbestimmung „Secufarm® L“ und – soweit vereinbart – solche aus individuellen Besonderen Bedingungen. Der Umfang der entsprechenden Kostentragungspflicht Versicherung wird durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. cAuswahl des Versicherungsproduktes (Versicherungsart und Gefahrengruppe) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung Versicherungsantrag oder durch Annahme unseres Angebots, jedenfalls mit Zustandekommen des Versicherungsvertrages bestimmt; damit werden der Deckungs- umfang und das Prämiensystem festgelegt. Der Versicherungsvertrag wird für eine Fruchtgattung abgeschlossen, dieser erstreckt sich dann auf die unter einer Gattungsbezeichnung zusammengefassten Kulturarten (Fruchtarten). Die Angaben zur Dauer der Versicherung ergeben sich aus der Versicherungspolice oder der in Berührung gekommen sindunserem Angebot festgelegten Dauer der Ver- sicherung; die Laufzeit der Versicherung berechnet sich jeweils nach dem Kalenderjahr, schuldhaft verursacht worden istsomit jeweils bis zum 31.12. eines Versicherungsjahres. Der Versicherungsvertrag verlängert sich am Ende der ursprünglichen Vertragsdauer jeweils stillschweigend um ein weiteres Versicherungsjahr. Ein Versicherungsvertrag endet aus den von den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L) vorgesehenen Beendigungsgründen; soweit er durch Kündigung enden soll muss ein anerkannter Kündigungsgrund gegeben sein und hat die Kündigung form- und fristgerecht zu erfolgen. Die einzelnen Kündigungsgründe mit den sich jeweils daraus ergebenden Fristen und die Formvorschriften ergeben sich aus den Gesetzen des Großherzogtums Luxemburg und/oder den Versicherungs-Bedingungen (AHMGVB L). Die Versicherungssumme wird alljährlich von Ihnen neu bestimmt, dazu erfolgt die alljährliche Deklaration, mit welcher Sie mittels des Anbauplanes die Bodenerzeugnisse zur Versicherung anmelden. f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.

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Samples: Insurance Agreement

