Versicherungen. 11.1. Das Fahrzeug verfügt für die Vertragsdauer über: 1. Eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung 2. Eine Vollkaskoversicherung im Falle der Kollision 3. Eine Teilkaskoversicherung 4. Einen Grobfahrlässigkeitsschutz (Verzicht auf das gesetzliche Rückgriffsrecht bzw. Kürzungsrecht) Die Versicherungskosten sind im Preis inbegriffen. Der Selbstbehalt des Kunden beträgt mit Ausnahme der Vollkaskoversicherung (Kollision) CHF 0. Der Kunde kann seine Haftung im Zuge der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt beschränken. Die Höhe des Selbstbehaltes ist während der Online Buchung zu wählen und wird gemäss der im Buchungsprozess angezeigten Tarife berechnet. Eine Anpassung des Selbstbehaltes während der Vertragsdauer ist nicht bzw. nur bei einem Wechsel auf ein anderes Fahrzeug möglich. Für Pool-Fahrzeuge gelten folgende Selbstbehalte: 1. Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: CHF 1‘000 2. Vollkaskoversicherung im Falle einer Kollision: CHF 1‘500 3. Teilkasko: CHF 0 Kein Versicherungsschutz besteht, 1. wenn der Lenker das versicherte Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand, unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch verursacht hat; 2. wenn der Diebstahl auf eine grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist (namentlich Nichtabschliessen des Fahrzeugs, Steckenlassen des Zündschlüssels, Nichtaktivieren einer vorhandenen Diebstahlwarnanlage oder Wegfahrsperre und dergleichen); 3. wenn das versicherte Ereignis auf einen Geschwindigkeitsexzess zurückzuführen ist. Schutz gegen Parkschäden sowie eine erweiterte Glasdeckung bestehen nur und sind nur von der Abo-Gebühr abgedeckt, wenn der Kunde im Zuge der Buchung das entsprechende Versicherungspaket („Versicherung Plus“) ausgewählt hat. In diesem Fall beinhaltet der Versicherungsschutz folgende Leistungen: Erweitert den Versicherungsschutz auf Schäden, die durch Unbekannte am parkierten Fahrzeug verursacht werden. Pro Kalenderjahr sind zwei (2) Fälle versichert. Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0 und die Versicherungssumme ist unbegrenzt. In der Teilkasko ist standardmässig der Glasbruch der Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie des Glasdaches mitversichert. Die erweiterte Deckung versichert zusätzlich alle Fahrzeugteile aus Glas, Plexiglas oder ähnlichen, harten Materialien (bspw. Scheinwerfer, Zusatzscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Blinkergläser, Rückstrahler, Rückfahrlampen, Rückspiegel und Nummernschildbeleuchtung). Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0. Die erweiterten Schutzoptionen müssen mit der Buchung des Abos festgelegt werden und sind während der Abo-Laufzeit nicht änderbar. 11.2. Zusätzlich zum Vertrag gelten die betreffenden Allgemeinen Bedingungen gemäss untenstehender Auflistung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG in ihrer jeweils gültigen Fassung, deren Bestimmungen den vorliegenden Regelungen im Konfliktfall vorgehen. Der Kunde verpflichtet sich, die Bestimmungen der unten aufgeführten, jeweiligen Allgemeinen Bedingungen sowie der Zusatzbedingungen einzuhalten, wie wenn er selbst Versicherungsnehmer wäre. Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeugversicherung (Ausgabe 01.2015) Allgemeine Bedingungen B1 Assistance (Ausgabe 01.2017) Allgemeine Bedingungen E Grobfahrlässigkeit (Ausgabe 01.2014) Allgemeine Bedingungen C Haftpflichtversicherung (Ausgabe 01.2012) Allgemeine Bedingungen G Kaskoversicherung (Ausgabe 01.2012) Zusatzbedingungen erweiterte Glasdeckung (Ausgabe 01.2016) Zusatzbedingungen – Schäden an eigenen Fahrzeugen (Ausgabe 01.2012)
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Versicherungen. 11.117.1. Das Fahrzeug verfügt Unbeschadet der Verantwortung des Vertragspartners versichert der Vertragspartner seine Arbeitnehmer gegen Betriebsunfälle unter ausdrücklichem Ausschluss des Rückgriffs, auch durch die Versicherung des Vertragspartners, auf BUYCK.
17.2. Der Vertragspartner schließt eine Bauleistungsversicherung („Alle bouwplaatsrisico‘s“) ab, die Schäden am Projekt sowie seine eventuelle zivilrechtliche Haftung (einschließlich der gegenseitigen Haftpflicht) und Schäden an vorhandenen Sachwerten deckt.
17.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit sowohl gegen zivilrechtliche Haftungsrisiken gemäß Artikel 1382 bis 1386 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuchs und vertragliche Haftungsrisiken als auch gegen Feuer, Explosion und Blitzschlag versichert zu sein. Die Versicherungssumme hat mit dem Umfang und Wichtigkeit der Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen im Einklang zu stehen, wobei der Mindestdeckungsbetrag 3.000.000 EUR beträgt. Die von der Versicherung gewährte Deckung impliziert in keinem Fall eine Beschränkung der Haftung des Vertragspartners. Der Vertragspartner versichert sich darüber hinaus gegen Rückgriffe jeder Art durch die Eigentümer der Grundstücke, die an den Ort, an dem die Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen ausgeführt werden müssen (Art. 544 des belgischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) angrenzen. Die Versicherungssumme muss mit dem Umfang und Wichtigkeit seiner Lieferungen und/oder Leistungen sowie der Brandgefahr und anderen Risiken im Einklang stehen. Die Haftpflichtversicherung muss einen Verzicht auf den Rückgriff auf BUYCK und dessen Auftraggeber beinhalten.
17.4. Bei Verträgen, die im Ausland durchgeführt werden, ist der Vertragspartner verpflichtet, sich über eventuelle gesetzliche Versicherungsverpflichtungen zu informieren und diese zu erfüllen (u. a. in Frankreich: eine „assurance décennale obligatoire“ für die Vertragsdauer über:
1. Eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
2. Eine Vollkaskoversicherung Bauleistungen im Falle der Kollision
3Sinne des Gesetzes Nr. Eine Teilkaskoversicherung
78-12 (Spinetta-Gesetz) vom 4. Einen Grobfahrlässigkeitsschutz (Verzicht auf das gesetzliche Rückgriffsrecht bzw. Kürzungsrecht) Die Versicherungskosten sind Januar 1978; in Großbritannien: eine „employer‘s liability insurance“ im Preis inbegriffenSinne des Employer‘s Liability (Compulsory Insurance) Act 1969).
17.5. Der Selbstbehalt des Kunden In Bezug auf Bauleistungen in Frankreich, die nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, verpflichtet sich der Vertragspartner, eine „assurance décennale“ (zehnjährige Baugewährleistungsversicherung) abzuschließen, deren Deckung mindestens 3.000.000 EUR beträgt und deren Deckungsumfang auch eine „garantie de bon fonctionnement“ (Funktionsgarantie) und „dommages immatériels consécutifs“ (immaterielle Folgeschäden) umfasst.
17.6. Wenn ausdrücklich vereinbart, ist der Vertragspartner bei Verträgen, die eine Entwurfsverantwortung für den Vertragspartner beinhalten, verpflichtet, sich gegen Haftungsrisiken aufgrund von Entwurfsfehlern zu versichern. Die Versicherungssumme hat mit Ausnahme dem Umfang und Wichtigkeit der Vollkaskoversicherung (Kollision) CHF 0. Der Kunde kann seine Haftung Bauleistungen, Lieferungen und/oder Dienstleistungen im Zuge Einklang zu stehen, wobei der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt beschränkenMindestdeckungsbetrag 3.000.000 EUR beträgt. Die Höhe des Selbstbehaltes ist während der Online Buchung zu wählen und wird gemäss der im Buchungsprozess angezeigten Tarife berechnet. Eine Anpassung des Selbstbehaltes während der Vertragsdauer ist nicht bzw. nur bei einem Wechsel auf ein anderes Fahrzeug möglich. Für Pool-Fahrzeuge gelten folgende Selbstbehalte:
1. Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: CHF 1‘000
2. Vollkaskoversicherung im Falle einer Kollision: CHF 1‘500
3. Teilkasko: CHF 0 Kein Versicherungsschutz besteht,
1. wenn der Lenker das versicherte Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand, unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch verursacht hat;
2. wenn der Diebstahl auf eine grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist (namentlich Nichtabschliessen des Fahrzeugs, Steckenlassen des Zündschlüssels, Nichtaktivieren einer vorhandenen Diebstahlwarnanlage oder Wegfahrsperre und dergleichen);
3. wenn das versicherte Ereignis auf einen Geschwindigkeitsexzess zurückzuführen ist. Schutz gegen Parkschäden sowie eine erweiterte Glasdeckung bestehen nur und sind nur von der Abo-Gebühr abgedeckt, wenn Versicherung gewährte Deckung impliziert in keinem Fall eine Beschränkung der Kunde im Zuge Haftung des Vertragspartners.
