Versicherungen. 6.1. Der Mieter sowie die übrigen zur Fahrzeugführung berechtigten Fahrzeuglenker sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt, in der Höhe des im Mietvertrag angegebenen Betrages vor, der vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter. 6.2. Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurück zu führen ist. 6.3. Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden nicht umfasst; • Schäden, die nach Ziff. 4 dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeugs eingetreten sind; • Mietsausfallschäden infolge der Reparaturzeiten; • Schäden an Reifen, FeIgen, Scheiben, Multimediasystem, Navigationssystem, Sitze, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassenen Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurück zu führen sind; • höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände. 6.4. Darüber hinaus sind für Cabriolets von der Kasko-Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters • Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sind. Zu Schäden am Dach zählen auch Schäden am Verdeck, des Verschlussmechanismus oder der Scheibe. • Schäden durch das Sitzen von einer oder mehrerer Personen auf dem Verdeck, • Schäden im Innern des Fahrzeugs, wenn dieses trotz Regen, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen wurde. 6.5. Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mit ursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzen. 6.6. Unabhängig von der Xxxx des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstatten. Der Mieter hat Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstatten, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters oder durch höhere Gewalt (Aufruhr, Bürgerkrieg, Erdbeben, Hochwasser) verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt ist.
Appears in 2 contracts
Samples: Mietvertrag, Mietvertrag
Versicherungen. 6.1Alternativ gemäß Sondervereinbarung:
11.1 Die Versicherung des Leasingobjektes gegen Diebstahl, Veruntreuung, Brand, Untergang und andere objektübliche Gefahren wird dem Leasingnehmer ausdrücklich empfohlen. Eine vertragliche Verpflichtung zum Abschluss einer solchen Versicherung besteht nicht. Schließt der Leasingnehmer eine solche Versicherung ab, ist diese zugunsten des Leasinggebers zu vinkulieren. Schließt der Leasingnehmer keine solche Versicherung ab, trägt er das alleinige Risiko für die sonst versicherten Schäden und hat dem Leasinggeber alle Schäden zu ersetzen, die aus der Verwirklichung der sonst versicherten Risiken entstehen. Der Mieter sowie Leasinggeber wird keine Versicherung gegen die übrigen genannten Risken abschließen. oder
11.2 Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt vor Übergabe auf seine Kosten bis zur Fahrzeugführung berechtigten Fahrzeuglenker sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- Beendigung des Vertrages bei einem anerkannten Versicherungsinstitut gegen Diebstahl, Veruntreuung, Brand, Untergang und Vollkaskoversicherung versichertandere objektübliche Gefahren zu versichern. Diese Versicherung sieht einen SelbstbehaltKommt der Leasingnehmer den Verpflichtungen innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe nicht nach, in ist der Höhe Leasinggeber berechtigt, solche Versicherungen auf Kosten des Leasingnehmers abzuschließen. Der Leasingnehmer tritt hiermit alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die er im Mietvertrag angegebenen Betrages vorZusammenhang mit dem Leasingobjekt gegen den Versicherer und anderen Versicherungen aus gegenwärtigen und zukünftigen Versicherungsverhältnissen hat und haben wird, an den Leasinggeber ab. Der Leasinggeber nimmt die Abtretung ausdrücklich an. Der Leasingnehmer hat dem Leasinggeber eine schriftliche Bestätigung des Versicherers über folgende Punkte zu übermitteln:
a) der vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter.
6.2. Verweigert Versicherer hat die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig Abtretung zur Kenntnis genommen und muss den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fallist damit einverstanden, dass die Leistungsverweigerung er Zahlungen schuldbefreiend nur an den Leasinggeber leisten kann;
b) der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurück zu führen ist.
6.3. Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden nicht umfasst; • Schäden, die nach Ziff. 4 dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeugs eingetreten sind; • Mietsausfallschäden infolge der Reparaturzeiten; • Schäden an Reifen, FeIgen, Scheiben, Multimediasystem, Navigationssystem, Sitze, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassenen Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurück zu führen sind; • höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände.
6.4. Darüber hinaus sind für Cabriolets von der Kasko-Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters • Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sind. Zu Schäden am Dach zählen auch Schäden am Verdeck, des Verschlussmechanismus oder der Scheibe. • Schäden durch das Sitzen von einer oder mehrerer Personen auf dem Verdeck, • Schäden im Innern des Fahrzeugs, wenn dieses trotz Regen, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen wurde.
6.5. Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mit ursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter Versicherer wird den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzen.
