Common use of Versicherung Clause in Contracts

Versicherung. 1. Das Fahrzeug ist als sog. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen. 2. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro Schadenfall. 3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegt. 4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. Reifen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, die je nach Fahrzeug variiert, haftet. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.). 6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 7. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. 8. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

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Samples: Mietvertrag

Versicherung. 1a) Es besteht eine Vollkaskoversicherung für das Boot. Das Fahrzeug ist als sogDaneben besteht eine Haftpflicht- versicherung für Personen- und/oder Sachschäden bis zu einem Gesamtschaden von 3 Mio. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassenEuro. Der Eigenanteil (Selbstbehalt) des Mieters für einen etwaigen Kasko- oder auch Haftpflichtschaden geht pro Schadensfall bis zur Höhe der hinterlegten Kaution. 2b) Die Versicherungen können bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens leistungsfrei sein. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EURBei grob fahrlässiger Verursachung des Schadens ist der Versicherer berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Versicherungen haben eine Selbstbeteiligung in Höhe der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro Schadenfall. 3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegt. 4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. Reifengezahlten Bootskaution, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass die der Mieter bei jedem einzelnen schuldhaft verursachten Schadenereignis trägt. Die Versiche- rungsbedingungen des Versicherungsunternehmens sind Bestandteil dieses Mietvertrages und können auf Wunsch vor einem Vertragsabschluss in Textform vom Vermieter angefordert oder in den beschriebenen Schäden bis Geschäftsräumen im Hafendorf Müritz in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, die je nach Fahrzeug variiert, haftet00000 Xxxxxxx eingesehen werden. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, c) Der Mieter haftet für alle von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.)ersetzten Schäden, sofern eigenes Verschulden oder ein Verschulden von Mitgliedern der Crew gegeben ist. Die Haftung erstreckt sich auch auf leichte Fahrlässigkeit. Ein Regress der Versicherung beim Charterer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens bleibt vorbehalten. 6d) Nicht versichert sind die persönlichen Gegenstände des Mieters und der Crew. Bei grober Fahrlässigkeit Die Ver- sicherung haftet nicht bei Unfällen von an Bord befindlichen Personen. Ansprüche aus Schäden, die dem Mieter oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-der Crew während der Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) durch das Boot oder anderen das Zubehör oder im Vertrag hinterlegten VerbotenZusammenhang mit der Nutzung entstehen, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitetsind ausgeschlossen. 7. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. 8. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

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Samples: Mietvertrag

Versicherung. 1. Das Fahrzeug ist als sog. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen. 2. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro Schadenfall. 3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegt. 4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. Reifen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, die je nach Fahrzeug variiert, haftet. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.). 6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 79.1. Der Mieter bzwhat auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch der Mietsache ergebenen Risiken abzuschließen. Fahrer Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Vermieter auch zum Ersatz hieraus entstehender Schäden verpflichtet. Kann der Mieter nicht spätestens bei Haftpflichtschäden nicht Übergabe des Mietgegenstandes durch den Vermieter eine Haftpflichtversicherung schriftlich nachweisen, ist der Vermieter berechtigt, ohne vorherige Zustimmung aber nicht verpflichtet, eine solche Haftpflichtversicherung auf Kosten de Mieters abzuschließen. 9.2. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder für die Dauer der Mietzeit gegen Feuer, Diebstahl und Maschinenbruch zu befriedigenversichern. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, hat er den Vermieter aller aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schäden zu ersetzen. 89.3. Der Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wird, schließt der Vermieter bei Maschinen, Geräten und Zubehör die vom Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses geschuldete Versicherung nach Möglichkeit Maßgabe der ,,Allgemeinen Bedingungen für die Abwendung Maschinen - und Minderung Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten´´´(ABMG) in der jeweils gültigen Fassung für Rechnung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9Mieters ab. Der Vermieter ist bevollmächtigtschließt eine Maschinen-Teil-Versicherung nach ABMG 92 ab. Diese Versicherung - in Abänderung von §2 Nr. 1 bis 4 ABMG 2020 - leistet eine Entschädigung für unvorhergesehene eintretende Schäden an versicherten Sachen durch: -Brand, gegen den Mieter bzwBlitzschlag, Explosion, Anprall, oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung sowie durch Löschung oder Niederreißen bei diesen Ereignissen. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen -Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Witterungseinflüsse, wie Sturm, Erdrutsch, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmung oder Hochwasser, Hagel, Frost. -Vandalismus -Bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Unterschlagung Bei eintretenden Schäden gilt ein Selbstbehalt con 1.000,00 €, abweichend davon 10% mind. 1.500,00 € bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigenUnterschlagung. 1010.1. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter Wir sin zur fristlosen Kündihung berechtigt, wenn: - Der Mieter seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Führung des Rechtsstreits überlassenEröffnung eines Insolvenzverfahren beantragt wird. - Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzwMieter mit der Zahlung seiner Mietrechnung mehr als 10 Tage in Rückstand gerät. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen- Der Mieter seine Vertragsverpflichtungen verletzt, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müsseninsbesondere das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß behandelt.

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Samples: Mietbedingungen

Versicherung. 1. Das Fahrzeug ist als sog. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen. 217.1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro Schadenfall. 3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegt. 4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. Reifen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, die je nach Fahrzeug variiert, haftet. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.). 6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 7. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. 8. Der Mieter bzw. Fahrer Kunde ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit die Mietsache auf eigene Kosten für die Abwendung gesamte Vertragslaufzeit gegen Trans- portschäden, Diebstahl, Feuer, Wasser und Minderung des Schadens Maschi- nenbruch zum Neuwert zu sorgenversichern. Er weist Dach- decker Einkauf den Versicherungsschutz auf Anfrage nach. Darüber hinaus tritt er bereits hiermit die Rechte aus dieser Versicherung an Dachdecker Einkauf ab und zeigt die Abtretung dem Versicherungsgeber an. Dachdecker Einkauf nimmt die Abtretung an. Weist der Kunde den Abschluss einer Versicherung in dem o.g. Umfang nicht nach, ist Dachdecker Einkauf berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine solche Versicherung auf Kosten des Kunden abzuschließen. 17.2. Der Kunde hat hierbei Weisungen des Vermietersauf seine Kosten eine Haftpflichtversi- cherung gegen die sich aus dem Gebrauch der Miet- sache ergebenden Risiken abzuschließen und Dach- decker Einkauf den Versicherungsschutz auf Anfrage, spätestens jedoch bei Übergabe der Mietsache, schriftlich nachzuweisen. Der Kunde tritt bereits hiermit seine Rechte aus der Haftpflichtversicherung an Dachdecker Einkauf ab, soweit zumutbar, zu befolgen und bei Dachdecker Einkauf Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9Miet- sache durch den Kunden herrührenden Schaden haf- tet. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen Dachdecker Einkauf nimmt die Abtretungen an. Weist der Kunde den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemachtAbschluss einer Haftpflichtversi- cherung nicht schriftlich nach, ist der Mieter bzw. Fahrer Dachdecker Einkauf berechtigt, aber nicht verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung eine solche Haft- pflichtversicherung auf Kosten des Anspruchs anzuzeigenKunden abzu- schließen. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