17.7. Auf einfaches Verlangen von XXXXX legt der Buchung das entsprechende Versicherungspaket („Versicherung Plus“) ausgewählt hatVertragspartner einen gültigen Nachweis über die vorgenannten Versicherungen vor. In diesem Fall beinhaltet Bezug auf die „assurance décennale“ legt der Versicherungsschutz folgende Leistungen: Erweitert den Versicherungsschutz Vertragspartner auf Schäden, einfaches Verlangen von BUYCK einen Nachweis für die durch Unbekannte am parkierten Fahrzeug verursacht werden. Pro Kalenderjahr sind zwei betreffenden Bauleistungen vor (2) Fälle versichert. Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0 und die Versicherungssumme ist unbegrenzt. In der Teilkasko ist standardmässig der Glasbruch der Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie des Glasdaches mitversichert. Die erweiterte Deckung versichert zusätzlich alle Fahrzeugteile aus Glas, Plexiglas oder ähnlichen, harten Materialien (bspw. Scheinwerfer, Zusatzscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Blinkergläser, Rückstrahler, Rückfahrlampen, Rückspiegel und NummernschildbeleuchtungNominative Bescheinigung). Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0. Die erweiterten Schutzoptionen müssen mit XXXXX behält sich das Recht vor, sich Kopien der Buchung des Abos festgelegt werden und sind während der Abo-Laufzeit nicht änderbarbetreffenden Versicherungspolice übermitteln zu lassen.
11.2. Zusätzlich zum Vertrag gelten die betreffenden Allgemeinen Bedingungen gemäss untenstehender Auflistung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG in ihrer jeweils gültigen Fassung, deren Bestimmungen den vorliegenden Regelungen im Konfliktfall vorgehen. Der Kunde verpflichtet sich, die Bestimmungen der unten aufgeführten, jeweiligen Allgemeinen Bedingungen sowie der Zusatzbedingungen einzuhalten, wie wenn er selbst Versicherungsnehmer wäre. Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeugversicherung (Ausgabe 01.2015) Allgemeine Bedingungen B1 Assistance (Ausgabe 01.2017) Allgemeine Bedingungen E Grobfahrlässigkeit (Ausgabe 01.2014) Allgemeine Bedingungen C Haftpflichtversicherung (Ausgabe 01.2012) Allgemeine Bedingungen G Kaskoversicherung (Ausgabe 01.2012) Zusatzbedingungen erweiterte Glasdeckung (Ausgabe 01.2016) Zusatzbedingungen – Schäden an eigenen Fahrzeugen (Ausgabe 01.2012)
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Versicherungen. 11.16.1. Der Vermieter besitzt keine Elementarversicherung auf seine Zelte. Für den Kühlwagen besteht eine Haftpflichtversicherung.
6.2. Xxxxxxx, welche durch z.B. Hochwasser, Schnee, Transport durch den Mieter, Vandalismus, Diebstahl und unsachgemäßes Behandeln des Zeltes entstehen, trägt der Mieter.
6.3. Haftungsansprüche aus Personen- oder/und Sachschäden gegenüber dem Vermieter sind für den Zeitraum der Vermietung ausgeschlossen. Der Vermieter haftet also nicht für Schäden an Einrichtungs- & Ausstellungsgegenständen, sowie an Personen, welche sich im Zelt bzw. in unmittelbarer Nähe des Zeltes befinden.
6.4. Bei Anmietung von Fremdzelten muss der Mieter sich mit dem jeweiligen Zeltvermieter über die Zeltversicherung in Verbindung setzen.
6.5. Es wird dem Mieter empfohlen, für den Mietzeitraum eine kurzfristige Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen.
6.6. Der Vermieter garantiert keine 100% Dichtheit der Planen ( bzw. Dachrinne bei 2 nebeneinanderstehenden Zelten) .Er haftet nicht, auch nicht gegenüber Dritten, für Schäden durch Regen, Hagel oder Schnee.
6.7. Bei Verlust von Mietgegenständen haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungspreises. Bei Beschädigung von Mietgegenständen haftet er mit dem Reparaturaufwand. Wurden Mietsachen durch den Vermieter (Fa. X. Xxxxxxx.) geliefert, welche schon bei der Übergabe an den Mieter grob defekt/nicht verwendungsfähig sind, hat der Mieter es vor Beginn der Nutzung unverzüglich dem Vermieter zu übermitteln. Auch Mietgegenstände die während des Gebrauchs beschädigt werden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Entstehen beim Betreiben des Zeltes grobe Verschmutzungen (innen und außen), die ein Wiederverwenden an den nächsten Kunden vorerst nicht möglich machen, hat der Mieter die Reinigungskosten (Reinigung durch uns, oder durch eine Fachfirma) zu tragen. Das Fahrzeug verfügt für die Vertragsdauer über:
1. Eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
2. Eine Vollkaskoversicherung im Falle der Kollision
3. Eine Teilkaskoversicherung
4. Einen Grobfahrlässigkeitsschutz gilt ebenso bei Küchenbetrieb (Verzicht auf das gesetzliche Rückgriffsrecht bzw. Kürzungsrecht) Die Versicherungskosten sind im Preis inbegriffen. Der Selbstbehalt des Kunden beträgt mit Ausnahme der Vollkaskoversicherung (Kollision) CHF 0. Der Kunde kann seine Haftung im Zuge der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt beschränken. Die Höhe des Selbstbehaltes ist während der Online Buchung zu wählen und wird gemäss der im Buchungsprozess angezeigten Tarife berechnet. Eine Anpassung des Selbstbehaltes während der Vertragsdauer ist nicht bzw. nur bei einem Wechsel auf ein anderes Fahrzeug möglich. Für Pool-Fahrzeuge gelten folgende Selbstbehalte:
1. Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: CHF 1‘000
2. Vollkaskoversicherung im Falle einer Kollision: CHF 1‘500
3. Teilkasko: CHF 0 Kein Versicherungsschutz besteht,
1. wenn der Lenker das versicherte Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand, unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch verursacht hat;
2. wenn der Diebstahl auf eine grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist (namentlich Nichtabschliessen des Fahrzeugs, Steckenlassen des Zündschlüssels, Nichtaktivieren einer vorhandenen Diebstahlwarnanlage oder Wegfahrsperre und dergleichenGrillgeruch & Fett);
3. wenn das versicherte Ereignis auf einen Geschwindigkeitsexzess zurückzuführen ist. Schutz gegen Parkschäden sowie eine erweiterte Glasdeckung bestehen nur und sind nur von der Abo-Gebühr abgedeckt, wenn der Kunde im Zuge der Buchung das entsprechende Versicherungspaket („Versicherung Plus“) ausgewählt hat. In diesem Fall beinhaltet der Versicherungsschutz folgende Leistungen: Erweitert den Versicherungsschutz auf Schäden, die durch Unbekannte am parkierten Fahrzeug verursacht werden. Pro Kalenderjahr sind zwei (2) Fälle versichert. Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0 und die Versicherungssumme ist unbegrenzt. In der Teilkasko ist standardmässig der Glasbruch der Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie des Glasdaches mitversichert. Die erweiterte Deckung versichert zusätzlich alle Fahrzeugteile aus Glas, Plexiglas oder ähnlichen, harten Materialien (bspw. Scheinwerfer, Zusatzscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Blinkergläser, Rückstrahler, Rückfahrlampen, Rückspiegel und Nummernschildbeleuchtung). Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0. Die erweiterten Schutzoptionen müssen mit der Buchung des Abos festgelegt werden und sind während der Abo-Laufzeit nicht änderbar.