6.6. Unabhängig von der Xxxx des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstatten. Der Mieter hat Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstattenLeasinggeber sogleich schriftlich informieren, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch Leasingnehmer den Versicherungsvertrag verletzt, und wird dem Leasinggeber innerhalb angemessener Frist, während der der Versicherungsschutz aufrecht bleibt, Gelegenheit geben, die Vertragsverletzung zu beseitigen;
c) eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Leasinggebers zulässig;
d) der Versicherer wird den Leasinggeber schriftlich benachrichtigen, wenn er das Verschulden des Mieters oder durch höhere Gewalt (Aufruhr, Bürgerkrieg, Erdbeben, Hochwasser) verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt istVersicherungsverhältnis beenden will.
Appears in 2 contracts
Samples: Leasing Agreement, Leasing Agreement
Versicherungen. 6.1. Der Mieter sowie ist verpflichtet, zum Vertragsbeginn eine Betriebshaftpflichtversicherung, eine Glasversicherung und eine Einbruch-/ Diebstahlversicherung abzuschließen und während der Mietzeit aufrecht zu erhalten. Die nachfolgende Vertragsbestimmung über Umbauten soll Vertragsinhalt werden. nicht Vertragsinhalt werden. Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.684/039.0 Mietvertrag für Räume, die übrigen nicht Wohnzwecken dienen – (11216) Sofern zur Fahrzeugführung berechtigten Fahrzeuglenker Gewährleistung eines rationellen Betriebsablaufes Umbauten an den Mieträumen bzw. der Mietsache erforderlich sind, sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichertdiese Sache des Mieters. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt, in der Höhe Hierzu ist die gesonderte schriftliche Zustimmung des im Mietvertrag angegebenen Betrages Vermieters erforderlich. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Wichtige Gründe liegen u. a. vor, wenn zum Umbau erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht eingeholt sind oder wenn der Umbau eine so wesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchsrechte anderer Mieter zur Folge haben würde, dass daraus ein Anspruch auf Mietminderung entstehen könnte. Soweit vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter.
6.2. Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz Umbauten durchgeführt worden sind, denen der Vermieter zugestimmt hat, kann dieser bei Beendigung des Mietverhältnisses bestimmen, ob der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden soll oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurück zu führen ist.
6.3. Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden nicht umfasst; • Schäden, die nach Ziff. 4 dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeugs eingetreten sind; • Mietsausfallschäden infolge der Reparaturzeiten; • Schäden an Reifen, FeIgen, Scheiben, Multimediasystem, Navigationssystem, Sitze, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassenen Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurück zu führen sind; • höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände.
6.4. Darüber hinaus sind für Cabriolets von der Kasko-Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters • Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sind. Zu Schäden am Dach zählen auch Schäden am Verdeck, des Verschlussmechanismus oder der Scheibe. • Schäden durch das Sitzen von einer oder mehrerer Personen auf dem Verdeck, • Schäden im Innern des Fahrzeugs, wenn dieses trotz Regen, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen wurde.
6.5. Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mit ursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzen.
6.6. Unabhängig von der Xxxx des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstattennicht. Der Mieter hat Ausfall weder ein Wegnahmerecht hinsichtlich der von ihm mit dem Vermieter auch dann zu erstattenGebäude festverbundenen Sachen noch einen Entschädigungsanspruch für etwaige Werterhöhungen. Die laufende Instandhaltung ist Sache des Mieters, soweit nicht die Instandhaltung der Außenwände und des Dachs betroffen ist oder eine große Instandhaltungsmaßnahme vorliegt. Hiervon ist auszugehen, wenn die einzelne Maßnahme Kosten in Höhe von mehr als EUR verursacht. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Fahrzeugschaden Vermieter Schönheitsreparaturen nicht durch durchführen muss. Für ein renoviert übergebenes Objekt gilt das Verschulden Folgende: Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Aufenthaltsräumen im Allgemeinen alle 5 Jahre, in Nebenräumen im Allgemeinen alle 10 Jahre, jeweils gerechnet ab Beginn des Mieters oder durch höhere Gewalt (AufruhrMietverhältnisses fachgerecht durchzuführen. Lackierarbeiten sind im Allgemeinen alle 10 Jahre durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen zählen das Streichen der Wände und Decken, Bürgerkriegdas Reinigen der Böden, Erdbebendas Lackieren der Heizkörper und Heizrohre, Hochwasser) verursacht wurde der Innentüren sowie der Innenseite der Fensterrahmen und der Verantwortliche Außentüren, soweit es sich um Holzkonstruktionen handelt. Für ein unrenoviertes bzw. renovierungsbedürftig übergebenes Objekt, bei dem der Vermieter einen angemessenen Ausgleich für nicht festgestellt istvom Vermieter ausgeführte Renovierung geleistet hat, gelten die beiden vorstehenden Absätze in gleicher Weise.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag Für Räume, Die Nicht Wohnzwecken Dienen