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Samples: Mietvertrag

Versicherung. (vgl. Art. 6 bis 9) 1. Das Fahrzeug ist als sogDie zu versichernden Leistungen in der Zusatz-Vorsorge können von einer Ge- sundheitserklärung und/oder einem Arztuntersuch abhängig gemacht werden. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassenDie Asga verzichtet auf gentechnische Untersuchungen. 2. Der Versicherungsschutz Stellt die Asga bei der Prüfung des Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterlasse- nenleistungen fest, dass die Gesundheitserklärung oder der ärztliche Untersu- chungsbericht unwahre oder unvollständige Angaben enthält (Anzeigepflichtver- letzung), kann sie die Leistungen der Zusatz-Vorsorge per sofort und für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maxdie ge- samte Dauer des Leistungsbezugs ablehnen oder reduzieren. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 MioBereits bezahlte Beiträge gemäss Art. EUR15 werden nicht zurückerstattet. Die maxLeistungsaufhebung bzw. Deckungssumme je geschädigte -reduktion ist der versicherten bzw. anspruchsbe- rechtigten Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR innert 3 Monaten nach Einsicht in die Akten der übrigen betei- ligten Versicherer und ist auf Europa beschränktÄrzte anzuzeigen. Die Selbstbeteiligung in Anzeige erfolgt rechtzeitig, wenn sie innert der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro SchadenfallDreimonatefrist versandt wird (massgebend ist der Poststempel). 3. Zusätzlich erstreckt sich Die Asga kann für die Risiken Tod und Invalidität einen auf höchstens 5 Jahre befristeten Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen und damit den Versicherungsschutz einschränken, oder einen Zuschlag auf die Risikobeiträge ge- mäss Art. 14 Ziff. 3 erheben. Ein noch nicht abgelaufener Vorbehalt der Versicherungsschutz früheren Vorsorgeeinrichtung kann bis zu einer Dauer von insgesamt 5 Jahren für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligungdie glei- che Ursache weitergeführt werden. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug Asga teilt der versicherten Person die Art und Dauer des Vorbehalts sowie die damit verbundenen Folgen innert 3 Monaten seit Eingang der Akten der Gesundheitsprüfung schriftlich mit. Die Mitteilung er- folgt rechtzeitig, wenn sie innert der Dreimonatefrist versandt wird (massgebend ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegtPoststempel). 4. Schäden u.a. Beschädigungen Besteht ein Vorbehalt und tritt ein Leistungsfall aufgrund der Felgen inkl. Reifen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälleausgeschlosse- nen Ursache während der Vorbehaltsdauer ein, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, die je nach Fahrzeug variiert, haftetLeistungen Zusatz- Vorsorge dauerhaft ausgeschlossen oder reduziert. 5. Die hinterlegte Kaution mindert Asga kann den Versicherungsschutz für die Ansprüche gesetzlich übersteigenden Risi- ken Tod und Invalidität aus gesundheitlichen Gründen ablehnen. Sie teilt der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weitererver- sicherten Person die begründete Ablehnung sowie die damit verbundenen Folgen innert 3 Monaten seit Eingang der Akten der Gesundheitsprüfung schriftlich mit. Die Mitteilung erfolgt rechtzeitig, von wenn sie innert der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche Dreimonatefrist versandt wird (Mietausfall etc.massgebend ist der Poststempel). 6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 7. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. 8. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

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Samples: Kassenreglement

Versicherung. 1. Das Fahrzeug BasisPaket: In allen Paketen ist als sog. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen. 2. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung Basisversicherung (Haftpflicht- und Kaskoversicherung) mit einer maxSelbstbeteiligung in Höhe von AU$ 8.000 pro Schadensfall eingeschlossen, die Personenschäden, Schäden am eigenen Fahrzeug und bei Unfällen mit Dritten (Fahrzeug-, Sach- und Personenschäden) versichert. Deckungssumme Vor Ort können Sie die Eigenbeteiligung durch Zahlung einer Zusatzversicherung reduzieren. Die Prämien dafür finden Sie in unserem Angebot. Basis-Plus Paket: Hier wird die vor Ort im Schadensfall zu zahlende Selbstbeteiligung nach Rückkehr durch die HanseMerkur Reiseversicherung AG rückerstattet. Beachten Sie dazu bitte die unten beschriebene Vorgehensweise. Premium Paket: Im Premium Paket ist eine Versicherung (Haftpflicht- und Kaskoversicherung) mit einer Selbstbeteiligung von AUD 500,- eingeschlossen, die Personenschäden, Schäden am eigenen Fahrzeug und bei Personenschäden Unfällen mit Dritten (Fahrzeug-, Sach- und Sachschäden Personenschäden) versichert. Zusätzlich eingeschlossen ist die SBA-Versicherung der HanseMerkur, welche Ihnen die vor Ort einbehaltete Selbstbeteiligung von 100 AUD 500,- nach Ihrer Rückkehr rückerstattet. Beachten Sie dazu bitte die unten beschriebene Vorgehensweise. Im Schadensfall müssen dazu vor Ort folgende Punkte eingehalten werden: umgehende Meldung an Polizei und Erstellenlassen eines Polizeiberichtes, sofern ein Unfallgegner beteiligt ist oder Vandalismus vorliegt; umgehende Benachrichtigung des Vermieters; bei Fahrzeugrückgabe einen Schadensbericht von der Mietstation erstellen und unterschreiben lassen; eine Endabrechnung der Schadensabwicklung verlangen, die aber ggf. erst nach Ihrer Abreise erstellt werden kann. Bitte senden Sie folgende Unterlagen zur Erstattung der Selbstbeteiligung an die HanseMerkur Reiseversicherung; Xxxxxxxxx- Xxxxxxx-Platz 1; 00000 Xxxxxxx Die Unterlagen müssen vollständig sein, sonst ist eine Abwicklung nicht möglich. Schadens- und Polizeibericht Kopie des Mietvertrages Zahlungsnachweis der Kaution (Quittung oder Belastungsnachweis der Kreditkarte) Endabrechnung der Schadensabwicklung FTI Reservierungsnummer und Reisebestätigung In folgenden Fällen ist eine Erstattung jedoch ausgeschlossen: Schäden durch unsachgemäfte Behandlung; wenn der Fahrzeugschlüssel verloren oder beschädigt wurde; Schäden an der Inneneinrichtung; Schäden an der Markise; Schäden an Küchengeräten, Multifunktionsgeräten (Audio-, Video- und /oder Telekommunikationsgeräten inkl. Zubehör) sowie an Navigations- und ähnlichen Verkehrsleitsysteme; Schäden an Spezialaufbauten und Vorzelte; Privatgegenstände, die durch einen Unfall beschädigt, aus dem Mietfahrzeug gestohlen wurden oder abhanden gekommen sind; Folgekosten, z.B. für Hotels, Telefon oder Abschleppen; Schäden, die von der Fahrzeugversicherung des Vermieters ausgeschlossen sind. Zusatzhaftpflichtversicherung: Zur Erhöhung der Deckung der Haftpflichtversicherung ist eine deutsche Zusatz-Haftpflichtversicheurng über 10 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro Schadenfall. 3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz Euro eingeschlossen für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegt. 4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. Reifen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten SelbstbeteiligungAnsprüche, die je nach Fahrzeug variiert, haftetüber die gesetzlich vorgesschriebene Deckungssumme hinausgehen. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.). 6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 7. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. 8. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

