Versicherungen. 9.1 Der AN hat dem AG das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang und Höhe (Mindestdeckungssumme 3 Mio. €, soweit nicht vertraglich anders vereinbart) für die Dauer des gesamten Ausführungszeitraums nachzuweisen. Der AN verpflichtet sich, dem AG nach Auftragserteilung innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist eine Kopie der gültigen Versicherungspolice mit Deckungszusage zu übergeben. Der AG ist berechtigt, fällige Zahlungen bis zum Eingang der vorbenannten Versicherungsnachweise zurückzuhalten. Der AN tritt schon heute unwiderruflich seine Ansprüche gegenüber seiner Haftpflichtversicherung auf Freistellung von künftigen Haftpflichtansprüchen an den AG ab, soweit sie die aus dem Vertrag herrührende Tätigkeit des AN betreffen; der AG nimmt die Abtretung an. 9.2 Sofern der AG bzw. der Bauherr eine Bauleistungsversicherung abschließt, erfolgt eine Kostenumlage der Prämie in Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Prozentsatzes von der Nettoschlussrechnungssumme – bei Abschlagsrechnungen bemessen am jeweiligen Leistungsstand. Im Zuge dieser Berechnung werden aus der Nettoschlussrechnungssumme Leistungen herausgerechnet, die aufgrund von Beschädigung oder Zerstörung von vom AN erbrachten Leistungen vom AN erneut erbracht wurden. Zur Definition der Nettoschlussrechnungssumme siehe Ziffer 8.1. Die in den Versicherungspolicen aufgeführten Versicherungsbedingungen können jederzeit durch den AN eingesehen und/oder angefordert werden. Im Schadensfall sind die erforderlichen Formalitäten vom AN zu erledigen und über den AG an den Versicherer einzureichen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen
Versicherungen. 9.1 Der AN hat dem AG das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang und Höhe (Mindestdeckungssumme 3 Mio. €, soweit nicht vertraglich anders vereinbart) für die Dauer des gesamten Ausführungszeitraums nachzuweisen. Der AN verpflichtet sich, dem AG nach Auftragserteilung innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist eine Kopie der gültigen Versicherungspolice mit Deckungszusage zu übergeben. Der AG ist berechtigt, fällige Zahlungen bis zum Eingang der vorbenannten Versicherungsnachweise zurückzuhalten. Der AN tritt schon heute unwiderruflich seine Ansprüche gegenüber seiner Haftpflichtversicherung auf Freistellung von künftigen Haftpflichtansprüchen an den AG ab, soweit sie die aus dem Vertrag herrührende Tätigkeit des AN betreffenbetreffen und sofern der AG der geschädigte Dritte im Sinne von § 108 Abs. 2 VVG ist; der AG nimmt die Abtretung an.
9.2 Sofern der AG bzw. der Bauherr eine Bauleistungsversicherung abschließt, erfolgt eine Kostenumlage der Prämie in Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Prozentsatzes von der Nettoschlussrechnungssumme – bei Abschlagsrechnungen bemessen am jeweiligen Leistungsstand. Zur Definition der Nettoschlussrechnungssumme siehe Ziffer 6.4. Im Zuge dieser der Berechnung werden aus der Nettoschlussrechnungssumme vorstehenden Kostenumlage bleiben Leistungen herausgerechnetunberücksichtigt, die aufgrund von Beschädigung oder Zerstörung von vom AN erbrachten Leistungen vom AN erneut erbracht wurdenwerden müssen. Zur Definition der Nettoschlussrechnungssumme siehe Ziffer 8.1Der AG weist den AN darauf hin, dass im Schadensfall die Bauleistungsversicherung keine allgemeinen Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn für erneut zu erbringende Leistungen deckt. Die in den Versicherungspolicen aufgeführten Versicherungsbedingungen besonderen Vertragsbedingungen können jederzeit durch den AN eingesehen und/oder angefordert werden. Im Schadensfall sind die erforderlichen Formalitäten vom AN zu erledigen und über den AG an den Versicherer einzureichen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen, Allgemeine Vertragsbedingungen Für Nachunternehmerleistungen
Versicherungen. 9.1 15.1. Der AN hat dem AG das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang und Höhe (Mindestdeckungssumme 3 Mio. €, soweit nicht vertraglich anders vereinbart) Auftragnehmer schließt für die Dauer des gesamten Ausführungszeitraums nachzuweisender Bauzeit auf seine Kosten eine Bauleistungs- versicherung mit ausreichender Deckung nach den Allgemeinen Bedingungen ab.
