Vertragspreis Musterklauseln

Vertragspreis. 6.1 Der für die gelieferten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen geschuldete Preis soll der Preis sein, der am Liefertermin gültig ist. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Preise vor Annah- me eines Vertrags gegebenenfalls anzupassen, unabhängig von den auf Preislisten oder Angebo- ten angegebenen Preisen. Der Verkäufer soll in der Regel keine Dienstleistungen erbringen, bis der Käufer bestätigt, dass er mit dem geschätzten Preis einverstanden ist. 6.2 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Preis für das Produkt oder die Dienstleistungen jederzeit vor Lieferung bzw. Erbringung durch Mit- teilung an den Käufer anzupassen, um den fol- genden Situationen Rechnung zu tragen: gestie- xxxx Xxxxxx des Verkäufers, die durch Faktoren die sich der Kontrolle des Verkäufers entziehen, verursacht wurden (insbesondere gestiegene Personalkosten, Materialkosten, oder andere Her- stellungs- oder Lieferkosten); Änderungen der vom Käufer geforderten Menge des Produkts, Än- derungen des Liefertermins des vom Käufer ge- forderten Produkts oder der Dienstleistungen, o- der Verspätungen beziehungsweise Kosten, die durch Anweisungen des Käufers verursacht wur- den, beziehungsweise dadurch, dass der Käufer dem Verkäufer keine angemessenen Informati- onen oder Anweisungen gegeben hat. 6.3 Sofern nichts anderes in schriftlicher Form vereinbart wurde, versteht sich der Preis für die Produkte oder Dienstleistungen ausschliesslich sämtlicher Steuern (einschliesslich Mehrwert- steuer) oder Abgaben und der Käufer hat, wo es angemessen erscheint, alle Kosten und Aus- lagen in Bezug auf Verpackung (ausgenommen die Standardverpackung), Be- und Entladen, Beförderung, Fracht und Versicherung zu über- nehmen.
Vertragspreis. 4.1 Die dem Auftrag zugrundeliegenden Preise sind Festpreise. 4.2 Alle Preise einschließlich derer für Stundenlohnarbeiten verstehen sich einschließlich aller Gehalts- und Lohnneben- kosten.
Vertragspreis. 12.1 Die Vertragspreise sind Festpreise für die Dauer der Bauzeit. Eine Preisgleitung wird nicht vereinbart. Während der vertragli- chen Bauzeit sind Nachforderungen für Steigerungen von Mate- rialpreisen oder Lohnkosten in der Bauindustrie ausgeschlos- sen. 12.2 In den Preisen ist alles enthalten, was zur vollständigen und termingerechten Ausführung der vertraglichen Leistungen not- wendig ist, sowie alle sonstigen Kosten, die im Rahmen der Ver- tragserfüllung anfallen. Mit den Vertragspreisen sind auch alle Leistungen abgegolten, die der AN vor Vertragsschluss erbracht hat. 12.3 Leistungsänderungen (Änderungen des Vertrages i. S. d. § 650b Abs. 1 Satz 1 BGB) darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Anordnung des AGs oder einer entsprechenden Ver- einbarung der Parteien, die jeweils in Textform erfolgen müs- sen, ausführen. 12.4 Die Regelungen des § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B finden vorrangig vor Ziff. 12.5 dieser BauVB Anwendung. 12.5 Für Leistungsänderungen (geänderte und zusätzliche Leistun- gen) gilt im Übrigen – ungeachtet der Einordnung des Vertrages als Bauvertrag i. S. v. § 650a BGB – § 650b BGB mit folgenden Maßgaben: 12.5.1 Das Angebot des AN gemäß § 650b Abs. 1 Satz 2 BGB hat den Anforderungen gemäß § 650c BGB und nachstehendem Absatz
