Common use of Vertraulichkeit, Datenschutz Clause in Contracts

Vertraulichkeit, Datenschutz. 17.1 An von uns überlassenen Ausschreibungsunterlagen, Abbildungen, Formen, Mustern, Designs und Designvorschlägen, Profilen, Zeichnungen, Normenblättern, Druckvorlagen, Lehren, Know-how, Kalkulationen, Werkunterlagen und sonstigen Dokumenten und Unterlagen (nachfolgend: „Unterlagen“) behalten wir uns sich sämtliche Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte wie Patent-, Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie Urheberrechte vor. Hierunter fallen insbesondere auch Informationen über Herstellungsverfahren, Rezepturen und Anlagenkonfigurationen. Unterlagen dürfen durch den Lieferanten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Dasselbe gilt für nach den Unterlagen hergestellte Gegenstände. 17.2 Der Lieferant hat unsere Unterlagen und sämtliche von uns erlangten Informationen über unser Geschäft oder unseren Betrieb („Informationen“) vertraulich zu behandeln. 17.3 Der Lieferant darf Informationen nur in Zusammenhang mit und für die Zwecke des mit uns geschlossenen Vertrages verwenden, vervielfältigen und verwerten und nur solchen Personen in seinem Geschäftsbetrieb zugänglich machen, die zum Zwecke der Lieferungen an uns zwingend in deren Nutzung einbezogen werden müssen und die in vergleichbarer Weise zu diesen Regelungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung Informationen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind alle von uns stammenden Informationen unverzüglich vollständig an uns zurückzugeben und , soweit technisch möglich, hiernach zu vernichten. 17.4 Bei jeder Verletzung der Geheimhaltung wird für jeden Verletzungsfall eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,00 fällig. 17.5 Eine Verletzung der Geheimhaltung durch Mitarbeiter, Berater und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten muss sich der Lieferant als eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen. 17.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt bis zu einer Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung bzw. Abwicklung des Vertrages fort. Sie besteht nicht, soweit Informationen (i) dem Lieferanten bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder später bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht, oder

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase, General Terms and Conditions of Purchase

Vertraulichkeit, Datenschutz. 17.1 An von uns überlassenen Ausschreibungsunterlagen14.1. Geschützte Informationen" bezeichnen: 1) jegliche Informationen, Abbildungen, Formen, Mustern, Designs und Designvorschlägen, Profilen, Zeichnungen, Normenblättern, Druckvorlagen, Lehren, technische Daten oder Know-howhow in jeder Form, Kalkulationeneinschließlich dokumentierte Informatio- nen, Werkunterlagen maschinenlesbare oder -auswertbare Informationen, in Bauteilen enthal- tene Informationen, maskwork und sonstigen Dokumenten artwork, die eindeutig als "vertraulich", "ge- schützt "oder als "Geschäftsgeheimnis" gekennzeichnet sind, 2) geschäftliche Informationen, einschließlich Preise, Herstellung oder Marketing, 3) die Inhalte beabsichtigter oder tatsächlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien, 4) die Geschäftspolitik und Unterlagen (nachfolgend: „Unterlagen“das Geschäftsgebaren der Parteien und 5) behalten wir uns Informationen anderer, die von den Parteien aufgrund einer Geheimhaltungsverpflichtung er- langt werden. Die empfangende Partei wird die hiernach Geschützten Informa- tionen für die Dauer von 7 Jahren ab Zurverfügungstellung der Informationen oder, falls die Geschützten Informationen im Rahmen einer langfristigen Rah- menvereinbarung zur Verfügung gestellt wurden, ab Ablauf oder Kündigung die- ser langzeitigen Rahmenvereinbarung vertraulich behandeln. Jede Partei behält sich sämtliche Eigentums- das Eigentum an ihren Geschützten Informationen, einschließlich aller Rechte an Patenten, Urheberrechten, Warenzeichen und gewerbliche Schutzrechte wie Patent-Geschäftsgeheimnis- sen, Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie Urheberrechte vor. Hierunter fallen insbesondere auch Ungeachtet des Ablaufs der hierin geregelten Vertraulichkeitsverpflich- tungen wird hiermit keiner Partei oder ihren Kunden, Angestellten oder Vertre- tern ein ausdrückliches oder stillschweigendes Recht oder eine Lizenz in Bezug auf Geschützte Informationen über Herstellungsverfahrenoder Patente, Rezepturen Patentanmeldungen oder andere Geistige Eigentumsrechte der anderen Partei eingeräumt. Honeywell