Vertraulichkeit. Keine der Parteien darf zu irgendeinem Zeitpunkt während oder nach der Vertragslaufzeit Dritten gegenüber vertrauliche Informationen, weder direkt noch indirekt, preisgeben, of- fenlegen oder auf andere Weise bereitstellen, sofern dies in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet oder gesetzlich erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Klausel 8 gelten nicht für Informationen, für welche die empfangende Partei nachweisen kann, dass (I) sie in die Öffen- tlichkeit gelangt sind, ohne dass gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurde, oder (II) sie sich bereits vor dem Erhalt von der offenlegenden Partei im Besitz der empfangenden Par- tei befunden haben und diese keiner Beschränkung in Bezug auf deren Offenlegung unterlag, oder (III) sie von einer Drittpartei erhalten wurden, die diese rechtmäßig erworben hat und nicht verpflichtet ist, deren Offenlegung zu verhindern, oder (IV) sie unabhängig erstellt wur- den, ohne dass auf vertrauliche Informationen zugegriffen wurde. Die empfangende Partei ist berechtigt, die von der offenlegenden Partei offengelegten Informationen offenzulegen, wenn dies gemäß einem Gesetz oder der Verfügung eines Gerichts oder einer anderen Re- gierungs- oder Regulierungsbehörde, der die empfangende Partei unterliegt, notwendig ist, vorausgesetzt, die empfangende Partei: (I) informiert die offenlegende Partei schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist über die bevorstehende Offenlegung, sodass die offen- legende Partei eine einstweilige Verfügung beantragen oder ein anderes Rechtsmittel geltend machen kann, und unterstützt die offenlegende Partei, wenn diese dies verlangt, um eine solche Verfügung oder ein anderes Rechtsmittel einzuholen; (II) legt nur die Informationen offen, die von der Regierungs- oder Regulierungsbehörde angefordert werden, und (III) be- müht sich nach Kräften, um die vertrauliche Behandlung der auf diese Weise offengelegten Informationen durchzusetzen.
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Vertraulichkeit. Keine Während der Parteien Laufzeit dieses Vertrags sowie für zwei (2) Jakre darüber hinaus behandelt die Empfangende Partei die vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei vertraulich, verwendet diese nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag und wendet beim Schutz der vertraulichen Informationen eine mindestens ebenso große Sorgfalt an wie beim Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen. Jede Partei darf vertrauliche Informationen nur an diejenigen ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer weitergeben, die diese benötigen, um die Rechte oder Pflichten dieser Partei im Rahmen dieses Vertrages zu irgendeinem Zeitpunkt während erfüllen oder nach der Vertragslaufzeit Dritten gegenüber vertrauliche Informationenauszuüben, weder direkt noch indirektund die verpflichtet sind, preisgebendiese Informationen vor einer unbefugten Offenlegung in einer Weise zu schützen, of- fenlegen oder auf andere Weise bereitstellen, sofern dies die nicht weniger streng ist als die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet vorgeschriebene. Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei in einem Gerichtsverfahren oder gegenüber einer Behörde offenlegen, sofern und soweit dies gesetzlich erforderlich vorgeschrieben ist. Die Bestimmungen dieser Klausel 8 Diese Einschränkungen für die Nutzung oder Weitergabe von vertraulichen Informationen gelten nicht für hinsichtlich Informationen, für welche (i) die empfangende von der Empfangenden Partei nachweisen kannunabhängig entwickelt oder die diese uneingeschränkt und rechtmäßig von einer anderen Quelle, dass (Idie das Recht hat, solche Informationen zu liefern, erhalten hat;(ii) sie in die Öffen- tlichkeit gelangt nachdem diese Informationen der Öffentlichkeit allgemein bekannt geworden sind, ohne dass die Empfangende Partei gegen diesen Vertrag verstoßen hat; (iii) die Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurdeder Empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits uneingeschränkt bekannt waren, was diese durch Unterlagen in ihrem Besitz belegen kann; oder (IIiv) hinsichtlich derer die Offenlegende Partei schriftlich bestätigt, dass sie sich bereits vor dem Erhalt frei von Einschränkungen sind. Nach Beendigung dieses Vertrags wird die Empfangende Partei alle in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der offenlegenden Offenlegenden Partei im Besitz unverzüglich löschen, zerstören oder auf Antrag der empfangenden Par- tei befunden haben Offenlegenden Partei an diese zurückgeben. Dies schließt die Löschung oder Unbrauchbarmachung aller elektronischen Dateien und diese keiner Beschränkung in Bezug auf deren Offenlegung unterlag, oder (III) sie von einer Drittpartei erhalten wurdenDaten, die diese rechtmäßig erworben hat und nicht verpflichtet ist, deren Offenlegung zu verhindern, oder (IV) sie unabhängig erstellt wur- den, ohne dass auf vertrauliche Informationen zugegriffen wurdeenthalten, ein. Die empfangende Auf Antrag der Offenlegenden Partei ist berechtigt, wird die von der offenlegenden Empfangende Partei offengelegten Informationen offenzulegen, wenn dies gemäß einem Gesetz oder der Verfügung eines Gerichts oder einer anderen Re- gierungs- oder Regulierungsbehörde, der die empfangende Partei unterliegt, notwendig ist, vorausgesetzt, die empfangende Partei: (I) informiert die offenlegende Partei schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist dieser eine Bescheinigung über die bevorstehende Offenlegung, sodass die offen- legende Partei eine einstweilige Verfügung beantragen oder ein anderes Rechtsmittel geltend machen kann, und unterstützt die offenlegende Partei, wenn diese dies verlangt, um eine solche Verfügung oder ein anderes Rechtsmittel einzuholen; (II) legt nur die Informationen offen, die von Einhaltung der Regierungs- oder Regulierungsbehörde angefordert werden, und (III) be- müht sich nach Kräften, um die vertrauliche Behandlung der auf diese Weise offengelegten Informationen durchzusetzenBestimmungen dieses Unterabschnitts zukommen lassen.
