Versicherungsnehmer/Mitversicherte Musterklauseln

Versicherungsnehmer/Mitversicherte. Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungsschein genannten Versiche- rungsnehmer und die dort genannten mitversicherten Unternehmen. Mitversicherte Personen sind sämtliche seitens des Versicherungsnehmers/der mitver- sicherten Unternehmen − aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages beschäftigte Arbeitnehmer und Zeitarbeitskräfte, − ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder.
Versicherungsnehmer/Mitversicherte. Versicherungsschutz besteht für den im Versicherungs- schein genannten Versicherungsnehmer und die dort ge- nannten mitversicherten Unternehmen. Mitversicherte Personen sind sämtliche seitens des Versi- cherungsnehmers/der mitversicherten Unternehmen - aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrages beschäftig- te Arbeitnehmer und Zeitarbeitskräfte, - ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder - in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingeglieder- ten freien Mitarbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden. Rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften im Ausland sind nur dann mitversichert, wenn diese im Versicherungs- schein ausdrücklich genannt sind.
Versicherungsnehmer/Mitversicherte. 5.1 Versicherungsnehmer ist das in der Betriebsbeschreibung genannte Unternehmen unter Einschluss aller rechtlich unselbstständigen inländischen Niederlassungen und Betriebsstätten. Andere Betriebe können nach Vereinbarung in die Versicherung einbezogen werden. 5.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht 5.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; 5.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen. Dies gilt z. B. auch für Leiharbeitskräfte, Praktikanten, Aushilfskräfte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Betriebsräte und dergleichen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. 5.3 Teil B Ziffern 5.2.1 und 5.2.2 AVB KLV gelten entsprechend für ehemalige, aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedene gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers oder sonstige Betriebsangehörige hinsichtlich ihrer persönlichen gesetzlichen Haftpflicht aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 5.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vergabe von Leistungen an andere Unternehmer (z. B. Unterfrachtführer), soweit diese Leistungen in der Betriebsbeschreibung nach Teil B Ziffer 2.1 AVB KLV erfasst sind. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Subunternehmer selbst bzw. deren Personals.
Versicherungsnehmer/Mitversicherte. 3.1 Versicherungsnehmer ist das auf dem Policendeckblatt genannte Unternehmen unter Einschluss aller rechtlich unselbstständigen inländischen Niederlassungen und Betriebsstätten. Andere Betriebe können nach Verein- barung in die Versicherung einbezogen werden. 3.2 Die Mitarbeiter des Versicherungsnehmers sind im Umfang der Versicherung mitversichert, wenn diese in Ausführung der unter Ziffer 1.1 genannten Frachtver- träge gehandelt haben.
Versicherungsnehmer/Mitversicherte 

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  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungssummen Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versi- cherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- gungspflichtige Personen erstreckt.

  • Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsun- ternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx Telefon 0000 0000-0, Fax 0000 0000-0000 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.