Vertragsverletzungen Musterklauseln

Vertragsverletzungen. (1) Verstößt der teilnehmende Vertragsarzt gegen die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, ergreift die zuständige Kassenärztliche Vereinigung, je nach Schwere des Verstoßes, in Abstimmung mit der IKK classic eine der folgenden Maßnahmen: ▪ schriftliche Aufforderung durch die Kassenärztliche Vereinigung, die vertraglichen Verpflichtungen einzuhalten, ▪ keine Vergütung bzw. nachträgliche Korrektur bereits erfolgter Vergütungen nach diesem Vertrag, ▪ Widerruf der Teilnahmegenehmigung, wobei eine erneute Teilnahme am Vertrag erst nach Ablauf einer individuell durch die Vertragspartner festzusetzenden Frist möglich ist.
Vertragsverletzungen. 13.1 Schadenersatz und Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes
Vertragsverletzungen. (1) Bei Verstößen gegen vertragszahnärztliche Pflichten finden die Disziplinarbestimmun- gen der KZVen (§ 81 Absatz 5 SGB V) Anwendung. Die Möglichkeit des Zulassungsentzugs wegen gröblicher Vertragsverletzungen bleibt unberührt (§ 95 Absatz 6 SGB V).
Vertragsverletzungen. Mitversichert sind Ansprüche auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen:
Vertragsverletzungen. Bei Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, verpflichten sich die Vertragsparteien zunächst den Vorstand „Olympischer Spitzensport“ unter aktiver Einbeziehung der jeweiligen Aktivenvertretung ihrer Disziplin anzurufen, um eine einvernehmliche Klärung herbeizuführen. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Verstößen gegen die Anti-Doping Regeln; hier gelten die Bestimmungen der Regelwerke von WADA und NADA sowie der Rechts- und Verfahrensordnung des DTB in der jeweils gültigen Fassung. Eine schuldhafte Vertragsverletzung kann zu einem Ausschluss aus dem Bundeskader, zur Nichtberücksichtigung für Einsätze der National- oder Olympiamannschaft und zu einer Reduzierung oder Streichung des Aufwendungskostensatzes führen. Die Entscheidung hierüber wird in dem jeweiligen Lenkungsstab und nach Anhörung des betreffenden Athleten getroffen. Der Athlet/die Athletin verpflichtet sich die vom DTB anteilig finanzierten Maßnahmekosten (Reisekosten etc.) zurückzuzahlen, sofern ein Nachweis des Dopings (Einsatz und Besitz verbotener Substanzen oder Anwendung verbotener Methoden entsprechend den Bestimmungen des NADA-Codes) bei ihm/ihr bei der jeweiligen Maßnahme festgestellt wird. Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt eine Sanktion infolge einer Verletzung von Verpflichtungen aus dem Regelwerk des DTB. Ahndungen durch die FIG, UEG, den DOSB oder andere Sportorganisationen und -institutionen bleiben von dieser Vereinbarung ebenfalls unberührt.
Vertragsverletzungen. 6.1 Bei Verletzungen des GAV stützt sich die PK auf Art. 17 und 18 des GAV.
Vertragsverletzungen. Können sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende über Streitfragen, die wegen Widerhandlungen gegen den vorliegenden GAV oder wegen eines Einzelarbeitsvertrages entstehen, nicht verständigen, so ist für deren Beur- teilung der Zivilrichter zuständig.
Vertragsverletzungen. 1 Bei Verletzungen des Gesamtarbeitsvertrages stützt sich die PK auf Art. 14 und 15 GAV.
Vertragsverletzungen. 12.1. Anzeigepflichtverletzung, Falschangabe: Verletzt der Versicherungsnehmer seine vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß Art. 5.2 en, ist der Versicherer berechtigt, die Entschädigungsleistung zu verweigern, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass und inwieweit der nicht oder nicht richtig angezeigte Umstand nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers war.
Vertragsverletzungen. 14.1 Ergeben die Kontrollen Verstösse gegen den GAV, so werden die Kontrollkosten dem fehlbaren Betrieb auferlegt.