Vertragsbeginn und -ende Musterklauseln

Vertragsbeginn und -ende. 9.1 Mit dem Tag der Freischaltung der Zugangskennung und ggf. des ersten der angeforderten Domainnamen zum ZOOMART-Internet-Service entsteht zwischen dem Kunden und ZOOMART das Vertragsverhältnis. Bei Online-Zugängen entsteht das Vertragsverhältnis mit der ersten Nutzung oder spätestens 10 Tage nach Lieferung der Zugangsdaten. Dieser Tag stellt, ungeachtet des Datums der Zahlung, den Beginn des Vertrags und der Abrechnung dar. 9.2 Der Kunde und ZOOMART können das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit der auf dem jeweiligen Bestellformular und in der jeweiligen Kundeninformation ausgewiesenen Frist kündigen. 9.3 Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform per Brief oder Telefax. Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann wegen der Eilbedürftigkeit alternativ auch per E-Mail erfolgen (xxxxxxx@xxxxxxx.xx). 9.4 ZOOMART kann entgeltfreie Leistungen oder entgeltfreie Zusatzleistungen jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen wieder einstellen. Zur Mitteilung der Einstellung genügt eine Benachrichtigung per E-Mail. 9.5 Der Kunde kann auf Wunsch in einen anderen ZOOMART-Internet-Service mit einem abweichenden Tarif wechseln, insofern verfügbar und technisch möglich. Ein Wechsel zu einem Service mit preiswerterem Tarif ist zum Ende des vorausbezahlten Zeitraumes möglich. Der Wechsel zu einem Service mit höherem Tarif ist jederzeit möglich. Die Bereitstellung der erweiterten Leistungen erfolgt schnellstmöglich, die Berechnung des erhöhten Tarifs erfolgt ab dem Termin der Umstellung. ZOOMART kann aus dem Tarifwechsel resultierende Forderungen ebenfalls per Lastschrift einziehen. Gutschriften werden mit zukünftigen Leistungen verrechnet. Als Kündigungsfrist gilt zukünftig die für den neu gewählten Internet- Service in der Kundeninformation angegebene Frist. 9.6 Unbenommen bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die vertraglichen Regelungen sowie bei Undurchführbarkeit des Vertrages vor. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist ZOOMART berechtigt, den Zugang zum ZOOMART-Internet-Service sofort zu verwehren und die diesem Vertragsverhältnis zugeordneten Internet-Adressen (Domains) zu löschen. ZOOMART kann ferner in diesem Fall hinterlegte Inhalte und E-Mail-Nachrichten ohne Setzung einer Nachfrist sofort sperren und löschen.
Vertragsbeginn und -ende. 47. Nach der Genehmigung des Vertrags durch die Parlamente der Vertragskantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen sowie nach der Genehmigung des ersten Leistungs- auftrags durch die Parlamente bestimmen die Regierungen der Vertragskantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags.3
Vertragsbeginn und -ende. 7.1. Angebote von Xx. Xxxxxx sind stets freibleibend und unverbindlich. Einmalige Gebühren verstehen sich als Richtwerte +/-15%. 7.2. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von Xx. Xxxxxx schriftlich bestätigt sind. Diese Auftragsbestätigung ist Grundlage für den Leistungsumfang. Einwendungen des Kunden sind spätestens innerhalb 1 Woche nach Zugang der Bestätigung schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind durch eine neue Auftragsbestätigung oder eine sonstige schriftliche Vereinbarung zu bestätigen. 7.3. Der Kunde kann seine Produkte ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Abrechnungszeitraums kündigen. Bei einer sofortigen Kündigung werden gezahlte Entgelte nicht zurück­ erstattet. 7.4. Unbenommen bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die vertraglichen Regelungen sowie bei Undurchführbarkeit des Vertrages vor. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist Fa. Rieser berechtigt, den Zugang zu dem Service der Fa. Rieser sofort zu verwehren und die diesem Vertragsverhältnis zugeordneten Internet-Adressen (Domains) zu löschen. Xx. Xxxxxx kann ferner in diesem Fall hinterlegte Inhalte und E-Mail-Nachrichten ohne Setzung einer Nachfrist sofort sperren und löschen. 7.5. Fa. Rieser ist nicht in der Lage, alle Daten des Kunden zu verifizieren. Im Falle einer absichtlichen Falschangabe der Kundendaten wird der Vertrag nichtig. Fa. Rieser wird in diesem Fall keine Rückerstattung von bereits gezahlten Beträgen durchführen und den Zugang sofort löschen bzw. jegliche Dienstleistung dem Kunden gegenüber einstellen.
Vertragsbeginn und -ende. Der Kinderbetreuungsvertrag kann immer nur zum 1.8. (Beginn Schuljahr) oder zum 1.2. (Beginn Schulhalbjahr) geschlossen werden. Er verlängert sich automatisch für das jeweils nachfolgende Schuljahr und erlischt spätestens zum Ende der vierten Klasse, ohne das es einer Kündigung bedarf. Vertragsbeginn ist der: Der Kinderbetreuungsvertrag kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Schuljahresende (31.07.) oder zum Schulhalbjahr (31.01.) schriftlich von beiden Seiten gekündigt werden. Im Falle einer Zahlungssäumigkeit behalten wir uns vor zu mahnen und erheben Mahngebühren. Die Vertragspartner können den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Gebühren, die an den Verein auf der Grundlage dieses Vertrages offen sind und einen Betrag von mindestens 105 € erreichen und nicht innerhalb von vierzehn Tagen ab erfolgter Mahnung gezahlt werden. Sollte das Kind aufgrund von Schulwechsel oder Umzug nicht mehr Xxxxxxx der Hasela Grundschule sein, besteht ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende.
Vertragsbeginn und -ende a) Buchungen können telefonisch, persönlich, schriftlich oder per E-Mail vorgenommen werden. Ein Vertragsverhältnis kommt allerdings erst dann zustande, wenn die Buchung durch die Campingplatz Krossinsee 1930 GmbH schriftlich oder per E-Mail bestätigt wurde. b) Eine verbindliche Buchungsbestätigung wird nach Erhalt der vom Campinggast unterzeichneten Rückbestätigung sowie der Anzahlung in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrages durch die Campingplatz Krossinsee 1930 GmbH versandt. Diese ist hinsichtlich der Angaben durch den Campinggast zu überprüfen. Nach Erhalt der Buchungsbestätigung ist für Mietobjekte eine weitere Anzahlung des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgeltes zu leisten, es sei denn, es ist etwas anderes vertraglich vereinbart. Für Stellplätze ist die Restzahlung mit Anreise fällig und zahlbar. c) Der Stellplatz steht dem Campinggast am Anreisetag ab morgens, Uferstellplätze ab 11:00 Uhr, Mietobjekte ab 16:00 Uhr zur Verfügung. Eine Anreise ist nur im Rahmen der üblichen Öffnungszeiten (siehe Aushang Sommeröffnungszeiten bzw. Winteröffnungszeiten) möglich. Der jeweilige gemietete Stellplatz ist am Abreisetag bis 13:00 Uhr, Uferstellplätze und Mietobjekte bis 11:00 Uhr zu räumen. d) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Campinggast den Stellplatz bzw. das Mietobjekt geräumt und in sauberem Zustand zurückzugeben. Vom Campinggast vorgenommene Veränderun- gen, egal ob sie von der Campingplatz Krossinsee 1930 GmbH genehmigt wurden oder nicht, sind vom Campinggast auf eigene Kosten zu entfernen. Kommt der Campinggast dieser Verpflichtung trotz Abmahnung der Campingplatz Krossinsee 1930 GmbH nicht nach, ist die Campingplatz Krossinsee 1930 GmbH berechtigt, eine Ersatzvornahme auf Kosten des Campinggastes zu
Vertragsbeginn und -ende. 1Der Vertrag beginnt am 1. Januar 1998 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2Er kann nach Ablauf von fünf Jahren mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden. 3Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 4Der Vertrag wird dann für eine Gliedkirche wirksam, wenn sie ihm beigetreten ist. 5Die B·A·D GmbH erhält hierüber von der EKD eine unmittelbare Information.
Vertragsbeginn und -ende 

