Verwertung der Sicherheiten. (1) Die Hausbank verpflichtet sich, Sicherheiten bestmöglich zu verwerten. (2) Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sind entsprechend der in Ziffer 17 (Si- cherheiten) festgelegten Haftungsverhältnisse zu verteilen, sofern sich aus der Bürg- schaftserklärung keine Abweichungen ergeben. (3) Notwendige Fremdkosten der Verwertung können von der Hausbank vorbehaltlich Ziffer 17(4) (Sicherheiten) von eingegangenen Verwertungserlösen in Abzug ge- bracht werden. (4) Soweit ein Grundstück über die Zwangsversteigerung durch Eigenerwerb der Haus- bank verwertet wird, gilt die fiktive Befriedigungswirkung des § 114a ZVG auch ge- genüber der Bürgschaftsbank, es sei denn, es wurde vor dem Eigenerwerb eine an- dersartige schriftliche Regelung getroffen. (5) Die Bürgschaftsbank behält sich vor, an der Verwertung von Kreditsicherheiten mit- zuwirken.
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Samples: Bürgschaftsbestimmungen, Bürgschaftsbestimmungen, Bürgschaftsvertrag
Verwertung der Sicherheiten. (1) Die Hausbank verpflichtet sich, Sicherheiten bestmöglich grundsätzlich best- möglich zu verwerten.
(2) Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sind unverzüglich auszukehren und entsprechend der in III. Ziffer 17 (Si- cherheiten) 15 festgelegten Haftungsverhältnisse zu verteilen, sofern sich aus der Bürg- schaftserklärung Bürgschafts- erklärung keine Abweichungen ergeben.
(3) Notwendige Fremdkosten der Verwertung können werden von der Hausbank vorbehaltlich Ziffer 17(4) (Sicherheiten) von eingegangenen Verwertungserlösen in Abzug ge- bracht werdenBürgschaftsbank im Rahmen des unter X. Xxxxxx 2 Abs. 2 genannten Deckungsumfangs anteilig übernommen.
(4) Soweit ein Grundstück über die Zwangsversteigerung durch Eigenerwerb der Haus- bank Hausbank verwertet wird, gilt die fiktive Befriedigungswirkung Befriedi- gungswirkung des § 114a ZVG auch ge- genüber gegenüber der Bürgschaftsbank, es sei denn, es wurde vor dem Eigenerwerb eine an- dersartige schriftliche andersartige schrift- liche Regelung getroffen.
(5) Die Bürgschaftsbank behält sich vor, an der Verwertung von Kreditsicherheiten mit- zuwirkenmitzuwirken.
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Samples: nrw.bank.gründungskredit, Mittelstandskredit
Verwertung der Sicherheiten. (1) Die Hausbank verpflichtet sich, Sicherheiten grds. bestmöglich zu verwerten.
(2) Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sind unverzüglich auszukehren und entsprechend der in III. Ziffer 17 (Si- cherheiten) 15 festgelegten Haftungsverhältnisse zu verteilen, sofern sich aus der Bürg- schaftserklärung Bürgschaftserklärung keine Abweichungen ergeben.
(3) Notwendige Fremdkosten der Verwertung können werden von der Hausbank vorbehaltlich Ziffer 17(4Bürgschaftsbank im Rahmen des unter X. Xxxxxx 2 Abs. (2) (Sicherheiten) von eingegangenen Verwertungserlösen in Abzug ge- bracht werdengenannten Deckungsumfangs anteilig übernommen.
(4) Soweit ein Grundstück über die Zwangsversteigerung durch Eigenerwerb der Haus- bank Hausbank verwertet wird, gilt die fiktive Befriedigungswirkung des § 114a ZVG auch ge- genüber gegenüber der Bürgschaftsbank, es sei denn, es wurde vor dem Eigenerwerb eine an- dersartige andersartige schriftliche Regelung getroffen.
(5) Die Bürgschaftsbank behält sich vor, an der Verwertung von Kreditsicherheiten mit- zuwirkenmitzuwirken.
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Samples: Bürgschaftsbestimmungen
Verwertung der Sicherheiten. (1) Die Hausbank verpflichtet sich, Sicherheiten grds. bestmöglich zu verwerten.
(2) Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sind unverzüglich auszukehren und entsprechend der in III. Ziffer 17 (Si- cherheiten) 15 festgelegten Haftungsverhältnisse zu verteilen, sofern sich aus der Bürg- schaftserklärung Bürgschafts- erklärung keine Abweichungen ergeben.
(3) Notwendige Fremdkosten der Verwertung können werden von der Hausbank vorbehaltlich Ziffer 17(4Bürgschaftsbank im Rahmen des unter X. Xxxxxx 2 Abs. (2) (Sicherheiten) von eingegangenen Verwertungserlösen in Abzug ge- bracht werdengenannten Deckungsumfangs anteilig übernommen.
(4) Soweit ein Grundstück über die Zwangsversteigerung durch Eigenerwerb der Haus- bank Hausbank verwertet wird, gilt die fiktive Befriedigungswirkung Befriedi- gungswirkung des § 114a ZVG auch ge- genüber gegenüber der BürgschaftsbankBürgschafts- bank, es sei denn, es wurde vor dem Eigenerwerb eine an- dersartige andersartige schriftliche Regelung getroffen.
(5) Die Bürgschaftsbank behält sich vor, an der Verwertung von Kreditsicherheiten mit- zuwirkenmitzuwirken.
