Vertragsanpassung und Kündigung Musterklauseln

Vertragsanpassung und Kündigung. Mitwirkungsrechte und Befugnisse des Ligaverbandes (ergänzend zu § 16a der Satzung) Internationale Gremien des Fußballs Delegation in soziale Einrichtungen des DFB
Vertragsanpassung und Kündigung. (1) Der Rahmenvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 12 Monaten ganz oder teilweise gekündigt werden. Die Kündigung einer Vertragspartei berührt den Bestand des Rahmenvertrags für die übrigen Vertragsparteien nicht. Vor der Kündigung soll der Versuch einer einvernehmlichen Lösung durch die Gemeinsame Kommission unternommen werden. (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung sowie Anpassung des Rahmenvertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für den Fall, soweit Rechtsänderungen auf die Inhalte dieses Rahmenvertrags einwirken oder einvernehmliche Erkenntnisse aus der Evaluation des SGB IX nach Art. 25 BTHG Abs. 4 vorliegen. (3) Die Kündigung oder das Anpassungsverlangen ist gegenüber der Geschäftsstelle der Gemeinsamen Kommission schriftlich zu erklären und soll begründet werden. Die Geschäftsstelle hat alle Vertragsparteien unverzüglich hierüber zu unterrichten. (4) Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich Verhandlungen über eine Neuregelung des Vertrags bzw. Neuregelungen der gekündigten Vertragsteile aufzunehmen. Die gekündigten vertraglichen Bestimmungen wirken über den Kündigungstermin hinaus für die Vertragsparteien, längstens jedoch für 12 Monate nach, soweit sie nicht durch neue vertragliche Bestimmungen ersetzt werden; einer erneuten Kündigung bedarf es insoweit nicht.
Vertragsanpassung und Kündigung. Mitwirkungsrechte und Befugnisse des Ligaverbandes (ergänzend zu § 16 a der Satzung) § 1 Internationale Gremien des Fußballs § 1a Delegation in soziale Einrichtungen des DFB § 2
Vertragsanpassung und Kündigung. Mitwirkungsrechte und Befugnisse des Ligaverbandes (ergänzend zu § 16 a der Satzung)
Vertragsanpassung und Kündigung a) Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages durch die Parteien ist ausgeschlossen. b) Die Parteien, die Eigentümer jedoch nur gemeinsam, sind berechtigt, den vorliegenden Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 60 HmbVwVfG vorliegen und eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse nicht ausreicht, um die Zumutbarkeit des Festhaltens an dem vorliegenden Vertrag zu erreichen. Die Parteien sind sich einig, dass eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse erforderlich ist, wenn absehbar ist, dass kein Bebauungsplan in Kraft treten wird, der die Bebauung des Projektareals regelhaft mit wenigstens 200.000 m² GF ermöglicht. Dies gilt auch, wenn ein entsprechender Bebauungsplan nicht innerhalb von zwei Hamburg, den 13.12.2013 ……g…e…z.…... gez. gez. gez. gez. gez. gez. gez. ……………... ……………... ……………... ……………... ……………... ……………... …………….... für xxxxxxx für die 69. PANTA für die 112. PANTA für die FHH Jahren nach Mitteilung der FHH der Vorweggenehmigungsreife (Ziffer IV/ 2 /a) in Kraft getreten ist. c) Eine außerordentliche Kündigung des vorliegenden Vertrages durch nur einen Eigentümer ist ausgeschlossen. Aus Rechtsgründen nicht ausschließbare Kündigungsrechte für einzelne Parteien des vorliegenden Vertrages bleiben davon unberührt. d) Im Fall der außerordentlichen Kündigung stehen den Eigentümern keine Ansprüche auf Erstattung der von ihnen bis dahin getätigten Aufwendungen zu. e) Die FHH kann diesen Vertrag kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG). Eine Haftung der FHH ist in diesem Fall ausgeschlossen. f) Eine Haftung der FHH für etwaige Aufwendungen der Eigentümer die diese im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplans tätigen oder getätigt haben, ist ebenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Laufe eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt. g) Die Eigentümer unterwerfen sich für die jeweils von ihnen geschuldeten Verpflichtungen der sofortigen Vollstreckung nach § 61 HmbVwVfG. Sollten aus diesem Vertrag vertragliche Pflichten nicht beachtet werden, kann Hamburg ohne Einschaltung von Gerichten nach angemessener Fristsetzung Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzen.

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  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Vertragsdauer und Kündigung 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Die Vertragsparteien können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

  • Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Vertragsdauer, Kündigung 5.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt für Verträge über Vodafone- Dienstleistungen eine erstmalige Mindestlaufzeit von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von einem Monat. Wird nicht (rechtzeitig) gekündigt, verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Kündigungen müssen in Textform erfolgen. 5.2 Verträge ohne vereinbarte Mindestlaufzeit können, soweit nicht ab- weichend vereinbart, von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. 5.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.