Versicherungen. 6.1Für das Wohnmobil besteht eine Vollkasko- und eine Haftpflichtversicherung. Die Höhe des Selbstbehalts im Rahmen von Kaskoschäden beträgt 1.500 EUR je Schadensfall. Der Mieter sowie die übrigen zur Fahrzeugführung berechtigten Fahrzeuglenker sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt, in Selbstbehalt richtet sich nach der Höhe des jeweiligen schriftlichen Vereinbarung im Mietvertrag angegebenen Betrages vorbzw. dem Versicherungsvertrag. Eine ÖAMTC-Schutzbriefversicherung ist in der Servicepauschale enthalten. Die Mehrprämie bei Höherstufung im Rahmen des Bonus-Malus-Systems wird zum Schaden hinzugerechnet. Insbesondere in folgenden Fällen haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter in voller Schadenshöhe (Ausnahmen von obiger Haftungsbeschränkung): · vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadenszufügung · Fahruntüchtigkeit insbesondere durch Alkohol- oder Drogeneinfluss bzw. Erkrankung des Lenkers und Unfallflucht · Lenken des Wohnmobils durch nicht im Mietvertrag angeführte Personen oder ohne gültige Fahrerlaubnis · unzureichend gesichertes Ladegut · Überladung (zulässiges Gesamtgewicht) · Nichtbeachtung von Fahrzeugabmessungen (Durchfahrtshöhe/-breite!) · Verwendung des Wohnmobils für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe · missbräuchliche Verwendung · nichtverkehrsgerechte Nutzung · Schäden durch das Ladegut im/am Wohnmobil · Schäden durch Fahren mit zu niedrigem Öl-/Wasserstand · Befahren ungeeigneter und unbefestigter Wege Entfällt der Versicherungsschutz aufgrund des Verhaltens des Mieters und wird der Vermieter daraufhin vom Versicherungsunternehmen in Regress genommen, der vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter.
6.2. Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt haftet der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig voller Höhe gegenüber dem Vermieter. Anbau und muss den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzenZubehörteile, wie etwa Markise, Radträger, Innenausbau, Innenausstattung, Rollos, sind evtl. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurück zu führen ist.
6.3. Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden nicht umfasst; • Schäden, die nach Ziff. 4 dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeugs eingetreten sind; • Mietsausfallschäden infolge der Reparaturzeiten; • Schäden an Reifen, FeIgen, Scheiben, Multimediasystem, Navigationssystem, Sitze, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassenen Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurück zu führen sind; • höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände.
6.4. Darüber hinaus sind für Cabriolets von der Kasko-Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters • Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sind. Zu Schäden am Dach zählen auch Schäden am Verdeck, des Verschlussmechanismus oder der Scheibe. • Schäden durch das Sitzen von einer oder mehrerer Personen auf dem Verdeck, • Schäden im Innern des Fahrzeugs, wenn dieses trotz Regen, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen wurde.
6.5. Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mit ursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzenVollkaskoversiche- rung abgedeckt. Soweit die Versicherung des Vermieters im Schadensfall nicht leistet, werden die Kosten direkt an den Mieter verrechnet.
6.6. Unabhängig von der Xxxx des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstatten. Der Mieter hat Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstatten, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters oder durch höhere Gewalt (Aufruhr, Bürgerkrieg, Erdbeben, Hochwasser) verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt ist.
Appears in 1 contract
Versicherungen. 6.1(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt für die Dauer des Mietvertrags auf seine Kosten zugunsten der Vermieterin mindestens zum Bruttowert exkl. Mehrwertsteuer gegen sämtliche versicherbaren Risiken, wie insbesondere Transport-, Montage-, Feuer-, Wasser- und Elektro- nikschäden, Einbruchdiebstahl- (incl. Vandalismus) und Maschinenbruch, zu versichern.