Versicherung. 11.1 Der AN wird auf eigene Kosten die anlässlich der Erfüllung des Vertragsverhältnisses anfallenden Bau- und Montagerisiken (beinhaltend u.a. das “Feueri- siko“) durch eine umfassende den Wert der gesamten Leistung abdeckende Bauwesen- und Montageversi- cherung abdecken. In dieser Versicherung enthalten ist das Bau-/Montagerisiko für Sachschäden bis zum Zeit- punkt der förmlichen Übernahme gemäß Punkt 7.2. Diese Versicherung umfasst den AN und alle an der Erstellung des Bauwerks bzw. der Anlage beteiligten Subunternehmer und Lieferanten, ebenso wie den AG selbst. Der AN ist verpflichtet, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine auf seinen gesamten Leis- tungsumfang bezogene und diese abdeckende Haft- pflichtversicherung auf Grundlage der einschlägigen „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ mit folgen- den Mindestversicherungssummen abzuschließen: (i) Personen, Sach- (inklusive Umwelt-)Schäden sowie daraus resultierende Vermögensschäden: EUR 3.000.000,00 (in Worte: drei Millionen); (ii) bloße („Reine“) Vermögensschäden: EUR 1.000.000,00 (in Worten: eine Millionen). Soweit Schäden von den Ver- sicherungsleistungen nicht gedeckt sind, hat diese der AN zu ersetzen, wenn er diese nach gesetzlichen oder vertraglichen Grundsätzen zu tragen hat. 11.2 Der AN verpflichtet sich, den AG und seine Vertreter in dieser Eigenschaft im inhaltlichen Umfang der vom AN abzuschließenden Haftpflichtversicherung für den Fall schad- und klaglos zu halten, dass der AG von Dritten aufgrund von Personen,- Sach-, oder Ver- mögensschäden, die vom AN oder seinen Subunter- nehmern/Lieferanten verursacht wurden, in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus bestehende Ansprü- che des AG werden durch die vorstehende Regelung nicht beschränkt. 11.3 Der Abschluss der von dem AN abzuschlie- ßenden Versicherungen ist dem AG unaufgefordert vor Beginn der Leistungserbringung des AN durch Über- sendung ausreichender Versicherungszertifikate nach- zuweisen. Im Hinblick auf die vom AG abzuschließen- den Versicherungen verpflichtet sich der AN dem AG zur Erbringung folgender schriftlicher Erklärungen: a) Wir versichern des Versicherers, in welchem dieser sich ver- pflichtet (i) dem AG jede Nichzahlung einer Prämie zum Fälligkeitszeitpunkt sofort schriftlich anzuzeigen, (ii) dem AG das Recht einzuräumen, anstelle des AN die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung und Diebstahl. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertrag.Prämien- zahlung wirksam zu leisten; b) Dem Mieter bleibt es unbenommendes AN, in welchem dieser sich verpflichtet (i) wesentliche, relevante Änderungen des Versicherungsverhältnisses, soweit sie das Vertragsverhältnis mit dem AN berühren, nur zu vereinbaren, wenn der AG den Änderun- gen ausdrücklich zugestimmt hat, (ii) den AN rechtzeitig zu informieren, wenn der Versi- cherungsschutz infolge Zahlungsverzugs o- der sonstigen Gründen zu entfallend droht oder wenn die Versicherung aus sonstigen Gründen aufgehoben werden könnte. Zahlungen an den AN (zB. Anzahlungen) erfolgen erst nach Erhalt ausreichender Versicherungszertifikate. Erfolgt kein vertragskonformer Nachweis trotz Mahung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, ist der AG für den Bereich Bauwesen-/Montageversicherung berechtigt, die vorstehenden Risiken in 13. a) entsprechenden Versicherungsverträge selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung abzuschließen und die ihm dadurch entstehen- den Kosten vom Entgelt des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a)AN sogleich abzuziehen; im Bereich Haftpflichtversicherung stellt Nichterfüllung einen außerordentlichen Kündigungs / Rücktrittsgrund dar. 11.4 Hinsichtlich sämtlicher im Zusammenhang mit dem Projekt bestehender Versicherungen – gleichgül- tig, wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht ob diese durch den MieterAN oder durch den AG abge- schlossen wurden bzw. Dies gilt auchwerden, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. cist der AN verpflichtet, sämtliche zur reibungslosen und anspruchswahrenden Abwicklung erforderlichen Maßnahmen (zB Versiche- rungsmeldung, Auskunftserteilung, Dokumentation, Beweissicherung, etc) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung unverzüglich in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche Abstimmung mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden istAG zu setzen. f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.

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Samples: General Terms and Conditions for Construction and Ancillary Services