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Samples: Mietbedingungen

Versicherung. 1Das bestehende Versicherungsverhältnis Nr. geht auf den Käufer über. Der Käufer versichert das Fahrzeug bei einer anderen Versicherung und kündigt sofort den bestehenden Vertrag. Sonstige Vereinbarungen: Ort, Datum Unterschrift des Verkäufers Unterschrift des Käufers Vorname Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) Personalausweis-Nr. ausstellende Behörde Vorname Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) Personalausweis-Nr. ausstellende Behörde Hersteller Typ Fahrzeug-Ident.-Nr. Kfz-Brief-Nr./Zulassungsbescheinigung Teil II Gesamtfahrleistung (km) Kennzeichen Erstzulassung (TT/MM/JJJJ) Nächste Hauptuntersuchung (MM/JJJJ) Zahl der Vorbesitzer Originalmotor Austausch-/Ersatzmotor Kilometerleistung (km) Der Verkäufer ist Eigentümer des Fahrzeugs und sämtlicher Zubehörteile sowie der zusätzlichen Ausstattung. Für die Zeit, in der er Eigentümer war, und – soweit ihm bekannt – auch für früher, bestätigt er Folgendes: Das Fahrzeug ist fahrbereit ist unfallfrei ist nicht fahrbereit weil hat keine Mängel hat folgende Unfallschäden: hat keine schweren Mängel hat folgende Mängel: wurde mit Anhänger gefahren hat folgende behobene Mängel: ist ein Importfahrzeug (EU) wurde gewerblich gefahren als (z. B. Taxi) Mitverkaufte Zusatzausstattung und Zubehörteile: Das Fahrzeug wurde besichtigt und Probe gefahren. Das Fahrzeug ist als sogwird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen. 2. Der Versicherungsschutz Dieser Ausschluss gilt nicht für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich Schadenersatz- ansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro Schadenfall. 3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite Pflichten des Mietvertrages hinterlegt. 4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. ReifenVerkäufers beruhen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden direkt mit der Kaution verrechnetan den Käufer abgetreten. Eine abgeschlossene SBGesamtpreis in EUR in Worten * Nichtzutreffendes bitte streichen Copyright Xxxxxx 0000 Das Fahrzeug wird/wurde* am Verkäufers. Übergeben wurden: Kfz-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter Brief/Zulassungsbescheinigung Teil II um Uhr übergeben. Das Fahrzeug bleibt bis zur Bezahlung des vollen Kaufpreises Eigentum des Kfz-Schein/Zulassungsbescheinigung Teil I amtliche Kennzeichen Schlüssel (Anzahl) CoC-Bescheinigung bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, die je nach Fahrzeug variiert, haftet. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche Importfahrzeug HU-Bescheinigung Stilllegungsbescheinigung TÜV-Zertifikat (Mietausfall etc.falls vorhanden). 6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 7. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. 8. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

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Samples: Kaufvertrag

Versicherung. 1. Das Fahrzeug BasisPaket: In allen Paketen ist als sog. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen. 2. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung Basisversicherung (Haftpflicht- und Kaskoversicherung) mit einer maxSelbstbeteiligung in Höhe von AU$ 8.000 eingeschlossen, die Personenschäden, Schäden am eigenen Fahrzeug und bei Unfällen mit Dritten (Fahrzeug-, Sach- und Personenschäden) versichert. Deckungssumme Vor Ort können Sie die Eigenbeteiligung durch Zahlung einer Zusatzversicherung reduzieren. Die Prämien dafür finden Sie in unserem Angebot. Basis-Plus Paket: Hier wird die vor Ort im Schadensfall zu zahlende Selbstbeteiligung nach Rückkehr durch die HanseMerkur Reiseversicherung AG rückerstattet. Beachten Sie dazu bitte die unten beschriebene Vorgehensweise. Premium Paket: Im Premium Paket ist eine Versicherung (Haftpflicht- und Kaskoversicherung) mit einer Selbstbeteiligung von AUD 500,- eingeschlossen, die Personenschäden, Schäden am eigenen Fahrzeug und bei Personenschäden Unfällen mit Dritten (Fahrzeug-, Sach- und Sachschäden Personenschäden) versichert. Zusätzlich eingeschlossen ist die SBA-Versicherung der HanseMerkur, welche Ihnen die vor Ort einbehaltete Selbstbeteiligung von 100 AUD 500,- nach Ihrer Rückkehr rückerstattet. Beachten Sie dazu bitte die unten beschriebene Vorgehensweise. Im Schadensfall müssen dazu vor Ort folgende Punkte eingehalten werden: umgehende Meldung an Polizei und Erstellenlassen eines Polizeiberichtes, sofern ein Unfallgegner beteiligt ist oder Vandalismus vorliegt; umgehende Benachrichtigung des Vermieters; bei Fahrzeugrückgabe einen Schadensbericht von der Mietstation erstellen und unterschreiben lassen; eine Endabrechnung der Schadensabwicklung verlangen, die aber ggf. erst nach Ihrer Abreise erstellt werden kann. Bitte senden Sie folgende Unterlagen zur Erstattung der Selbstbeteiligung an die HanseMerkur Reiseversicherung; Xxxxxxxxx- Xxxxxxx-Platz 1; 00000 Xxxxxxx Die Unterlagen müssen vollständig sein, sonst ist eine Abwicklung nicht möglich. Schadens- und Polizeibericht Kopie des Mietvertrages Zahlungsnachweis der Kaution (Quittung oder Belastungsnachweis der Kreditkarte) Endabrechnung der Schadensabwicklung FTI Reservierungsnummer und Reisebestätigung In folgenden Fällen ist eine Erstattung jedoch ausgeschlossen: Schäden durch unsachgemäfte Behandlung; wenn der Fahrzeugschlüssel verloren oder beschädigt wurde; Schäden an der Inneneinrichtung; Schäden an der Markise; Schäden an Küchengeräten, Multifunktionsgeräten (Audio-, Video- und /oder Telekommunikationsgeräten inkl. Zubehör) sowie an Navigations- und ähnlichen Verkehrsleitsysteme; Schäden an Spezialaufbauten und Vorzelte; Privatgegenstände, die durch einen Unfall beschädigt, aus dem Mietfahrzeug gestohlen wurden oder abhanden gekommen sind; Folgekosten, z.B. für Hotels, Telefon oder Abschleppen; Schäden, die von der Fahrzeugversicherung des Vermieters ausgeschlossen sind. Zusatzhaftpflichtversicherung: Zur Erhöhung der Deckung der Haftpflichtversicherung ist eine deutsche Zusatz-Haftpflichtversicheurng über 10 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro Schadenfall. 3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz Euro eingeschlossen für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegt. 4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. Reifen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten SelbstbeteiligungAnsprüche, die je nach Fahrzeug variiert, haftetüber die gesetzlich vorgesschriebene Deckungssumme hinausgehen. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.). 6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 7. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. 8. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