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Vertraulichkeit. Keine der Beide Parteien darf zu irgendeinem Zeitpunkt während werden im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung vertrauliche Informationen offenlegen oder nach der Vertragslaufzeit Dritten gegenüber vertrauliche haben dies bereits getan. Vertraulich sind alle ausdrücklich als „vertraulich“ bezeichneten Informationen sowie sol- che Informationen, weder direkt noch indirekt, preisgeben, of- fenlegen deren Vertraulichkeit sich aus deren Inhalt oder auf andere Weise bereitstellen, sofern dies in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet den Umständen ihrer Offenlegung ergibt. Zu den vertraulichen Informationen zählen auch die wirtschaftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien sowie die hierunter erhobenen oder gesetzlich erforderlich istverarbeiteten Daten des Kunden. Die Bestimmungen dieser Klausel 8 gelten nicht für Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vertraulichkeit von Informationen, für welche wird sich die empfangende Partei, die diese Informationen erhalten hat, unverzüglich an die andere Partei wenden und um Klärung bitten, jedenfalls aber bevor eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte erfolgt. Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, von denen die Partei die sie erhalten hat nachweisen kann, dass (Ia) sie in ihr vor Offenlegung durch die Öffen- tlichkeit gelangt sindandere Partei bekannt waren; (b) sie die Information ohne Rückgriff auf oder Verwendung von Informationen der anderen Partei selbständig entwi- ckelt hat; (c) sie die Information von Dritten rechtmäßig erhalten hat, die nach ihrer Kenntnis gegenüber der anderen Partei nicht zur Geheimhal- tung verpflichtet waren, (d) sie ihr oder der Öffentlichkeit ohne dass Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurde, diese Bestimmungen oder gegen sonstige zum Schutz der Ge- schäftsgeheimnisse der anderen Partei bestehenden Vorschriften be- kannt wurden; oder (IIe) sie sich bereits vor dem Erhalt von der offenlegenden Partei im Besitz der empfangenden Par- tei befunden haben und diese keiner Beschränkung in Bezug auf deren Offenlegung unterlag, aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder (III) sie von einer Drittpartei erhalten wurdenbe- hördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind. In letztge- nanntem Fall hat die Partei, die diese rechtmäßig erworben die Informationen erhalten hat vor ihrer Offenlegung gegenüber Dritten die andere Partei unverzüglich zu infor- mieren. Soweit es nicht für die Vertragserfüllung erforderlich ist sind beide Parteien verpflichtet, die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei strikt vertraulich zu behandeln, nur für die Zwecke der Vertragserfüllung zu nutzen und nicht verpflichtet istsie mit mindestens der gleichen Sorgfalt zu schützen, deren Offenlegung zu verhindern, oder (IV) als sie unabhängig erstellt wur- den, ohne dass auf vertrauliche zum Schutz der eigenen vertraulichen Informationen zugegriffen wurdeaufwenden. Die empfangende Partei ist berechtigt, die gegenseitigen Vertraulichkeitspflichten nach diesem Ab- schnitt bestehen während der gesamten Laufzeit des Vertrages sowie für einen Zeitraum von der offenlegenden Partei offengelegten Informationen offenzulegen, wenn dies gemäß einem Gesetz oder der Verfügung eines Gerichts oder einer anderen Re- gierungs- oder Regulierungsbehörde, der die empfangende Partei unterliegt, notwendig ist, vorausgesetzt, die empfangende Partei: (I) informiert die offenlegende Partei schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist über die bevorstehende Offenlegung, sodass die offen- legende Partei eine einstweilige Verfügung beantragen oder ein anderes Rechtsmittel geltend machen kann, und unterstützt die offenlegende Partei, wenn diese dies verlangt, um eine solche Verfügung oder ein anderes Rechtsmittel einzuholen; (II) legt nur die Informationen offen, die von der Regierungs- oder Regulierungsbehörde angefordert werden, und (III) be- müht sich 5 Jahren nach Kräften, um die vertrauliche Behandlung der auf diese Weise offengelegten Informationen durchzusetzenseiner Beendigung.