11.2. Zusätzlich zum Vertrag gelten die betreffenden Allgemeinen Bedingungen gemäss untenstehender Auflistung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG in ihrer jeweils gültigen Fassung, deren Bestimmungen den vorliegenden Regelungen im Konfliktfall vorgehen. Der Kunde verpflichtet sich, die Bestimmungen der unten aufgeführten, jeweiligen Allgemeinen Bedingungen sowie der Zusatzbedingungen einzuhalten, wie wenn er selbst Versicherungsnehmer wäre. Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeugversicherung (Ausgabe 01.2015) Allgemeine Bedingungen B1 Assistance (Ausgabe 01.2017) Allgemeine Bedingungen E Grobfahrlässigkeit (Ausgabe 01.2014) Allgemeine Bedingungen C Haftpflichtversicherung (Ausgabe 01.2012) Allgemeine Bedingungen G Kaskoversicherung (Ausgabe 01.2012) Zusatzbedingungen erweiterte Glasdeckung (Ausgabe 01.2016) Zusatzbedingungen – Schäden an eigenen Fahrzeugen (Ausgabe 01.2012)
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Versicherungen. 11.1. Das Fahrzeug verfügt für die Vertragsdauer über:
1. Eine MotorfahrzeughaftpflichtversicherungDer Unternehmer ist verpflichtet, eine Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung sowie Umweltschadenversiche- rung abzuschließen. Diese müssen folgende Deckung aufwei- sen: - Betriebs-, Produkt-, Umwelthaftpflichtversicherung, sowie Umweltschadensversicherung aufgrund des Umweltscha- dengesetzes: - 10,00 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden je Versiche- rungsfall, zweifach jahresmaximiert bei einem Bestellwert größer als 1,00 Mio. €, oder - 5,00 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden je Versiche- rungsfall, zweifach jahresmaximiert bei einem Bestellwert kleiner als 1,00 Mio. €: Falls der Unternehmer mit einer Planungsleistung beauftragt wird, ist er weiter verpflichtet, eine Planungshaftpflichtversiche- rung mit einer Deckungssumme für Personen-, Sach- und/oder Vermögensschäden von 5,0 Mio. € je Versicherungsfall zwei- fach jahresmaximiert abzuschließen.
2. Eine Vollkaskoversicherung im Falle der KollisionBearbeitungsschäden, das Risiko aus Beauftragung von Sub- unternehmern, Beschädigung von Leitungen und daraus resul- tierenden Folgeschäden sowie Umweltschäden, Senk- und Erdrutschungen, Abbruch- und Einreißarbeiten, Schlüsselver- lustrisiko und Teilnahme an Liefer- und Arbeitsgemeinschaften müssen eingeschlossen sein.
3. Eine TeilkaskoversicherungDer Abschluss der vorgenannten Versicherungen ist dem Be- steller vor Baubeginn durch Übersendung von Bestätigungen der Versicherer unaufgefordert, spätestens jedoch 10 Kalen- dertage nach Auftragserteilung nachzuweisen. Der Unternehmer ist weiter verpflichtet, einmal jährlich, spätes- tens bis Ende Januar des jeweiligen Kalenderjahres, zu den Deckungen gemäß dieser Klausel schriftliche Versicherungs- bestätigungen unaufgefordert vorzulegen, aus denen das Fort- bestehen der Versicherung ersichtlich ist
4. Einen Grobfahrlässigkeitsschutz (Verzicht Der Unternehmer hat Sorge dafür zu tragen, dass für sämtliche von ihm eingesetzten Nachunternehmer ebenfalls ein entspre- chender Haftpflichtversicherungsschutz besteht und hat diesen dem Besteller auf das gesetzliche Rückgriffsrecht bzw. Kürzungsrecht) Die Versicherungskosten sind im Preis inbegriffen. Der Selbstbehalt des Kunden beträgt mit Ausnahme der Vollkaskoversicherung (Kollision) CHF 0. Der Kunde kann seine Haftung im Zuge der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt beschränken. Die Höhe des Selbstbehaltes ist während der Online Buchung zu wählen und wird gemäss der im Buchungsprozess angezeigten Tarife berechnet. Eine Anpassung des Selbstbehaltes während der Vertragsdauer ist nicht bzw. nur bei einem Wechsel auf ein anderes Fahrzeug möglich. Für Pool-Fahrzeuge gelten folgende Selbstbehalte:
1. Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: CHF 1‘000
2. Vollkaskoversicherung im Falle einer Kollision: CHF 1‘500
3. Teilkasko: CHF 0 Kein Versicherungsschutz besteht,
1. wenn der Lenker das versicherte Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand, unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch verursacht hat;
2. wenn der Diebstahl auf eine grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist (namentlich Nichtabschliessen des Fahrzeugs, Steckenlassen des Zündschlüssels, Nichtaktivieren einer vorhandenen Diebstahlwarnanlage oder Wegfahrsperre und dergleichen);
3. wenn das versicherte Ereignis auf einen Geschwindigkeitsexzess zurückzuführen ist. Schutz gegen Parkschäden sowie eine erweiterte Glasdeckung bestehen nur und sind nur von der Abo-Gebühr abgedeckt, wenn der Kunde im Zuge der Buchung das entsprechende Versicherungspaket („Versicherung Plus“) ausgewählt hat. In diesem Fall beinhaltet der Versicherungsschutz folgende Leistungen: Erweitert den Versicherungsschutz auf Schäden, die durch Unbekannte am parkierten Fahrzeug verursacht werden. Pro Kalenderjahr sind zwei (2) Fälle versichert. Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0 und die Versicherungssumme ist unbegrenzt. In der Teilkasko ist standardmässig der Glasbruch der Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie des Glasdaches mitversichert. Die erweiterte Deckung versichert zusätzlich alle Fahrzeugteile aus Glas, Plexiglas oder ähnlichen, harten Materialien (bspw. Scheinwerfer, Zusatzscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Blinkergläser, Rückstrahler, Rückfahrlampen, Rückspiegel und Nummernschildbeleuchtung). Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0. Die erweiterten Schutzoptionen müssen mit der Buchung des Abos festgelegt werden und sind während der Abo-Laufzeit nicht änderbarVerlangen nachzuweisen.
11.2. Zusätzlich zum Vertrag gelten die betreffenden Allgemeinen Bedingungen gemäss untenstehender Auflistung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG in ihrer jeweils gültigen Fassung, deren Bestimmungen den vorliegenden Regelungen im Konfliktfall vorgehen. Der Kunde verpflichtet sich, die Bestimmungen der unten aufgeführten, jeweiligen Allgemeinen Bedingungen sowie der Zusatzbedingungen einzuhalten, wie wenn er selbst Versicherungsnehmer wäre. Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeugversicherung (Ausgabe 01.2015) Allgemeine Bedingungen B1 Assistance (Ausgabe 01.2017) Allgemeine Bedingungen E Grobfahrlässigkeit (Ausgabe 01.2014) Allgemeine Bedingungen C Haftpflichtversicherung (Ausgabe 01.2012) Allgemeine Bedingungen G Kaskoversicherung (Ausgabe 01.2012) Zusatzbedingungen erweiterte Glasdeckung (Ausgabe 01.2016) Zusatzbedingungen – Schäden an eigenen Fahrzeugen (Ausgabe 01.2012)
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Versicherungen. 11.1. Das Fahrzeug verfügt 20.1 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine nach Deckungsumfang und -höhe für die Vertragsdauer über:jeweiligen Bestellungen ausreichende Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen, welche das erweiterte Produkthaftpflicht- und Umwelthaftpflichtrisiko beinhaltet. Die Mindestdeckungssummen im Schadenfall gelten wie folgt, wobei das Jahresaggregat für diese Mindestdeckungssummen zweifach maximiert gilt: - 5,0 Millionen EUR für Personen- und - 5,0 Millionen EUR für Sachschäden sowie - 2,5 Millionen EUR für sonstige Schäden, insbesondere Vermögensschäden als Folge eines Sachschadens, Bearbeitungsschäden, Umweltschäden, sowie für erweiterte Produkthaftpflichtschäden einschließlich einer Deckung für Rückruf. Der Lieferant ist verpflichtet, das Bestehen dieser Haftpflichtversicherungen Exyte binnen 14 Tagen nach Vertragsschluss mittels Versicherungszertifikat nachzuweisen.