(2) Kommt er dieser Pflicht oder der Zahlung der vereinbarten Versicherungsprämien trotz schriftlicher Abmahnung durch die Vermieterin nicht nach, ist diese berechtigt, dem Mieter bis zum Versicherungsnachweis einen Risikoaufschlag in Rechnung zu stellen. Die Versicherungs- pflicht des Mieters bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Mieter tritt zur Sicherung der Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietvertrag alle Rechte und Ansprüche aus den Versicherungsverträgen sowie seine etwaigen Ansprüche gegen Schädiger und deren Versicherer an die Vermieterin ab, die die Abtretung annimmt. Er hat alles Notwendige zu tun, damit der Versicherer einen Sicherungsschein auf die Vermieterin ausstellt und ihr diesen übersendet.
(4) Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, eine eventuell erforderliche Schadensabwicklung im eigenen Namen vorzunehmen. Er muss in jedem Fall Zahlung an die Vermieterin verlangen. Die Vermieterin ist unverzüglich vom Schadensfall und über den Stand der Schadensabwick- lung zu unterrichten.
(5) Der Mieter haftet der Vermieterin für jeden ihr durch Verletzung oder Verzögerung der in § 11 Absatz (1) bis (4) genannten Pflichten entstehenden Schaden sowie für alle Schäden, Risiken und Prozesskosten, die über die vereinbarte Versicherungssumme hinausgehen und für die eine Versicherung oder ein Dritter nicht eintritt.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, während der Vertragsdauer auf Verlangen der Vermieterin jeder- zeit seine Vermögensverhältnisse offen zu legen und darüber hinaus seine den gesetzlichen Be- stimmungen entsprechenden Jahresabschlüsse sowie Zwischenabschlüsse und gegebenenfalls Konzernabschlüsse unverzüglich nach ihrer Aufstellung, spätestens jedoch neun Monate nach Abschluss des Wirtschaftsjahres zur Verfügung zu stellen. Der Mieter wird die Vermieterin über alle Vorkommnisse unterrichten, die für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sein könnten.
(2) Der Mieter hat der Vermieterin die zur Erfüllung ihrer Identifikationspflicht nach dem Geld- wäschegesetz notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und wäh- rend der Vertragsdauer sich ergebende Änderungen (z.B. Änderung der Rechtsform, Änderung bei einem Vertretungsorgan) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(1) Zur Vornahme aller der Vermieterin notwendig erscheinenden Instandhaltungsarbeiten (In- spektion, Wartung, Reparatur) hat der Mieter die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist die Vermieterin von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
(2) Die Kosten für die Instandhaltungsarbeiten sowie die übrigen zur Fahrzeugführung berechtigten Fahrzeuglenker sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- Lieferung und Vollkaskoversicherung versichert. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehaltden Einbau von Ver- schleissteilen und Verbrauchsmaterialien (einschliesslich Betriebsmittel und Betriebsstoffe, in der Höhe des jedoch ausgenommen Toner, soweit dessen Lieferung im Mietvertrag angegebenen Betrages vorLeistungsumfang des Servicevertrages Digital enthalten ist) trägt der Mieter. Sie werden dem Mieter nach den jeweils gültigen Kosten- sätzen und Preislisten für Serviceeinzelaufträge in Rechnung gestellt.
(3) Ansprüche auf Instandhaltungs- und insbesondere Reparaturarbeiten sind ausgeschlossen in den Fällen gemäss § 6 der Geschäftsbedingungen Digitale Drucksysteme SystemService der HCH. Der Mieter haftet bei allfälligem Untergang des Mietgegenstandes für dessen Bruttopreis exkl. Mehrwertsteuer. Im Weiteren haftet der Mieter für jeden Schaden, der vom Mieter zu übernehmen istdurch ihn oder durch Dritte an der Maschine verursacht wird. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche DritterDie Haftung erstreckt sich über die volle Dauer der Miete, inkl. Montage und Demontage.
6.2(1) Sollte das Mietobjekt nicht oder nicht fristgerecht oder nicht vertragsgemäss geliefert wer- den oder sollte der Lieferant sonstige Pflichtverletzungen begangen haben, stehen dem Mieter Rechte und Ansprüche nur gegen den Lieferanten zu.
(2) Die Vermieterin haftet für einen Schaden des Mieters ausschliesslich im Falle von Absicht und grober Fahrlässigkeit. Verweigert Eine Haftung für leichte sowie mittlere Fahrlässigkeit und die Haftpflichtversicherung Haf- tung für Hilfspersonen gem. Art. 101 OR werden vollumfänglich wegbedungen.