Related to Vertragsbeginn und -ende

  • Vertragsbeginn Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung in Textform zugeht.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

  • Vertragsende Der Vertrag endet mit dem Ablaufdatum, sofern fristgerecht gekündigt wurde. Bei Neuregelungen des Vertrages und fristgerechter Kündigung durch den Versicherungsnehmer gemäss Art. 10, Abs. 3 endet der Vertrag per Ende des Versicherungsjahres. Bei Gefahrsveränderung und nachfolgender Kündigung durch xxxxx.xxxxxx innert 14 Tagen endet der Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen der Rücktrittserklärung beim Versicherungsnehmer (oder beim neuen Halter). Bei Kündigung durch xxxxx.xxxxxx infolge verletzter Anzeigepflicht gemäss Art. 4 und 5 dieser Bestimmungen endet der Vertrag mit Eintreffen der Kündigung beim Versicherungsnehmer. Bei Kündigung im ersatzpflichtigen Schadenfall durch xxxxx.xxxxxx endet der Vertrag 14 Tage nach Eintreffen der Kündigung beim Versicherungs- nehmer. Die Kündigung hat spätestens mit Auszahlung der Versiche- rungsleistungen zu erfolgen. Kündigt der Versicherungsnehmer im gedeckten Schadenfall spätestens 14 Tage nach Kenntnisnahme der Auszahlung, so erlischt der Vertrag 14 Tage nachdem die Kündigung xxxxx.xxxxxx mitgeteilt wurde. Wechselt für das versicherte Motorrad der Halter (Halterwechsel) und wird ein neuer Versicherungsnachweis einer anderen Versicherungs- gesellschaft aktiviert, so erlischt der Vertrag per Änderungsdatum des Strassenverkehrsamtes. Bei Aktivierung eines neuen Versicherungsnachweises einer anderen Versicherungsgesellschaft bei Motorradwechsel, Wiederinkraftsetzung nach Kontrollschildabgabe von mindestens 14 Tagen, Wechselschild- eröffnung oder Kantonswechsel erlischt der Vertrag per Änderungsda- tum des Strassenverkehrsamtes. Verlegt der Halter seinen Wohnsitz ins Ausland (ausgenommen das Fürsten- tum Liechtenstein), erlischt der Vertrag per Hinterlegung des schweize- rischen Kontrollschildes, spätestens jedoch mit dem Ablauf des Versi- cherungsjahres.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.

  • Vertragsabschluß Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  • Vertragsdauer und Kündigung 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Die Vertragsparteien können den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.