Vertragspreis. Der von HANAU NETZ zu zahlende Stromlieferpreis (Arbeitspreis) richtet sich nach der Preisentwicklung an der Strombörse EEX. 3.2.1 Für das von HANAU NETZ ausgeschriebene Produkt richtet sich der Preis an dem am Tag des Angebotszuschlages niedrigsten Arbeitspreis. Es gelten die folgenden Beschaffungszeiträume bzw. Handelstage je Los: Beschaffungszeitraum Handelstage Los 1 01.03.2018 - 30.11.2018 194 3.2.2 Der Verkäufer kauft die zu beschaffende Gesamtstrommenge während des Beschaffungszeitraumes börsentäglich in Teilmengen ein bzw. berechnet den Preis, der sich durch diese Einkaufsweise ergeben würde. Als zu beschaffende Gesamtstrommenge gilt der gemäß Lastprofil prognostizierte Verlust-Strombedarf von HANAU NETZ gemäß Anlage 1 im Lieferzeitraum. Die Größe der börsentäglich zu beschaffenden Teilmengen ist konstant. Sie ergibt sich aus der zu beschaffenden Gesamtstrommenge von Los 1 dividiert durch die auf dem Formblatt HANAU NETZ „Angebot Verlustenergie 2019 Los 1“ angegebenen Handelstage innerhalb des Beschaffungszeitraumes. Die Beschaffung erfolgt auf Grundlage der EEX-Produkte Cal-(2019) Baseload bzw. Cal-(2019) Peakload. Einschlägig sind die Indizes „EEX Baseload Year Future 2019 (Phelix)“ und „EEX Peakload Year Future 2019 (Phelix)“ Zur Bildung des Liefer-Arbeitspreises sind die jeweiligen börsentäglichen Schlusskurse (Settlementprice) dieser Produkte zugrunde zu legen. Täglich wird ein Anteil der Beschaffungsmenge mn (= Beschaffungsmenge/Handelstage) nach folgender Formel bepreist: APn= a * Base Cal 2019n + b * Peak Cal 2019n + c dabei ist a = Baseloadanteil am Verlustenergiepaket-Lastprofil x,xxxxx b = Peakloadanteil am Verlustenergiepaket-Lastprofil x,xxxxx c = fixer Preisanteil pro MWh (unabhängig von EEX) x,xxxxx APn = Base Cal 2019n = Arbeitspreis am Handelstag n Schlusskurs EEX Base Cal 2019 am Handelstag n EUR/MWh Peak Cal 2019n = Schlusskurs EEX Peak Cal 2019 am Handelstag n EUR/MWh Der für die Stromlieferung ab 01.01.2019 zu zahlende Arbeitspreis errechnet sich aus dem mengengewichteten Durchschnittspreis aller Teilbeschaffungen. Dieser Liefer-Arbeitspreis gilt für die gesamte Los-Liefermenge und versteht sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Nach Abschluss des gesamten Beschaffungsvorgangs erhält HANAU NETZ ein Reporting.
Vertragspreis. (1) Der Erzeuger bekommt für die gesamte Lie- fermenge seiner PV-Anlage den Vertragspreis. Der Vertragspreis entspricht dem jeweiligen Stunden- preis EPEX Spot AT day ahead auction unter Abzug von 10 Euro/MWh netto für den Lieferzeitraum als Vertragspreis. (2) Die vereinbarte Liefermenge ergibt sich aus aktuellen Viertelstunden-Erzeugungslastprofil.
