Common use of Versorgungszuschlag Clause in Contracts

Versorgungszuschlag. Der Bund zahlt der Dienstbehörde für verbeamtete Lehrkräfte, die mit vorheriger Zusage des BVA – ZfA – aus dem inländischen Schuldienst aus dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen für eine Tätigkeit als Ortslehrkraft im Auslandsschuldienst ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, für die Dauer der Beurlaubung Versorgungszuschläge in Höhe von 30 vom Hundert auf der Basis der hälftigen Bemessungsgrundlage nach dem jeweiligen Landesrecht. Voraussetzung der Zusage ist, dass a) diese Ortslehrkräfte an einer Deutschen Auslandsschule im Sinne des § 2 Abs. 1 ASchulG in Fächern unterrichten, die gemäß der genehmigten Stundentafel auf förderfähige Schulabschlüsse vorbereiten, oder in der Grundschule oder als Sonderpädagogin oder Sonderpädagoge unterrichten, b) diese Ortslehrkräfte mit mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft tätig sind, c) die Mindestvertragslaufzeit für das zwischen Schulträgerschaft und Ortslehrkraft bestehende Arbeitsverhältnis ein Jahr, die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und d) sich die Schulträgerschaft verpflichtet, der Ortslehrkraft ein angemessenes, den vergleichbaren Ortskräften der Schule entsprechendes Ortsgehalt zu zahlen. Ein Rechtsanspruch auf Zusage oder Beurlaubung besteht nicht. Bei Teilzeitbeschäftigung der Ortslehrkraft wird der Versorgungszuschlag anteilig entsprechend der Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit gezahlt. Verlängerungen der Beurlaubung bedürfen erneut der vorherigen Zusage des BVA – ZfA. Die Beurlaubung erfolgt für eine Höchstdauer von sechs, bei Wahrnehmung schulstrukturtragender Funktionen bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren. Die Anforderung der Versorgungszuschläge durch die Länder erfolgt in entsprechender Anwendung von Nr. 2.1.7 Satz 2. Bei unbefristet tarifvertraglich beschäftigten Lehrkräften trägt der Bund die Hälfte des Beitrages einer freiwilligen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI und etwaige darauf entfallende Steuerlasten. Diese Regelung gilt zunächst für Beurlaubungen, die bis zum 31.12.2023 bewilligt wurden und für jeweils den gesamten Beurlaubungszeitraum. Die Regelung verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn sie nicht jeweils ein Jahr vor dem Ende der Geltungsdauer von einer Seite aufgekündigt wird.

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Samples: Verwaltungsvereinbarung, Verwaltungsvereinbarung, Verwaltungsvereinbarung

Versorgungszuschlag. Der Bund zahlt der Dienstbehörde den Dienstherren für verbeamtete Lehrkräfte, die mit vorheriger Zusage des BVA – ZfA – aus dem inländischen Schuldienst aus dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen für eine Tätigkeit als Ortslehrkraft im Auslandsschuldienst ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, für die Dauer der Beurlaubung Versorgungszuschläge in Höhe von 30 vom Hundert auf der Basis der hälftigen Bemessungsgrundlage nach dem jeweiligen Landesrecht. Voraussetzung der Zusage ist, dass a) diese Ortslehrkräfte an einer Deutschen Auslandsschule im Sinne des § 2 Abs. 1 ASchulG in Fächern unterrichten, die gemäß der genehmigten Stundentafel auf förderfähige Schulabschlüsse vorbereiten, oder in der Grundschule oder als Sonderpädagogin oder Sonderpädagoge unterrichten, b) diese Ortslehrkräfte mit mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft tätig sind, c) die Mindestvertragslaufzeit für das zwischen Schulträgerschaft Schulträger und Ortslehrkraft bestehende Arbeitsverhältnis ein Jahr, die Kündigungsfrist mindestens drei Monate beträgt und d) sich die Schulträgerschaft der Schulträger verpflichtet, der Ortslehrkraft ein angemessenes, den vergleichbaren Ortskräften der Schule entsprechendes Ortsgehalt zu zahlen. Ein Rechtsanspruch auf Zusage oder Beurlaubung besteht nicht. Bei Teilzeitbeschäftigung der Ortslehrkraft wird der Versorgungszuschlag anteilig entsprechend der Ruhegehaltfähigkeit der Beurlaubungszeit gezahlt. Verlängerungen der Beurlaubung bedürfen erneut der vorherigen Zusage des BVA – ZfA. Die Beurlaubung erfolgt für eine Höchstdauer von sechs, bei Wahrnehmung schulstrukturtragender Funktionen bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren. Die Anforderung der Versorgungszuschläge durch die Länder erfolgt in entsprechender Anwendung von Nr. 2.1.7 Satz 2. Bei unbefristet tarifvertraglich beschäftigten Lehrkräften trägt der Bund die Hälfte des Beitrages einer freiwilligen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI und etwaige darauf entfallende Steuerlasten. Diese Regelung gilt zunächst für Beurlaubungen, die bis zum 31.12.2023 bewilligt wurden und für jeweils den gesamten Beurlaubungszeitraum. Die Regelung verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn sie nicht jeweils ein Jahr vor dem Ende der Geltungsdauer von einer Seite aufgekündigt wird.

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