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Vertraulichkeit. Keine Während der Parteien Laufzeit dieses Vertrags sowie für ein (1) Jahr darüber hinaus behandelt die Empfangende Partei die vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei vertraulich, verwendet diese nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag und wendet beim Schutz der vertraulichen Informationen eine mindestens ebenso große Sorgfalt an wie beim Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen. Jede Partei darf vertrauliche Informationen nur an diejenigen ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer weitergeben, die diese benötigen, um die Rechte oder Pflichten dieser Partei im Rahmen dieses Vertrages zu irgendeinem Zeitpunkt während erfüllen oder nach der Vertragslaufzeit Dritten gegenüber vertrauliche Informationenauszuüben, weder direkt noch indirektund die verpflichtet sind, preisgebendiese Informationen vor einer unbefugten Offenlegung in einer Weise zu schützen, of- fenlegen oder auf andere Weise bereitstellen, sofern dies die nicht weniger streng ist als die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet vorgeschriebene. Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei in einem Gerichtsverfahren oder gegenüber einer Behörde offenlegen, sofern und soweit dies gesetzlich erforderlich vorgeschrieben ist. Die Bestimmungen dieser Klausel 8 Diese Einschränkungen für die Nutzung oder Weitergabe von vertraulichen Informationen gelten nicht für hinsichtlich Informationen, für welche (i) die empfangende von der Empfangenden Partei nachweisen kannunabhängig entwickelt oder die diese uneingeschränkt und rechtmäßig von einer anderen Quelle, dass (Idie das Recht hat, solche Informationen zu liefern, erhalten hat;(ii) sie in die Öffen- tlichkeit gelangt nachdem diese Informationen der Öffentlichkeit allgemein bekannt geworden sind, ohne dass die Empfangende Partei gegen diesen Vertrag verstoßen hat; (iii) die Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurdeder Empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits uneingeschränkt bekannt waren, was diese durch Unterlagen in ihrem Besitz belegen kann; oder (IIiv) hinsichtlich derer die Offenlegende Partei schriftlich bestätigt, dass sie sich bereits vor dem Erhalt frei von Einschränkungen sind. Nach Beendigung dieses Vertrags wird die Empfangende Partei alle in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der offenlegenden Offenlegenden Partei im Besitz unverzüglich löschen, zerstören oder auf Antrag der empfangenden Par- tei befunden haben Offenlegenden Partei an diese zurückgeben. Dies schließt die Löschung oder Unbrauchbarmachung aller elektronischen Dateien und diese keiner Beschränkung in Bezug auf deren Offenlegung unterlag, oder (III) sie von einer Drittpartei erhalten wurdenDaten, die diese rechtmäßig erworben hat und nicht verpflichtet ist, deren Offenlegung zu verhindern, oder (IV) sie unabhängig erstellt wur- den, ohne dass auf vertrauliche Informationen zugegriffen wurdeenthalten, ein. Die empfangende Auf Antrag der Offenlegenden Partei ist berechtigt, wird die von der offenlegenden Empfangende Partei offengelegten Informationen offenzulegen, wenn dies gemäß einem Gesetz oder der Verfügung eines Gerichts oder einer anderen Re- gierungs- oder Regulierungsbehörde, der die empfangende Partei unterliegt, notwendig ist, vorausgesetzt, die empfangende Partei: (I) informiert die offenlegende Partei schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist dieser eine Bescheinigung über die bevorstehende Offenlegung, sodass die offen- legende Partei eine einstweilige Verfügung beantragen oder ein anderes Rechtsmittel geltend machen kann, und unterstützt die offenlegende Partei, wenn diese dies verlangt, um eine solche Verfügung oder ein anderes Rechtsmittel einzuholen; (II) legt nur die Informationen offen, die von Einhaltung der Regierungs- oder Regulierungsbehörde angefordert werden, und (III) be- müht sich nach Kräften, um die vertrauliche Behandlung der auf diese Weise offengelegten Informationen durchzusetzenBestimmungen dieses Unterabschnitts zukommen lassen.
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Vertraulichkeit. Jede Partei wird alle vertraulichen Informationen der anderen Partei und der mit ihr verbundenen Unternehmen, die sie während der Verhandlungen oder der Erfüllung dieses Vertrages erhalten oder erlangt hat, streng vertraulich behandeln und, außer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei (oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens) oder in dem Umfang, in dem eine Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist, diese vertraulichen Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sie für andere Zwecke als die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag kopieren oder verwenden. • Keine der Parteien darf zu irgendeinem Zeitpunkt während erwirbt ein Recht an oder nach einen Anspruch auf vertrauliche Informationen der Vertragslaufzeit Dritten gegenüber vertrauliche anderen Partei oder der mit ihr verbundenen Unternehmen oder eine Lizenz in Bezug auf diese Informationen, weder direkt noch indirektes sei denn, preisgeben, of- fenlegen oder auf andere Weise bereitstellen, sofern dies ist ausdrücklich in diesem Vertrag festgelegt. • Die vorstehenden Pflichten erstrecken sich nicht ausdrücklich gestattet auf Informationen oder gesetzlich erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Klausel 8 gelten nicht für Informationen, für welche die empfangende Partei nachweisen kann, dass (I) sie in die Öffen- tlichkeit gelangt sind, ohne dass gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurde, oder (II) sie sich bereits vor dem Erhalt von der offenlegenden Partei im Besitz der empfangenden Par- tei befunden haben und diese keiner Beschränkung in Bezug auf deren Offenlegung unterlag, oder (III) sie von einer Drittpartei erhalten wurdenDaten, die diese rechtmäßig erworben hat und nicht verpflichtet ist, deren zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung zu verhindern, oder (IV) sie unabhängig erstellt wur- den, ohne dass auf vertrauliche Informationen zugegriffen wurde. Die empfangende Partei ist berechtigt, die von der offenlegenden Partei offengelegten Informationen offenzulegen, wenn dies gemäß einem Gesetz oder der Verfügung eines Gerichts oder einer anderen Re- gierungs- oder Regulierungsbehörde, der die empfangende Partei unterliegt, notwendig ist, vorausgesetzt, Nutzung durch die empfangende Partei: (I) informiert die offenlegende o allgemein verfügbar und der Öffentlichkeit bekannt sind, außer aufgrund eines Verstoßes der empfangenden Partei schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist über die bevorstehende gegen diese Klausel; o rechtmäßig von einem Dritten in den Besitz der empfangenden Partei gelangt sind, und zwar ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Nutzung oder Offenlegung, sodass die offen- legende was von der empfangenden Partei nachzuweisen ist. o unabhängig beschafft wurden, ohne sich auf vertrauliche Informationen der anderen Partei oder der mit ihr verbundenen Unternehmen zu stützen, was von der empfangenden Partei nachzuweisen ist. • Jede Partei erklärt sich damit einverstanden und erkennt an, dass Schadensersatz allein möglicherweise keine angemessene Abhilfe für eine Verletzung dieser Klausel darstellt und dass jede Partei und ihre verbundenen Unternehmen berechtigt sind, eine einstweilige Verfügung beantragen oder ein anderes Rechtsmittel geltend machen kann, und unterstützt die offenlegende Partei, wenn diese dies verlangtandere billigkeitsrechtliche Maßnahmen zu beantragen, um eine solche Verfügung Verletzung oder ein anderes Rechtsmittel einzuholen; (II) legt nur die Informationen offen, die von drohende Verletzung dieser Klausel zu beheben oder zu verhindern. • Die Verpflichtungen in dieser Klausel bleiben ungeachtet der Regierungs- oder Regulierungsbehörde angefordert werden, und (III) be- müht sich nach Kräften, um die vertrauliche Behandlung der auf diese Weise offengelegten Informationen durchzusetzenBeendigung dieses Vertrags aus irgendeinem Grund in Kraft.