(3) Die Vermieterin haftet nicht für allfällige durch das Mietobjekt oder ihre Leistungen ganz Leistung verur- sachte unmittelbare oder zum Teil in Anwendung mittelbare Mangelfolgeschäden beim Mieter oder sonstige indirekten Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Arbeitsausfälle, entstandene Unkosten und Schäden an fabrizierten Gütern, Mehrverbrauch von Material, Datenbeschädigung oder -verlust, Lieferverzögerungen und ihre Folgen. Weiter haftet die Vermieterin nicht für Mängel, die auf ungenaue Informationen seitens des VersicherungsvertragesMieters zurückzuführen sind, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere ferner nicht für den FallMän- gel, die infolge natürlicher Abnützung, mangelhaften Unterhalts, übermässiger Beanspruchung oder anderer Gründe entstanden sind, welche die Vermieterin nicht zu vertreten hat.
(4) Soweit Bestimmungen zur Haftungsbeschränkung aus irgendeinem Grund unwirksam sind oder werden, sind sie derart auszulegen, dass die Leistungsverweigerung Beschränkung der Haftpflichtversicherung Haftung der Vermieterin auf das Verhalten maximal zulässige Mass reduziert wird und in diesem Umfang als voll rechtsgültig betrachtet wird.
(1) Der Mieter darf eigene Forderungen nur mit Ansprüchen der Vermieterin verrechnen, wenn die Vermieterin die betreffenden Forderungen des Mieters ausdrücklich anerkannt hat oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurück zu führen istwenn sie auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil beruhen. Die Vermieterin hat ein uneingeschränktes Verrechnungsrecht.
6.3(2) Der Mieter darf ein Retentionsrecht nur in Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem vorlie- genden Vertrag geltend machen.
(3) Eine Abtretung der dem Mieter aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche ist ausgeschlossen. Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden nicht umfasst; • SchädenDie Vermieterin ist berechtigt, die nach Ziff. 4 dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeugs eingetreten sind; • Mietsausfallschäden infolge der Reparaturzeiten; • Schäden an Reifen, FeIgen, Scheiben, Multimediasystem, Navigationssystem, Sitze, Handschuhfach ihr zustehenden Rechte und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, die Ansprüche auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassenen Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurück Dritte zu führen sind; • höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zuständeübertragen.
6.4. Darüber hinaus sind für Cabriolets von der Kasko-Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters • Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sind. Zu Schäden am Dach zählen auch Schäden am Verdeck, des Verschlussmechanismus oder der Scheibe. • Schäden durch das Sitzen von einer oder mehrerer Personen auf dem Verdeck, • Schäden im Innern des Fahrzeugs, wenn dieses trotz Regen, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen wurde.
6.5. Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mit ursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzen.
6.6. Unabhängig von der Xxxx des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstatten. Der Mieter hat Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstatten, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters oder durch höhere Gewalt (Aufruhr, Bürgerkrieg, Erdbeben, Hochwasser) verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt ist.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag
Versicherungen. 6.17.1. Der Mieter Mieter, sowie die übrigen zur Fahrzeugführung berechtigten Fahrzeuglenker Fahrzeuglenker, sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt, Selbstbehalt in der Höhe des im Mietvertrag angegebenen Betrages vor, der vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche Schadensansprüche Dritter.
6.27.2. Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig schadenersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Schadenersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurück zu führen zurückzuführen ist.
6.37.3. Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden nicht umfasst; : • Schäden, die nach Ziff. 4 5 dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeugs eingetreten sind; • Mietsausfallschäden Mietsausfallschaden infolge der Reparaturzeiten; • Schäden an Reifen, FeIgenFelgen, Scheiben, MultimediasystemCD-Spieler, Navigationssystem, Antenne, Sitze, Außenspiegel, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassenen Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurück zu führen zurückzuführen sind; • höhere Höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände.
6.47.4. Darüber hinaus sind für Cabriolets von der Kasko-Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters Mieters: • Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sind. Zu Schäden am Dach zählen auch Schäden am Verdeck, des Verschlussmechanismus oder der Scheibe. • Schäden durch das Sitzen von einer oder mehrerer Personen auf dem Verdeck, • Schäden im Innern des Fahrzeugs, wenn dieses trotz Regen, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen wurde.
6.5. Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mit ursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzen.