Versicherung. a) Wir versichern 11.1. Der MK hat bei Übernahme des MKO den Abschluss einer die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brandüblichen Risken, Blitzschlaginsbesondere auch Elementarereignisse, Explosionabzudeckenden Versicherung, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung bei Kraftfahrzeugen den Abschluss einer Kollisionskaskoversicherung und Diebstahlin jedem Falle die Vinkulierung der Versicherung zugunsten der MVK nachzuweisen. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Versicherung ist auf Kosten ergeben sich des MK bis zum Übergang des Eigentums am MKO an den MK, im Einzelnen aus dem MietvertragFalle einer vorzeitigen Vertragsauflösung bis zur Rückstellung des MKO an die MVK aufrechtzuerhalten. Die MVK kann Prämienrückstände auf Kosten des MK zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes abdecken. b) Dem Mieter bleibt es unbenommen11.2. Jede Schadensabwicklung, bei Kraftfahrzeugen gleich, ob über die Haftpflichtversicherung des Gegners oder über die Kaskoversicherung, ist vom MK vorzunehmen. Der MK hat daher den Schadens/Unfallsbericht zu erstellen, die vorstehenden Risiken in 13. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns Schadensmeldung zu erstatten, falls der Schaden vom Mieterdie Schadensbegutachtung zu veranlassen, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand einen Kostenvoranschlag eines befugten Professionisten einzuholen und den Reparaturauftrag im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sindeigenen Namen zu erteilen. Bei Kaskoschäden sind die Reparaturfreigabe und die Auszahlungsermächtigung von der MVK einzuholen. Ist das MKO aus vertraglich vorgesehenen Gründen – insbesondere wegen vorzeitiger Vertragsauflösung oder Rücktritts – an die MVK zurückzustellen, schuldhaft verursacht worden istobliegt die Schadensabwicklung der MVK. Der MK hat alle dafür notwendigen Unterlagen auszufolgen. Der MVK steht es frei, eine vinkulierte oder abgetretene Versicherungsleistung mit eigenen Forderungen gegenüber dem MK zu kompensieren. Ein allfälliger Selbstbehalt ist vom MK zu tragen und von ihm sofort und direkt an den Reparateur zu bezahlen. f11.3. In eine von der MVK für den MK erstellten Endabrechnung werden nur die tatsächlich an die MVK ausbezahlten Versicherungsleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich umsatzsteuerlich um Brutto- oder Nettobeträge handelt, aufgenommen. 11.4. Der MK hat Versicherungsleistungen – außer bei Totalschaden und Diebstahl – soweit keine Kompensation stattfindet (11.2.) Vorstehend Ziffer 7stets zur Wiederherstellung des MKO zu verwenden. 11.5. f) bleibt unberührtDer MK tritt unbeschadet einer bestehenden Vinkulierung alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen mit Ausnahme jener aus Reparaturschadensfällen an die MVK ab. 11.6. Der MK hat für alle aus welchen Gründen immer versicherungsmäßig nicht gedeckten Schäden am MKO selbst aufzukommen.

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Samples: Mietkaufvertrag

Versicherung. a5.1 Der/die Teilnehmer/in muss über ausreichenden Versicherungsschutz verfügen. Dass dieser besteht und die Information zu diesem Bereich erfolgt ist, bestätigt er/sie mit der Unterschrift unter dieser Vereinba- rung. Für Pflichtversicherungen ist der Versicherungsnehmer (Aufnahmeeinrichtung oder Teilnehmer/in) Wir versichern anzu- geben. 5.2 [Bei Studium und Praktikum] Der/die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: BrandTeilnehmer/in bestätigt mit der Unterschrift, Blitzschlag, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung und Diebstahldass Krankenversi- cherungsschutz besteht. [Die nationale Krankenversicherung des/der Teilnehmer(s)/in bietet mit der Eu- ropäischen Krankenversicherungskarte im Allgemeinen auch für den Aufenthalt in einem anderen EU- Land einen Grundversicherungsschutz. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem MietvertragAbdeckung durch die Europäische Krankenversicherungskar- te oder eine private Versicherung ist jedoch möglicherweise unzureichend, insbesondere, wenn ein Rück- transport oder besondere medizinische Eingriffe vonnöten sind. Für solche Fälle kann eine ergänzende private Versicherung sinnvoll sein. Es wird eindringlich auf diese Krankenversicherungsaspekte auf- merksam gemacht.] b5.3 [Beim Praktikum verpflichtend, ggf. für das Studium] Der/die Teilnehmer/in bestätigt mit der Unter- schrift, dass ein Haftpflichtversicherungsschutz (der Schäden durch den/die Teilnehmer/in am Arbeits- platz abdeckt) Dem Mieter bleibt es unbenommenVersicherung)/ (Versicherungsnehmer) besteht. (Name der [Eine Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die vorstehenden Risiken der/die Teilnehmer/in 13während des Auslandsaufent- haltes verursacht (unabhängig davon, ob der/die Teilnehmer/in sich dabei bei der Arbeit befindet oder nicht). aIn den einzelnen Ländern, die sich an transnationaler Lernmobilität für Praktika beteiligen, gelten unterschiedliche Haftpflichtregelungen. Praktikanten laufen daher Gefahr, nicht abgedeckt zu sein. Die Entsendeeinrichtung verpflichtet die Teilnehmerinnen/Teilnehmer dazu, dass ein Haftpflichtversiche- rungsschutz besteht, der obligatorisch mindestens Schäden abdeckt, die der/die Teilnehmer/in am Ar- beitsplatz verursacht. Ob dieser Schutz von der Aufnahmeeinrichtung übernommen wird, geht aus An- hang I hervor. Sehen die nationalen Regelungen des Gastlandes einen solchen Schutz nicht zwingend vor, kann dieser nicht von der Aufnahmeeinrichtung verlangt werden.] Unterschrift, dass Unfallversicherungsschutz für die Aufgaben des/der Teilnehmer(s)/in (der mindestens Schäden zulasten des/der Teilnehmer(s)/in am Arbeitsplatz abdeckt) selbst zu versichernbei der 5.4 [Beim Praktikum verpflichtend, ggf. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt auch beim Studium] Der/die Zahlungspflicht nach vorstehend 13Teilnehmer/in bestätigt mit seiner/ihrer (Name der Versicherung)/ (Versicherungsnehmer) besteht. a)[Diese Versicherung deckt Schäden zulasten von Mitarbeitern durch Arbeitsunfälle ab. In vielen Ländern sind Mitarbeiter bei Arbeitsunfällen versichert. Der Umfang, wenn uns in dem transnationale Praktikanten durch dieselbe Versicherung abgedeckt sind, kann sich jedoch in den einzelnen Ländern unterscheiden, die sich an Programmen der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich transnationalen Lernmobilität beteiligen. Der/die Teilnehmer/in bestätigt, dass sie/er gegen geprüft hat, dass eine Arbeitsunfallversicherung besteht. Ob dieser Schutz von der Aufnahmeeinrichtung übernommen wird, geht aus Anhang 1 hervor. Bietet die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt Aufnahmeeinrichtung keinen solchen Schutz (der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auchnicht verlangt werden kann, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über er nicht durch die abgeschlossenen Versicherungen erhalten. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter nationalen Regelungen des Gastlandes vorgeschrie- ben ist), verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigender/die Teilnehmer/in sicherzustellen, dass sie/er durch eine entsprechende Ver- sicherung abgedeckt ist (Abschluss durch den/die Teilnehmer/in)]. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden ist. f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.