15.2. Der AN Auftragnehmer hat eine Betriebs-, Produkt- und Umwelt-Haftpflichtversicherung (inkl. Umweltschadenversicherung) mit einer Deckungssumme von mind. 10,0 Mio. EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und zu unterhalten, wobei der Selbstbehalt des Auftragnehmers 25.000 EUR nicht überschreiten darf.
15.3. Der Nachweis des Versicherungsschutzes ist Voraussetzung für jegliche Zahlung des Auftraggebers an den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verpflichtet sichsich zudem, sämtliche Versicherungen anzuweisen, dem AG Auftraggeber unaufgefordert und unmittelbar Mitteilung zu machen, sofern der Versicherungsschutz ausgeschöpft zu werden oder zu enden droht. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Versicherungsschutz hinsichtlich der von ihm nach Auftragserteilung innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist eine Kopie der gültigen Versicherungspolice mit Deckungszusage zu übergeben. Der AG ist berechtigt, fällige Zahlungen bis zum Eingang der vorbenannten Versicherungsnachweise zurückzuhalten. Der AN tritt schon heute unwiderruflich seine Ansprüche gegenüber seiner Haftpflichtversicherung auf Freistellung von künftigen Haftpflichtansprüchen an den AG ab, soweit sie die aus dem diesem Vertrag herrührende Tätigkeit des AN betreffen; der AG nimmt die Abtretung anabzuschließenden Versicherungen unverzüglich aufzufüllen.
9.2 Sofern der AG bzw. der Bauherr eine Bauleistungsversicherung abschließt, erfolgt eine Kostenumlage der Prämie in Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Prozentsatzes von der Nettoschlussrechnungssumme – bei Abschlagsrechnungen bemessen am jeweiligen Leistungsstand15.4. Im Zuge dieser Berechnung werden aus Rahmen der Nettoschlussrechnungssumme Leistungen herausgerechnetvorgenannten Haftpflichtversicherungen ist eine Freistellung des Auftraggebers von dessen gesetzlicher Haftung aufgrund eines schuldhaften Tuns oder schuldhaften Unterlassens des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages vorzusehen. Der Auftragnehmer übernimmt – sofern der Auftraggeber keine gegenteilige Festlegung trifft – auf eigene Kosten unter Einbeziehung der Belange des Auftraggebers die Bearbeitung und Abwicklung etwaig eintretender Schadensereignisse / Versicherungsfälle, die aufgrund von Beschädigung oder Zerstörung von vom AN erbrachten Leistungen vom AN erneut erbracht wurdener unverzüglich dem Auftraggeber und dem Versicherer zu melden hat. Zur Definition Der Auftraggeber wird hierbei die – soweit erforderlich – notwendige Mitwirkung und Hilfestellung gewähren.
15.5. Für Xxxxxxx, die den Auftraggeber betreffen, werden die zukünftig entstehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen die jeweiligen Versicherungen auf Verlangen des Auftraggebers im Voraus abgetreten.
15.6. Für eingesetzte Nachunternehmer haftet der Nettoschlussrechnungssumme siehe Ziffer 8.1Auftragnehmer wie für eigenes Personal. Die in den Versicherungspolicen aufgeführten Versicherungsbedingungen können jederzeit durch den AN eingesehen und/oder angefordert werden. Im Schadensfall sind die erforderlichen Formalitäten vom AN zu erledigen und über den AG an den Versicherer einzureichenvereinbarten Versicherungssummen gelten auch für Nachunternehmer.