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Samples: Mietbedingungen

Versicherung. 18.1. Das Fahrzeug Die Mietsache ist als sog. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassenin der Schweiz versichert, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 28.2. Selbstbehalt: » Der Selbstbehalt des Mieters beträgt CHF 2’000.00 pro Schadensfall. » Bei Einbruchdiebstahl und Raub beträgt der Selbstbehalt 25% des Geräteneuwerts, Minimum CHF 2’000.00 pro Schadensfall. » Bei einfachem Diebstahl und Unterschlagung/Veruntreuung haftet der Mieter mit dem Geräteneuwert, da beides selbst verantwortet und somit verhinderbar ist. » Bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht oder nicht sachgemässer Behandlung entfällt der Versicherungs- schutz und der Geräteneuwert wird geschuldet. 8.3. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro Schadenfall. 3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegt. 4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. Reifen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei Geltungsbereich der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, für die je nach Fahrzeug variiert, haftet. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.). 6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 7ganze Schweiz. Der Mieter bzwverpflichtet sich die OCTAMAS AG zu informieren, wenn er einen Auslandseinsatz plant. Fahrer Die OCTAMAS AG schliesst dann die notwendige Auslandsver- sicherung ab. Diese Zusatzversicherung wird auf Kosten des Mieters abgeschlossen. 8.4. Mit der Übernahme der Mietsache verpflichtet sich der Mieter, alle üblichen Vorsichtsmassnahmen zum Schutze der Mietsache zu treffen und allfällig betroffene Dritte entsprechend zu instruieren. Insbesondere sind Türen von Transportfahrzeugen stets verschlossen zu halten, auch während der Fahrt. 8.5. Die Mietsachen dürfen nie unbewacht stehengelassen werden, müssen jederzeit und überall unsichtbar gelagert werden, müssen nachts in sicheren Räumen eingeschlossen sein. Die Mietsachen dürfen nie unbewacht in Fahr- zeugen gelassen werden. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter im Schadensfall mit dem Geräteneuwert. 8.6. Wird die Mietsache überdurchschnittlicher Gefahr ausgesetzt, ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung vorgängig die Erlaubnis des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigeneinzuholen. 88.7. Gefahrenerhöhungen (Fahrzeug-, Luft-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochseeaufnahmen sowie Filmaufnahmen, bei denen die Geräte außergewöhnlichen Risiken ausgesetzt sind), sind zwecks Zusatzversicherung schriftlich zu melden. 8.8. Bei Fahrzeug-, Luft-, Hochgebirgs-, Unterwasser-, Hochseeaufnahmen sowie bei Filmaufnahmen, bei denen die Geräte außergewöhnlichen Risiken ausgesetzt sind obliegen dem Mieter, seinen Vertretern sowie allen Personen, die zur Erstellung solcher Aufnahmen die Mietsache verwenden, besondere Sorgfaltspflichten. Insbe- sondere sind die Geräte ausreichend abzusichern. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für den genannten Personenkreis über die Abwendung und Minderung des Schadens Sorgfaltspflichten in Kenntnis zu sorgensetzen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen haftet der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigenfür alle Schäden. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

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Samples: Mietbedingungen

Versicherung. 1. 22.1 Das Fahrzeug ist als sog. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen. 2. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von Haftpflichtversichert (100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro Schadenfall. 3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung € pauschale Deckungssumme) mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegt. 4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. Reifen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen von 1000€ im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SBRahmen einer Selbstfahrervermiet-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, die je nach Fahrzeug variiert, haftet. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.). 6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 7Versicherung. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz hat im Schadensfall daher in dieser Höhe zu haften falls er unverschuldet oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigenverschuldet in einem Verkehrsunfall verwickelt wird. 822.2 Das Fahrzeug ist Teilkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 1000 € pro Schadenfall und 300 € bei Glasschaden. Der Mieter hat im Schadensfall daher maximal in dieser Höhe zu haften. Versichert sind Schäden, welche durch Steinschläge, Glasbruch, Wildunfälle und Naturgewalten entstehen. 22.3 Das überlassene Fahrzeug ist Vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 1000 € pro Schadensfall. Der Mieter hat im Schadensfall daher maximal in dieser Höhe zu haften. Versichert sind Schäden, welche durch Selbstverschulden und mutwillige Beschädigung durch Fremde (Vandalismus) am Mietfahrzeug entstehen. 22.4 Sollte sich das Fahrzeug nach einem Unfall oder einer technischen bzw. Fahrer verschleißbedingten Panne in einem nicht mehr fahrtüchtigen Zustand befinden, so muss der Mieter von seiner ADAC-Plus Mitgliedschaft Gebrauch machen. Diese beinhaltet die Regelung von Pannen, Unfällen oder Diebstahl im Inland und Ausland (z.B. Abschleppen, Bergen, Mietwagen, Rücktransport des Wohnmobils nach Berlin). Zudem sind bei einer ADAC-Plus Mitgliedschaft weitere Reiseschutzleistungen inbegriffen (z.B. Krankenrücktransport, Ersatz und Betreuung bei Verlust von Reise- Dokumenten oder bei Bedarf an ärztlicher Betreuung im Ausland, Personenrücktransport durch Mietwagen oder Bahn falls Fahrzeug nicht fahrbereit gemacht werden kann). Eine genaue Leistungsspektrum der ADAC-Plus Mitgliedschaft ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung ADAC zu unterstützenerfragen. 922.5 Der Mieter verpflichtet sich alle schutzbriefrelevanten Leistungen über seine eigene ADAC-Plus-Mitgliedschaft abzuwickeln. Der Vermieter ist bevollmächtigtDie Vorlage eines für den Mietzeitraum gültigen ADAC Mitgliedsausweises hat bei Fahrzeugübergabe zu erfolgen. 22.6 Die vorher genannten Haftungsbegrenzungen kommen nicht zum Tragen bei Schäden, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen die durch nichtverkehrsgerechte Nutzung, durch vorsätzliche oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Alkohol oder Drogen), durch das Ladegut am oder im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugebenFahrzeug, durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, Fahren mit zu niedrigem Ölstand, Überdrehen des Motors, Befahren ungeeigneter Wege usw. Werden gegen den entstehen. Diese Schäden sind vom Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigenin voller Höhe selbst zu tragen. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

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Samples: Mietvertrag

Versicherung. 1Ohne ausdrücklichen schriftlichen Auftrag ist der Frachtführer nicht verpflichtet, die Güter gegen irgendwelche Gefahren und Risiken zu versichern. Für die Havarie‐Grosse gelten die Havarie‐Grosse‐Regeln der IVR in ihrer jeweils letzten gültigen Fassung (publiziert in xxx.xxx.xx). Der Text steht auf Verlangen zur Verfügung. Die Ladungsbeteiligten sind sofort zur Zahlung der Beiträge und / oder Vorschüsse verpflichtet, ungeachtet und unbeschadet ihrer etwaigen Rechte aus dem Frachtvertrag auf Rückforderung der zu leistenden Beiträge. Sie haften dem Frachtführer als Gesamtschuldner für alle aufgrund einer Dispache auf ihre Güter entfallende Beiträge zur Havarie‐Grosse. Der Frachtführer ist berechtigt, für diese Beiträge einen Revers einzufordern und einen Kostenvorschuss zu verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht an Beiträgen zur Havarie‐Grosse ist ausgeschlossen. Ein Rückforderungsrecht auf geleistete Havarie‐Grosse‐Beiträge ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen bei Geltung der CMNI der Havarie‐Grosse‐Fall infolge nautischen Verschuldens i. S. d. Artikel 25 Abs. 2 a) CMNI, durch Feuer oder Explosion oder durch einen bei Reiseantritt nicht erkennbaren Mangel des Schiffes herbeigeführt wurde. Das Fahrzeug ist als sogRückforderungsrecht auf geleistete Havarie‐Grosse‐ Beiträge in den vorgenannten Fällen entfällt dann nicht, wenn entweder bei nautischem Verschulden ein qualifiziertes Verschulden oder bei Feuer oder Explosion oder bei einem Mangel des Schiffes bei Reiseantritt ein Verschulden des Frachtführers vorliegt. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen. 2. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden Absender und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro Schadenfall. 3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegt. 4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. Reifen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, die je nach Fahrzeug variiert, haftet. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.). 6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 7. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden Empfänger sind nicht berechtigt, mit vom Frachtführer bestrittenen Forderungen, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, gegen Forderungen des Frachtführers aufzurechnen und / oder an Forderungen des Frachtführers ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Absender und Empfänger sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Frachtführers nicht berechtigt, Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. 8. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9. Der Vermieter ist bevollmächtigt, aus dem Frachtvertrag gegen den Mieter bzwFrachtführer, seine Hilfspersonen oder Erfüllungsgehilfen i.S.d. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben§ 2 Abs. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen2 an Dritte ‐ mit Ausnahme an Transportversicherer ‐ abzutreten. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