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Samples: Grant Agreement

Versicherung. 10.1. Der Schaden des Kunden, welcher auf unsere Leistungsausführung zurückzuführen ist, der im Nichtbe- stehen eines Versicherungsschutzes liegt, wird nur dann cherten Bereichen gegenüber den vom Hersteller festgelegten oder auf Kundenangaben abgestimm- ten Parametern jeweils Alarm ausgelöst wird. 11.2. Darüber hinausgehende Funktionen und Si- cherungen, insbesondere die einer Einbruchsverhin- derung, bieten die Alarmsysteme nicht. 11.3. Fehl- und/oder Täuschungsalarme, ausgelöst insbesondere durch falsche Bedienung oder durch Einwirkung aus der Umgebung, können nicht ausge- schlossen werden. 11.4. Die gelieferten Geräte und erbrachten Leistun- gen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund Zulas- sungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschrif- ten des Lieferwerkes, Regeln der Technik und sonsti- gen als Vertragsinhalt vereinbarten Hinweisen erwartet werden dürfen. 11.5. Aufgrund physikalischer Tatsachen kann bei keinem Funkverfahren, folglich auch bei keinem Fun- kalarmsystem, eine 100%ige Verfügbarkeit der Funkübertragung garantiert werden. 11.6. Für die Errichtung von Funksystemen ist vorab generell eine Messung erforderlich, ob ein solches System an den gewünschten Stellen funktionsfähig ist. Wird auf Wunsch des Kunden eine Messung aus Kostengründen unterlassen, gilt die Leistung verein- barungsgemäß auch als vertragskonform, wenn das System nach Fertigstellung die gewünschten Funkti- onen nicht erbringen kann. Mehraufwendungen zur Erreichung der Funktionsfähigkeit sind, sofern vom Kunden in der Folge gewünscht, auch von diesem zu tragen. 11.7. Im Rahmen von Montage- und Instandset- zungsarbeiten können Schäden (a) Wir versichern die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risiken: Brandan bereits vor- handenen (Rohr-)Leitungen, BlitzschlagArmaturen, Explosion, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung sanitären Einrichtungen und Diebstahl. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertrag. Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materi- alfehler des vorhandenen Bestands (b) Dem Mieter bleibt es unbenommen, die vorstehenden Risiken bei Stem- marbeiten in 13bindungslosem Mauerwerk entstehen. a) selbst Solche Schäden sind von uns nur zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auchverantworten, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhaltendiese schuldhaft verursacht haben. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 1311.8. b) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen be- steht lediglich eine sehr beschränkte und den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangenUm- ständen entsprechende Haltbarkeit. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige 11.9. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instand- setzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu erstatten und uns hierüber zu verständigenveranlassen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden ist. f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.