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Samples: www.iam-global.de, www.iam-global.de
Vertraulichkeit. Keine der Parteien darf zu irgendeinem Zeitpunkt 13.1. Die Vertragsparteien werden während oder nach dem Ende der Vertragslaufzeit Dritten gegenüber vertrauliche Informationenkeine vertraulichen Informationen an Dritte enthüllen, weder direkt noch indirekt, preisgeben, of- fenlegen offenlegen oder auf andere Weise bereitstellenzur Verfügung stellen, sofern soweit dies in diesem im vorliegenden Vertrag nicht ausdrücklich gestattet erlaubt oder gesetzlich erforderlich vorgeschrieben ist. Die Bestimmungen Bedingungen in dieser Klausel 8 gelten nicht für Informationen, für welche von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass diese (Ia) sie in die Öffen- tlichkeit gelangt sind, ohne dass gegen die anders als durch eine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurde, allgemein bekannt sind oder werden; oder (IIb) sie sich bereits vor dem Erhalt Datum, zu dem die Informationen von der offenlegenden anderen Partei offengelegt wurden, ohne Beschränkungen in Bezug auf deren Offenlegung im Besitz der empfangenden Par- tei befunden haben und Partei befanden; oder sie diese (c) von einer dritten Partei erhalten hat, die keiner Beschränkung Verpflichtung in Bezug auf deren Offenlegung unterlag, unterliegt; oder (IIId) sie von einer Drittpartei erhalten diese unabhängig vom Zugang zu den vertraulichen Informationen entwickelt wurden, die diese rechtmäßig erworben hat und nicht verpflichtet ist, deren Offenlegung zu verhindern, oder (IV) sie unabhängig erstellt wur- den, ohne dass auf vertrauliche Informationen zugegriffen wurde. Die empfangende Partei ist berechtigt, darf die von der offenlegenden Partei offengelegten vertraulichen Informationen offenzulegenoffenlegen, wenn dies gemäß einem Gesetz gesetzlich vorgeschrieben ist oder der um einer gerichtlichen Verfügung eines Gerichts oder einer anderen Re- gierungs- Verfügung anderer staatlichen oder Regulierungsbehörde, der Regulierungsbehörden deren Gerichtsbarkeit die empfangende Partei unterliegt, notwendig istFolge zu leisten, vorausgesetztunter der Voraussetzung, dass die empfangende Partei: (Ia) informiert die offenlegende der offenlegenden Partei schriftlich unter Einhaltung vorab mit einer angemessenen Frist über die bevorstehende Offenlegungschriftlich darüber in Kenntnis setzt, sodass die offen- legende Partei damit diese eine einstweilige Verfügung beantragen Unterlassungsanordnung oder ein anderes Rechtsmittel geltend machen geeignete Gegenmaßnahmen veranlassen kann, und unterstützt der offenlegenden Partei die offenlegende Partei, wenn diese dies verlangtggf. von ihr angeforderte Unterstützung bietet, um eine solche Verfügung Anordnungen oder ein anderes Rechtsmittel einzuholenMaßnahmen zu sichern; (IIb) legt nur die solche Informationen offenoffenlegt, die von der Regierungs- staatlichen oder Regulierungsbehörde angefordert Aufsichtsbehörde verlangt werden, ; und (IIIc) be- müht sich nach Kräftenalle zumutbaren Anstrengungen unternehmen wird, um die eine vertrauliche Behandlung der auf diese Weise offengelegten vertraulichen Informationen durchzusetzenzu gewährleisten.