6.6. Unabhängig von der Xxxx des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstatten. Der Mieter hat Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstatten, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters oder durch höhere Gewalt (Aufruhr, Bürgerkrieg, Erdbeben, Hochwasser) verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt ist.verursacht
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Vermietbedingungen
Versicherungen. 6.1Die Eigentümer verpflichten sich, nur für Vermietungen versicherte Boote zu vermieten. Sie schließen jede Haftung der Gesellschaft aus, wenn während der Vermietung ein Schaden eintritt. Falls der Eigentümer bei seiner Versicherung nicht über eine erweiterte Deckung für seine Tätigkeit der Vermietung verfügt, kann er eine Tages-Vollkaskoversicherung MAIF abschließen, die SamBoat auf der Site anbietet. Um diese Deckung bei der Versicherung zu erhalten, müssen die Mitglieder-Eigentümer und -Mieter alle Allgemeinen und besonderen Bedingungen des MAIF-Vertrages für Sportschifffahrt unterzeichnen. Falls der Eigentümer eine MAIF-Tagesversicherung abschließt, werden die Kosten für die Versicherung von den Mieteinnahmen des Eigentümers abgezogen. Der Eigentümer verfügt in diesem Fall über eine Vollkaskoversicherung für die Dauer der Vermietung. Die Versicherung wird im Moment der Validierung der Zahlung des Mieters unterzeichnet, sie kann weder annulliert noch zurückgezahlt werden. Wenn für ein Boot eine solche MAIF-Tagesversicherung abgeschlossen wird, erscheint eine MAIF-Logo auf der Anzeigenseite unter dem Modul der Reservierung. Obwohl die folgende Liste nicht vollständig ist und die Versicherungsbedingungen nicht geändert werden können, weisen wir darauf hin, dass der Versicherungsvertrag folgende Bedingungen enthält: - die Vermietung muss zwischen Privatpersonen abgeschlossen werden, durch Vermittlung der Plattform xxxxx://xxx.xxxxxxx.xx ; - Das Boot muss in vollständig fahrtüchtigem Zustand vermietet werden und darf höchstens 400 000 € wert sein; - Die Vermietung muss auf Freizeitaktivitäten begrenzt sein, ohne entgeltlichen Transport dritter Personen - der Unterzeichner verpflichtet sich (außer bei Vermietung von Segelbooten) festzustellen, ob die Mieter den Motorbootführerschein für See- oder Flussschifffahrt besitzen; - Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, das Boot nicht an Personen zu verleihen, die an Segelregatten, Hochseeregatten oder anderen Wettbewerben teilnehmen; - der Versicherungsnehmer stellt sicher, dass sich der Mieter verpflichtet, die örtlichen Schifffahrtsregeln zu beachten; - Der Mieter kann nur dann Begünstigter der MAIF-Versicherung sein, wenn das Boot durch MAIF versichert ist - Der Mieter muss Inhaber der Kreditkarte sein, mit der er die Vermietung bezahlt hat. Folgende Schäden am Boot sind von der Deckung ausgeschlossen: - Schäden und Verluste aufgrund von Alter, Konstruktionsfehlern oder Wartungsmängeln; - mechanische Pannen und Ereignisse; - Mängel und Schäden aufgrund von Arbeiten, die an dem versicherten Boot ausgeführt wurden, abgesehen von Reparaturen im Rahmen eines versicherten Ereignisses; - die Schäden, die durch Holzschädlinge und Nagetiere oder auch durch Eis, das die Motoren oder die Wasserinstallationen schädigt, erfolgt sind - die Schäden, die am Außenbordmotor dadurch entstehen, dass er ins Wasser fällt; - die Schäden durch Grundberührung wegen der Tiden; - die indirekten Schäden wie Nutzungsausfall, Wertminderung; - Keine Rückgabe aufgrund von Betrug, Veruntreuung des Bootes oder seines Inhalts im Rahmen einer Vermietung. Die Entschädigung darf den versicherten Wert oder den vom Eigentümer für jede Einheit auf der Plattform erklärten Wert nicht übersteigen. Schadensmeldung: Im Schadensfall muss der Eigentümer die Gesellschaft so schnell wie möglich benachrichtigen. Jeder Schaden oder Panne und der genaue Grund müssen dem SamBoat-Team vom Eigentümer ausschließlich über den Button „Schadensmeldung“ in der Reservierungsübersicht gemeldet werden. Das Formular ist auszufüllen und mit den erforderlichen Dokumenten innerhalb von 48 (ACHTUNDVIERZIG) Stunden ab dem Eintritt des Schadens eingereicht werden. Andernfalls kann die Gesellschaft die Akte schließen und nicht bearbeiten. Unvollständige Akten werden nicht bearbeitet. Ein vertraglicher Selbstbehalt, der von der das Boot betreffenden Schadenssumme abgezogen wird, ist auf jeden Schaden anwendbar. Der Mieter sowie die übrigen zur Fahrzeugführung berechtigten Fahrzeuglenker sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehaltverpflichtet sich ohne Ausnahme oder Einschränkung, in der Höhe des im Mietvertrag angegebenen Betrages vor, der vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter.