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Samples: Generalunternehmervertrag
Versicherungen. 9.1 17.1 Der AN hat ist verpflichtet, ausreichende Versicherungen zur Deckung seiner Haftung aus diesen vertraglichen Regelungen und im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser vertraglichen Rege- lungen, insbesondere gegen alle Tätigkeits-, Haftpflicht- und Unfallschäden abzuschließen und mindestens bis zum Ende der Gewährleistungszeit des AN für seine erbrachten Leistungen auf- rechtzuerhalten. Die Kosten trägt der AN.
17.2 Sofern nachfolgend angekreuzt ist der AN verpflichtet, Versicherungen mit nachfolgenden Anfor- derungen abzuschließen und mindestens bis zum Ende der Gewährleistungszeit des AN für seine erbrachten Leistungen aufrechtzuerhalten. Die Kosten trägt der AN. Die Deckungssummen sind mindestens 2-fach maximiert pro Jahr vorzuhalten. Wegen der möglichen Gefährdung vorhandener Einrichtungen und Anlagen im Zuge der auszuführenden Arbeiten wird für Personen-, Sach- und Vermögensschäden und deren Folgen als ausreichende Haftpflichtversicherung eine Mindestdeckungssumme von mindes- tens 1.000.000 EUR pauschal gefordert. oder Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung müssen mindestens betragen: • EUR 5 Mio. für Personen und Sachschäden • EUR 5 Mio. für Vermögensschäden (echte und unechte Vermögensschäden) • EUR 5 Mio. für Umweltschäden • EUR 1 Mio. für Tätigkeitsschäden • EUR 0,25 Mio. für Schlüsselverlust
17.3 Der AN wird dem AG das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang und Höhe (Mindestdeckungssumme 3 Mio. €spätestens 12 Kalendertage nach Erteilung des Zuschlags, soweit nicht vertraglich anders vereinbart) für die Dauer des gesamten Ausführungszeitraums nachzuweisen. Der AN verpflichtet sichspätestens je- doch vor Aufnahme der Leistung, dem AG dann jährlich unaufgefordert sowie nach Auftragserteilung innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist eine Kopie der gültigen Versicherungspolice mit Deckungszusage zu übergeben. Der AG ist berechtigt, fällige Zahlungen bis zum Eingang der vorbenannten Versicherungsnachweise zurückzuhalten. Der AN tritt schon heute unwiderruflich seine Ansprüche gegenüber seiner Haftpflichtversicherung auf Freistellung von künftigen Haftpflichtansprüchen an Aufforderung durch den AG ab, soweit sie die aus dem Vertrag herrührende Tätigkeit unverzüglich das Bestehen des vorbezeichneten Versicherungsschutzes mit mindestens den vorbezeichneten Deckungssummen nachweisen.
17.4 Die o.g. Deckungssummen stellen keine Beschränkung der Haftung des AN betreffen; der AG nimmt die Abtretung andar.
9.2 Sofern der AG bzw17.5 Der Nachweis einer bestehenden Versicherung mit mindestens den o.g. der Bauherr eine Bauleistungsversicherung abschließt, erfolgt eine Kostenumlage der Prämie in Höhe Deckungssummen ist Fälligkeitsvoraussetzung jedweden Zahlungsanspruchs des zwischen den Parteien vereinbarten Prozentsatzes von der Nettoschlussrechnungssumme – bei Abschlagsrechnungen bemessen am jeweiligen Leistungsstand. Im Zuge dieser Berechnung werden aus der Nettoschlussrechnungssumme Leistungen herausgerechnet, die aufgrund von Beschädigung oder Zerstörung von vom AN erbrachten Leistungen vom AN erneut erbracht wurden. Zur Definition der Nettoschlussrechnungssumme siehe Ziffer 8.1. Die in den Versicherungspolicen aufgeführten Versicherungsbedingungen können jederzeit durch den AN eingesehen und/oder angefordert werden. Im Schadensfall sind die erforderlichen Formalitäten vom AN zu erledigen und über den AG an den Versicherer einzureichengegenüber dem AG.
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Samples: Service Agreement