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Samples: Frachtvertrag

Versicherung. (vgl. Art. 6 bis 9) 1. Das Fahrzeug ist als sogDie zu versichernden Leistungen in der Zusatz-Vorsorge können von einer Ge- sundheitserklärung und/oder einem Arztuntersuch abhängig gemacht werden. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassenDie Asga verzichtet auf gentechnische Untersuchungen. 2. Der Versicherungsschutz Stellt die Asga bei der Prüfung des Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterlasse- nenleistungen fest, dass die Gesundheitserklärung oder der ärztliche Untersu- chungsbericht unwahre oder unvollständige Angaben enthält (Anzeigepflichtver- letzung), kann sie die Leistungen der Zusatz-Vorsorge per sofort und für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maxdie ge- samte Dauer des Leistungsbezugs ablehnen oder reduzieren. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 MioBereits bezahlte Beiträge gemäss Art. EUR15 werden nicht zurückerstattet. Die maxLeistungsaufhebung bzw. Deckungssumme je geschädigte -reduktion ist der versicherten bzw. anspruchsbe- rechtigten Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR innert 3 Monaten nach Einsicht in die Akten der übrigen betei- ligten Versicherer und ist auf Europa beschränktÄrzte anzuzeigen. Die Selbstbeteiligung in Anzeige erfolgt rechtzeitig, wenn sie innert der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro SchadenfallDreimonatefrist versandt wird (massgebend ist der Poststempel). 3. Zusätzlich erstreckt sich Die Asga kann für die Risiken Tod und Invalidität einen auf höchstens 5 Jahre befristeten Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen und damit den Versicherungsschutz einschränken, oder einen Zuschlag auf die Risikobeiträge ge- mäss Art. 14 Ziff. 3 erheben. Ein noch nicht abgelaufener Vorbehalt der Versicherungsschutz früheren Vorsorgeeinrichtung kann bis zu einer Dauer von insgesamt 5 Jahren für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligungdie glei- che Ursache weitergeführt werden. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug Asga teilt der versicherten Person die Art und Dauer des Vorbehalts sowie die damit verbundenen Folgen innert 3 Monaten seit Eingang der Akten der Gesundheitsprüfung schriftlich mit. Die Mitteilung er- folgt rechtzeitig, wenn sie innert der Dreimonatefrist versandt wird (massgebend ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegtPoststempel). 4. Schäden u.a. Beschädigungen Besteht ein Vorbehalt und tritt ein Leistungsfall aufgrund der Felgen inkl. Reifen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälleausgeschlosse- nen Ursache während der Vorbehaltsdauer ein, werden nicht bei die Leistungen der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SBZu- satz-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, die je nach Fahrzeug variiert, haftetVorsorge dauerhaft ausgeschlossen oder reduziert. 5. Die hinterlegte Kaution mindert Vom Eintritt oder der Höherversicherung bis zum Abschluss der Gesundheits- prüfung und der Mitteilung über einen allfälligen Leistungsvorbehalt, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten seit dem Eintritt oder der Höherversicherung, be- steht lediglich ein provisorischer Vorsorgeschutz. Tritt während der Dauer des provisorischen Vorsorgeschutzes ein Vorsorgefall ein, so werden dauerhaft die Ansprüche Vorsorgeleistungen nur der Basis-Vorsorge und unter Berücksichtigung der früher erworbenen Leistungen, die sich aufgrund der aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weitererfrüheren Vorsorgeeinrich- tung eingebrachten Austrittsleistung ergeben, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etcerbracht. Weitergehende Leistun- gen sind dauerhaft ausgeschlossen.). 6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 7. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. 8. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

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Samples: Kassenreglement

Versicherung. 1Transportversicherung + Betriebshaftpflichtversicherung (aktueller Warenwert/Zeitwert) bis CHF 50'000.- (ohne Selbstbehalt) Kein Transport von Tieren (wie z.B.: Fische im Aquarium) • Kein Abseilen von Umzugsgütern durch das Fenster oder über die Terrasse/Balkon • Keine elektronischen Arbeiten und Bohrarbeiten • Kein Transport von giftigen und explosiven Gütern • Wertgegenstände (Geld, Schmuck, Aktien, etc.) separat verpacken und selbst transportieren • Keine Klavier und Flügeltransporte • Keine Transporte von Gütern über 150 kg • Gütern die nicht von uns in Kartons verpackt wurden, sind nicht versichert • Elektronische Geräte (Stereoanlagen, Fernseher, ect.) sind auf Schäden, die äusserlich nicht zu erkennen sind, nicht versichert. Das Fahrzeug ist als sogÄltere Geräte werden oft durch die Vibrationen während der Fahrt beschädigt. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen. 2Mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung sowie der Durchführung des Auftrages durch die Günstiger Umzug GmbH akzeptieren Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die oben genannte Zusätze. Der Versicherungsschutz Bei Nicht-Antreffen des Kunden bei einem verbindlich gebuchten Auftrag: Wir machen darauf aufmerksam, dass im Falle des nicht-Antreffens innerhalb von 20min zum vereinbarten Zeitpunkt an der vereinbarten Adresse, wir die entstandenen Kosten im Pauschalbetrag von CHF 600 (für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro Schadenfall. 3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegt. 4. Schäden wie u.a. Beschädigungen aber nicht ausschliesslich LKW, Personal, Treibstoff, Anreise, Abreise, Werbekosten und Geschäftsentgang) in Rechnung gestellt werden. Stornogebühren: Im Falle der Felgen inklStornierung eines bereits gebuchten Auftrags fallen wie folgt Stornogebühren an: • Bis 3 Monate vor dem vereinbarten Umzugsdatum: Keine Stornogebühr. Reifen, Steinschläge an Scheiben bzw• Bis ein Monat vor dem vereinbarten Umzugsdatum: 15% vom geschätzten Umzugspreis Stornogebühr. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw• Bis 2 Wochen vor dem vereinbarten Umzugsdatum: 30% vom geschätzten Umzugspreis Stornogebühr. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet• Bis 1 Wochen vor dem vereinbarten Umzugsdatum: 50% vom geschätzten Umzugspreis Stornogebühr. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, die je nach Fahrzeug variiert, haftet• Ab 3 Tagen vor dem vereinbarten Umzugsdatum: 80% vom geschätzten Umzugspreis Stornogebühr. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.). 6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 7. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. 8. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Versicherung. 111.1. Das Fahrzeug Der LN hat der LG bei Übernahme des LO den Abschluss einer Kollisionskasko- versicherung und deren Vinkulierung zugunsten der EBV nachzuweisen. Die Kollisionskaskoversicherung ist als sog. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassenauf Kosten des LN bis zur Rückstellung des Fahrzeuges, jedenfalls aber bis zum Ende des Leasingverhältnisses aufrechtzuerhalten. 211.2. Jede Schadensabwicklung, gleich ob über die Haftpflichtversicherung des Gegners oder über die Kaskoversicherung ist von der LG vorzunehmen. Wird gesondert vereinbart, dass die Schadensabwicklung durch den LN erfolgt, hat der LN folgenden Rahmen einzuhalten: Etwaige Wertminderungsansprüche stehen ausschließlich der EBV zu und werden von ihr betrieben. Der Versicherungsschutz LN hat für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit die Begutachtung und die Deckungszusage des Versicherers zu sorgen, Kostenvoranschläge einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro Schadenfall. 3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegt. 4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. Reifenkonzessionierten Kfz-Werkstätte einzuholen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen den Reparaturauftrag im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, die je nach Fahrzeug variiert, haftet. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.). 6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 7. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. 8. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen eigenen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen im Falle einer Kaskoabrechnung die Auszahlungsermächtigung der LG einzuholen. 11.3. In eine von der LG für den LN zu erstellende Endabrechnung werden nur die tatsächlich an die EBV ausbezahlten Versicherungsleistungen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich umsatzsteuerlich um Brutto- oder Nettobeträge handelt, aufgenommen. 11.4. Der LN hat Versicherungsleistungen – außer bei Totalschaden und Diebstahl – stets zur Verfügung gestellt werden müssenWiederherstellung des LO in einer konzessionierten Kfz-Werkstätte zu verwenden. 11.5. Der LN tritt unbeschadet einer bestehenden Vinkulierung alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen (Kasko und Haftpflicht), mit Ausnahme jener aus Reparaturschadensfällen, an die EBV ab. 11.6. Der LN hat für alle aus welchem Grunde immer versicherungsmäßig nicht gedeckten Schäden am LO selbst aufzukommen.