120.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm beauftragten Nachunternehmer bzw. Unterlieferanten in die vom Lieferanten bereitzustellende Versicherungsdeckung mit aufzunehmen. Die Haftpflichtversicherung des Lieferanten gilt „primary“, d.h., sie geht allen anderen eventuell bestehenden Haftpflichtversicherungen im Schadenfall vor. Die Versicherungsverträge des Lieferanten müssen einen Regress gegen Exyte ausschließen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Versicherung während der gesamten Dauer einer Bestellung und bis zum Ablauf der Verjährungszeiträume für Mängelansprüche bzw. für den Zeitraum von 10 Jahren für die Produkthaftung ab Ablieferung/ Abnahme der letzten Lieferung aufrechtzuerhalten und den Fortbestand der Versicherungen auf Verlangen von Exyte jederzeit innerhalb von zwei Wochen nachzuweisen. Eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
2. Eine Vollkaskoversicherung im Falle der Kollision
3. Eine Teilkaskoversicherung
4. Einen Grobfahrlässigkeitsschutz (Verzicht Haftungsbeschränkung auf das gesetzliche Rückgriffsrecht bzw. Kürzungsrecht) Die Versicherungskosten sind im Preis inbegriffen. Der Selbstbehalt des Kunden beträgt mit Ausnahme der Vollkaskoversicherung (Kollision) CHF 0. Der Kunde kann seine Haftung im Zuge der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt beschränken. Die Höhe des Selbstbehaltes ist während der Online Buchung zu wählen und wird gemäss der im Buchungsprozess angezeigten Tarife berechnet. Eine Anpassung des Selbstbehaltes während der Vertragsdauer ist nicht bzw. nur bei einem Wechsel auf ein anderes Fahrzeug möglich. Für Pool-Fahrzeuge gelten folgende Selbstbehalte:
1. Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: CHF 1‘000
2. Vollkaskoversicherung im Falle einer Kollision: CHF 1‘500
3. Teilkasko: CHF 0 Kein Versicherungsschutz besteht,
1. wenn der Lenker das versicherte Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand, unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch verursacht hat;
2. wenn der Diebstahl auf eine grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist (namentlich Nichtabschliessen des Fahrzeugs, Steckenlassen des Zündschlüssels, Nichtaktivieren einer vorhandenen Diebstahlwarnanlage oder Wegfahrsperre und dergleichen);
3. wenn das versicherte Ereignis auf einen Geschwindigkeitsexzess zurückzuführen ist. Schutz gegen Parkschäden sowie eine erweiterte Glasdeckung bestehen nur und sind nur die von der Abo-Gebühr abgedecktVersicherung gedeckten Schäden besteht nicht. Exyte zustehende weitere Ansprüche, wenn insbesondere auf Ersatz der Kunde iKosten für einen - auch - vorsorglichen Rückruf, bleiben unberührt.
20.3 Werden vom Lieferanten auch Planungsleistungen erbracht, ist der Lieferant verpflichtet, neben der Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung auch eine Planungshaftpflichtversicherung abzuschließen. Im Zuge Übrigen gelten hierfür die gleichen Bestimmungen wie unter vorstehenden Ziffern A.20.1 und A.20.2.
20.4 Weist der Buchung das Lieferant trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist keinen ausreichenden Versicherungsschutz gemäß vorstehenden Ziffern A.20.1 und A.20.2 sowie ggf. Ziffer A.20.3 nach, ist Exyte berechtigt, auf Kosten des Lieferanten eine entsprechende Versicherungspaket („Versicherung Plus“) ausgewählt hatabzuschließen. In diesem Fall beinhaltet der Versicherungsschutz folgende Leistungen: Erweitert werden die Exyte dadurch entstehenden Kosten gegenüber dem Lieferanten von den Versicherungsschutz auf Schäden, die durch Unbekannte am parkierten Fahrzeug verursacht werden. Pro Kalenderjahr sind zwei (2) Fälle versichert. Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0 und die Versicherungssumme ist unbegrenzt. In der Teilkasko ist standardmässig der Glasbruch der Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie des Glasdaches mitversichert. Die erweiterte Deckung versichert zusätzlich alle Fahrzeugteile aus Glas, Plexiglas oder ähnlichen, harten Materialien (bspw. Scheinwerfer, Zusatzscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Blinkergläser, Rückstrahler, Rückfahrlampen, Rückspiegel und Nummernschildbeleuchtung). Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0. Die erweiterten Schutzoptionen müssen mit der Buchung des Abos festgelegt werden und sind während der Abo-Laufzeit nicht änderbarnächsten fälligen Zahlungen abgezogen.
11.2. Zusätzlich zum Vertrag gelten die betreffenden Allgemeinen Bedingungen gemäss untenstehender Auflistung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG in ihrer jeweils gültigen Fassung, deren Bestimmungen den vorliegenden Regelungen im Konfliktfall vorgehen. 20.5 Der Kunde Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen der unten aufgeführtenihm als Versichertem nach solchen Versicherungsverträgen obliegenden Pflichten, jeweiligen Allgemeinen Bedingungen sowie der Zusatzbedingungen einzuhalteninsbesondere Anzeigepflichten, wie wenn er selbst Versicherungsnehmer wäre. Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeugversicherung (Ausgabe 01.2015) Allgemeine Bedingungen B1 Assistance (Ausgabe 01.2017) Allgemeine Bedingungen E Grobfahrlässigkeit (Ausgabe 01.2014) Allgemeine Bedingungen C Haftpflichtversicherung (Ausgabe 01.2012) Allgemeine Bedingungen G Kaskoversicherung (Ausgabe 01.2012) Zusatzbedingungen erweiterte Glasdeckung (Ausgabe 01.2016) Zusatzbedingungen – Schäden an eigenen Fahrzeugen (Ausgabe 01.2012)unverzüglich zu erfüllen.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Versicherungen. 11.1Der kantonale NAV der Landwirtschaft verpflichtet den Arbeit- gebenden sein Personal für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten so- wie ein Krankentaggeld von 80 % des Xxxxxx zu versichern. In den Kantonen, in denen der Arbeitgebende keinen Anteil an die Krankenpflegeprämien zu entrichten hat, ist er dennoch ver- pflichtet, zu kontrollieren, ob die Arbeitnehmenden bei einer Krankenkasse angemeldet sind. Aufgrund des Abkommens der Schweiz mit der EU/EFTA über die Personenfreizügigkeit, müs- sen Arbeitnehmende aus den meisten EU-/EFTA-Staaten ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen (Ehegatte und Kin- der), die in ihrem Heimat- bzw. Herkunftsland leben, bei der Krankenkasse mitversichern, bei der sie selber in der Schweiz versichert sind. Eine umfassende Übersicht betreffend der Ver- sicherungspflicht ist abrufbar unter: xxx.xxx.xxx. Das Fahrzeug verfügt Unfallversicherungsgesetz (UVG) verpflichtet den Arbeitge- benden sein Personal für die Vertragsdauer über:
1Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern. Eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
2Arbeitnehmende, welche mind. Eine Vollkaskoversicherung im Falle der Kollision
3. Eine Teilkaskoversicherung
4. Einen Grobfahrlässigkeitsschutz (Verzicht auf das gesetzliche Rückgriffsrecht bzw. Kürzungsrecht) Die Versicherungskosten sind im Preis inbegriffen. Der Selbstbehalt des Kunden beträgt mit Ausnahme der Vollkaskoversicherung (Kollision) CHF 0. Der Kunde kann seine Haftung im Zuge der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt beschränken. Die Höhe des Selbstbehaltes ist während der Online Buchung zu wählen und wird gemäss der im Buchungsprozess angezeigten Tarife berechnet. Eine Anpassung des Selbstbehaltes während der Vertragsdauer ist nicht bzw. nur 8 Stunden pro Woche bei einem Wechsel auf ein anderes Fahrzeug möglichArbeitgeber arbeiten, sind auch gegen Nicht- berufsunfälle zu versichern. Für PoolDas Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) verpflich- tet den Arbeitgebenden, das Personal, das länger als 3 Monate beschäftigt wird, einen AHV-Fahrzeuge gelten folgende Selbstbehalte:
1Lohn von mehr als CHF 1'837.50 pro Monat bezieht und älter als 17-jährig ist, einer Pensions- kasse anzuschliessen. Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: CHF 1‘000
2Angestellte, welche die Schweiz definitiv verlassen, müssen sich spätestens einen Monat vor der Aus- reise bei der Pensionskasse melden. Vollkaskoversicherung im Falle einer Kollision: CHF 1‘500
3Dies gilt jedoch nur für Ar- beitnehmende, welche älter als 25 Jahre sind. Teilkasko: CHF 0 Kein Versicherungsschutz besteht,
1Auskünfte erteilen die landw. wenn der Lenker das versicherte Ereignis in angetrunkenem Versicherungsberatungsstellen oder fahrunfähigem Zustanddie Agrisano Pencas, unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch verursacht hat;
2Tel. wenn der Diebstahl auf eine grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist (namentlich Nichtabschliessen des Fahrzeugs, Steckenlassen des Zündschlüssels, Nichtaktivieren einer vorhandenen Diebstahlwarnanlage oder Wegfahrsperre und dergleichen);
3. wenn das versicherte Ereignis auf einen Geschwindigkeitsexzess zurückzuführen ist. Schutz gegen Parkschäden sowie eine erweiterte Glasdeckung bestehen nur und sind nur von der Abo-Gebühr abgedeckt, wenn der Kunde im Zuge der Buchung das entsprechende Versicherungspaket („Versicherung Plus“) ausgewählt hat. In diesem Fall beinhaltet der Versicherungsschutz folgende Leistungen: Erweitert den Versicherungsschutz auf Schäden, die durch Unbekannte am parkierten Fahrzeug verursacht werden. Pro Kalenderjahr sind zwei (2) Fälle versichert. Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0 und die Versicherungssumme ist unbegrenzt. In der Teilkasko ist standardmässig der Glasbruch der Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie des Glasdaches mitversichert. Die erweiterte Deckung versichert zusätzlich alle Fahrzeugteile aus Glas, Plexiglas oder ähnlichen, harten Materialien (bspw. Scheinwerfer, Zusatzscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Blinkergläser, Rückstrahler, Rückfahrlampen, Rückspiegel und Nummernschildbeleuchtung). Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0. Die erweiterten Schutzoptionen müssen mit der Buchung des Abos festgelegt werden und sind während der Abo-Laufzeit nicht änderbar000 000 00 00.