Vertragspreis. 4.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag angegeben ist, gründet der Vertragspreis auf Ausführung während der üblichen Arbeitsstunden pro Tag und/oder pro Woche und unter normalen Umständen und normalen Arbeitsbedingungen, die im Staat, wo die Materialien gebraucht werden, das Personal seine Tätigkeiten ausführt und/oder die Dienste geleistet werden, Anwendung finden. 4.2 Der Vertragspreis umfasst ausschließlich die Vergütung für die Miete und/oder die Dienste, die im Vertrag ausdrücklich erwähnt sind. 4.3 Der Vertragspreis versteht sich ohne MwSt. und ohne alle Steuern, Kosten, Geldstrafen und/oder Zwangsgelder, die vom Staat und/oder von den anderen Behörden in Bezug auf und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden (mit Ausnahme der Körperschaftsteuer des Auftragnehmers und/oder anderer Einkommensteuer). 4.4 Erhöht sich der Selbstkostenpreis von einem oder mehreren Bestandteilen des Vertragspreises, worauf der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, nach dem Tag des Zustandekommens des Vertrags, erheblich, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertragspreis dementsprechend zu erhöhen. Als eine erhebliche Erhöhung des Selbstkostenpreises gilt eine Erhöhung um mindestens 5 % (fünf Prozent). 4.5 Die Bestimmungen in diesem Artikel finden auch Anwendung auf die (zusätzlichen) Kosten für Anpassungen, Ergänzungen und/oder Verlängerungen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in die Änderungsaufträge aufgenommen sind oder nicht.
Vertragspreis. Als Vertragspreis für die Dienstleistung wird, zuzüglich Umsatzsteuer, folgendes vereinbart: pauschal xxx EUR Die an/von e-netz Südhessen gelieferte/abgenommene Energie wird der Lieferant zu den jeweiligen stündlichen EPEX-Spotmarktpreisen an e-netz Südhessen berechnen bzw. vergüten.
Vertragspreis. Für die Lieferung der Verlustenergie wird gemäß Angebot und Zuschlag folgender Vertragspreis vereinbart: Ausschreibung 2019 xx,xx €/MWh
Vertragspreis. 6.1 Wir behalten uns das Recht vor, die Preise vor Annahme eines Vertrags gegebenenfalls anzupassen, unabhängig von den auf Preislisten oder Angeboten angegebenen Preisen. Der für das gelieferte Produkt und/oder die erbrachten Dienstleistungen geschuldete Preis ist der am Liefertermin gültige Preis. Wir erbringen grundsätzlich erst dann eine Dienstleistung, wenn Sie bestätigen, dass Sie mit dem voraussichtlichen Preis einverstanden sind. 6.2 Wir behalten uns das Recht vor, den Preis für das Produkt und/oder die Dienstleistungen jederzeit vor Lieferung bzw. Erbringung durch Mitteilung an Sie anzupassen, um den folgenden Situationen Rechnung zu tragen: unsere gestiegenen Kosten, die durch Faktoren, die sich unserer Einflussnahme entziehen, verursacht wurden (insbesondere gestiegene Personal-, Material-, oder andere Herstellungs- oder Lieferkosten); Änderungen der von Ihnen gewünschten Produktmenge, Änderungen des Liefertermins des von Ihnen gewünschten Produkts und/oder der Dienstleistungen oder Verspätungen beziehungsweise Kosten, die durch Ihre Anweisungen verursacht wurden, beziehungsweise dadurch, dass Sie uns keine angemessenen Informationen oder Anweisungen gegeben haben. 6.3 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, versteht sich der Preis für das Produkt und/oder die Dienstleistungen ausschliesslich sämtlicher Steuern (wie u.a. Mehrwertsteuer) oder Abgaben, und Sie zahlen in angemessenem Umfang alle Kosten und Gebühren in Bezug auf Verpackung (ausgenommen die Standardverpackung), Be- und Entladen, Beförderung, Fracht und Versicherung sowie Export- und/oder Importgebühren bzw. -zölle.
Vertragspreis. Der abzurechnende Lieferpreis je Los für das Lieferjahr 2023 wird anhand der Preisformel für einen Referenzzeitraum (vgl. Ziffer 2 und Ziffer 4.1 der „Allgemeinen Bedingungen für die Ausschreibung von Verlustenergie für das Jahr 2023 der EWR Netz GmbH“) ermittelt. Die EWR Netz GmbH wird den endgültigen Lieferpreis nach Beendigung des Referenzzeitraums feststellen und dem Verkäufer gerundet auf drei Nachkommastellen in EUR/MWh mitteilen.