stimmt zu, die Geschützten Informationen des Käufers nur zur Herstellung und AnlagenkonfigurationenLieferung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen an den Käufer zu nut- zen. Unterlagen dürfen durch Der Käufer erkennt an, dass er Honeywells Geschützte Informationen nicht für andere Zwecke als den Lieferanten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Dasselbe gilt für nach den Unterlagen hergestellte GegenständeErwerb oder die Nutzung von Produkten und Service- leistungen verwenden oder offenlegen darf. 17.2 Der Lieferant 14.2. Die empfangende Partei ist nicht verpflichtet, Informationen zu schützen, für die nachgewiesen ist, (a) dass sie zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt waren oder ohne Verschulden des Empfängers öffentlich bekannt wurden, (b) dass sie dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung bekannt waren, (c) dass der Empfänger diese von einem Dritten ohne entsprechende oder ähnliche Vertraulichkeitsbeschränkun- gen, wie in diesem Abschnitt enthalten, erhalten hat unsere Unterlagen und sämtliche oder (d) dass sie von uns erlangten Informationen über unser Geschäft oder unseren Betrieb („Informationen“) vertraulich zu behandelnder empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden. 17.3 Der Lieferant darf Informationen nur 14.3. Alle Pressemitteilungen, öffentliche Ankündigungen, Anzeigen, Werbung oder andere Veröffentlichungen in Zusammenhang Bezug auf diesen Vertrag bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Honeywell, die nicht ungerechtfertigt vorenthal- ten werden darf. 14.4. Die Parteien verpflichten sich, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen einzurichten, durchzuführen und anzuwenden, um den Schutz und die rechtmä- ßige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung (gemeinsam "Datenverarbeitung") personenbezogener Daten im Einklang mit den anwendbaren rechtlichen Vor- schriften sicherzustellen und die personenbezogenen Daten insbesondere vor Verlust, unberechtigtem Zugriff Dritter, Veränderung, Missbrauch, Löschung und/ oder Zerstörung zu schützen. Für den Fall, dass eine der Parteien perso- nenbezogene Daten für die Zwecke des mit uns geschlossenen Vertrages verwendenandere Partei erheben und verarbeiten soll ("Auf- tragsdatenverarbeitung"), vervielfältigen und verwerten und nur solchen Personen in seinem Geschäftsbetrieb zugänglich machenverpflichten sich die Parteien vor Beginn der Daten- verarbeitung eine schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung für die Dauer der Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen, die zum Zwecke den Anforderun- gen der Lieferungen an uns zwingend in deren Nutzung einbezogen werden müssen anwendbaren rechtlichen Vorschriften genügt und die in vergleichbarer Weise zu diesen Regelungen jedem Fall die Vorgaben und Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Vertraulichkeit verpflichtet sindAufhebung der Richtlinie 95/46/EG ("Datenschutz-Grundverordnung") er- füllt. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigtFür den Fall, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung Informationen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind alle von uns stammenden Informationen unverzüglich vollständig an uns zurückzugeben und , soweit technisch möglich, hiernach zu vernichten. 17.4 Bei jeder Verletzung dass eine der Geheimhaltung wird für jeden Verletzungsfall eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,00 fällig. 17.5 Eine Verletzung der Geheimhaltung durch Mitarbeiter, Berater und Erfüllungsgehilfen Parteien personenbezogene Daten aus einem EU/EWR-Mitgliedsstaat in ein Drittland außerhalb des Lieferanten muss sich der Lieferant als eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen. 17.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt bis zu einer Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung EWR bzw. Abwicklung des Vertrages fort. Sie besteht nichtder EU über- mittelt, soweit Informationen (i) dem Lieferanten bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder später bekannt werden, ohne dass hat dies auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommis- sion, auf Grundlage von verbindlichen internen Datenschutzvorschriften (Bin- ding Corporate Rules), EU-Standardvertragsklauseln/ Standarddatenschutzklau- seln, hinreichenden Einwilligungserklärungen der Betroffenen/ betroffenen Per- sonen oder auf Grundlage einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht, oderanderen anerkannten Rechtsgrundlage/ geeig- neter Garantie zu erfolgen.