11.2. Zusätzlich zum Vertrag gelten die betreffenden Allgemeinen Bedingungen gemäss untenstehender Auflistung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG in ihrer jeweils gültigen Fassung, deren Bestimmungen den vorliegenden Regelungen im Konfliktfall vorgehen. Der Kunde verpflichtet sich, die Bestimmungen der unten aufgeführten, jeweiligen Allgemeinen Bedingungen sowie der Zusatzbedingungen einzuhalten, wie wenn er selbst Versicherungsnehmer wäre. Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeugversicherung (Ausgabe 01.2015) Allgemeine Bedingungen B1 Assistance (Ausgabe 01.2017) Allgemeine Bedingungen E Grobfahrlässigkeit (Ausgabe 01.2014) Allgemeine Bedingungen C Haftpflichtversicherung (Ausgabe 01.2012) Allgemeine Bedingungen G Kaskoversicherung (Ausgabe 01.2012) Zusatzbedingungen erweiterte Glasdeckung (Ausgabe 01.2016) Zusatzbedingungen – Schäden an eigenen Fahrzeugen (Ausgabe 01.2012)
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Versicherungen. 11.1Die Kundin schliesst während der Bauphase eine Bauherrenhaftpflicht und eine Bauwesenversicherung bzw. Das Fahrzeug verfügt für die Vertragsdauer über:
1nach der kantonalen Gesetzgebung vorgese- hene steigende Gebäudeversicherung ab, welche auch die Elementarrisiken inkl. Eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
2die Risiken Feuer, Wasser und Einbruch angemessen deckt. Eine Vollkaskoversicherung Die ANLAGEN des Contractors sind in die Deckung der steigenden Gebäudeversicherung ein- zuschliessen. Die Kundin meldet den Abschluss der Bauarbeiten der kantonalen Gebäude- versicherung nach den anwendbaren Vorschriften. Die Kundin und der Contrac- tor melden anhand des Schätzungsprotokolls der kantonalen Gebäudeversiche- rung, welche Bestandteile der ANLAGEN durch die kantonale Gebäudeversiche- rung versichert werden und welche Bestandteile der ANLAGEN vom Contractor gegen Elementarrisiken inkl. Feuer, Wasser und Einbruch zu versichern sind. Bei Eintritt eines Schadenfalles meldet die Kundin den ganzen Schaden bei der Gebäudeversicherung an, inklusive des Schadens an Bestandteilen der ANLA- GEN, die bei der Gebäudeversicherung gemäss Schätzungsprotokoll versichert sind (Fahrhabeversicherung des Contractors). Zusätzlich bevollmächtigt die Kundin den Contractor, den Schaden an den AN- LAGEN bei der Gebäudeversicherung selbst im Falle Namen der Kollision
3Kundin als Versi- cherte anzumelden. Eine Teilkaskoversicherung
4Die Kundin tritt alle Leistungen der Gebäudeversicherung an den Contractor ab, soweit diese Leistungen den Schaden an den versicherten ANLAGEN decken. Einen Grobfahrlässigkeitsschutz (Verzicht auf das gesetzliche Rückgriffsrecht bzw. Kürzungsrecht) Die Versicherungskosten sind im Preis inbegriffenSollte bei einem Versicherungsfall ein Selbstbehalt anfallen, wird der Selbstbe- halt unter den Parteien wie folgt aufgeteilt: Der Schadenfall betrifft nur eine Partei: die betroffene Partei trägt den Selbst- behalt vollständig. Der Schadenfall betrifft beide Parteien: der Selbstbehalt des Kunden beträgt mit Ausnahme wird proportional zur (von der Vollkaskoversicherung (KollisionVersicherung gedeckten) CHF 0Schadenssumme unter den Parteien aufgeteilt. Der Kunde kann Contractor wird den Betrieb der ANLAGEN in seine Haftung im Zuge bestehende Betriebs- haftpflichtversicherung aufnehmen. Seine Betriebshaftpflichtversicherung deckt auch die Werkeigentümerhaftung. Nach Abschluss der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt beschränkenBauphase schliesst die Kundin eine Haftpflichtversiche- rung ab/hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch Schäden aus Werkeigentümerhaftung deckt. Die Höhe des Selbstbehaltes ist während Parteien händigen sich gegenseitig auf erstes Verlangen eine Kopie der Online Buchung zu wählen und wird gemäss der im Buchungsprozess angezeigten Tarife berechnet. Eine Anpassung des Selbstbehaltes während der Vertragsdauer ist nicht bzw. nur bei einem Wechsel auf ein anderes Fahrzeug möglich. Für Pool-Fahrzeuge gelten folgende Selbstbehalte:
1. Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: CHF 1‘000
2. Vollkaskoversicherung im Falle einer Kollision: CHF 1‘500
3. Teilkasko: CHF 0 Kein Versicherungsschutz besteht,
1. wenn der Lenker das versicherte Ereignis in angetrunkenem Versicherungspolicen oder fahrunfähigem Zustand, unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch verursacht hat;
2. wenn der Diebstahl auf eine grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist (namentlich Nichtabschliessen des Fahrzeugs, Steckenlassen des Zündschlüssels, Nichtaktivieren einer vorhandenen Diebstahlwarnanlage oder Wegfahrsperre und dergleichen);
3. wenn das versicherte Ereignis auf einen Geschwindigkeitsexzess zurückzuführen ist. Schutz gegen Parkschäden sowie eine erweiterte Glasdeckung bestehen nur und sind nur von der Abo-Gebühr abgedeckt, wenn der Kunde im Zuge der Buchung das entsprechende Versicherungspaket („Versicherung Plus“) ausgewählt hat. In diesem Fall beinhaltet der Versicherungsschutz folgende Leistungen: Erweitert den Versicherungsschutz auf Schäden, die durch Unbekannte am parkierten Fahrzeug verursacht werden. Pro Kalenderjahr sind zwei (2) Fälle versichert. Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0 und die Versicherungssumme ist unbegrenzt. In der Teilkasko ist standardmässig der Glasbruch der Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie des Glasdaches mitversichert. Die erweiterte Deckung versichert zusätzlich alle Fahrzeugteile aus Glas, Plexiglas oder ähnlichen, harten Materialien (bspw. Scheinwerfer, Zusatzscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Blinkergläser, Rückstrahler, Rückfahrlampen, Rückspiegel und Nummernschildbeleuchtung). Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0. Die erweiterten Schutzoptionen müssen mit der Buchung des Abos festgelegt werden und sind während der Abo-Laufzeit nicht änderbarVersicherungsnachweis aus.
11.2. Zusätzlich zum Vertrag gelten die betreffenden Allgemeinen Bedingungen gemäss untenstehender Auflistung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG in ihrer jeweils gültigen Fassung, deren Bestimmungen den vorliegenden Regelungen im Konfliktfall vorgehen. Der Kunde verpflichtet sich, die Bestimmungen der unten aufgeführten, jeweiligen Allgemeinen Bedingungen sowie der Zusatzbedingungen einzuhalten, wie wenn er selbst Versicherungsnehmer wäre. Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeugversicherung (Ausgabe 01.2015) Allgemeine Bedingungen B1 Assistance (Ausgabe 01.2017) Allgemeine Bedingungen E Grobfahrlässigkeit (Ausgabe 01.2014) Allgemeine Bedingungen C Haftpflichtversicherung (Ausgabe 01.2012) Allgemeine Bedingungen G Kaskoversicherung (Ausgabe 01.2012) Zusatzbedingungen erweiterte Glasdeckung (Ausgabe 01.2016) Zusatzbedingungen – Schäden an eigenen Fahrzeugen (Ausgabe 01.2012)
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Samples: Energie Contracting Vertrag
Versicherungen. 11.1. Das Fahrzeug verfügt für Die Vertragsparteien regeln die Vertragsdauer über:
1. Eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
2. Eine Vollkaskoversicherung im Falle der Kollision
3. Eine Teilkaskoversicherung
4. Einen Grobfahrlässigkeitsschutz (Verzicht auf Versicherungsverhältnisse wie folgt: - Die Tagespflegeperson schließt eine eigene Haftpflichtversicherung ab, die das gesetzliche Rückgriffsrecht bzw. Kürzungsrecht) Die Versicherungskosten sind im Preis inbegriffen. Der Selbstbehalt des Kunden beträgt Tagespflegekind ausdrücklich mit Ausnahme der Vollkaskoversicherung (Kollision) CHF 0. Der Kunde kann seine Haftung im Zuge der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt beschränkeneinbezieht. Die Höhe des Selbstbehaltes ist während der Online Buchung zu wählen und wird gemäss der im Buchungsprozess angezeigten Tarife berechnetdaraus resultierenden Kosten trägt die Tagespflegeperson selbst. Eine Anpassung des Selbstbehaltes während der Vertragsdauer ist nicht bzw. nur bei einem Wechsel auf ein anderes Fahrzeug möglich. Für Pool-Fahrzeuge gelten folgende Selbstbehalte:
1. Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: CHF 1‘000
2. Vollkaskoversicherung im Falle einer Kollision: CHF 1‘500
3. Teilkasko: CHF 0 Kein Versicherungsschutz besteht,
1. wenn der Lenker das versicherte Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand, unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch verursacht hat;
2. wenn der Diebstahl auf eine grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist (namentlich Nichtabschliessen des Fahrzeugs, Steckenlassen des Zündschlüssels, Nichtaktivieren einer vorhandenen Diebstahlwarnanlage oder Wegfahrsperre und dergleichen);
3. wenn das versicherte Ereignis auf einen Geschwindigkeitsexzess zurückzuführen ist. Schutz gegen Parkschäden sowie eine erweiterte Glasdeckung bestehen nur und sind nur von der Abo-Gebühr abgedeckt, wenn der Kunde im Zuge der Buchung das entsprechende Versicherungspaket („Versicherung Plus“) ausgewählt hat. In diesem Fall beinhaltet der Versicherungsschutz folgende Leistungen: Erweitert den Versicherungsschutz auf - Schäden, die das Tagespflegekind im Haushalt der Tagespflegeperson verursacht, können durch Unbekannte am parkierten Fahrzeug verursacht Versicherungen auf Grund der übertragenen Aufsichtspflicht nicht abgedeckt werden. Pro Kalenderjahr Hier wird folgende Regelung getroffen: Schäden, die das Kind im Haushalt der Tagespflegeperson verursacht, sind zwei (2) Fälle versichertvon den Personensorgeberechtigten zu ersetzen, wenn die Tagepflegeperson alles Erforderliche getan hat, derartige Schäden zu vermeiden und es den Umständen nach ungerechtfertigt wäre, die Tagespflegeperson den Schaden allein tragen zu lassen. Der Selbstbehalt Anmerkungen oder andere Regelungen: 0 Die Tagespflegeperson erhält auf Antrag der Personensorgeberechtigten einen Betreuungssatz nach § 23 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit den jeweils gültigen Pflegegeldsätzen zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Verl. Somit besteht für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0 und die Versicherungssumme Ihr Kind eine gesetzliche Unfallversicherung. Im Schadenfall ist unbegrenztder zuständige Kinderarzt bzw. In der Teilkasko ist standardmässig der Glasbruch der Front-das Krankenhaus darüber zu informieren, Heck- und Seitenscheiben sowie des Glasdaches mitversichertdass ein Tagespflegeverhältnis besteht. Die erweiterte Deckung versichert zusätzlich alle Fahrzeugteile aus Glas, Plexiglas oder ähnlichen, harten Materialien (bspw. Scheinwerfer, Zusatzscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Blinkergläser, Rückstrahler, Rückfahrlampen, Rückspiegel und Nummernschildbeleuchtung). Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0. Die erweiterten Schutzoptionen müssen weitere Abwicklung erfolgt dann direkt mit der Buchung des Abos festgelegt werden und sind Landesunfallkasse NRW. Darüber hinaus ist Ihr Kind zusätzlich über die Stadt Verl haftpflichtversichert. Dieses entbindet Sie nicht, eine eigene Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Diese Versicherungsleistung tritt ein, wenn das Kind während der AboTagespflegebetreuung einen versicherungspflichtigen Schaden verursacht, der vorrangig bei Ihrer Haftpflichtversicherung zu melden ist. Hier werden zudem Schäden mit einbezogen, die Kinder bis zum 7. Lebensjahr verursachen, allerdings nur bis zu einer Schadenshöhe von bis zu 2.500,00 €. Gleichfalls sind zum Teil auch Schäden abgedeckt, die durch eine evtl. Aufsichtspflichtverletzung der Betreuungsperson entstehen. Hiervon ausgenommen ist jedoch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie Unterlassen. Ratsam darüber hinaus ist, das Kind über die eigene Familienhaftpflichtversicherung der Personensorgeberechtigten abzusichern. Das Tagespflegekind ist nur dann während der Betreuungszeit der Tagespflegeperson gesetzlich bei der Landesunfallkasse NRW unfallversichert, wenn die Betreuung der Tagespflegevermittlungsstelle Droste-Laufzeit nicht änderbar.
11.2. Zusätzlich zum Vertrag gelten die betreffenden Allgemeinen Bedingungen gemäss untenstehender Auflistung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG in ihrer jeweils gültigen Fassung, deren Bestimmungen den vorliegenden Regelungen Haus des Jugendaustauschwerkes im Konfliktfall vorgehenKreis Gütersloh e.V bekannt ist. Der Kunde verpflichtet sich, die Bestimmungen der unten aufgeführten, jeweiligen Allgemeinen Bedingungen sowie der Zusatzbedingungen einzuhalten, wie wenn er selbst Versicherungsnehmer wäre. Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeugversicherung (Ausgabe 01.2015) Allgemeine Bedingungen B1 Assistance (Ausgabe 01.2017) Allgemeine Bedingungen E Grobfahrlässigkeit (Ausgabe 01.2014) Allgemeine Bedingungen C Haftpflichtversicherung (Ausgabe 01.2012) Allgemeine Bedingungen G Kaskoversicherung (Ausgabe 01.2012) Zusatzbedingungen erweiterte Glasdeckung (Ausgabe 01.2016) Zusatzbedingungen – Schäden an eigenen Fahrzeugen (Ausgabe 01.2012)Eine Anmeldung dort ist jederzeit möglich.
