Vertragspreise – Hilfsmittel zur Kompressionstherapie Musterklauseln

Vertragspreise – Hilfsmittel zur Kompressionstherapie. Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Xxx xxx xx Xxxxxxxxxx xxx Xxxxxx 0 hinterlegten Vergütungen „Festbetrag“ handelt es sich um den vom GKV-Spitzenverband gemäß § 36 Abs. 2 SGB V festgelegten Festbetrag. Bei Gruppenpreisen ist der Leistungserbringer verpflichtet, mindestens ein Hilfsmittel pro 7- Steller des Hilfsmittelverzeichnisses, welches indikationsgerecht ist und den Qualitätsstandards des Hilfsmittelverzeichnisses entspricht, zum Vertragspreis abzugeben. Für die weiteren Hilfsmittel können die Betriebe wirtschaftliche Aufzahlungen von den Versicherten verlangen. Darüber hinaus gelten § 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 3. Der Versicherte ist über die Möglichkeit einer aufzahlungsfreien Versorgung zu informieren. Gemäß § 13 Abs. 5 ist eine Depotversorgung ausgeschlossen. Bei der Versorgung wird zum einen unterschieden in Erstversorgung und Folgeversorgung und desweiteren in Stückversorgung und Paarversorgung. Die Wechselversorgung und die Ersatzversorgung sind vergütungstechnisch der Folgeversorgung gleichzusetzen. Ist bei der Versorgung der unteren Extremitäten mit Hilfsmitteln der PG 17.06.14 bis 17.06.19 eine beidseitige Versorgung erforderlich, so ist der Vertragspreis der Paarversorgung anzusetzen. Das Preisblatt für die PG 17 befindet sich in der dem Vertrag beigefügten Tabelle: Die Vertragspreise werden für die Produktart festgelegt. Der vertragschließende Verband stellt spectrumK die dem Vertragspreis zugrunde liegende Kalkulation zur Verfügung. Sofern keine Vertragspreise vereinbart wurden, erstellt der Leistungserbringer einen Kostenvoranschlag, der von der Krankenkasse zu genehmigen ist. Die Vergütung setzt sich nach dem folgenden Preisschema zusammen: EK+20%+AZ*54,50€. AZ steht für Arbeitszeit und wird in Stunden angegeben. EK entspricht dem Listeneinkaufspreis des Herstellers. Die Krankenkasse hat die Kosten für nachfolgende Versorgung übernommen. Die Hilfsmittel wurden mir als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Name, Vorname Geburtsdatum: KV-Nummer versichert bei hat folgende Hilfsmittel erhalten: Die Hilfsmittel wurden rechtzeitig und in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt. Die Lieferung erfolgte durch: (Stempel und Unterschrift des Lieferanten) Der Versicherte hat das Hilfsmittel bestimmungs-, sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Schäden an dem Hilfsmittel, die durch grobe Fahrlässigkeit und mutwillige Beschädigung entstehen, hat der Versicherte auf eigene Kosten durch de...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.