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Verwertung der Sicherheiten. (1) Die Hausbank verpflichtet sich, Sicherheiten bestmöglich grds. bestmög- lich zu verwerten.
(2) Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sind unverzüg- lich auszukehren und entsprechend der in III. Ziffer 17 (Si- cherheiten) 15 festgelegten Haftungsverhältnisse zu verteilen, sofern sich aus der Bürg- schaftserklärung Bürgschaftserklärung keine Abweichungen ergeben.
(3) Notwendige Fremdkosten der Verwertung können werden von der Hausbank vorbehaltlich Ziffer 17(4Bürgschaftsbank im Rahmen des unter X. Xxxxxx 3 Abs. (5) (Sicherheiten) von eingegangenen Verwertungserlösen in Abzug ge- bracht werdennannten Deckungsumfangs anteilig übernommen.
(4) Soweit ein Grundstück über die Zwangsversteigerung durch Eigenerwerb der Haus- bank Hausbank verwertet wird, gilt die fiktive Befriedigungswirkung Befrie- digungswirkung des § 114a ZVG auch ge- genüber gegenüber der BürgschaftsbankBürg- schaftsbank, es sei denn, es wurde vor dem Eigenerwerb eine an- dersartige andersartige schriftliche Regelung getroffen.
(5) Die Bürgschaftsbank behält sich vor, an der Verwertung von Kreditsicherheiten mit- zuwirkenmitzuwirken.
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Verwertung der Sicherheiten. (1) Die Hausbank verpflichtet sich, Sicherheiten grds. bestmöglich zu verwerten.
(2) Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sind unverzüglich auszukehren und entsprechend der in III. Ziffer 17 (Si- cherheiten) 15 festgelegten Haftungsverhältnisse Haf- tungsverhältnisse zu verteilen, sofern sich aus der Bürg- schaftserklärung Bürgschaftser- klärung keine Abweichungen ergeben.
(3) Notwendige Fremdkosten der Verwertung können werden von der Hausbank vorbehaltlich Ziffer 17(4Bürg- schaftsbank im Rahmen des unter X. Xxxxxx 2 Abs. (2) (Sicherheiten) von eingegangenen Verwertungserlösen in Abzug ge- bracht werdengenannten De- ckungsumfangs anteilig übernommen.
(4) Soweit ein Grundstück über die Zwangsversteigerung durch Eigenerwerb der Haus- bank Hausbank verwertet wird, gilt die fiktive Befriedigungswirkung Befriedi- gungswirkung des § 114a ZVG auch ge- genüber gegenüber der BürgschaftsbankBürgschafts- bank, es sei denn, es wurde vor dem Eigenerwerb eine an- dersartige andersartige schriftliche Regelung getroffen.
(5) Die Bürgschaftsbank behält sich vor, an der Verwertung von Kreditsicherheiten mit- zuwirkenmitzuwirken.
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Verwertung der Sicherheiten. (1) Die Hausbank verpflichtet sich, Sicherheiten grds. bestmöglich zu verwerten.
(2) Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sind unverzüglich auszukehren und entsprechend der in III. Ziffer 17 (Si- cherheiten) 15 festgelegten Haftungsverhältnisse zu verteilen, sofern sich aus der Bürg- schaftserklärung Bürgschafts- erklärung keine Abweichungen ergeben.
(3) Notwendige Fremdkosten der Verwertung können werden von der Hausbank vorbehaltlich Ziffer 17(4Bürgschaftsbank im Rahmen des unter X. Xxxxxx 2 Abs. (2) (Sicherheiten) von eingegangenen Verwertungserlösen in Abzug ge- bracht werdengenannten Deckungsumfangs anteilig übernommen.
(4) Soweit ein Grundstück über die Zwangsversteigerung durch Eigenerwerb der Haus- bank Hausbank verwertet wird, gilt die fiktive Befriedigungswirkung des § 114a ZVG auch ge- genüber gegenüber der Bürgschaftsbank, es sei denn, es wurde vor dem Eigenerwerb eine an- dersartige andersartige schriftliche Regelung getroffen.
(5) Die Bürgschaftsbank behält sich vor, an der Verwertung von Kreditsicherheiten mit- zuwirkenmitzuwirken.
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Verwertung der Sicherheiten. (1) Die Hausbank verpflichtet sich, Sicherheiten bestmöglich zu verwerten.
(2) Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten sind entsprechend der in Ziffer 17 (Si- cherheiten) festgelegten Haftungsverhältnisse zu verteilen, sofern sich aus der Bürg- schaftserklärung keine Abweichungen ergeben.
(3) Notwendige Fremdkosten der Verwertung können von der Hausbank vorbehaltlich Ziffer 17(417 (4) (Sicherheiten) von eingegangenen Verwertungserlösen in Abzug ge- bracht werden.
(4) Soweit ein Grundstück über die Zwangsversteigerung durch Eigenerwerb der Haus- bank verwertet wird, gilt die fiktive Befriedigungswirkung des § 114a ZVG auch ge- genüber der Bürgschaftsbank, es sei denn, es wurde vor dem Eigenerwerb eine an- dersartige schriftliche Regelung getroffen.
(5) Die Bürgschaftsbank behält sich vor, an der Verwertung von Kreditsicherheiten mit- zuwirken.
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Samples: Bürgschaftsvertrag