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Samples: Abbuchungsauftrag

Versicherung. 1Jeder Unternehmer muss für sich selbst klären, wann und in welcher Form für sein Unternehmen ein Vertrag zustande kommt. Das Fahrzeug Beispiel für einen Geschäftsfall/Buchungsablauf: Anfrage eines Reisenden („Ich möchte gerne ans Meer“) -> Der Reisevermittler oder Reiseveranstalter erstellt anschließend Reisevorschläge (z.B. Spanien, Griechenland, 3 Sterne Hotels, 5 Sterne Hotels etc.) -> Der Reisende hat ein konkretes Interesse an einem der Vorschläge -> Der Reiseveranstalter erstellt ein konkretes Angebot und kommt dabei den vorvertraglichen Informationspflichten gemäß § 4 PRG nach -> Der Reisende nimmt dieses Angebot an -> Ein Pauschalreisevertrag ist zustande gekommen, Inhalt des Pauschalreisevertrages vgl § 6 PRG) 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als sogVerwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassenDie Bestimmungen der Pauschalreiseverordnung (PRV) sind zu beachten (nähere Infos). Darüber hinaus ist eine Anpassung an die eigenen betrieblichen und organisatorischen Gegebenheiten notwendig (z.B. Direktinkasso?). 25.2. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf Es wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro Schadenfall. 3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegt. 4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. ReifenVersicherung (Reiserücktrittsversicherung, Steinschläge an Scheiben bzw. KarosserieReiseabbruchversicherung, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende MietausfälleReisegepäckversicherung, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührtReisehaftpflicht- versicherung, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten SelbstbeteiligungAuslandsreisekrankenversicherung, die je nach Fahrzeug variiertVerspätungsschutz, haftet. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weitererPersonen- schutz, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.). 6, welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreise- vertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Reisende im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung Katalog oder auf der Homepage des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitetReiseveranstalters nachlesen. 7. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. 8. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

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Samples: Muster Geschäftsbedingungen Für Reiseveranstalter

Versicherung. Das Betreuungsangebot ist als schulische Begleitveranstaltung im direkten Anschluss an den Unterricht bis zum Schulende, bzw. vor dem Unterricht über die Schule versichert. Dies ist auch für die Ferien- Betreuung gültig. Der Elternverein hat seinerseits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welche die vom Elternverein abzudeckenden Risiken absichert. Eine Private Haftpflicht wird empfohlen, bitte prüfen Sie, ob Ihr Kind mitversichert ist. Für Garderobe und mitgebrachte Gegenstände der Kinder wird keine Haftung übernommen. Die monatlichen Beiträge werden vom Elternverein durch SEPA-Lastschriftmandat erhoben. Der Elternverein ist ermächtigt bis auf Widerruf die monatlichen Beiträge bei vereinbarter Fälligkeit zum 10. des jeweiligen Monats von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Die Höhe des Betreuungsentgeltes richtet sich nach dem vom Vorstand des Vereins beschlossenen jeweilig gültigen Sätzen, siehe Betreuungsangebot. Neben den Gebühren für das Betreuungsangebot wird halbjährlich ein Betrag von 5,00 € für Getränke- und Bastelgeld erhoben. Beschließt der Vorstand eine Änderung der Entgelte, so werden diese zum 1. Das Fahrzeug ist als sogdes übernächsten Kalendermonats gültig. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen. 2In diesem Fall besteht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende. Im Bedarfsfall kann ein Antrag auf Kostenübernahme beim Jugendamt gestellt werden. Rücklastschriften werden mit 10,00 € in Rechnung gestellt. Der Versicherungsschutz jeweilige Monatsbetrag inkl. Rückläufergebühr ist innerhalb von 7 Tagen an den Elternverein zu überweisen. Sollte sich die Bankverbindung ändern, so sind dem Elternverein sowie - bei Bezug des warmen Mittagsessen - auch der Mittelpunktschule Antrifttal unverzüglich die neuen Bankdaten mitzuteilen. Mit der Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten für Vereins- und Abrechnungszwecke gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der Europäischen Datenschutzverordnung (DSGVO) bin ich einverstanden. Ich habe jederzeit die Möglichkeit, vom Verein Auskunft über diese Daten von mir zu erhalten, nach rechtlich zulässigen Maßgaben die Löschung, Änderung oder das gemietete Fahrzeug erstreckt Vergessenwerden zu verlangen. Meine Daten werden nach meinem Austritt aus dem Verein nach den gesetzlichen Vorgaben gelöscht. Xxxxxxx, die akut erkrankt sind, können nicht betreut werden. Der Elternverein behält sich auf eine Haftpflichtversicherung das Recht vor, Kinder die offensichtlich erkrankt sind und nach Rücksprache mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden Eltern/Erziehungsberechtigten von 100 Mio. EURder Betreuung auszuschließen. Die maxErziehungsberechtigte/r sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, ansteckende Krankheiten Ihres Kindes oder eines anderen Familienangehörigen, z.B. Masern, Scharlach, Keuchhusten, Kopfläuse, Krätze oder ähnliche Krankheiten, unverzüglich der Schulleitung und den Betreuungskräften zu melden und die Kinder sofort vom Besuch der Betreuung zurückzuhalten. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 MioDas Kind darf erst nach Vorlage eines ärztlichen Attestes wieder teilnehmen. EUR Änderungen und ist auf Europa beschränktErgänzungen dieses Vertrags und sonstige einzelvertragliche Nebenreden bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag Regelungslücken enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Kraft. Die Selbstbeteiligung teilnehmenden Kinder müssen den Anweisungen der Betreuungskräfte und den in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro Schadenfall. 3Betreuung geltenden Regeln Folge leisten. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen SelbstbeteiligungGrundregel hierbei ist, dass weder Menschen noch Gegenstände verletzt oder beschädigt werden dürfen. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegt. 4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. Reifen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, die je nach Fahrzeug variiert, haftet. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.). 6Hierzu zählen körperliche Aktivitäten oder auch verbale Äußerungen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 7. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder Verstößen kommt folgender Maßnahmenkatalog zu befriedigen. 8. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.Anwendung:

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Samples: Betreuungsvertrag

Versicherung. 110.1. Der AN verpflichtet sich, sein Haftungsrisiko zu versichern und die Versiche- rungsverträge während der Dauer der Zusammenarbeit mit DSV aufrecht- zuerhalten. Das Fahrzeug Erlöschen eines Versicherungsvertrages und / oder die Ein- leitung des Mahnverfahrens nach §§ 37, 38 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist als sog. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassenDSV unverzüglich anzuzeigen. 210.2. Der Versicherungsschutz AN ist verpflichtet, insbesondere folgende Deckungen vor- und auf- rechtzuerhalten: (i) Verkehrshaftungsversicherung mit marktüblichen Bedingungen und De- ckungssummen, die neben der gesetzlichen Mindesthaftung nach § 7a GüKG auch die HGB-Höchsthaftung von bis zu 40 SZR/kg sowie die Haf- tung nach CMR einschl. Art. 29 CMR abdeckt. Ferner hat die HGB-Deckung Beförderungsleistungen einzuschließen, die nicht dem GüKG unterliegen. Sofern ein Sublimit für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung qualifiziertes Verschulden vereinbart ist, muss die Versicherungsleistung mind. € 1 Mio. je Schadenfall betragen. (ii) Kfz-Haft- pflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden Mindestdeckungssumme von 100 € 50 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 für Sachschäden und € 7,5 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro für Personenschäden, jeweils je Schadenfall. 3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung (iii) Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 2,5 Mio. pauschal sowie € 100.000,00 für Bearbeitungs- und Tätigkeits- schäden, jeweils je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegtSchadenfall. 4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. Reifen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, die je nach Fahrzeug variiert, haftet. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.). 6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 710.3. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigtAN hat sicherzustellen, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. 8. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen dass im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden einer Gespannhaftung nach einer Schadensregulierung im Außenverhältnis der Versicherer des AN auf einen etwaigen Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzwVersi- cherer von DSV verzichtet. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigenDer AN weist diesen Verzicht durch eine schrift- liche Bestätigung seines Versicherers nach. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen10.4. Der Vermieter AN verpflichtet sich, den Abschluss und die Aufrechterhaltung der vor- genannten Mindestdeckungen gegenüber DSV unaufgefordert durch Vor- lage von aktuellen, durch die Versicherung / den Versicherungsmakler aus- gestellten Versicherungsbestätigungen nachzuweisen, die Auskunft über Umfang, Ausschlüsse, Versicherungs- / Deckungssummen, Sublimits (ggfs. auch für qualifiziertes Verschulden) und Selbstbeteiligungen geben. 10.5. DSV ist berechtigt im Namen des Mieters bzwzur Prüfung der abgeschlossenen Deckungen jederzeit berechtigt. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragenAuf Anforderung wird der AN insbesondere den Nachweis der rechtzeitigen Prämienzahlung sowie den Umfang der Inanspruchnahme der Deckung so- wie evtl. vereinbarter Selbstbeteiligungen erbringen. 10.6. Der AN verpflichtet sich, dem durch Mieter bzwgemäß § 7a Abs. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen 4 GüKG den Nachweis über eine gültige Verkehrshaftungsversicherung während der Beförderung mitzufüh- ren und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssenKontrollberechtigten auf Verlangen zwecks Prüfung auszuhändi- gen.

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Samples: Transport Agreement