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Samples: carnet.fleetcor.de, fleetcor.de
Vertraulichkeit. Keine Als vertrauliche Informationen werden alle Informationen erachtet, die eine Partei der Parteien darf anderen Partei in irgendeiner Form zugänglich macht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Dokumente, Unternehmenspläne, Quellcode, Software, technische/ finanzielle/ Marketing-/ Kunden-/ Unternehmensdaten, Spezifikationen, Analysen, Muster, Zeichnungen, Daten, Computerprogramme, jegliche Informationen zu irgendeinem Zeitpunkt während Mitarbeitern oder Partnern einer Partei sowie Informationen, die von Dritten auf Veranlassung der offenlegenden Partei offengelegt werden und innerhalb von 15 Tagen nach der Vertragslaufzeit Dritten gegenüber Bekanntgabe als vertraulich eingestuft werden. Die empfangende Partei erklärt sich damit einverstanden, vertrauliche Informationen von der mitteilenden Partei vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Abwicklung von Geschäften mit der offenlegenden Partei oder zu anderen Zwecken, die schriftlich vereinbart wurden, zu nutzen. Folgende Informationen werden nicht als vertrauliche Informationen eingestuft: a) Informationen, weder direkt noch indirekt, preisgeben, of- fenlegen die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung allgemein bekannt oder auf andere Weise bereitstellen, sofern dies in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet oder gesetzlich erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Klausel 8 gelten nicht für frei zugänglich waren; b) Informationen, für welche die die empfangende Partei nachweisen kann, dass (I) sie in die Öffen- tlichkeit gelangt sind, ohne dass Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurdeVereinbarung von Dritten erhalten hat; c) Informationen, oder (II) sie die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung durch die offenlegende Partei bereits vor dem Erhalt von ohne Auflagen hinsichtlich der offenlegenden Partei Vertraulichkeit im Besitz der empfangenden Par- tei befunden haben und diese keiner Beschränkung in Bezug auf deren Offenlegung unterlag, oder (IIIPartei befanden; d) sie von einer Drittpartei erhalten wurden, die diese rechtmäßig erworben hat und nicht verpflichtet istInformationen, deren Offenlegung zu verhindern, oder (IV) sie unabhängig erstellt wur- den, ohne dass auf vertrauliche Informationen zugegriffen wurde. Die empfangende Partei ist berechtigt, die von der offenlegenden Partei offengelegten Informationen offenzulegen, wenn dies gemäß einem Gesetz oder der Verfügung eines Gerichts oder einer anderen Re- gierungs- oder Regulierungsbehörde, der die empfangende Partei unterliegt, notwendig ist, vorausgesetzt, die empfangende Partei: (I) informiert die offenlegende Partei schriftlich unter Einhaltung zugestimmt hat; e) Informationen, die die empfangende Partei unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen selbst erstellt hat; f) Informationen, die die empfangende Partei aufgrund einer angemessenen Frist über gerichtlichen, administrativen oder behördlichen Anordnung oder Vorschrift offenlegen muss, vorausgesetzt, dass die bevorstehende Offenlegung, sodass die offen- legende empfangende Partei eine einstweilige Verfügung beantragen oder ein anderes Rechtsmittel geltend machen kann, und unterstützt die offenlegende Partei, wenn diese dies verlangt, um Partei unverzüglich schriftlich über eine solche Anordnung oder Vorschrift informiert und der offenlegenden Partei die Möglichkeit bietet, zu widersprechen oder eine angemessene schützende Verfügung oder ein anderes Rechtsmittel einzuholen; (II) legt nur die Informationen offen, die von der Regierungs- oder Regulierungsbehörde angefordert werden, und (III) be- müht sich nach Kräften, um die vertrauliche Behandlung der auf diese Weise offengelegten Informationen durchzusetzenzu erwirken.
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Samples: www.sioux.eu
Vertraulichkeit. Keine der Parteien darf zu irgendeinem Zeitpunkt während oder nach der Vertragslaufzeit Dritten gegenüber vertrauliche Informationen, weder direkt noch indirekt, preisgeben, of- fenlegen offenlegen oder auf andere Weise bereitstellen, sofern dies in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet oder gesetzlich erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Klausel 8 gelten nicht für Informationen, für welche die empfangende Partei nachweisen kann, dass (I) sie in die Öffen- tlichkeit Öffentlichkeit gelangt sind, ohne dass gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurde, oder (II) sie sich bereits vor dem Erhalt von der offenlegenden Partei im Besitz der empfangenden Par- tei Partei befunden haben und diese keiner Beschränkung in Bezug auf deren Offenlegung unterlag, oder (III) sie von einer Drittpartei erhalten wurden, die diese rechtmäßig erworben hat und nicht verpflichtet ist, deren Offenlegung zu verhindern, oder (IV) sie unabhängig erstellt wur- denwurden, ohne dass auf vertrauliche Informationen zugegriffen wurde. Die empfangende Partei ist berechtigt, die von der offenlegenden Partei offengelegten Informationen offenzulegen, wenn dies gemäß einem Gesetz oder der Verfügung eines Gerichts oder einer anderen Re- gierungs- Regierungs- oder Regulierungsbehörde, der die empfangende Partei unterliegt, notwendig ist, vorausgesetzt, die empfangende Partei: (I) informiert die offenlegende Partei schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist über die bevorstehende Offenlegung, sodass die offen- legende offenlegende Partei eine einstweilige Verfügung beantragen oder ein anderes Rechtsmittel geltend machen kann, und unterstützt die offenlegende Partei, wenn diese dies verlangt, um eine solche Verfügung oder ein anderes Rechtsmittel einzuholen; (II) legt nur die Informationen offen, die von der Regierungs- oder Regulierungsbehörde angefordert werden, und (III) be- müht bemüht sich nach Kräften, um die vertrauliche Behandlung der auf diese Weise offengelegten Informationen durchzusetzen.
