Versicherungsleistungen. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungs- fall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- tungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und An- waltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Ent- schädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi- gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi- cherers.
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Versicherungsleistungen. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungs- fall Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- tungskostenRettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommenübernom- men, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und An- waltskosten Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Ent- schädigung Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi- gung Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi- cherersVersicherers.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Versicherungsleistungen. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungs- fall Versi- cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- tungskostenRettungskosten), sowie außergerichtliche GutachterkostenGutachterko- sten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Sachschä- den nicht übersteigen. Für Gerichts- Gerichts und An- waltskosten Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen Versicherungsbedingungen für die HaftpflichtversicherungHaft- pflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Rettungs und außergerichtliche außerge- richtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen zusam- men mit der Ent- schädigung Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi- gung Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi- cherersVersicherers.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Versicherungsleistungen. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungs- Versicherungs fall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- Ret tungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- Gerichts und An- An waltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingun- Versicherungsbedingun gen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Rettungs und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Ent- Ent schädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi- Billi gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi- Versi cherers.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Versicherungsleistungen. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungs- fall Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- tungskostenRettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme Versiche- rungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- Gerichts und An- waltskosten Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- Rettungs und außergerichtliche außer- gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Ent- schädigung Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi- gung Billigung des Versicherers von Maßnahmen Maß- nahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi- cherersVersiche- rers.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Versicherungsleistungen. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungs- fall Versi- cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- tungskostenRettungskosten), sowie außergerichtliche GutachterkostenGutachterko- sten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden Sachschä- den nicht übersteigen. Für Gerichts- Gerichts und An- waltskosten Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen Versicherungsbedingungen für die HaftpflichtversicherungHaft- pflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche außerge- richtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen zusam- men mit der Ent- schädigung Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi- gung Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers Ver- sicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi- cherersVersicherers.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Versicherungsleistungen. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungs- fall Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- tungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und An- waltskosten Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Ent- schädigung Entschä- digung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi- gung Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung Ab- wendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi- cherersVersicherers.
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Samples: Gewerbliche Haftpflichtversicherung
Versicherungsleistungen. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungs- fall Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- tungskostenRettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten, werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und An- waltskosten Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingun- gen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Ent- schädigung Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi- gung Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versi- cherersVersicherers.
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