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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts

Vertraulichkeit, Datenschutz. 17.1 An von uns überlassenen Ausschreibungsunterlagen13.1. Die Parteien verpflichten sich, Abbildungenalle vor und im Rah- men der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen In- formationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbe- grenzt so, Formenwie sie eigene vergleichbare vertrauliche In- formationen schützen, Mustern, Designs und Designvorschlägen, Profilen, Zeichnungen, Normenblättern, Druckvorlagen, Lehren, Know-how, Kalkulationen, Werkunterlagen und sonstigen Dokumenten und Unterlagen (nachfolgend: „Unterlagen“) behalten wir uns sich sämtliche Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte wie Patent-, Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie Urheberrechte vor. Hierunter fallen insbesondere auch Informationen über Herstellungsverfahren, Rezepturen und Anlagenkonfigurationen. Unterlagen dürfen durch den Lieferanten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Dasselbe gilt für nach den Unterlagen hergestellte Gegenstände. 17.2 Der Lieferant hat unsere Unterlagen und sämtliche von uns erlangten Informationen über unser Geschäft oder unseren Betrieb („Informationen“) mindestens jedoch mit ange- messener Sorgfalt vertraulich zu behandeln. Eine Wei- tergabe durch die empfangende Partei an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Ausübung der Rechte der emp- fangenden Partei oder zur Vertragserfüllung notwendig ist, und diese Personen im Wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten wie hierin geregelt, unterlie- gen. Vervielfältigungen vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei müssen – soweit technischmög- lich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertrauli- chen oder geheimen Charakter enthalten, die im Origi- nal enthalten sind. 17.3 13.2. Der Lieferant darf Informationen nur in Zusammenhang mit und vorstehende Abschnitt 0 gilt nicht für die Zwecke des mit uns geschlossenen Vertrages verwenden, vervielfältigen und verwerten und nur solchen Personen in seinem Geschäftsbetrieb zugänglich machenvertrau- liche Informationen, die zum Zwecke (a) vom Empfänger ohne Rück- griff auf die vertraulichen Informationen der Lieferungen an uns zwingend in deren Nutzung einbezogen werden müssen offenlegen- den Partei unabhängig entwickelt worden sind, (b) ohne Vertragsverletzung durch den Empfänger allgemein öf- fentlich zugänglich geworden sind oder rechtmäßig und die in vergleichbarer Weise zu diesen Regelungen ohne Pflicht zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigtGeheimhaltung von einem Dritten erhal- ten wurden, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferant verpflichtet sichder berechtigt ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffendiese vertraulichen Infor- mationen bereitzustellen, damit ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung Informationen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind alle von uns stammenden Informationen unverzüglich vollständig an uns zurückzugeben und , soweit technisch möglich, hiernach zu vernichten. 17.4 Bei jeder Verletzung der Geheimhaltung wird für jeden Verletzungsfall eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,00 fällig. 17.5 Eine Verletzung der Geheimhaltung durch Mitarbeiter, Berater und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten muss sich der Lieferant als eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen. 17.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt bis zu einer Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung bzw. Abwicklung des Vertrages fort. Sie besteht nicht, soweit Informationen (ic) dem Lieferanten bereits bei Abschluss des Vertrages Empfänger zum Zeit- punkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder später bekannt werden(d) nach schriftlicher Zustimmung der of- fenlegenden Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind. 13.3. Keine der Parteien verwendet den Namen der je- weils anderen Partei ohne derenvorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, ohne dass Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. roconist jedoch befugt, den Na- men des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rah- men der Marketingaktivitäten von rocon zu verwenden (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenz- kundenbesuchen). rocon darf Informationen über den Auftraggeber an ihre verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruhtdie Überlassung und Verwendung von Kon- taktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, oderwird der Auftraggeber ggf. erforderliche Ein- willigungen einholen. 