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Samples: www.telkomatik.at
Vertraulichkeit. Keine der (1) Die Parteien darf zu irgendeinem Zeitpunkt während sichern sich zu, dass sie alle wechselseitig zur Kenntnis gebrachten Informationen, die nicht explizit als „offen“ gekennzeichnet oder nach der Vertragslaufzeit Dritten gegenüber deklariert sind, als ihm anvertraute Betriebsgeheimnisse (vertrauliche Informationen) behandeln und sie Dritten nicht zugänglich machen wird, weder direkt noch indirekt, preisgeben, of- fenlegen solange und soweit diese nicht • dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder auf andere Weise bereitstellen, sofern dies in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet • allgemein bekannt sind oder gesetzlich erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Klausel 8 gelten nicht für Informationen, für welche die empfangende Partei nachweisen kann, dass (I) sie in die Öffen- tlichkeit gelangt sindwerden, ohne dass gegen dies der Empfänger zu vertreten hat oder • dem Empfänger von einem Dritten rechtmäßigerweise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt bzw. überlassen werden oder • vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder • von dem überlassenden Unternehmen zur Bekanntmachung schriftlich freigegeben worden sind. (2) Die Parteien werden die Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurde, oder (II) wechselseitig überlassenen vertraulichen Unterlagen und Informationen ausschließlich zur Erfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages verarbeiten und nutzen. Sie werden sie sich bereits vor dem Erhalt von der offenlegenden Partei im Besitz der empfangenden Par- tei befunden haben und diese keiner Beschränkung in Bezug auf deren Offenlegung unterlag, oder (III) sie von einer Drittpartei erhalten wurdenauch nur solchen Mitarbeitern zugänglich machen, die diese rechtmäßig erworben hat und zur Erfüllung des Vertrages benötigen. Der Partner wird diese Mitarbeiter entsprechend dieser Vereinbarung zur Vertraulichkeit verpflichten. (3) Auf Verlangen, spätestens jedoch bei Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien, sind alle in diesem Zusammenhang vorhandenen vertraulichen Informationen von der jeweils anderen Partei unwiederbringlich zu löschen oder an den Berechtigten zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte können insoweit nicht verpflichtet istgeltend gemacht werden. Auf Anfrage der jeweils anderen Partei ist die Löschung schriftlich zu bestätigen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten haben Vorrang. (4) Die Vertraulichkeitsvereinbarung gilt auch für die wechselseitig zur Verfügung gestellten Informationen, deren Offenlegung welche eine Partei von Dritten erhalten hat. Die Parteien sind verpflichtet, auch solche vertraulichen Informationen geheim zu verhindern, oder (IV) sie unabhängig erstellt wur- denhalten. Es ist ihnen nicht gestattet, ohne dass auf vertrauliche Informationen zugegriffen wurde. Die empfangende ausdrückliche Zustimmung der jeweils anderen Partei ist berechtigtschriftliche Unterlagen (Handbücher, die von der offenlegenden Partei offengelegten Informationen offenzulegenArbeitspapiere etc.), wenn dies gemäß einem Gesetz Software und Daten oder der Verfügung eines Gerichts Teile davon in irgendeiner Form oder einer anderen Re- gierungs- oder Regulierungsbehörde, der die empfangende Partei unterliegt, notwendig ist, vorausgesetzt, die empfangende Partei: (I) informiert die offenlegende Partei schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist über die bevorstehende Offenlegung, sodass die offen- legende Partei eine einstweilige Verfügung beantragen oder ein anderes Rechtsmittel geltend machen kann, und unterstützt die offenlegende Partei, wenn diese dies verlangt, um eine solche Verfügung oder ein anderes Rechtsmittel einzuholen; (II) legt nur die Informationen offen, die von der Regierungs- oder Regulierungsbehörde angefordert werden, und (III) be- müht sich nach Kräften, um die vertrauliche Behandlung der auf diese Weise offengelegten Informationen durchzusetzenzu vervielfältigen.
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Samples: www.vodafone.de
Vertraulichkeit. Keine der Parteien darf zu irgendeinem Zeitpunkt während oder nach der Vertragslaufzeit Dritten gegenüber vertrauliche InformationenSofern in dieser Vereinbarung, weder direkt noch indirektinsbesondere in Artikel 12, preisgeben, of- fenlegen oder auf andere Weise bereitstellen, sofern dies in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet anderweitig bestimmt, werden die Parteien vertrauliche Informationen weder nutzen noch Dritte gegenüber offenlegen (mit Ausnahme ihrer Nutzer, Mitarbeiter, Bevollmächtigten, Berater und/oder gesetzlich erforderlich istVertreter, die Kenntnis haben müssen), es sei denn, dies geschieht zur Erfüllung einer Pflicht aus dieser Vereinbarung. Die Bestimmungen dieser Klausel 8 oben erwähnten Vertraulichkeitspflichten gelten nicht für Informationendie Gesamtheit oder Teile von Daten, für welche ● deren Veröffentlichung nicht auf ein Fehlverhalten oder eine Verletzung der empfangenden Partei zurückzuführen ist; ● die empfangende der empfangenden Partei nachweisen kannvor der Offenlegung durch die jeweils andere Partei bereits rechtmäßig bekannt waren; ● die der empfangenden Partei rechtmäßig durch Dritte offengelegt wurden, dass (I) sie in die Öffen- tlichkeit gelangt sind, ohne dass gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurde, oder (II) sie sich bereits vor dem Erhalt von gegenüber der offenlegenden Partei im Besitz zum Zeitpunkt der empfangenden Par- tei befunden haben und diese keiner Beschränkung in Bezug auf deren Offenlegung unterlag, oder (III) sie von einer Drittpartei erhalten wurden, die diese rechtmäßig erworben hat und nicht verpflichtet ist, deren Offenlegung zu verhindern, oder (IV) sie unabhängig erstellt wur- den, ohne dass auf vertrauliche Informationen zugegriffen wurde. Die empfangende Partei ist berechtigt, keinerlei Geheimhaltungspflicht hatte; ● die von der empfangenden Partei ohne die Verwendung von oder den Verweis auf Informationen der offenlegenden Partei offengelegten Informationen