Versicherung. 110.1. Das Fahrzeug ist als sogDer Mieter nimmt zur Kenntnis, dass weder das Lagerabteil noch die darin befindlichen Gegenstände von der Vermieterin gegen Beschädigung, Untergang, Diebstahl oder sonst versichert wurde. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassenDie Vermieterin empfiehlt dem Mieter die im Lagerabteil eingelagerten Gegenstände adäquat gegen mögliche Risiken zu versichern. Festgehalten wird nochmals, dass die Vermieterin unabhängig vom Abschluss einer Versicherung gegen Beschädigung, Untergang, Diebstahl oder sonstige Risiken durch den Mieter, nur nach Maßgabe des Punktes 6 für Schäden am Lagerabteil oder den darin befindlichen Gegenständen haftet. 210.2. Der Vermieter hat mit Donau Versicherung AG Vienna Insurance Group ("Versicherer") mit Sitz in 0000 Xxxx, Xxxxxxxxxxxx 00, registriert beim Handelsgericht Wien unter FN 32002m (Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht, Xxxx-Xxxxxx-Xxxxx 0, 0000 Xxxx) Konditionen für die Versicherung für in den vom Vermieter vermieteten Lagerabteil eingelagerte Gegenstände gegen Feuer, Leitungswasserschäden, Sturmschäden und Einbruchsdiebstahl vereinbart. Der Umfang der Versicherung ergibt sich der Beschreibung des Deckungsumfanges samt den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 10.3. Der Vermieter bietet dem Mieter die Möglichkeit, in den Versicherungsschutz miteinbezogen zu werden. Der Versicherungsschutz besteht für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Selbstbeteiligung die im Mietvertrag festgelegten Warenwerte ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Meldung des vom Mieter angegebenen Warenwertes in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro SchadenfallVerwaltungsstelle des Versicherers. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Vermieterin keine Möglichkeit oder Verpflichtung hat, den angegeben Wert der eingelagerten Gegenstände zu überprüfen und daher jedenfalls diesbezüglich von der Vermieterin keine Haftung übernommen wird. Der Versicherungsschutz endet spätestens im Zeitpunkt der Auflösung des Mietvertrages oder durch Beendigung durch den Mieter. 310.4. Zusätzlich erstreckt sich Festgehalten wird, dass der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung Xxxxxx selbst keinen Versicherungsvertrag mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegt. 4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. Reifen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, die je nach Fahrzeug variiert, haftet. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.). 6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 7dem Versicherer abschließt. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung hat entsprechend der Beschreibung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. 8Deckungsumfanges und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Schadensfall Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Versicherer. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtetkann Schäden am Lagerabteil, bei Eintritt die unter den Versicherungsschutz fallen, an folgende E-Mailadresse des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9Vermieters melden: xxxxxx@xxxxxxxxxx.xx. Der Vermieter ist bevollmächtigtleitet diese Meldung an den Versicherer weiter. Festgehalten wird, dass sämtliche Ansprüche des Mieters aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer zu richten sind und die Schadensabwicklung nach Meldung eines Schadensfalles mit dem Versicherer erfolgt. 10.5. Der Mieter bzwkann die Höhe der Versicherungssumme auswählen. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche Folgende Kosten fallen für die Versicherung je nach Auswahl des Mieters an: € 1,80 Monatsprämie pro € 1.000,- Versicherungssumme. 10.6. Die Bezahlung der Versicherungsprämie erfolgt gemeinsam mit der Miete und wird der entsprechende Betrag der Versicherungsprämie jeweils vom Mieter an die Versicherung weitergeleitet. 10.7. Erfolgt die Bestellung online, hat der Mieter die Möglichkeit, die Einbeziehung in dessen Namen den Versicherungsschutz direkt mit dem Abschluss des Mietvertrages über xxx.xxxxxxxxxx.xx zu vereinbaren und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen die Höhe der Versicherungssumme festzulegen. Wird der Mietvertrag nicht online abgeschlossen, kann der Mieter die Bedingungen für die Versicherung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigenMietvertrag festlegen und durch seine Unterschrift bestätigen. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Versicherung. 1Die Vertragsparteien tragen alle Risiken ihrer spezifischen Verantwortungsbereiche selbst, es sei denn, ein Schaden entsteht durch vertragswidriges oder fahrlässiges Verhalten. Das Fahrzeug Diese Anlage ist ausgefüllt spätestens 9 Wochen vor Beginn der Veranstaltung an die DBV- Geschäftsstelle (E-Mail: xxxxxx@xxxxxxxxx.xx oder Fax: 0000-0000000) zurückzusenden! Alle Veranstaltungen, bei denen vom Veranstalter oder vom Ausrichter eine Eigen- oder Fremdverwertung der Fernseh-, Rundfunk- oder Onlinerechte vorgesehen ist, müssen über die DBV- Geschäftsstelle möglichst frühzeitig (spätestens 12 Wochen vor deren Beginn) auf der Homepage xxx.xxxxx-xx.xxxx eingetragen worden sein. Kontaktdaten des Vereins und Ansprechpartner für Fernseh-, Rundfunk- und Onlinerechte: Name: Funktion: E-Mailanschrift: Telefon: Mobiltelefon: 🞎 keine Eigen- oder Fremdverwertung der o.g. Rechte 🞎 eine Eigenverwertung (Live-Verwertung) der Onlinerechte: Voraussetzung für eine Live-Verwertung ist die Anmeldung beim DBV mittels dieser Anlage. Dieses Interesse des Ausrichters hat der DBV möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, auf einem von der Clearingstelle unterhaltenen Internetportal zu hinterlegen. Sofern SportA/ARD/ZDF aufgrund eigenen Verwertungsinteresses nicht bis spätestens vier Wochen vor Stattfinden einer Veranstaltung erklärt haben, in einem Umfang von mindestens fünf Minuten von der jeweiligen Veranstaltung berichten zu wollen oder aber SportA innerhalb dieses Zeitraums keinen sonstigen Lizenznehmer benannt hat, gibt es die Möglichkeit einer Live-Verwertung von Spielszenen (auf eigene Kosten und nicht exklusiv) als sogkostenfreies Angebot auf der eigenen Homepage. Selbstfahrermietfahrzeug zugelassen. 2Nach Beendigung dieses Livestreams darf dieser für zwölf Monate auf der jeweiligen Homepage nicht-linear zum Abruf angeboten werden. 🞎 eine Eigenverwertung (Nicht-Live-Verwertung) der Onlinerechte: Die Ausrichter sind zur nicht-exklusiven nicht-linearen Nutzung von Bewegtbildern in einer Länge von insgesamt maximal 15 Minuten Wettkampfbilder pro Veranstaltungstag berechtigt. Diese nicht-lineare Eigennutzung ist nur auf der offiziellen Homepage des Ausrichters als kostenfreies Angebot gestattet. Die Verwertung darf frühestens nach Beendigung der Erstverwertung im Programm von ARD/ZDF, jedoch spätestens um 22:30 Uhr des jeweiligen Veranstaltungstages beginnen und endet zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Veranstaltungstages. Bitte für die Eigenverwertung der Onlinerechte „Live“ und „Nicht-Live“ beachten: Die Bewegtbilder dürfen nur als „Streaming-Video“ (nicht downloadfähig) eingestellt werden. 🞎 eine Fremdverwertung der Fernseh- oder Rundfunkrechte: Berichterstattungen mit Spielszenen durch andere Sender (kommerzielle oder Stadt-/ Ballungsraumsender) bedürfen der kostenpflichtigen Sublizensierung durch SportA. Der jeweilige Sender kann Kontakt mit SportA aufnehmen (Xxxx Xxxxxxx Xxxxxxxxx, xxxxxxxx.xxxxxxxxx@xxxxxx.xx, 089/74983918). Der Versicherungsschutz DBV bittet darum, über das Ergebnis solcher Anfragen informiert zu werden. Nur Stream Internetverbindung Mögliche Verbindungstypen: (1 von 4) DSL-Anschluss ab "VDSL" mit einem Upstream von 25 Mbit/s SAT-Verbindung mit einem Upstream von 25 Mbit/s Muli LTE mit Bonding und einen Upstream von 50 Mbit/s Richtfunk mit einem Upstream von 25 Mbit/s Anbindung an die Videotechnik über Ethernet / LAN Weitere Anforderungen Anbindung an die Videotechnik über Ethernet / LAN maximale Entfernung zum Übergabepunkt 100 m Modem/Router nach Vorgaben des Internetanbieters Hallenausstattung Mögliche Verbindungstypen: (1 von 4) Stromversorgung 2 x 16 A über Schuko (Stomversorgung 1x 16 A über CEE mit Verteiler auf 3xSchuko) Raum für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung Regie (ohne Publikumsverkehr z.b. Geräteraum) 3x3m Beleuchtungsanlage mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt. Die Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung beläuft sich auf 1.000 EUR pro Schadenfall. 3. Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug auf eine Vollkaskoversicherung mit einer je Fahrzeug individuellen Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteiligung variiert je nach Fahrzeug und ist auf der Vorderseite des Mietvertrages hinterlegt. 4. Schäden u.a. Beschädigungen der Felgen inkl. Reifen, Steinschläge an Scheiben bzw. Karosserie, grobe Verschmutzungen im Innenraum bzw. an Karosserie sowie in diesem Zusammenhang entstehende Mietausfälle, werden nicht bei der Versicherung als Versicherungsschaden eingereicht und werden direkt mit der Kaution verrechnet. Eine abgeschlossene SB-Reduzierung ist von diesen Schäden unberührt, sodass der Mieter bei den beschriebenen Schäden bis in Höhe der ursprünglich hinterlegten Selbstbeteiligung, die je nach Fahrzeug variiert, haftet. 5. Die hinterlegte Kaution mindert die Ansprüche aus der Selbstbeteiligung nicht und dient zur Regulierung weiterer, von der Versicherung nicht gedeckter Ansprüche (Mietausfall etc.). 6. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wie nicht angepasster Geschwindigkeit, Vergehen mit Bußgeldverfahren (u.a. Fahren unter Alkoholeinfluss), bei Nicht-Nutzung des öffentlichen Straßenverkehrs (siehe Punkt B5 a bis f) oder anderen im Vertrag hinterlegten Verboten, greift die Vollkaskoversicherung im Schadenfall nicht und die Haftung des Mieters ist auf Eigenschaden ausgeweitet. 7. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder mindestens 800 lux Kabelweg vom Regieraum zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. 8. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit Spielfeld Podest für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei Führungskamera möglichst in Verlängerung der Schadenermittlung und - regulierung zu unterstützen. 9. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen und erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen iAufschlaglinie Platz für Kommentator mit direkter Sicht zum Spielfeld mindestens 3m Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist hinter der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. 10. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.Grundlinie auf Seite der Führungskamera Empfehlung: Beschallungsanlage mit Aux Ausgang Stream & LiveScore (zusätzliche Anforderungen) zusätzlich ein DSL-Anschluss mit 16 Mbit/s zusätzlich ein DSL-Anschluss mit 16 Mbit/s zusätzlich ein DSL-Anschluss mit 16 Mbit/s zusätzlich 2 x 16 A über Schuko alternativ 1 X 32 A über CCE mit Verteiler auf 6 x Schuko

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