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Samples: Geschäftsbedingungen

Versicherung. a) Wir versichern 1. Mit der wirksamen Annahme des Leasingvertrages durch die Mietgegenstände MFS kann nach Vereinbarung einer Kaskoversicherung, deren Kosten der LN trägt und deren Prämie im Leasingantrag ausgewiesen wird, seitens MFS mit dem LN als Mitversichertem beigetreten werden. Durch diesen Beitritt entstehen seitens des LN keinerlei Ansprüche gegenüber MFS. 2. Der LN hat für die Zeit von der Übernahme bis zur Rückstellung des Leasinggegenstandes dafür zu sorgen, dass für den Leasing- gegenstand eine Haftpflicht- und – für den Fall, dass der Leasing- nehmer sich gegen nachfolgende Risiken: Brandeine Versicherung durch MFS entschieden hat – auch eine Kaskoversicherung mit einem Mindestumfang von € 7 Mio., Blitzschlagzumindest aber zur Abdeckung der Risiken Diebstahl, ExplosionVeruntreuung, Einbruchsdiebstahl, Sturmschäden, Vandalismus, Überschwemmung Elementarschäden und Diebstahlselbstverschuldete Be- schädigung jeweils mit einem Selbstbehalt von nicht mehr als EUR 1.000,00 besteht. Die dem Mieter hierdurch Versicherung ist bei einem Versiche- rungsunternehmen mit Sitz in Österreich oder einem Versiche- rungsunternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs, sofern MFS dazu vorab ihre Zustimmung erteilt hat, abzuschließen. Für den Fall, dass eine solche Versicherungsdeckung nicht (mehr) besteht oder der LN Obliegenheiten oder sonstige Verpflichtungen des Versicherungsvertrages verletzt, haftet dieser der MFS für sämtli- che daraus entstehenden monatlichen Nachteile. Weiteres ist die MFS berech- tigt auf Kosten ergeben sich des LNs für entsprechende Versicherungen zu sorgen. 3. Der Abschluss und die bestehende vertragskonforme Deckung sind unverzüglich nachzuweisen. Der LN veranlasst die Vinkulie- rung der Vollkaskoversicherung zu Gunsten der MFS; der Sperr- schein ist ehest möglich an die MFS zu übergeben. Die MFS ist berechtigt, die vereinbarte Vinkulierung auch im Einzelnen aus Namen des LNs dem MietvertragVersicherungsunternehmer bekannt zu geben und den Sperrschein beim Versicherungsunternehmer einzufordern. b) Dem Mieter bleibt es unbenommen, die vorstehenden Risiken in 13. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhalten. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden ist. f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.

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Samples: Finance Leasing Agreement