13.4. Die Regelungen zu datenschutzrechtlichen Ver- pflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen mögli- cher Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 28 DSGVO (insbesondere im Rahmen der rocon Cloud sowie von Pflegeleistungen, bei der Besei- tigung von Mängeln im Rahmen der Softwareüberlas- sung oder bei der Erbringung von IT-Dienstleistungen) ergeben sich aus der im IT-Vertrag in Bezug genomme- nen AVV.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für It Leistungen

Vertraulichkeit, Datenschutz. 17.1 An 11.1 Die Parteien werden Vertrauliche Informationen, die ihnen von uns überlassenen Ausschreibungsunterlagender jeweils anderen Partei vor und im Rahmen der Vertragserfüllung und -abwicklung übermittelt oder zugänglich gemacht werden, Abbildungenvertrau- lich behandeln. Insbesondere verpflichten sich die Parteien, Formen(a) zum Schutze der Vertraulichkeit der Vertraulichen Informationen die glei- che Sorgfalt anzuwenden wie beim Schutz eigener vergleichbarer In- formationen, Musternmindestens jedoch die im Verkehr übliche Sorgfalt, Designs und Designvorschlägendiese Vertraulichen Informationen so unter Verschluss zu halten, Profilen, Zeichnungen, Normenblättern, Druckvorlagen, Lehren, Know-how, Kalkulationen, Werkunterlagen und sonstigen Dokumenten und Unterlagen dass sich kein unbefugter Dritter Zugang zu den Vertraulichen Informati- onen verschaffen kann; (nachfolgend: „Unterlagen“b) behalten wir uns sich sämtliche Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte wie Patent-, Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie Urheberrechte vor. Hierunter fallen insbesondere auch Informationen über Herstellungsverfahren, Rezepturen und Anlagenkonfigurationen. Unterlagen dürfen durch den Lieferanten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Dasselbe gilt für nach den Unterlagen hergestellte Gegenstände. 17.2 Der Lieferant hat unsere Unterlagen und sämtliche von uns erlangten Informationen über unser Geschäft oder unseren Betrieb („Informationen“) vertraulich zu behandeln. 17.3 Der Lieferant darf Vertrauliche Informationen nur in Zusammenhang im Rah- men der Vertragserfüllung und -abwicklung, einschließlich interner Prüf- und Reportingzwecke, zu nutzen und nicht an Dritte weiterzu- geben oder Dritten auf andere Weise zugänglich zu machen. Dies gilt nicht, sofern die Weitergabe bzw. Zugänglichmachung im Rahmen der Vertragserfüllung und -abwicklung erforderlich ist oder im Falle der Nutzung einer von einem Dritten betriebenen IT-Infrastruktur für Speicher- und/oder Verarbeitungszwecke (insbesondere Cloud- Dienste), soweit im Übrigen die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 11 zum Umgang mit Vertraulichen Informationen gewahrt bleiben. Verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG einer Partei gelten für diese nicht als „Dritte“ im Sinne dieser Ziffer 11; (c) alle Mitarbeiter der jeweils empfangenden Partei und für die Zwecke des mit uns geschlossenen Vertrages verwenden, vervielfältigen und verwerten und nur solchen Personen in seinem Geschäftsbetrieb zugänglich machenDritte, die zum Zwecke berechtigt im Rahmen der Lieferungen an uns zwingend in deren Nutzung einbezogen werden müssen Vertragserfüllung und die in vergleichbarer Weise -abwicklung Zugang zu diesen Regelungen den Vertraulichen Informationen haben oder erhalten, vertraglich zur Einhaltung ent- sprechender Geheimhaltung zu verpflichten, soweit diese nicht ge- setzlich oder gemäß Arbeitsvertrag zur Vertraulichkeit verpflichtet sind; (d) auf Verlangen der jeweils offenlegenden Partei sämtliche un- ter diese Ziffer 11 fallende, in körperlicher oder elektronischer Form erhaltene Vertraulichen Informationen sowie davon erstellte Kopien zurückzugeben oder bei digitaler Speicherung zu löschen. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigtHiervon ausgenommen sind Kopien der Vertraulichen Informationen, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung welche routinemäßig zur Sicherung für den Fall eines Datenverlustes ange- fertigt werden (Back-Up-Sicherungen), sowie solche Vertraulichen In- formationen und Kopien, die zur Wahrung gesetzlicher oder behörd- licher Aufbewahrungspflichten oder interner Compliance Regelungen der empfangenden Partei oder ihrer verbundenen Unternehmen er- forderlich sind. Solche Vertraulichen Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung Informationen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind alle von uns stammenden Informationen unverzüglich vollständig an uns zurückzugeben werden nach Wegfall des Grundes zur Aufbewahrung vernichtet und , soweit technisch möglich, hiernach zu vernichtenbleiben bis dahin Gegenstand dieser Ziffer 11. 17.4 Bei jeder Verletzung 11.2 Die Pflichten der Geheimhaltung wird Ziffer 11.1 gelten für jeden Verletzungsfall eine Vertragsstrafe einen Zeitraum von EUR 50.000,00 fälligweiteren 2 Jahren über die Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags hinaus. 17.5 Eine Verletzung der Geheimhaltung durch Mitarbeiter11.3 Ziffer 11.1 gilt nicht für Vertrauliche Informationen, Berater und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten muss sich der Lieferant als eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen. 17.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt bis zu einer Dauer von fünf denen die je- weils empfangende Partei nachweist, dass sie (5a) Jahren nach Beendigung bzw. Abwicklung des Vertrages fort. Sie besteht nicht, soweit Informationen (i) dem Lieferanten bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren offenkundig sind oder später bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht einem Vertragsverstoß der jeweils empfangenden Partei beruht; (b) sie von Dritten erhalten hat, ohne von diesen zur Geheimhaltung verpflichtet worden zu sein; (c) sie ohne Rückgriff auf oder Verwendung von Vertraulichen Informatio- nen der offenlegenden Partei selbständig entwickelt hat oder für diese entwickelt wurden; (d) durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien von der Geheimhaltung ausgenommen wurden; oder

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Vertraulichkeit, Datenschutz. 17.1 An 10.1. Der Auftragnehmer darf in Werbematerialien auf ge- schäftliche Verbindungen mit LVV erst mit schriftlicher Zu- stimmung von uns überlassenen Ausschreibungsunterlagen, Abbildungen, Formen, Mustern, Designs und Designvorschlägen, Profilen, Zeichnungen, Normenblättern, Druckvorlagen, Lehren, Know-how, Kalkulationen, Werkunterlagen und sonstigen Dokumenten und Unterlagen (nachfolgend: „Unterlagen“) behalten wir uns sich sämtliche Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte wie Patent-, Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie Urheberrechte vorLVV hinweisen. Hierunter fallen insbesondere auch Informationen über Herstellungsverfahren, Rezepturen und Anlagenkonfigurationen. Unterlagen dürfen durch den Lieferanten ohne unsere vorherige schriftliche Die Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden. Dasselbe gilt für nach den Unterlagen hergestellte Gegenstände. 17.2 10.2. Der Lieferant Auftragnehmer hat unsere Unterlagen und sämtliche von uns den Vertragsabschluss, alle bei der Vertragsdurchführung erlangten Informationen über unser Geschäft oder unseren Betrieb („Informationen“) sowie erhaltene Unterlagen für die Vertragslaufzeit und weitere 5 Jahre vertraulich zu behandeln. Eine Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung von LVV. 17.3 Der Lieferant darf Informationen nur in Zusammenhang mit und für 10.3. Von der Verpflichtung nach 10.2 ausgenommen sind Informationen, ▪ die Zwecke öffentlich bekannt sind oder die dem Auftragnehmer nachweislich bereits vor dem Abschluss des mit uns geschlossenen Vertrages verwenden, vervielfältigen und verwerten und nur solchen Personen in seinem Geschäftsbetrieb zugänglich machen, die zum Zwecke der Lieferungen an uns zwingend in deren Nutzung einbezogen werden müssen und die in vergleichbarer Weise zu diesen Regelungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigtbekannt waren, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dass das Bekanntsein oder Be- kanntwerden