6.2. Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurück zu führen ist.
6.3. Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden nicht umfasst; • Schäden, die nach Ziff. 4 dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeugs eingetreten sind; • Mietsausfallschäden infolge der Reparaturzeiten; • Schäden an Reifen, FeIgen, Scheiben, Multimediasystem, Navigationssystem, Sitze, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassenen Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurück zu führen sind; • höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände.
6.4. Darüber hinaus sind für Cabriolets von der Kasko-Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters • Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sind. Zu Schäden am Dach zählen auch Schäden am Verdeck, des Verschlussmechanismus oder der Scheibe. • Schäden durch das Sitzen von einer oder mehrerer Personen auf dem Verdeck, • Schäden im Innern des Fahrzeugs, wenn dieses trotz Regen, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen wurde.
6.5. Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mit ursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Versicherungsselbstbehalt pro festgestellten Schaden zu ersetzenzahlen.
6.6. Unabhängig von der Xxxx des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstatten. Der Mieter hat Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstatten, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters oder durch höhere Gewalt (Aufruhr, Bürgerkrieg, Erdbeben, Hochwasser) verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Nutzungsbedingungen
Versicherungen. 6.1. 7.1 Der Mieter Mieter, sowie die übrigen zur Fahrzeugführung berechtigten Fahrzeuglenker Fahrzeuglenker, sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt, Selbstbehalt in der Höhe des im Mietvertrag angegebenen Betrages vor, der vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche Schadensansprüche Dritter.
6.2. 7.2 Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig schadenersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Schadenersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurück zu führen zurückzuführen ist.
6.3. 7.3 Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden nicht umfasst; : • Schäden, die nach Ziff. 4 5 dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeugs eingetreten sind; • Mietsausfallschäden Mietsausfallschaden infolge der Reparaturzeiten; • Schäden an Reifen, FeIgenFelgen, Scheiben, MultimediasystemCD-Spieler, Navigationssystem, Antenne, Sitze, Außenspiegel, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassenen Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurück zu führen zurückzuführen sind; • höhere Höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände.
6.4. 7.4 Darüber hinaus sind für Cabriolets von der Kasko-Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters Mieters: • Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sind. Zu Schäden am Dach zählen auch Schäden am Verdeck, des Verschlussmechanismus oder und der Scheibe. ; • Schäden durch das Sitzen von einer oder mehrerer Personen auf dem Verdeck, ; • Schäden im Innern des Fahrzeugs, wenn dieses dieser trotz Regen, Hagel, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen wurde.
6.5. 7.5 Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mit ursächlich mitursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden Xxxxxxx zu ersetzen.
6.6. 7.6 Unabhängig von der Xxxx des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstatten. Der Mieter hat Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstatten, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters oder durch höhere Gewalt (Aufruhr, Bürgerkrieg, Erdbeben, Hochwasser) verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt ist.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Vermietbedingungen
Versicherungen. 6.1. Der Mieter sowie die übrigen zur Fahrzeugführung berechtigten Fahrzeuglenker sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt, in der Höhe des im Mietvertrag angegebenen Betrages vor, der vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter.
6.2. Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurück zu führen ist.
6.3. Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden nicht umfasst; • Schäden, die nach Ziff. 4 dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeugs eingetreten sind; • Mietsausfallschäden infolge der Reparaturzeiten; • Schäden an Reifen, FeIgen, Scheiben, MultimediasystemCD-Spieler, Navigationssystem, Antenne, Sitze, Außenspiegel, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassenen Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurück zu führen sind; • höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände.
6.4. Darüber hinaus sind für Cabriolets von der Kasko-Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters • Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sind. Zu Schäden am Dach zählen auch Schäden am Verdeck, des Verschlussmechanismus oder der Scheibe. , • Schäden durch das Sitzen von einer oder mehrerer Personen auf dem Verdeck, • Schäden im Innern des Fahrzeugs, wenn dieses trotz Regen, Windstößen Windstössen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen wurde.
6.5. Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mit ursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzen.
