Common use of Versicherungsort (örtliche Geltung) Clause in Contracts

Versicherungsort (örtliche Geltung). Als Versicherungsort gilt, 3.1. das im Versicherungsschein bezeichnete Objekt (§ 1) und das dazugehörige Dauerstandzelt oder fester Vorbau; 3.2. die freistehenden Objekte (Nebengebäude) an der im Versicherungsschein angegebenen Risikoadresse (Versicherungsadresse). Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Wertsachen. 3.3. darüber hinaus auch das Grundstück, auf dem sich das versicherte Objekt befindet (Abschnitt 1 § 1 Pkt. 3). Im Freien auf dem Grundstück sind nur versichert: - Gartenmöbel, Gartengeräten (auch Aufsitzrasenmäher, Rasenmäherroboter), - Grills, - Wäsche an der Leine, - Wäschespinnen, - Kinderwagen, Gehhilfen, Stützapparate und Rollstühle, - Trampoline und Tischtennistische, - gesicherte Fahrräder Sind Sachen im Freien nicht in Gebrauch und besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, bei Nichtgebrauch diese in einem Raum unterzustellen, dann ist der Versicherungs- nehmer verpflichtet, dieser Einstellmöglichkeit nachzukommen. Sachen im Freien sind ausreichend gegen Diebstahl zu sichern, das gilt insbesondere bei Verlassen des Versicherungs- ortes (siehe dazu auch § 31). Die Entschädigung für Sachen im Freien ist je Versicherungsfall mit einer Versicherungssumme auf erstes Risiko bis EUR 1.500,00 begrenzt und steht nur einmal zur Verfügung.

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Samples: Dauercamper Versicherung, Dauercampingversicherung, Wochenendhausversicherung