auf einer Verletzung einer gesetzlichen Be- stimmung, dieser Bedingungen oder einer sonstigen zwi- schen LVV und Auftragnehmer geschlossenen Vereinba- rung beruht, ▪ die der Auftragnehmer von Dritten erhält, vorausgesetzt, dass dem Dritten die Offenlegung der Informationen an Dritte weiterzugeben dem Auftragnehmer gegenüber aufgrund einer gesetzli- chen, vertraglichen oder Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung Informationen Dritten gegenüber sonstigen Verpflichtung nicht zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind alle von uns stammenden Informationen unverzüglich vollständig an uns zurückzugeben und , soweit technisch möglich, hiernach zu vernichtenuntersagt war. 17.4 Bei jeder Verletzung 10.4. Soweit sich der Geheimhaltung wird für jeden Verletzungsfall eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,00 fälligAuftragnehmer auf einen der in 10.3 genannten Gründe beruft, hat er diesen Grund nachzuwei- sen. 17.5 Eine Verletzung der Geheimhaltung durch Mitarbeiter, Berater und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten muss sich der Lieferant als eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen. 17.6 10.5. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt bis zu einer Dauer von fünf (5) Jahren Pflicht nach Beendigung bzw. Abwicklung des Vertrages fort. Sie 10.2 besteht nicht, soweit der Auf- tragnehmer gegenüber Behörden oder Gerichten gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet ist oder wird. 10.6. Im Fall des 10.5 ist der Auftragnehmer verpflichtet, ▪ LVV unverzüglich über das Bestehen und den Umfang dieser Verpflichtung und die genauen Umstände zu un- terrichten, ▪ mit LVV mögliche rechtliche Schritte zur Vermeidung o- der Begrenzung der Offenlegung zu beraten und diese Schritte umzusetzen, soweit damit keine erheblichen Nachteile für den Auftragnehmer verbunden sind, ▪ an die entsprechende Behörde oder das Gericht nur die- jenigen Informationen (i) dem Lieferanten bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder später bekannt werdenUnterlagen weiterzugeben, deren Offenlegung gemäß einer schriftlichen Stellung- nahme seiner Rechtsberater, welche LVV in Kopie zur Verfügung zu stellen ist, rechtlich erforderlich ist, ▪ soweit möglich, die vertrauliche Behandlung der an die entsprechende Behörde oder das Gericht weitergegebe- nen Informationen oder Unterlagen zu gewährleisten ▪ mit LVV Einvernehmen über die Formulierung der Offen- legung der Informationen zu erzielen. 10.7. Soweit der Auftragnehmer, ohne dass er dies zu ver- treten hat, den Verpflichtungen nach 10.6 nicht vor Offenle- gung der Informationen an die entsprechende Behörde oder das Gericht nachkommen kann, hat er LVV unverzüglich da- nach über alle Details der Offenlegung zu unterrichten. 10.8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet unaufgefordert nach Vertragserfüllung oder Vertragsbeendigung bzw. jeder- zeit auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruhtAnforderung von LVV alle Unterlagen einschließlich sämtlicher davon gefertigter Kopien, oderAbschriften, Aufzeich- nungen auf Datenträgern und sonstigen Vervielfältigungen unverzüglich unmittelbar an LVV herauszugeben oder zu vernichten bzw. zu löschen. Die Geltendmachung eines Zu- rückbehaltungsrechts an diesen Unterlagen ist ausgeschlos- sen. Die Verpflichtung gilt nicht für routinemäßig angefertig- te Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs oder sofern und solange nach zwingendem Recht Aufbewah- rungspflichten bestehen. Der Auftragnehmer hat LVV nach Aufforderung die Vernichtung oder Löschung schriftlich zu bestätigen. 10.9. Subunternehmer sind entsprechend durch den Auf- tragnehmer zu verpflichten. 10.10. LVV wird personenbezogenen Daten des Auftragneh- mers und seiner Mitarbeiter entsprechend dem Bundesda- tenschutzgesetz behandeln. Der Auftragnehmer stimmt der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung durch LVV oder von ihr beauftragte Dritte in diesem Rahmen zu.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Vertraulichkeit, Datenschutz. 17.1 An von uns überlassenen Ausschreibungsunterlagen, Abbildungen, Formen, Mustern, Designs und Designvorschlägen, Profilen, Zeichnungen, Normenblättern, Druckvorlagen, Lehren, Know-how, Kalkulationen, Werkunterlagen und sonstigen Dokumenten und Unterlagen (nachfolgend: „Unterlagen“) behalten wir uns sich sämtliche Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte wie Patent-, Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie Urheberrechte vor. Hierunter fallen insbesondere auch Informationen über Herstellungsverfahren, Rezepturen und Anlagenkonfigurationen. Unterlagen dürfen durch den Lieferanten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Dasselbe gilt für nach den Unterlagen hergestellte Gegenstände. 17.2 Der Lieferant hat unsere Unterlagen und sämtliche von uns erlangten Informationen über unser Geschäft oder unseren Betrieb („Informationen“) vertraulich zu behandeln. 17.3 Der Lieferant darf Informationen nur in Zusammenhang mit und für die Zwecke des mit uns geschlossenen Vertrages verwenden, vervielfältigen und verwerten und nur solchen Personen in seinem Geschäftsbetrieb zugänglich machen, die zum Zwecke der Lieferungen an uns zwingend in deren Nutzung einbezogen werden müssen und die in vergleichbarer Weise zu diesen Regelungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. 9.1 Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Infor- mationen von Altran vertraulich zu treffenbehandeln und nur im Rahmen der Vertragserfüllung zu verwen- den. In Bezug auf die Vertraulichen Informationen von Altran (a) unternimmt der Lieferant alle zumut- baren Schritte, damit ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung um alle Vertraulichen Informationen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werdenvertraulich zu behandeln und (b) gewährt der Liefe- rant nur solchen Personen Zugriff auf die Vertrauli- chen Informationen, die den Zugriff zur Vertragser- füllung benötigen. Auf unser Verlangen sind alle von uns stammenden Informationen unverzüglich vollständig an uns zurückzugeben und , soweit technisch möglich, hiernach zu vernichtenDie Verpflichtungen zur Vertrau- lichkeit bestehen noch für weitere zwei (2) Jahre nach dem Ende der Laufzeit des Werk- oder Dienst- vertrages fort. 17.4 Bei jeder Verletzung 9.2 Der vorstehende Abschnitt 9.1. gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die (a) vom Lieferanten ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt o- der rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung wird für jeden Verletzungsfall eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,00 fällig. 17.5 Eine Verletzung einem Dritten erworben wurden, der Geheimhaltung berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustel- len, (b) ohne Vertragsverletzung durch Mitarbeiterden Liefe- ranten allgemein öffentlich zugänglich geworden sind, Berater und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten muss sich der Lieferant als eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen. 17.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt bis zu einer Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung bzw. Abwicklung des Vertrages fort. Sie besteht nicht, soweit Informationen (ic) dem Lieferanten bereits bei Abschluss des Vertrages zum Zeitpunkt der Offen- legung ohne Einschränkungen bekannt waren oder später bekannt werdenoder (d) nach schriftlicher Zustimmung von Altran von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind. 9.3 Erhält der Lieferant bei der Erbringung der Leis- tungen Zugang zu personenbezogenen Daten, ohne wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließ- lich zum Zwecke der Erbringung der Leistungen verarbeiten (Zweckbestimmung), sicherstellen, dass seine Mitarbeiter nur soweit zwingend erfor- derlich Zugriff auf personenbezogene Daten erhal- ten und seine Mitarbeiter auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet und diese über die einzuhal- tenden Datenschutzvorschriften belehren und Altran Nachfrage dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht, odernachweisen. 9.4 Der Lieferant wird personenbezogenen Daten nach dem aktuellen Stand der Technik entsprechend schützen. Im Falle der Verarbeitung von personen- bezogene Daten durch den Lieferanten ist vor Auf- nahme der Arbeit ein Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Vertraulichkeit, Datenschutz. 17.1 An von uns überlassenen Ausschreibungsunterlagen10.1 Die Parteien verpflichten sich, Abbildungenalle vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt so, Formenwie sie eigene vergleichbare vertrauliche Informationen schützen, Musternmindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe durch die empfangende Partei an Dritte ist nur zulässig, Designs soweit dies zur Ausübung der Rechte der empfangenden Partei oder zur Vertragserfüllung notwendig ist, und Designvorschlägendiese Personen im Wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten wie hierin geregelt, Profilenunterliegen. Vervielfältigungen vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei müssen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, Zeichnungendie im Original enthalten sind. 10.2 Der vorstehende Abschnitt 10.1 gilt nicht für vertrauliche Informationen, Normenblätterndie (a) vom Empfänger ohne Rückgriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, Druckvorlagen, Lehren, Know-how, Kalkulationen, Werkunterlagen und sonstigen Dokumenten und Unterlagen (nachfolgend: „Unterlagen“b) behalten wir uns sich sämtliche Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte wie Patent-, Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte sowie Urheberrechte vor. Hierunter fallen insbesondere auch Informationen über Herstellungsverfahren, Rezepturen und Anlagenkonfigurationen. Unterlagen dürfen ohne Vertragsverletzung durch den Lieferanten Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind oder rechtmäßig und ohne unsere Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese vertraulichen Informationen bereitzustellen, (c) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder (d) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind. 10.3 Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung nur in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. rocon ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werdenfür beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten von rocon zu verwenden (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen). Dasselbe gilt rocon darf Informationen über den Auftraggeber an ihre verbundenen Unternehmen für nach den Unterlagen hergestellte GegenständeMarketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben. Soweit dies die Überlassung und Verwendung von Kontaktdaten von Ansprechpartnern des Auftraggebers umfasst, wird der Auftraggeber ggf. erforderliche Einwilligungen einholen. 17.2 Der Lieferant hat unsere Unterlagen und sämtliche 10.4 Die Regelungen zu datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen möglicher Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 28 DSGVO (insbesondere im Rahmen der rocon Cloud sowie von uns erlangten Informationen über unser Geschäft Pflegeleistungen, bei der Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Softwareüberlassung oder unseren Betrieb („Informationen“bei der Erbringung von IT-Dienstleistungen) vertraulich zu behandelnergeben sich aus der im IT-Vertrag in Bezug genommenen AVV. 17.3 Der Lieferant darf Informationen nur in Zusammenhang mit und für die Zwecke des mit uns geschlossenen Vertrages verwenden, vervielfältigen und verwerten und nur solchen Personen in seinem Geschäftsbetrieb zugänglich machen, die zum Zwecke der Lieferungen an uns zwingend in deren Nutzung einbezogen werden müssen und die in vergleichbarer Weise zu diesen Regelungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung Informationen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind alle von uns stammenden Informationen unverzüglich vollständig an uns zurückzugeben und , soweit technisch möglich, hiernach zu vernichten. 17.4 Bei jeder Verletzung der Geheimhaltung wird für jeden Verletzungsfall eine Vertragsstrafe von EUR 50.000,00 fällig. 17.5 Eine Verletzung der Geheimhaltung durch Mitarbeiter, Berater und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten muss sich der Lieferant als eigene Pflichtverletzung zurechnen lassen. 17.6 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt bis zu einer Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung bzw. Abwicklung des Vertrages fort. Sie besteht nicht, soweit Informationen (i) dem Lieferanten bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder später bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht, oder

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Samples: Agb Für It Leistungen