6.6. Unabhängig von der Xxxx des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstatten. Der Mieter hat Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstatten, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters oder durch höhere Gewalt (Aufruhr, Bürgerkrieg, Erdbeben, Hochwasser) verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt ist.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag
Versicherungen. 6.1Die Mietpartei ist verpflichtet, zum Vertragsbeginn eine Betriebshaftpflichtversicherung, eine Glasversicherung und eine Einbruch-/ Diebstahlversicherung abzuschließen und während der Mietzeit aufrecht zu erhalten. Der Mieter sowie Die nachfolgende Vertragsbestimmung über Umbauten soll Vertragsinhalt werden. nicht Vertragsinhalt werden. Sofern zur Gewährleistung eines rationellen Betriebsablaufes Umbauten an den Mieträumen bzw. der Mietsache erforderlich sind, sind diese Sache der Mietpartei. Hierzu ist die übrigen zur Fahrzeugführung berechtigten Fahrzeuglenker sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichertgesonderte schriftliche Zustimmung der vermietenden Partei erforderlich. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt, in der Höhe des im Mietvertrag angegebenen Betrages Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Wichtige Gründe liegen u. a. vor, wenn zum Umbau erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht eingeholt sind oder wenn der vom Mieter zu übernehmen istUmbau eine so wesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchsrechte anderer Mietparteien zur Folge haben würde, dass daraus ein Anspruch auf Mietminderung entstehen könnte. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter.
6.2Soweit von Mietparteien Umbauten durchgeführt worden sind, denen die vermietende Partei zugestimmt hat, kann diese bei Beendigung des Mietverhältnisses bestimmen, ob der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden soll oder nicht. Verweigert Die Mietpartei hat weder ein Wegnahmerecht hinsichtlich der von ihr mit dem Gebäude festverbundenen Sachen noch einen Entschädigungsanspruch für etwaige Werterhöhungen. Die laufende Instandhaltung ist Sache der Mietpartei, soweit nicht die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz Instandhaltung der Außenwände und des Dachs betroffen sind oder zum Teil eine große Instandhaltungsmaßnahme vorliegt. Hiervon ist auszugehen, wenn die einzelne Maßnahme Kosten in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig und muss den Vermieter Höhe von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzenmehr als EUR verursacht. Dies gilt insbesondere für den FallBoorberg Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf vermietende Partei Schönheitsreparaturen nicht durchführen muss. Für ein renoviert übergebenes Objekt gilt das Verhalten des Mieters oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurück zu führen ist.
6.3. Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden nicht umfasst; • SchädenFolgende: Die Mietpartei ist verpflichtet, die nach ZiffSchönheitsreparaturen in Aufenthaltsräumen im Allgemeinen alle 5 Jahre, in Nebenräumen im Allgemeinen alle 10 Jahre, jeweils gerechnet ab Beginn des Mietverhältnisses fachgerecht durchzuführen. 4 dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeugs eingetreten sind; • Mietsausfallschäden infolge der Reparaturzeiten; • Schäden an Reifen, FeIgen, Scheiben, Multimediasystem, Navigationssystem, Sitze, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassenen Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurück zu führen sind; • höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände.
6.4. Darüber hinaus Lackierarbeiten sind für Cabriolets von der Kasko-Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters • Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sindim Allgemeinen alle 10 Jahre durchzuführen. Zu Schäden am Dach den Schönheitsreparaturen zählen auch Schäden am Verdeckdas Streichen der Wände und Decken, des Verschlussmechanismus oder das Reinigen der ScheibeBöden, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre, der Innentüren sowie der Innenseite der Fensterrahmen und der Außentüren, soweit es sich um Holzkonstruktionen handelt. • Schäden durch das Sitzen von einer oder mehrerer Personen auf Für ein unrenoviertes bzw. renovierungsbedürftig übergebenes Objekt, bei dem Verdeck, • Schäden im Innern des Fahrzeugs, wenn dieses trotz Regen, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen wurde.
6.5. Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mit ursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten vermietende Partei einen angemessenen Ausgleich für nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzenvermietenden Partei ausgeführte Renovierung geleistet hat, gelten die beiden vorstehenden Absätze in gleicher Weise.
6.6. Unabhängig von der Xxxx des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstatten. Der Mieter hat Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstatten, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters oder durch höhere Gewalt (Aufruhr, Bürgerkrieg, Erdbeben, Hochwasser) verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt ist.
Appears in 1 contract
Samples: Mietvertrag