offenzulegenunabhängig entwickelt worden sind; und/oder ● die kraft Gesetzes, wenn dies gemäß einem Gesetz oder der Verfügung eines Gerichts Gerichtsurteils oder einer anderen Re- gierungs- behördlichen oder Regulierungsbehörde, der die empfangende Partei unterliegt, notwendig istregulatorischen Anordnung erforderlich sind, vorausgesetzt, die empfangende Partei: (I) informiert Party macht der offenlegenden Partei eine schriftliche Mitteilung über eine solche Vorladung oder behördliche Anordnung, damit die offenlegende Partei schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist über (zu eigenen Lasten) eine Schutzverfügung gegen die bevorstehende OffenlegungOffenlegung erwirken kann. Die Parteien bestätigen und stimmen zu, sodass dass eine jegliche unbefugte Offenlegung von vertraulichen Informationen eine ernsthafte Schädigung der Interessen der jeweils anderen Partei bedeuten kann. In einem solchen Fall bestätigt die offen- legende säumige Partei eine einstweilige Verfügung beantragen und stimmt zu, dass die nicht säumige Partei berechtigt ist, (i) sämtliche ihr sachdienlich erscheinenden gerichtlichen Schritte gegen die säumige Partei und sämtliche Mittäter oder ein anderes Rechtsmittel geltend machen kann, Gehilfen einzuleiten und unterstützt die offenlegende Partei(ii) Schadensersatz zu verlangen, wenn diese dies verlangtdie in Absatz 1 dieses Artikels 17 genannten Geheimhaltungspflichten in irgendeiner Weise verletzt wurden. Die Bestimmungen dieses Artikels 17 bleiben für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach dem Ablauf oder der Kündigung dieser Vereinbarung, um eine solche Verfügung gleich aus welchem Grund, oder ein anderes Rechtsmittel einzuholen; (II) legt nur für bestimmte vertrauliche Informationen in Kraft, bis sie auf andere Weise als durch einen Verstoß der empfangenden Partei an die Informationen offenÖffentlichkeit gelangen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen sind sämtliche vertraulichen Informationen, die von als „Geschäftsgeheimnis“ (im Sinne und gemäß anwendbarer Regelung gemäß dem französischen Gesetz Nr. 2018-670 vom 30. Juli 2018 über den Schutz des Geschäftsgeheimnisses) gelten, so lange vertraulich zu behandeln, bis sie auf andere Weise als durch einen Verstoß der Regierungs- oder Regulierungsbehörde angefordert werden, und (III) be- müht sich nach Kräften, um empfangenden Partei an die vertrauliche Behandlung der auf diese Weise offengelegten Informationen durchzusetzenÖffentlichkeit gelangen.
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Samples: www.veoliawatertechnologies.de
Vertraulichkeit. Keine 13.1 Jede der Parteien darf zu irgendeinem Zeitpunkt während Vertragsparteien erklärt sich damit einverstanden, dass sie keine Informationen, die sich auf eine andere Vertragspartei beziehen und ihr im Zusammenhang mit dem Vertrag oder nach der Vertragslaufzeit Dritten gegenüber diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt wurden, verwenden oder deren Verwendung gestatten wird, einschließlich aber nicht begrenzt auf Software, Materialien, Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Schnitte, Zeichnungen, Normen, Lehren, Komponenten, Spezifikationen, Verfahren, technisches Know-how, Dokumente und alle anderen Materialien oder Informationen die von einer gewöhnlichen Person als vertraulich angesehen werden (zusammenfassend "vertrauliche Informationen") oder anders als im Zusammenhang mit dem Vertrag, weder direkt noch indirektund dass sie keine der vertraulichen Informationen gegenüber einer anderen Person oder Einrichtung offenlegen, preisgebenverbreiten, of- fenlegen zur Verfügung stellen oder auf andere Weise bereitstellenzugänglich machen (zusammenfassend als "Offenlegung" oder "Offenlegung" bezeichnet) oder deren Offenlegung zulassen werden, sofern es sei denn, sie verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen, es sei denn, dies in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet wird durch ein Gerichts- oder gesetzlich erforderlich ist. Die Verwaltungsverfahren oder durch gesetzliche Vorschriften verlangt; jedoch unter der Voraussetzung, dass die offenlegende Partei vor einer hiernach zulässigen Offenlegung von vertraulichen Informationen zunächst die Zustimmung der Empfänger zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Klausel 8 gelten nicht für Informationen, für welche die empfangende Partei nachweisen kann, dass (I) sie in die Öffen- tlichkeit gelangt sind, ohne dass gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurde, oder (II) sie sich bereits vor dem Erhalt von der offenlegenden Partei im Besitz der empfangenden Par- tei befunden haben und diese keiner Beschränkung Ziffer 13.1 in Bezug auf deren Offenlegung unterlag, oder (III) sie von einer Drittpartei erhalten wurden, die diese rechtmäßig erworben hat und nicht verpflichtet ist, deren Offenlegung zu verhindern, oder (IV) sie unabhängig erstellt wur- den, ohne dass auf vertrauliche Informationen zugegriffen wurdeeinzuhalten. Die empfangende Partei ist berechtigtwird vertrauliche Informationen stets mit der gleichen Sorgfalt behandeln, die von mit der offenlegenden Partei offengelegten sie ihre eigenen ähnlichen Informationen offenzulegen, wenn dies gemäß einem Gesetz oder der Verfügung eines Gerichts oder einer anderen Re- gierungs- oder Regulierungsbehörde, der die empfangende Partei unterliegt, notwendig ist, vorausgesetzt, die empfangende Partei: behandelt (I) informiert die offenlegende Partei schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist über die bevorstehende Offenlegung, sodass die offen- legende Partei eine einstweilige Verfügung beantragen oder ein anderes Rechtsmittel geltend machen kann, und unterstützt die offenlegende Partei, wenn diese dies verlangtwas in keinem Fall weniger als angemessene Sorgfalt sein darf), um eine solche Verfügung Offenlegung gegenüber oder ein anderes Rechtsmittel einzuholen; (II) legt nur die Informationen offen, die von der Regierungs- oder Regulierungsbehörde angefordert werden, und (III) be- müht sich nach Kräften, um die vertrauliche Behandlung der auf diese Weise offengelegten Informationen durchzusetzeneine unbefugte Nutzung durch eine unbefugte Partei zu verhindern.