Versicherung. a12.1 Mammoet wird während der Laufzeit des Vertrages eine Haftpflichtversicherung abschließen und beibehalten mit einer Deckung von EUR 2,5 Millionen (zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) Wir versichern je Ereignis in Sachen Sachschäden und Personenschäden, bestehend aus Tod und/oder Verletzung, verursacht durch das Material und/oder durch Dienste, geleistet von (Personal oder Subunternehmern von) Mammoet. 12.2 Der Abnehmer wird während der Laufzeit des Vertrages und des Projekts Versicherungen schließen und beibehalten, die Mietgegenstände gegen nachfolgende Risikenmindestens eine adäquate Deckung gewähren in Sachen Materialverlusts und Sachschäden (darunter begriffen, aber nicht darauf beschränkt: BrandVerlust und/oder Schäden an der Ladung und/oder an dem Material) sowie Tod und/oder Verletzung, Blitzschlagverursacht während der und/oder durch die Arbeit und/oder die Ladung und/oder durch die Bedienung des Materials durch oder unter der Verantwortung von (Personal von) dem Abnehmer und/oder Subunternehmern des Abnehmers, Explosionsowohl auf dem Standort und/oder während des Transports und/oder Aufenthalts anderswo. 12.3 Jede Police einer Versicherung, Einbruchsdiebstahlgeschlossen gemäß den Ziffern 12.1 und 12.2 dieses Paragraphen, Sturmschädenwird mindestens ab dem Anfang des Projekts in Kraft sein, Vandalismusund wird nicht früher enden als am letzten Datum, Überschwemmung und Diebstahlzwar entweder an jenem der Vollendung des Projekts oder jenem der Rückgabe des Materials an Mammoet. 12.4 Jede Police einer Versicherung, geschlossen gemäß Ziffer 12.2 dieses Paragraphen, wird bestimmen, dass Mammoet sowie ihre Subunternehmer mit versichert sind, wobei Versicherte gegenüber einander als Dritte zu betrachten sind, und wird bestimmen, dass die Versicherer Verzicht auf jedes Regressrecht gegenüber der Mammoet und/oder ihren Funktionsträgern und/oder Arbeitnehmern und/oder Subunternehmern und/oder Handelsagenten und/oder liierten Gesellschaften leisten. 12.5 Jede Partei wird, auf einen entsprechenden Wunsch hin, der anderen Partei tauglichen Beweis bezüglich des Bestehens der Versicherungspolice(n) gemäß den Bestimmungen dieses Paragraphen 12 verschaffen. 12.6 Jede Partei wird der anderen Partei unverzüglich berichten, wenn und sobald eine Partei von einem Dritten haftbar gemacht wird in Sachen einer Forderung die nach Ansicht dieser Partei unter die Deckung der Versicherung fällt, die die andere Partei gemäß diesem Paragraphen 12 geschlossen hat. Die dem Mieter hierdurch entstehenden monatlichen Kosten ergeben sich im Einzelnen aus dem Mietvertrag. b) Dem Mieter bleibt es unbenommen, die vorstehenden Risiken andere Partei wird diese Forderung bei ihrer Versicherungsgesellschaft einreichen so bald wie dies in 13aller Angemessenheit möglich ist. a) selbst zu versichern. Bei einer Eigenversicherung des Mieters entfällt die Zahlungspflicht nach vorstehend 13. a), wenn uns Die Parteien werden wo nötig gegenseitig bezüglich der Mieter unverzüglich nach Mietvertragsabschluss schriftlich bestätigt, dass er Einreichung und Bearbeitung eines Anspruchs gegen die vorstehenden Risiken in ausreichendem Umfange versichert ist. Versäumt der Xxxxxx die unverzügliche schriftliche Bestätigung nach vorstehend S. 2, verbleibt es bei der Versicherung durch uns und der entsprechenden Kostentragungspflicht durch den Mieter. Dies gilt auch, wenn wir vom Mieter auf Anforderung nach nachstehend 13. c) innerhalb angemessener Frist keinen schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen erhaltenmitwirken. c) Wir können vom Mieter nach dessen Bestätigungseingang nach vorstehend 13. b) den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossenen Versicherungen verlangen. d) Der Mieter verpflichtet sich nach Kenntnis solcher Schäden ohne Verzug der zuständigen Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und uns hierüber zu verständigen. e) Der Mieter verpflichtet sich außerdem, die von unserer Versicherung in Abzug gebrachte Selbstkostenbeteiligung in Höhe von € 500,00 hinsichtlich jedes einzelnen Mietgegenstandes an uns zu erstatten, falls der Schaden vom Mieter, seinen Mitarbeitern oder Beauftragten oder sonstigen Personen, welche mit dem Mietgegenstand im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung gekommen sind, schuldhaft verursacht worden ist. f) Vorstehend Ziffer 7. f) bleibt unberührt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen