Common use of Versicherungsleistungen Clause in Contracts

Versicherungsleistungen. Der Versicherer erbringt die in den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.8 genannten Leistungen sowie Nr. 2.2 nach den folgenden Maßgaben. Erstattet werden die nach Anrechnung von Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Beihilfevorschriften (Beihilfeleistungen), den Leistungen aus dem Grundtarif und einem etwaig vereinbarten Wahlleistungstarif verbleibenden Aufwendungen. Diese Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Über die Beihilfeleistung ist ein Nachweis vorzulegen, siehe auch Nr. 3. Sofern nicht anders bestimmt, ist Leistungsvoraussetzung, dass für die jeweiligen Aufwendungen nach den Bestimmungen des Grundtarifs eine Vorleistung erbracht wird. Wird für eine Leistung vorausgesetzt, dass die Aufwendungen beihilfefähig sein müssen, bedeutet dies, dass hierfür nachweislich Beihilfeleistungen erbracht werden. Nicht erstattungsfähig sind - in den gültigen Beihilfevorschriften festgelegte Zuzahlungen und Kostendämpfungspauschalen, - Aufwendungen, für die nach den Bestimmungen des vereinbarten Grundtarifs kein Leistungsanspruch besteht, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)

Versicherungsleistungen. Der Versicherer erbringt die in den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.8 2.2 genannten Leistungen sowie Nr. 2.2 nach den folgenden Maßgaben. Erstattet werden die nach Anrechnung von Leistungen nach öffentlich-rechtlichen Beihilfevorschriften (Beihilfeleistungen), den Leistungen aus dem Grundtarif und einem etwaig vereinbarten Wahlleistungstarif verbleibenden Aufwendungen. Diese Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Über die Beihilfeleistung ist ein Nachweis vorzulegen, siehe auch Nr. 3. Sofern nicht anders bestimmt, ist Leistungsvoraussetzung, dass für die jeweiligen Aufwendungen nach den Bestimmungen des Grundtarifs eine Vorleistung erbracht wird. Wird für eine Leistung vorausgesetzt, dass die Aufwendungen beihilfefähig sein müssen, bedeutet dies, dass hierfür nachweislich Beihilfeleistungen erbracht werden. Nicht erstattungsfähig sind - in den gültigen Beihilfevorschriften festgelegte Zuzahlungen und Kostendämpfungspauschalen, - Aufwendungen, für die nach den Bestimmungen des vereinbarten Grundtarifs kein Leistungsanspruch besteht, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013), Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung (Avb/Kk 2013)