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Vertraulichkeit. Keine Sofern nichts anderes geregelt ist, vereinbaren die Parteien, dass alle zwischen ihnen ausge- tauschten Informationen als streng vertraulich zu behandeln sind, ausschliesslich für die von den Parteien beabsichtigten Zwecke verwen- det und die Parteien im Umgang mit diesen er- haltenen Informationen jeweils dieselben Vor- kehrungen walten lassen werden, die sie auch zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Infor- mationen anwenden, mindestens jedoch ange- messene Schutzvorkehrungen, um deren Of- fenlegung zu verhindern und ihre Vertraulich- keit zu wahren. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei dürfen diese Informationen nicht offengelegt werden. Dadurch soll jedoch keine der Parteien darf zu irgendeinem Zeitpunkt während oder nach an der Vertragslaufzeit Dritten gegenüber vertrauliche InformationenOffenlegung von Informationen gehindert wer- den, weder direkt noch indirekt, preisgeben, of- fenlegen oder die auf andere Weise bereitstellenals durch Offenle- gung seitens der Empfängerpartei öffentlich zugänglich werden; oder der Empfängerpartei bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei auf nicht vertraulichem Wege zur Verfü- gung standen, sofern dies in diesem Vertrag nicht ausdrücklich gestattet oder gesetzlich erforderlich ist. Die Bestimmungen dieser Klausel 8 gelten nicht für Informationenvorausgesetzt, für welche diese vorherige Offenlegung und die empfangende Partei nachweisen kannTatsache, dass (I) sie in die Öffen- tlichkeit gelangt sind, ohne dass gegen die Vertraulichkeitspflicht verstoßen wurde, oder (II) sie sich bereits vor dem Erhalt von diese nicht der offenlegenden Partei im Besitz der empfangenden Par- tei befunden haben und diese keiner Beschränkung in Bezug auf deren Offenlegung Vertraulichkeit unterlag, sind schrift- lich belegt; oder (III) sie von der Empfängerpartei oder Parteien auf nicht vertraulicher Basis aus einer Drittpartei erhalten wurdenanderen Quelle als der anderen Partei dieses Vertrages zugänglich werden, die vorausgesetzt, diese rechtmäßig erworben hat und nicht verpflichtet ist, deren Offenlegung zu verhindern, oder (IV) sie unabhängig erstellt wur- den, ohne dass auf vertrauliche Quelle unterliegt keiner Vertraulichkeits- vereinbarung mit der anderen Partei. Darüber hinaus ist Crayon Schweiz AG zur Weitergabe der vertraulichen Informationen zugegriffen wurde. Die empfangende Partei ist berechtigt, die soweit Crayon Schweiz AG zu die- ser Weitergabe von der offenlegenden Partei offengelegten Informationen offenzulegenGesetzes wegen, wenn dies gemäß einem Gesetz oder der Verfügung aufgrund eines vollstreckbaren Urteils eines Gerichts oder aufgrund einer anderen Re- gierungs- vollstreckbaren Anord- nung einer Verwaltungs- oder RegulierungsbehördeAufsichtsbe- hörde verpflichtet ist und vorher den Kunden von der Verpflichtung zur Weitergabe der ver- traulichen Informationen in Kenntnis gesetzt hat, der die empfangende Partei unterliegtsoweit gesetzlich zulässig, notwendig ist, vorausgesetztund diesen bei eventuellen Bemühungen unterstützt hat, die empfangende Partei: (I) informiert die offenlegende Partei schriftlich unter Einhaltung einer angemessenen Frist über die bevorstehende Offenlegung, sodass die offen- legende Partei eine einstweilige Verfügung beantragen oder ein anderes Rechtsmittel geltend machen kann, und unterstützt die offenlegende Partei, wenn diese dies verlangt, um eine solche Verfügung oder ein anderes Rechtsmittel einzuholen; (II) legt nur die Vertraulichkeit der Informationen offen, die von der Regierungs- oder Regulierungsbehörde angefordert werden, und (III) be- müht sich nach Kräften, um die vertrauliche Behandlung der auf diese Weise offengelegten Informationen durchzusetzenzu schützen.
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