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Samples: Betreuungsvertrag
Versicherungen. 11.1Der kantonale NAV der Landwirtschaft verpflichtet den Arbeit- gebenden sein Personal für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten so- wie ein Krankentaggeld von 80 % des Xxxxxx zu versichern. In den Kantonen, in denen der Arbeitgebende keinen Anteil an die Krankenpflegeprämien zu entrichten hat, ist er dennoch ver- pflichtet, zu kontrollieren, ob die Arbeitnehmenden bei einer Krankenkasse angemeldet sind. Aufgrund des Abkommens der Schweiz mit der EU/EFTA über die Personenfreizügigkeit, müs- sen Arbeitnehmende aus den meisten EU-/EFTA-Staaten ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen (Ehegatte und Kin- der), die in ihrem Heimat- bzw. Herkunftsland leben, bei der Krankenkasse mitversichern, bei der sie selber in der Schweiz versichert sind. Eine umfassende Übersicht betreffend der Ver- sicherungspflicht ist abrufbar unter: xxx.xxx.xxx. Das Fahrzeug verfügt Unfallversicherungsgesetz (UVG) verpflichtet den Arbeitge- benden sein Personal für die Vertragsdauer über:
1Berufsunfälle und Berufskrankheiten zu versichern. Eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
2Arbeitnehmende, welche mind. Eine Vollkaskoversicherung im Falle der Kollision
3. Eine Teilkaskoversicherung
4. Einen Grobfahrlässigkeitsschutz (Verzicht auf das gesetzliche Rückgriffsrecht bzw. Kürzungsrecht) Die Versicherungskosten sind im Preis inbegriffen. Der Selbstbehalt des Kunden beträgt mit Ausnahme der Vollkaskoversicherung (Kollision) CHF 0. Der Kunde kann seine Haftung im Zuge der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt beschränken. Die Höhe des Selbstbehaltes ist während der Online Buchung zu wählen und wird gemäss der im Buchungsprozess angezeigten Tarife berechnet. Eine Anpassung des Selbstbehaltes während der Vertragsdauer ist nicht bzw. nur 8 Stunden pro Woche bei einem Wechsel auf ein anderes Fahrzeug möglichArbeitgeber arbeiten, sind auch gegen Nicht- berufsunfälle zu versichern. Für PoolDas Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) verpflich- tet den Arbeitgebenden, das Personal, das länger als 3 Monate beschäftigt wird, einen AHV-Fahrzeuge gelten folgende Selbstbehalte:
1Lohn von mehr als CHF 1'777.50 pro Monat bezieht und älter als 17-jährig ist, einer Pensions- kasse anzuschliessen. Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: CHF 1‘000
2Angestellte, welche die Schweiz definitiv verlassen, müssen sich spätestens einen Monat vor der Aus- reise bei der Pensionskasse melden. Vollkaskoversicherung im Falle einer Kollision: CHF 1‘500
3Dies gilt jedoch nur für Ar- beitnehmende, welche älter als 25 Jahre sind. Teilkasko: CHF 0 Kein Versicherungsschutz besteht,
1Auskünfte erteilen die landw. wenn der Lenker das versicherte Ereignis in angetrunkenem Versicherungsberatungsstellen oder fahrunfähigem Zustanddie Agrisano Pencas, unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch verursacht hat;
2Tel. wenn der Diebstahl auf eine grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist (namentlich Nichtabschliessen des Fahrzeugs, Steckenlassen des Zündschlüssels, Nichtaktivieren einer vorhandenen Diebstahlwarnanlage oder Wegfahrsperre und dergleichen);
3. wenn das versicherte Ereignis auf einen Geschwindigkeitsexzess zurückzuführen ist. Schutz gegen Parkschäden sowie eine erweiterte Glasdeckung bestehen nur und sind nur von der Abo-Gebühr abgedeckt, wenn der Kunde im Zuge der Buchung das entsprechende Versicherungspaket („Versicherung Plus“) ausgewählt hat. In diesem Fall beinhaltet der Versicherungsschutz folgende Leistungen: Erweitert den Versicherungsschutz auf Schäden, die durch Unbekannte am parkierten Fahrzeug verursacht werden. Pro Kalenderjahr sind zwei (2) Fälle versichert. Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0 und die Versicherungssumme ist unbegrenzt. In der Teilkasko ist standardmässig der Glasbruch der Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie des Glasdaches mitversichert. Die erweiterte Deckung versichert zusätzlich alle Fahrzeugteile aus Glas, Plexiglas oder ähnlichen, harten Materialien (bspw. Scheinwerfer, Zusatzscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Blinkergläser, Rückstrahler, Rückfahrlampen, Rückspiegel und Nummernschildbeleuchtung). Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0. Die erweiterten Schutzoptionen müssen mit der Buchung des Abos festgelegt werden und sind während der Abo-Laufzeit nicht änderbar000 000 00 00.
11.2. Zusätzlich zum Vertrag gelten die betreffenden Allgemeinen Bedingungen gemäss untenstehender Auflistung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG in ihrer jeweils gültigen Fassung, deren Bestimmungen den vorliegenden Regelungen im Konfliktfall vorgehen. Der Kunde verpflichtet sich, die Bestimmungen der unten aufgeführten, jeweiligen Allgemeinen Bedingungen sowie der Zusatzbedingungen einzuhalten, wie wenn er selbst Versicherungsnehmer wäre. Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeugversicherung (Ausgabe 01.2015) Allgemeine Bedingungen B1 Assistance (Ausgabe 01.2017) Allgemeine Bedingungen E Grobfahrlässigkeit (Ausgabe 01.2014) Allgemeine Bedingungen C Haftpflichtversicherung (Ausgabe 01.2012) Allgemeine Bedingungen G Kaskoversicherung (Ausgabe 01.2012) Zusatzbedingungen erweiterte Glasdeckung (Ausgabe 01.2016) Zusatzbedingungen – Schäden an eigenen Fahrzeugen (Ausgabe 01.2012)
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Samples: Lohnrichtlinie Für Familienfremde Arbeitnehmende in Der Schweizer Landwirtschaft
Versicherungen. 11.18.1 Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, sind während des Besuchs nach § 2 Abs.1 Nr. Das Fahrzeug verfügt für die Vertragsdauer über:
1. Eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
2. Eine Vollkaskoversicherung im Falle 8a des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) gesetzlich gegen Unfall versichert • auf dem direkten Weg zur und von der Kollision
3. Eine Teilkaskoversicherung
4. Einen Grobfahrlässigkeitsschutz Einrichtung • während des Aufenthaltes in der Einrichtung • während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Verzicht auf das gesetzliche Rückgriffsrecht bzw. Kürzungsrecht) Die Versicherungskosten sind im Preis inbegriffen. Der Selbstbehalt des Kunden beträgt mit Ausnahme der Vollkaskoversicherung (Kollision) CHF 0. Der Kunde kann seine Haftung im Zuge der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt beschränken. Die Höhe des Selbstbehaltes ist während der Online Buchung zu wählen und wird gemäss der im Buchungsprozess angezeigten Tarife berechnet. Eine Anpassung des Selbstbehaltes während der Vertragsdauer ist nicht bzw. nur bei einem Wechsel auf ein anderes Fahrzeug möglich. Für Pool-Fahrzeuge gelten folgende Selbstbehalte:
1. Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: CHF 1‘000
2. Vollkaskoversicherung im Falle einer Kollision: CHF 1‘500
3. Teilkasko: CHF 0 Kein Versicherungsschutz besteht,
1. wenn der Lenker das versicherte Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem ZustandSpaziergang, unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch verursacht hat;
2. wenn der Diebstahl auf eine grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist (namentlich Nichtabschliessen des Fahrzeugs, Steckenlassen des Zündschlüssels, Nichtaktivieren einer vorhandenen Diebstahlwarnanlage oder Wegfahrsperre Feste und dergleichen);. Um den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können, müssen die Per‐ sonensorgeberechtigten alle Unfälle, die auf dem direkten Weg von und zu der Einrichtung eintre‐ ten, unverzüglich der Einrichtungsleitung melden.
38.2 Für vom Xxxxxx der Einrichtung oder dessen Betreuungspersonal weder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigung und Verwechslung der Garderobe und Ausstat‐ tung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc. Es wird empfohlen, die persönlichen Gegenstände des Kindes mit Namen zu ver‐ sehen.
8.3 Sofern das Kind selbst während des Besuches der Kindertageseinrichtung einen Schaden erleidet, haftet der Xxxxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.4 Für Xxxxxxx, die ein Kind während des Besuches der Kindertageseinrichtung einem Dritten zufügt, haftet der Xxxxxx nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, beispielsweise wenn eine Aufsichts‐ pflichtverletzung durch das versicherte Ereignis auf einen Geschwindigkeitsexzess zurückzuführen istBetreuungspersonal ursächlich für den Schaden war. Schutz gegen Parkschäden sowie Es wird daher empfohlen, eine erweiterte Glasdeckung bestehen nur und sind nur von der Abo-Gebühr abgedecktprivate Haftpflichtversicherung abzuschließen, wenn der Kunde im Zuge der Buchung das entsprechende Versicherungspaket („Versicherung Plus“) ausgewählt hat. In diesem Fall beinhaltet der Versicherungsschutz folgende Leistungen: Erweitert den Versicherungsschutz auf Schädendie auch Schäden abdeckt, die durch Unbekannte am parkierten Fahrzeug Kinder bei einem Dritten verursacht werden. Pro Kalenderjahr sind zwei (2) Fälle versichert. Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0 und die Versicherungssumme ist unbegrenzt. In der Teilkasko ist standardmässig der Glasbruch der Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie des Glasdaches mitversichert. Die erweiterte Deckung versichert zusätzlich alle Fahrzeugteile aus Glas, Plexiglas oder ähnlichen, harten Materialien (bspw. Scheinwerfer, Zusatzscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Blinkergläser, Rückstrahler, Rückfahrlampen, Rückspiegel und Nummernschildbeleuchtung). Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0. Die erweiterten Schutzoptionen müssen mit der Buchung des Abos festgelegt werden und sind während der Abo-Laufzeit nicht änderbar.
11.2. Zusätzlich zum Vertrag gelten die betreffenden Allgemeinen Bedingungen gemäss untenstehender Auflistung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG in ihrer jeweils gültigen Fassung, deren Bestimmungen den vorliegenden Regelungen im Konfliktfall vorgehen. Der Kunde verpflichtet sich, die Bestimmungen der unten aufgeführten, jeweiligen Allgemeinen Bedingungen sowie der Zusatzbedingungen einzuhalten, wie wenn er selbst Versicherungsnehmer wäre. Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeugversicherung (Ausgabe 01.2015) Allgemeine Bedingungen B1 Assistance (Ausgabe 01.2017) Allgemeine Bedingungen E Grobfahrlässigkeit (Ausgabe 01.2014) Allgemeine Bedingungen C Haftpflichtversicherung (Ausgabe 01.2012) Allgemeine Bedingungen G Kaskoversicherung (Ausgabe 01.2012) Zusatzbedingungen erweiterte Glasdeckung (Ausgabe 01.2016) Zusatzbedingungen – Schäden an eigenen Fahrzeugen (Ausgabe 01.2012)
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Samples: Betreuungsvertrag
Versicherungen. 11.1Die Jugendlichen sind während ihres Aufenthaltes auf dem Betrieb für Berufs- und Nichtberufsunfälle gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Das Fahrzeug verfügt für Sofern auf dem Betrieb keine familienfrem- den Arbeitnehmenden (auch Agriviva-Teilnehmer) beschäftigt werden, die Vertragsdauer über:
1pro Jahr mehr als CHF 2'300.- ver- dienen, muss kein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden. Eine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung
2Im Schadenfall werden die Leistungen über die Ersatzkasse-UVG vergütet und die Ersatzprämie in Rechnung gestellt. Eine Vollkaskoversicherung im Falle Werden familienfremde Arbeitneh- mende (auch Agriviva-Teilnehmer) mit einem Jahreslohn, der Kollision
3CHF 2'300.- übersteigt, beschäftigt, muss der Betrieb über eine Unfallversicherung gemäss UVG verfügen. Eine Teilkaskoversicherung
4Es empfiehlt sich in diesem Fall, von der Global- versicherung, die über die kantonalen landw. Einen Grobfahrlässigkeitsschutz Bauernverbände und SBV Versicherungen (Verzicht auf das gesetzliche Rückgriffsrecht bzw056 462 51 55) ange- boten wird, zu profitieren. Kürzungsrecht) Die Versicherungskosten sind im Preis inbegriffenMelden Sie Unfälle sofort der Agriviva Geschäftsstelle, Tel. Der Selbstbehalt des Kunden beträgt mit Ausnahme der Vollkaskoversicherung (Kollision) CHF 0. Der Kunde kann seine Haftung im Zuge der Vollkaskoversicherung auf einen Selbstbehalt beschränken. Die Höhe des Selbstbehaltes ist während der Online Buchung zu wählen und wird gemäss der im Buchungsprozess angezeigten Tarife berechnet. Eine Anpassung des Selbstbehaltes während der Vertragsdauer ist nicht bzw. nur bei einem Wechsel auf ein anderes Fahrzeug möglich000 000 00 00. Für Pool-Fahrzeuge gelten folgende Selbstbehalte:
1Krankheitsfälle bleiben sie bei ihrer bisherigen Krankenkasse versichert. Motorfahrzeughaftpflichtversicherung: CHF 1‘000
2. Vollkaskoversicherung im Falle einer Kollision: CHF 1‘500
3. Teilkasko: CHF 0 Kein Versicherungsschutz besteht,
1. wenn der Lenker das versicherte Ereignis in angetrunkenem oder fahrunfähigem ZustandFür Xxxxxxx, unter Drogeneinfluss oder Medikamentenmissbrauch verursacht hat;
2. wenn der Diebstahl auf die die Teilnehmen- den während ihres Einsatzes als Privatpersonen Dritten zufügen, besitzt Agriviva eine grobfahrlässige Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist (namentlich Nichtabschliessen des FahrzeugsHaftpflichtversicherung, Steckenlassen des Zündschlüssels, Nichtaktivieren einer vorhandenen Diebstahlwarnanlage oder Wegfahrsperre und dergleichen);
3. wenn das versicherte Ereignis auf einen Geschwindigkeitsexzess zurückzuführen ist. Schutz gegen Parkschäden sowie eine erweiterte Glasdeckung bestehen nur und sind nur von der Abo-Gebühr abgedecktdie subsidiär Leistungen erbringt, wenn der Kunde im Zuge der Buchung das entsprechende Versicherungspaket („Versicherung Plus“) ausgewählt hatweder die Betriebshaftpflicht-, noch die private Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. In diesem Fall beinhaltet der Versicherungsschutz folgende Leistungen: Erweitert den Versicherungsschutz auf Diese Haftpflicht deckt jedoch keine Schäden, die durch Unbekannte am parkierten Fahrzeug verursacht beim Lenken von Fahrzeugen entstehen. Jugendliche, die im Einsatzjahr 18-jährig werden und mit Ihrem Taschengeld inkl. Kost und Logis über der Grenze des geringfügigen Einkommens liegen, sind beitragspflichtig gegenüber den Sozialversicherungen. Auskünfte zur AHV-Beitragspflicht erhalten Sie bei der zuständigen Ausgleichskasse. Allergien, gesundheitliche Beschwerden oder regelmässige Einnahme von Medikamenten müssen von den Ju- gendlichen angegeben werden. Pro Kalenderjahr sind zwei (2) Fälle versichert. Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt Diese Angaben werden an Sie weitergeleitet, damit Sie bei CHF 0 und die Versicherungssumme ist unbegrenzt. In der Teilkasko ist standardmässig der Glasbruch der Front-, Heck- und Seitenscheiben sowie Gestaltung des Glasdaches mitversichertEinsatzes darauf Rücksicht nehmen können. Die erweiterte Deckung versichert zusätzlich alle Fahrzeugteile aus Glas, Plexiglas oder ähnlichen, harten Materialien (bspwAbgabe/Anwendung von Medikamenten durch Sie erfordert bei minderjährigen Jugendlichen das Einverständnis der Erziehungsberechtigen bzw. Scheinwerfer, Zusatzscheinwerfer, Nebelscheinwerfer, Blinkergläser, Rückstrahler, Rückfahrlampen, Rückspiegel und Nummernschildbeleuchtung). Der Selbstbehalt für entsprechende Schäden liegt bei CHF 0. Die erweiterten Schutzoptionen müssen mit der Buchung des Abos festgelegt werden und sind während der Abo-Laufzeit nicht änderbargesetzlichen Vertretung.
11.2. Zusätzlich zum Vertrag gelten die betreffenden Allgemeinen Bedingungen gemäss untenstehender Auflistung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG in ihrer jeweils gültigen Fassung, deren Bestimmungen den vorliegenden Regelungen im Konfliktfall vorgehen. Der Kunde verpflichtet sich, die Bestimmungen der unten aufgeführten, jeweiligen Allgemeinen Bedingungen sowie der Zusatzbedingungen einzuhalten, wie wenn er selbst Versicherungsnehmer wäre. Allgemeine Bedingungen für die Fahrzeugversicherung (Ausgabe 01.2015) Allgemeine Bedingungen B1 Assistance (Ausgabe 01.2017) Allgemeine Bedingungen E Grobfahrlässigkeit (Ausgabe 01.2014) Allgemeine Bedingungen C Haftpflichtversicherung (Ausgabe 01.2012) Allgemeine Bedingungen G Kaskoversicherung (Ausgabe 01.2012) Zusatzbedingungen erweiterte Glasdeckung (Ausgabe 01.2016) Zusatzbedingungen – Schäden an eigenen Fahrzeugen (Ausgabe 01.2012)
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Samples: Agriviva Agreement